Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur durch das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 sowie der Signaturverordnung vom 16. November 2001 sollten den staatlichen Institutionen, den Bürgern und der Wirtschaft der Aufbau einer modernen digitalen Verwaltung ermöglicht werden. In der Praxis hat sich diese Form der elektronischen Signatur allerdings nicht durchgesetzt, da sie weder von der Verwaltung noch von den Bürgern oder der Wirtschaft in dem erhofften Umfang angenommen wurde.

Der Gesetzgeber hat daraufhin die Möglichkeit eröffnet, die qualifizierte elektronische Signatur durch andere elektronische Verfahren zu ersetzen. Entscheidend hierbei ist allerdings, dass die notwendige Authentizität und Unverfälschtheit elektronischer Dokumente gewährleistet ist.

Im Bereich des Rechnungswesens der Sozialversicherungsträger spielt die qualifizierte elektronische Signatur bei der Erteilung von Zahlungsanordnungen (§ 7 Absatz 3 SVRV) eine Rolle.

Auf Grund der mit der qualifizierten elektronischen Signatur einhergehenden qualifizierten Signaturzertifikate entstehen hohe Kosten für die Sozialversicherungsträger.

Darüber hinaus ergibt sich weiterer Änderungsbedarf im Bereich der Aktivierung und Bewertung. Hier ist im Rahmen aufsichtsrechtlicher Prüfungen die Aktivierung und Bewertung selbst erstellter Software bei den Trägern der Sozialversicherung thematisiert worden.

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) war bis 31. Dezember 2009 die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht erlaubt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 wurde das Bilanzrecht des HGB umfassend reformiert. Das bis 31. Dezember 2009 geltende Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgüter wurde in ein Aktivierungswahlrecht umgewandelt (§ 248 Absatz 2 Satz 1 HGB n. F.). Somit besteht laut HGB ab 1. Januar 2010 die Möglichkeit, Software, die selbst erstellt und von Unternehmen selbst genutzt wird, zu aktivieren.

Auf Grund des bis 31. Dezember 2009 geltenden Aktivierungsverbots für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände enthalten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechnungslegungsvorschriften bisher keine Regelung über die Aktivierung und Bewertung selbst erstellter Software.

B. Lösung

Auf Grund der mit der qualifizierten elektronischen Signatur einhergehenden qualifizierten Signaturzertifikate entstehenden hohen Kosten soll den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet werden, dass statt der qualifizierten elektronischen Signatur andere gleichwertige elektronische Verfahren verwendet werden können.

Da sich die Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherungsträger am HGB orientieren, soll die Möglichkeit der Aktivierung selbst erstellter und vom Sozialversicherungsträger selbst genutzter Software (Aktivierungswahlrecht) in die Rechnungslegungsvorschriften aufgenommen werden. Außerdem hat in den letzten Jahren die Eigenentwicklung von Softwareprogrammen bei den Sozialversicherungsträgern zugenommen. Da die Kosten für gekaufte Software aktiviert werden, ist es folgerichtig, den Trägern, die Software selbst entwickeln und nutzen, die Möglichkeit der Aktivierung der entstandenen Kosten zu eröffnen. Zugleich ist sicherzustellen, dass bei Ausnutzung des Aktivierungswahlrechts die Herstellungskosten abzuschreiben sind.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Verordnung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger verursacht.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. November 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere elektronische Verfahren ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit des elektronischen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen."

2. In § 11 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur durch das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 sowie der Signaturverordnung vom 16. November 2001 sollte den staatlichen Institutionen, den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft der Aufbau einer modernen digitalen Verwaltung ermöglicht werden. In der Praxis hat sich diese Form der elektronischen Signatur allerdings nicht durchgesetzt, da sie weder von der Verwaltung noch von den Bürgerinnen und Bürgern oder der Wirtschaft in dem erhofften Umfang angenommen wurde.

