Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VerbraucherstreitbeilegungsInformationspflichtenverordnung - VSBInfoV)

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ist bis zum 9. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen.

Artikel 14 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 9. Januar 2016 dafür zu sorgen, dass Verbraucherschlichtungsstellen auf ihren Webseiten einen Link auf die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung einstellen.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) legt die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Das Gesetz beschränkt sich jedoch in einigen Punkten auf eine zusammenfassende Regelung und überlässt die Regelung von Einzelheiten einer Verordnung nach § 42 Absatz 1 VSBG.

B. Lösung

Mit dieser Verordnung werden die nach § 42 Absatz 1 VSBG zulässigen Konkretisierungen in Bezug auf den Inhalt der folgenden Anträge, Berichte und Mitteilungen getroffen: Antrag privatrechtlicher Einrichtungen auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle, Webseiten der Verbraucherschlichtungsstellen, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erforderliche Berichte sowie Mitteilungen der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden an die Zentrale Anlaufstelle.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da es sich um eine Konkretisierung ohnehin bestehender Informationspflichten handelt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch die Verordnung werden vier ohnehin bestehende, durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz eingeführte Informationspflichten privater Schlichtungsstellen konkretisiert. Gegenüber dem im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten bereits dargestellten und berücksichtigten Erfüllungsaufwand entsteht allenfalls ein nicht näher quantifizierbarer, geringfügiger Aufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der für Bund, Länder und Kommunen entstehende Aufwand wurde bereits in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dargestellt. Die Verordnung führt nicht zu Mehraufwand.

F. Weitere Kosten

Über die bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dargestellten möglichen Kosten hinaus fallen durch diese Verordnung keine weiteren Kosten an.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VerbraucherstreitbeilegungsInformationspflichtenverordnung - VSBInfoV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 3. November 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VerbraucherstreitbeilegungsInformationspflichtenverordnung - VSBInfoV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung - VSB-InfoV)1)

Vom ...

Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom ... [einzusetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes] verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Antrag auf Anerkennung als private Verbraucherschlichtungsstelle

Der Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle muss insbesondere folgende Informationen enthalten:

§ 2 Angaben für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen

Für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind die Angaben nach § 1 Nummer 1 und 5 bis 8 zu übermitteln.

§ 3 Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle

Die Verbraucherschlichtungsstelle veröffentlicht die folgenden Informationen leicht zugänglich auf ihrer Webseite:

§ 4 Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 5 Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 6 Verbraucherschlichtungsbericht und Auswertung der Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten folgenden Monats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel der Verordnung ist es, durch einheitliche Vorgaben insbesondere die Erstellung und Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle, die Erstellung und Auswertung von Tätigkeits- und Evaluationsberichten und die Vorbereitung des Verbraucherschlichtungsberichts zu erleichtern. Auch sollen die Webseiten der Verbraucherschlichtungsstellen möglichst vergleichbare Mindestinformationen bereitstellen. Die Konkretisierungen der Informations- und Berichtspflichten dienen darüber hinaus in weiten Teilen unmittelbar der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Verordnung konkretisiert zunächst die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle und setzt damit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU um. Ferner gibt sie im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU vor, welche Angaben der Zentralen Anlaufstelle bzw. der Europäischen Kommission über die deutschen Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen sind.

Darüber hinaus ergänzt die Verordnung die gesetzlichen Vorschriften über den Inhalt der Tätigkeits- und Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen. Auch konkretisiert sie den Inhalt des alle vier Jahre vorzulegenden Berichts der Zentralen Anlaufstelle nach § 35 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) an die Europäische Kommission über die Entwicklung der Verbraucherstreitbeilegung in der Bundesrepublik Deutschland.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 42 Absatz 1 VSGB. Danach ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Anforderungen an den Inhalt bestimmter Anträge, Mitteilungen und Berichte durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung enthält keine Regelungen zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Der für die Wirtschaft und die Verwaltung entstehende Erfüllungsaufwand wurde in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ausführlich dargestellt. Die Verordnung verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Über die bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dargestellten möglichen Kosten hinaus fallen durch diese Verordnung keine weiteren Kosten an.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder demographischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Nennenswerte Auswirkungen von verbraucherpolitischer Bedeutung über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten hinaus sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da es um die Erfüllung von Vorgaben der Richtlinie 2013/11/EU geht. Auch eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Zentrale Anlaufstelle regelmäßig über die Entwicklung der Verbraucherschlichtung in der Bundesrepublik Deutschland berichten wird und dabei auch berücksichtigt, wie sich die Vorgaben dieser Verordnung in der Praxis bewähren.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Antrag auf Anerkennung als private Verbraucherschlichtungsstelle)

