Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin Berlin, den 25. Juli 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller

Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2007

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

1. Allgemeines

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung geregelt.

Die Lastenverteilung für 2007 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher kommt der Verordnung haushaltsmäßig keine erhebliche Bedeutung zu.

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2007 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Abs. 4 des BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Zu § 1:

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2007 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen. Abschnitt III der Aufstellung weist unter a) die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter b) die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.

Aus dem Vergleich der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes insgesamt ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge festgestellt.

Absatz 5 schreibt die Verrechnung der in Absatz 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen vor, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der danach noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.

Anlage
zu VB 4 - H 1216/08/0001

Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
60. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Abrechnung für das Rechnungsjahr 2007

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 586:
Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin