Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 17. September 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksache 19/22612 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union - Drucksache 19/19373 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 09.10.20
Erster Durchgang: Drucksache. 088/20 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

"Artikel 3
Änderung des Verpackungsgesetzes

Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "oder Verwertung" die Wörter ", einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie" eingefügt.

4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. Nach dem neuen Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

"Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt:

" § 16f Informationspflicht der Lieferanten".

2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:

" § 16f Informationspflicht der Lieferanten

(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist." "

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5 und Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

,(5) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie

5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6.