Die Vorschrift setzt die Vorgaben der Richtlinie 2013/11/EU zum Inhalt des Antrags auf Anerkennung als Schlichtungsstelle um (vgl. Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU). Die Formulierungen berücksichtigen auch, dass die Angaben aus dem Antrag, soweit sie von der zuständigen Behörde inhaltlich übernommen werden können, zugleich für die nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/11/EU bzw. § 33 VSBG zu erstellende Liste der Verbraucherschlichtungsstellen verwendet werden können und sollten (vgl. ergänzend auch die Begründung zu § 2 VSBInfoV). Die Vorschrift konkretisiert die Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Anerkennung einer privatrechtlichen Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle (§ 25 VSBG) und die Vorgaben für die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 3 VSBInfoV und § 10 VSBG). Aus der Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder ergibt sich, dass die Anerkennungsstelle weitere Unterlagen von der antragsstellenden Stelle anfordern kann, wenn sie diese für die Entscheidung über die Anerkennung für erforderlich hält.

Zu Nummer 1

Nummer 1 setzt Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU um. Die Angabe dient zum einen der Kommunikation der zuständigen Behörde mit der antragstellenden Einrichtung; zugleich sollen die Angaben in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen, die die Zentrale Anlaufstelle zusammenstellen und an die Europäische Kommission übermitteln muss, übernommen werden können (vgl. § 33 VSBG und nachfolgend § 2 VSBInfoV).

Zu Nummer 2

Die Vorschrift konkretisiert und ergänzt die Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 2 VSBG, wonach Unterlagen zur Organisations- und Finanzverfassung der Einrichtung vorzulegen sind. Nach Nummer 2 sollen diese Unterlagen in der Begründung des Antrags erläutert werden, um der zuständigen Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die Anforderungen nach § 24 VSGB vorliegen, insbesondere ob die Finanzierung gesichert erscheint. Die Vorschrift setzt Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU um. Zusätzlich sichert sie die Möglichkeit zur Prüfung, ob für wichtige Entscheidungen zur Struktur und Tätigkeit der Schlichtungsstelle sowie zu ihrer Besetzung eine Mitwirkung von Interessenverbänden nach § 9 VSBG vorgesehen ist.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift setzt Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU um. Auch diese Angaben dienen der Begründung des Antrags und erläutern, inwieweit die Vorgaben der §§ 6 bis 8 VSBG erfüllt sind. Es sind daher auch nur die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Angaben zu machen. Es ist insbesondere nachzuweisen, dass die Vergütung des Streitmittlers nicht vom Ausgang von Streitschlichtungsverfahren abhängig ist (§ 7 Absatz 2 Satz 2 VSBG). Auch darf der Streitmittler die Vergütung nicht von nur einem einzigen Unternehmer erhalten (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU). Der Antragssteller muss Angaben zu rechtlichen, fachlichen und methodischen Qualifikationen des Streitmittlers gemäß § 6 Absatz 2 VSBG machen. Er soll insbesondere angeben, welche Ausbildung der Streitmittler durchlaufen hat, welche Abschlüsse er vorweisen kann und welche beruflichen Erfahrungen er gesammelt hat. Hierzu sollen geeignete Unterlagen wie Lebenslauf und Zeugnisse eingereicht werden.

