Antrag des Freistaates Bayern
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Punkt 41 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der BR-Drucksache 530/1/10 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 bis 9, 12, 13 Buchstabe a bis c, Nummer 14, 15 Buchstabe c und d, Nummer 16 bis 20, Nummer 22 bis 25 und Artikel 3 TrinkwV

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

"Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung:

Die europarechtlichen Vorgaben machen lediglich eine Änderung des § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung notwendig.

Die in der Trinkwasserverordnung bereits bestehende Berichtspflicht (§ 21 Absatz 2) geht weit über die von der EU geforderte Berichtspflicht hinaus und bedeutet einen unnötig erhöhten Verwaltungsmehraufwand, ohne dass hiermit ein Gewinn an Sicherheit einhergehen würde. Die Änderung entspricht einer 1:1-Umsetzung der Vorgabe durch die EU-Richtlinie.

Der zu regelnde Grenzwert für Uran basiert auf einem Leitwert des Umweltbundesamtes (UBA) in Höhe von 10 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser. Er bietet allen Bevölkerungsgruppen, Säuglinge eingeschlossen, lebenslang gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im Trinkwasser. Er ist wissenschaftlich (toxikologisch) begründet und bereits heute für den Vollzug maßgebend. Seine explizite Festlegung in der Trinkwasserverordnung schafft ein höheres Maß an Rechtssicherheit.

In den über sieben Jahren ihrer Geltung hat sich gezeigt, dass die bestehende Trinkwasserverordnung eine gute und im Wesentlichen hinreichende rechtliche Grundlage für den Trinkwasserbereich bildet. Unbestritten enthält die Trinkwasserverordnung Passagen, die verbesserungsbedürftig sind. Gleichwohl wird aber keine zwingende Notwendigkeit für eine grundlegende Novellierung zum jetzigen Zeitpunkt gesehen, da die Europäische Kommission derzeit an einer Novellierung der europäischen Trinkwasserrichtlinie arbeitet. Die Vorlage des Kommissionsvorschlags soll Mitte 2011 erfolgen. Die neue Trinkwasserrichtlinie muss nach ihrem Inkrafttreten durch die Trinkwasserverordnung in nationales Recht umgesetzt werden. Da die vom Bundesministerium für Gesundheit derzeit angestrebte Novellierung der Trinkwasserverordnung die geplanten Änderungen der Trinkwasserrichtlinie nicht berücksichtigen kann, würden damit in kurzer Zeit zwei Änderungen der Trinkwasserverordnung erfolgen.

Mit der neuen Trinkwasserrichtlinie wird es voraussichtlich zu einer weitreichenden Neuausrichtung des Trinkwasserrechts auch auf nationaler Ebene kommen. Nach dem bisherigen Konzept lag der Schwerpunkt auf einer Kontrolle des Endprodukts durch die Beprobung des abgegebenen Trinkwassers. Künftig soll durch die Einführung sogenannter "water safety plans" die gesamte Versorgungskette von der Wassergewinnung bis zur Wasserabgabe einem Qualitätsmanagement zur Beherrschung von Risiken unterliegen. Dieser Paradigmenwechsel wird zu einem erheblichen Umstellungsaufwand bei den betroffenen Wasserversorgungsunternehmen und den Vollzugsbehörden führen. Der Umstellungsaufwand wird voraussichtlich kurz nach oder gar noch während der laufenden Anpassungsmaßnahmen an die vom Bundesministerium für Gesundheit dann gerade erst geänderte Trinkwasserverordnung anfallen. Dies wird absehbar erheblichen Unmut vor allem bei den Wasserversorgungsunternehmen auslösen. Auch die Bürger werden wenig Verständnis dafür aufbringen, wenn sich vermeidbare kostenträchtige Aufwendungen auf Grund von zwei unmittelbar aufeinander folgenden Rechtsänderungen in gestiegenen Wassergebühren niederschlagen.

In Anbetracht dieser Folgen und im Hinblick auf einen allgemein angestrebten Bürokratieabbau sollte von den vorgesehenen weitreichenden Änderungen der Trinkwasserverordnung zum jetzigen Zeitpunkt Abstand genommen werden. Eine grundlegende Novellierung der Trinkwasserverordnung sollte erst nach Verabschiedung der neuen Trinkwasserrichtlinie der EU erfolgen.

Die in der Änderungsbegründung aufgeführten punktuellen Änderungen bleiben davon unberührt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ziffer 1 der BR-Drucksache 530/1/10 beinhaltet die Streichung von Artikel 1 Nummer 25, die vorsieht, dass die Anlagen 1 bis 6 der bisherigen TrinkwV 2001 durch neue Anlagen 1 bis 5 ersetzt werden. Die neuen Anlagen 2 und 5 sehen u.a. die rechtlich verbindliche Festlegung eines Grenzwertes für Uran von 0,0010 mg/l vor. Die Festlegung dieses Grenzwertes ist aus den o.g. Gründen zu begrüßen. Vor diesem Hintergrund beinhaltet der Landesantrag des Freistaates Bayern anders als die Ziffer 1 der BR-Drucksache 530/1/10 nicht die Streichung des Artikel 1 Nummer 25, sondern seine Modifizierung mit dem Ziel, dass sich die Anlagen 2 und 5 auf die Festlegung eines Uran-Grenzwertes beschränken.