Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 11. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/4876 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/3829 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 209/18 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

3. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. § 159 wird wie folgt gefasst:

" § 159 Übergangsregelung zu § 34a

(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 4 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab." `