Zu Nummer 4

Die Richtlinie 2013/11/EU verlangt nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e die Angabe der durchschnittlichen Verfahrensdauer. Der Begriff der Verfahrensdauer orientiert sich an § 20 VSBG und umfasst die Zeitspanne zwischen Eingang der vollständigen Beschwerdeakte und dem Ende des Verfahrens, d.h. bis zur Unterbreitung des Schlichtungsvorschlages bzw. bis zur Übermittlung des Inhalts der Einigung oder des Hinweises auf Nichteinigung.

Sofern eine Einrichtung neu geschaffen wird, ist die von der antragstellenden Einrichtung erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer anzugeben.

Zu Nummer 5

Die antragstellende Einrichtung muss möglichst konkret den Zuständigkeitsbereich beschreiben, den sie im Einklang mit § 4 VSBG festgelegt hat. Die Beschreibung der Zuständigkeit soll so erfolgen, dass sie nach Möglichkeit unverändert in die Liste der Schlichtungsstellen übernommen werden kann. Die Beschreibung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ist besonders wichtig, um den Beteiligten (Verbrauchern und Unternehmern) das Auffinden geeigneter Schlichtungsstellen zu erleichtern. Gleichzeitig hilft sie den Universalschlichtungsstellen der Länder festzustellen, ob es eine geeignete Schlichtungsstelle gibt, so dass sie nicht verpflichtet sind, in einem konkreten Fall tätig zu werden. Daher ist insbesondere anzugeben, ob eine Stelle als Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG tätig würde, wenn sie wie beantragt als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt würde. Auch ist anzugeben, ob eine Stelle ihre Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 VSBG auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer beschränkt hat.

Anzugeben ist auch, ob die Schlichtungsstelle in ihrer Zuständigkeit über den in § 4 Absatz 1 VSBG festgelegten Mindesttätigkeitsbereich (Anträge von Verbrauchern gegen Unternehmer) hinausgeht. Lässt beispielsweise eine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 3 VSBG auch Anträge von Unternehmern zu, ist dies mitzuteilen. Denn Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1) verlangt in diesem Falle, dass die Zentrale Anlaufstelle der Europäischen Kommission mitteilt, welche Verbraucherschlichtungsstellen Streitigkeiten auf Antrag eines Unternehmers bearbeiten. Die zuständige Behörde muss daher diese Angabe von der antragstellenden Einrichtung mitgeteilt bekommen, um sie entsprechend an die Zentrale Anlaufstelle weitergeben zu können. Darüber hinaus muss angegeben werden, ob die Schlichtungsstelle gemäß § 4 Absatz 4 VSBG ihre Zuständigkeit örtlich begrenzt hat, d.h. ob sie Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weder in einem Mitgliedsstat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind, von ihrer Zuständigkeit ausschließt.

Zu Nummer 6

Nach Nummer 6 sind, wie von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/11/EU verlangt, insbesondere Regelungen zu nennen, wonach Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen von der Schlichtungsstelle abgelehnt werden können (§ 14 Absatz 1 und 2 VSBG).

Zu nennen wären beispielsweise Streitwertgrenzen oder das Erfordernis, dass eine Beschwerde zunächst unmittelbar beim Unternehmen angemeldet werden muss. Anzugeben sind zudem die zulässigen Verfahrenssprachen (vgl. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/11/EU).

Auch diese Angaben sind nach Möglichkeit so zu fassen, dass sie unmittelbar in die Liste nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c und h der Richtlinie 2013/11/EU übernommen werden können (vgl. § 2 VSBInfoV).

Zu Nummer 7

Nach dieser Vorschrift ist mitzuteilen, ob das Verfahren schriftlich abläuft oder ob die Verbraucherschlichtungsstelle nach ihrer Verfahrensordnung auch mündliche Anhörungen der Parteien durchführt. Umgesetzt werden Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/11/EU. Diese Angabe ist auch in die der Europäischen Kommission zu meldenden Angaben aufzunehmen (vgl. § 2 VSBInfoV).

