Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
(Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung - EFPV)

860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

A.

B.

C.

Hilfsempfehlung:

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 29. April 2005 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) (vgl. BR-Drucksache 132/05(B) HTML PDF ) Stellung genommen. Danach sollte keine Regelung getroffen werden, die nach nur einer auswärtigen Ruhezeit eine Ruhezeit am Wohnort fordert. Ferner hat er unter Ziffer 7 die Bundesregierung gebeten, sich im weiteren Rechtsetzungsverfahren dafür einzusetzen, dass die Vereinbarungen der Sozialpartner nicht ohne gleichzeitige Harmonisierung mit den Sozialvorschriften in anderen Sektoren, insbesondere dem Straßenverkehr, zu einer Richtlinie werden. Dies sollte unabhängig davon geschehen, ob eine derartige Richtlinie nach Artikel 139 Absatz 2 EG-Vertrag zur Durchführung dieser Vereinbarung erlassen wird oder ob eine inhaltlich ähnliche Richtlinie auf Vorschlag der Kommission ergeht.

Trotz dieses Votums hat die Bundesregierung der Richtlinie in den EU-Gremien zugestimmt.

Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung seiner Aufforderung nicht nachgekommen ist. Der Bundesrat stellt fest, dass damit das Ziel einer Stärkung und Liberalisierung des Schienengüterverkehrs konterkariert wurde.

Nach Artikel 4 der Richtlinie 2005/47/EG sollte sie bereits bis zum 27. Juli 2008 in nationales Recht umgesetzt sein. Die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr (Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung) dient diesem Ziel.

Wegen der nicht zeitgerechten Umsetzung hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das zu empfindlichen Vertragsstrafen führen kann. Deshalb drängt die Bundesregierung auf eine schnelle Verabschiedung der Verordnung.

Mit Schreiben der ETF und CER vom 10. Juni 2009 wird die Kommission gebeten, die betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu informieren, dass die Vereinbarung der CER und ETF in Ziffer 2 Nummer 7 und alle darauf angewandten Klauseln auf den Dienstort, und nicht auf den Wohnort zu interpretieren sind. Um einerseits den aus der Umsetzung der Richtlinie entstehenden Schaden für den Eisenbahnsektor zumindest zu begrenzen und andererseits finanzielle Nachteile der Bundesrepublik durch die nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinie abzuwenden, stimmt der Bundesrat der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit der Maßgabe zu, dass an den betreffenden Stellen die Bezeichnung "Wohnort" in "Dienstort" zu ändern ist.

Der Bundesrat bedauert zugleich, dass er damit einer Regelung zustimmen muss, die er inhaltlich nicht mitträgt, weil er damit letztlich nationale Regelungen schafft, die den Unternehmen des Schienenverkehrs gegenüber denen des Straßenverkehrs höhere Lasten aufbürden und die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei den verschiedenen Verkehrsträgern unterschiedliche Sozialbedingungen ohne eine tragfähige Rechtfertigung bieten.

Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass es notwendig ist, baldmöglichst die EU-Vorschriften zu harmonisieren.

Damit soll erreicht werden, dass für die Unternehmen des Eisenbahn- und Straßenverkehrs vergleichbare Wettbewerbsbedingungen und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare Sozialbedingungen geschaffen werden.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich eine Initiative zur Harmonisierung der EU-Sozialvorschriften im Schienen- und Straßenverkehr zu ergreifen und über das Veranlasste dem Bundesrat zeitnah zu berichten.