Zu Nummer 8

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und d der Richtlinie 2013/11/EU ist anzugeben, inwieweit (insbesondere für wen und unter welchen Bedingungen) das Verfahrensergebnis verbindlich ist und welche Kosten dem Verbraucher bzw. dem Unternehmer entstehen. Auch diese Angabe ist nach § 2 VSBInfoV der Zentralen Anlaufstelle für die nach § 33 VSBG zu erstellende Liste mitzuteilen (vgl. Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b und g der Richtlinie 2013/11/EU).

Zu § 2 (Angaben für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen)

Nach § 33 VSBG erstellt die Zentrale Anlaufstelle eine Liste sämtlicher Verbraucherschlichtungsstellen und übermittelt diese der Kommission. Nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 VSBG teilt die für die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Verbraucherschlichtungsstelle zuständige Behörde der Zentralen Anlaufstelle die für die Liste notwendigen Daten mit. Bei behördlichen Schlichtungsstellen melden die zuständigen Aufsichtsbehörden diese Daten (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 VSBG). Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (§ 32 Absatz 4 VSBG), damit die Zentrale Anlaufstelle ihre Pflicht erfüllen kann, die Änderungen an die Europäische Kommission weiterzugeben.

§ 2 VSBInfoV soll sicherstellen, dass die Zentrale Anlaufstelle die notwendigen Informationen erhält. Ferner legt die Vorschrift die Grundlage für eine gewisse Standardisierung dieser Mitteilungen, die von den beteiligten Behörden in der Praxis weiter konkretisiert werden kann, beispielsweise durch die Einführung von Formblättern oder Masken, über die die Angaben mitgeteilt oder geändert werden können.

Die Vorschrift legt die Form dieser Mitteilungen nicht fest; in der Praxis wird sich eine elektronische Übermittlung der Angaben und Erstellung der Liste anbieten.

Die aus den Mitteilungen nach § 32 VSBG und § 2 VSBInfoV erstellte Liste der Europäischen Kommission ist öffentlich zugänglich. Die Mitteilungen sollten daher so abgefasst werden, dass sie klar und verständlich sind und für die Liste so weit wie möglich unmittelbar verwendet werden können.

Zu § 3 (Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle)

Die Vorschrift konkretisiert die Vorgabe aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU und § 10 Absatz 1 VSBG. Sie regelt, welche Informationen für den Nutzer leicht zugänglich auf der Webseite einer Verbraucherschlichtungsstelle mindestens veröffentlicht und auf Nachfrage gemäß § 10 Absatz 2 VSBG in Textform zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Informationen sind, anders als die Angaben in § 1 VSBInfoV, ohne Einschränkung für die Öffentlichkeit bestimmt. Es steht der Verbraucherschlichtungsstelle frei, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch weitere Angaben aufzunehmen, etwa Hinweise darauf, welche Unternehmen sich der Schlichtungsstelle ausdrücklich angeschlossen haben, wenn die Unternehmern dem zustimmen und ein solcher Hinweis möglich ist; nicht immer haben Schlichtungsstellen einen abgeschlossenen Kreis von Mitgliedsunternehmen.

Zu Nummer 1

Die Vorgabe beruht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU. Ziel ist vor allen Dingen sicherzustellen, dass ein Verbraucher die Verbraucherschlichtungsstelle finden und kontaktieren kann.

Zu Nummer 2

Wie von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU verlangt, muss die Webseite erkennen lassen, dass es sich bei der Einrichtung um eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze, die auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verweisen, handelt. Ferner ist eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk von Streitbeilegungsstellen, die den Vorgaben der Richtlinie 2013/11/EU entsprechen, auszuweisen (vgl. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/11/EU). Beispiel für ein bestehendes Netzwerk ist "FIN-Net", das Netz der Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzdienstleistungen.

Zu Nummer 3

Nummer 3 setzt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/11/EU um.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/11/EU (zusätzliche Angaben über das Fachwissen, die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Streitmittlers) ist dagegen nicht umzusetzen, da die Vorschrift nur für Streitmittler gilt, die ausschließlich für einen einzigen Unternehmer tätig werden ("Unternehmensschlichtungsstellen"). Solche Stellen können nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz aber nicht als Verbraucherschlichtungsstellen zugelassen werden. Allerdings sind Angaben zur fachlichen Qualifikation der Streitmittler auf der Webseite zu machen. Denn die fachlichen Qualifikationen der Streitmittler werden für die Verbraucher bei der Wahl einer Schlichtungsstelle eine nicht nur untergeordnete Rolle spielen. Die Informationen zu den Qualifikationen der Streitmittler sollen aus Gründen der Transparenz die nach § 6 Absatz 2 VSBG geforderte rechtliche, fachliche und methodische Qualifikation betreffen. Es sollen diesbezüglich Informationen zu den absolvierten Ausbildungen, den erreichten Abschlüssen und den beruflichen Erfahrungen gemacht werden.

Es sind nach dieser Vorschrift aber nicht all die Personen auf der Webseite zu veröffentlichen, die den Streitmittler bei seiner Tätigkeit weisungsgebunden unterstützen, etwa in der Geschäftsstelle mitarbeiten oder Entscheidungen vorbereiten. Unter die Vorschrift fallen nur Streitmittler im Sinne des § 6 VSBG.

Zu Nummer 4

Nummer 4 setzt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f bis j und l bis n der Richtlinie 2013/11/EU um, verweist zu diesem Zwecke aber auf § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 8, um - anders als die Richtlinie 2013/11/EU - abweichende Formulierungen desselben Regelungsanliegens zu vermeiden. Daraus folgt, dass bei der Auslegung von § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 VSBInfoV nicht nur Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/11/EU, sondern auch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU mitzudenken sind.

Zu Nummer 5

Nach dieser Vorschrift ist anzugeben, wie der Verfahrensablauf ausgestaltet ist und welche Möglichkeiten die Parteien haben, das Verfahren zu beenden (vgl. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2013/11/EU und § 15 VSBG). Diese Informationen sind Teil der angestrebten Transparenz und Verständlichkeit des Verfahrens für die Parteien und insbesondere für Verbraucher.

Zu Nummer 6

In Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2013/11/EU muss angegeben werden, auf welche Erwägungen und Regelungen sich die Verbraucherschlichtungsstelle stützen kann. Die Vorschrift ergänzt § 19 Absatz 1 VSBG, wonach sich der Streitmittler, wenn er einen Lösungsvorschlag macht, insbesondere am geltenden Recht zu orientieren hat. Die Angabe sollte sich auf eine Zusammenfassung wesentlicher Aspekte beschränken. Eine vollständige Darstellung sämtlicher denkbarer Regelungen und Erwägungen wäre weder möglich noch für die Parteien verständlich und würde daher auch nicht zur angestrebten Transparenz des Verfahrens beitragen.

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Verbraucherschlichtungsstellen nicht auf eine bestimmte Konfliktlösungsmethode festgelegt sind. Eine Stelle, die lediglich eine Lösung vermittelt, wird dabei andere Erwägungen zugrunde legen als eine Stelle, die verpflichtet ist, den Parteien einen für einen Unternehmer bindenden Schlichtungsvorschlag zu machen.

Zu Nummer 7

Die Verbraucherschlichtungsstelle muss nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2013/11/EU erläutern, welche Rechtswirkungen das mögliche Verfahrensergebnis hat. Angaben zur Vollstreckbarkeit etwaiger Verfahrensergebnisse (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2013/11/EU) sind dagegen nicht erforderlich, da die Verbraucherschlichtungsstellen grundsätzlich keine unmittelbar vollstreckbaren Verfahrensergebnisse erzeugen.

Zu Nummer 8

Die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle muss einen Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU) und auf die Webseite der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung enthalten (Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013).

Zu § 4 (Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle)

Zu Absatz 1

Wie sich aus dem Eingangssatz der Vorschrift ergibt, legt sie lediglich den Mindestinhalt des Tätigkeitsberichts fest. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/11/EU.

Der Verbraucherschlichtungsstelle steht es frei, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen darüber hinauszugehen. Sie kann insbesondere besonders interessante Einzelfallentscheidungen in anonymisierter Form in den Bericht aufnehmen oder eine Sammlung von Schlichtungsvorschlägen - unter Wahrung der Verschwiegenheitspflichten und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften - im Internet zugänglich machen. Sie kann auch anlassbezogen oder regelmäßig Zwischenberichte veröffentlichen oder laufende Statistiken bereitstellen. Dazu ist sie aber gesetzlich nicht verpflichtet.

Zu Absatz 2

Die Vorschriften legen den Termin für die Vorlage der Tätigkeitsberichte fest. Da die Verbraucherschlichtungsstellen frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2015 anerkannt werden können, wird der früheste Termin für den ersten Bericht auf den 1. Februar 2017, also nach Ablauf des ersten vollen Tätigkeitsjahres der Verbraucherschlichtungsstellen, festgesetzt.

Zu § 5 (Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle)

Der Evaluationsbericht nach § 34 Absatz 2 VSBG richtet sich - anders als der jährliche Tätigkeitsbericht - nicht in erster Linie an die Öffentlichkeit, sondern an die für die Anerkennung der Verbraucherschlichtungsstelle zuständige Behörde bzw. im Falle einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle an deren Aufsichtsbehörde. Der notwendige Inhalt ergibt sich aus Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2013/11/EU und wird in § 5 VSBInfoV konkretisiert. Datenschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten.

Zu Absatz 1

Der Evaluationsbericht muss zunächst alle im Tätigkeitsbericht (§ 4 VSBInfoV) zu nennenden Inhalte abdecken. Zusätzlich sind die in den Nummern 1 bis 4 der Vorschrift genannten Angaben zu machen und Bewertungen vorzunehmen.

Zu Absatz 2

Da der Evaluationsbericht einerseits Grundlage für den alle vier Jahre zu erstellenden Bericht der Zentralen Anlaufstelle sein soll, andererseits aber in Teilen ähnliche Informationen wie die Tätigkeitsberichte nach § 34 Absatz 1 VSBG in Verbindung mit § 4 VSBInfoV hat, wird die Frist auf den 1. Februar (in Jahren mit gerader Jahreszahl, vgl. § 5 Absatz 2 VSBInfoV) festgesetzt. Dies gibt den zuständigen Behörden bzw. Aufsichtsbehörden und der Zentralen Anlaufstelle gerade noch Zeit, die Berichte auszuwerten. Die Verbraucherschlichtungsstellen können die Vorbereitungen für die Erstellung der Tätigkeitsund der Evaluationsberichte jedoch auch parallel laufen lassen, was aus praktischen Gründen ohnehin sinnvoll ist.

Da die Evaluationsberichte in den alle vier Jahre zu erstellenden Verbraucherschlichtungsbericht der Zentralen Anlaufstelle nach § 35 VSBG einfließen, sollen sie auch Angaben enthalten, die für diesen Bericht abgefragt werden. Als Beispiel sei das besondere Interesse an der Entwicklung des Europäischen Binnenmarkts genannt, das der Grund dafür ist, dass alle europäischen Verbraucherschlichtungsstellen insbesondere die grenzübergreifenden Streitigkeiten im Blick haben und "best practices" für den Umgang mit diesen Streitigkeiten entwickeln bzw. weiterentwickeln sollen. Evaluationsberichte sind erstmalig am 1. Februar 2018 abzugeben (vgl. Begründung zu § 4 Absatz 2 und 3 VSBInfoV).

Zu § 6 (Verbraucherschlichtungsbericht und Auswertung der Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen)

Die Vorschrift setzt Artikel 20 Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2013/11/EU um und regelt die Inhalte, zu denen der Vierjahresbericht Stellung nehmen muss. Es handelt sich um eine Mindestvorgabe.

Die Vorschrift gilt für die Auswertungen der Berichte, die die zuständigen Behörden für die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schlichtungsstellen abzugeben haben, entsprechend.

Zu § 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung, die zugleich mit dem VSBG in Kraft treten soll.