Der Gesetzgeber hat daraufhin die Möglichkeit eröffnet, die qualifizierte elektronische Signatur durch andere elektronische Verfahren zu ersetzen. Entscheidend hierbei ist allerdings, dass die notwendige Authentizität und Unverfälschtheit elektronischer Dokumente gewährleistet ist.

Im Bereich des Rechnungswesens der Sozialversicherungsträger spielt die qualifizierte elektronische Signatur bei der Erteilung von Zahlungsanordnungen (§ 7 Absatz 3 SVRV) eine Rolle.

Auf Grund der mit der qualifizierten elektronischen Signatur einhergehenden qualifizierten Signaturzertifikate entstehen hohe Kosten für die Sozialversicherungsträger. Daher soll den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet werden, dass statt der qualifizierten elektronischen Signatur andere gleichwertige elektronische Verfahren verwendet werden können.

Darüber hinaus ergibt sich weiterer Änderungsbedarf im Bereich der Aktivierung und Bewertung. Hier ist im Rahmen aufsichtsrechtlicher Prüfungen die Aktivierung und Bewertung selbst erstellter Software bei den Trägern der Sozialversicherung thematisiert worden.

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) war bis 31. Dezember 2009 die Aktivierung nicht entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände nicht erlaubt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 wurde das Bilanzrecht des HGB umfassend reformiert. Das bis 31. Dezember 2009 geltende Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgüter wurde in ein Aktivierungswahlrecht umgewandelt (§ 248 Absatz 2 HGB n. F.). Somit besteht nach dem HGB ab 1. Januar 2010 die Möglichkeit, Software, die selbst erstellt und von Unternehmen selbst genutzt wird, zu aktivieren.

Auf Grund des bis 31. Dezember 2009 geltenden Aktivierungsverbots für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände enthalten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechnungslegungsvorschriften bisher keine Regelung über die Bewertung selbst erstellter Software.

Da sich die Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherungsträger am HGB orientieren, soll die Möglichkeit der Aktivierung selbst erstellter und vom Sozialversicherungsträger selbst genutzter Software in die Rechnungslegungsvorschriften aufgenommen werden. Außerdem hat in den letzten Jahren die Eigenentwicklung von Softwareprogrammen bei den Sozialversicherungsträgern zugenommen. Da die Kosten für gekaufte

Software aktiviert werden, ist es folgerichtig, den Trägern, die Software selbst entwickeln und nutzen, die Möglichkeit der Aktivierung der entstandenen Kosten zu eröffnen. Dies ermöglicht auch mehr Transparenz im Sinne von Bilanzklarheit und -wahrheit. Zugleich ist für den Fall der Ausübung des Aktivierungswahlrechts die Abschreibung der aktivierten Herstellungskosten vorzusehen, um neben der Sicherstellung von Bilanzklarheit und - wahrheit u.a. eine periodengerechte Verteilung der ursprünglichen Herstellungskosten zu gewährleisten. Entsprechendes ist für außerplanmäßige Abschreibungen insoweit vorzusehen.

II. Wesentlicher Inhalt

Im Rechnungswesen muss bei zu leistenden Unterschriften eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet sein. Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung schreibt daher bei der Anordnung von Zahlungen vor, dass diese von dem zur Anordnung Befugten zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind. Da sich die qualifizierte elektronische Signatur, wie unter I. beschrieben, nicht durchgesetzt hat und außerdem den Sozialversicherungsträgern auf Grund der qualifizierten Signaturzertifikate hohe Kosten entstehen, soll den Trägern ermöglicht werden, die qualifizierte elektronische Signatur durch gleichwertige elektronische Verfahren zu ersetzen. Allerdings ist die Gleichwertigkeit des elektronischen Verfahrens durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.

Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich, wie unter I. beschrieben, in § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung. Hier wird die Aktivierung und Bewertung von Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen sowie Gegenständen der beweglichen Einrichtung geregelt. Die Möglichkeit der Aktivierung selbst erstellter und vom Sozialversicherungsträger selbst genutzter Software soll in § 11 in einem neuen Absatz (2a) bestimmt werden.

III. Alternativen

Es gibt keine Alternativen zu den vorgeschlagenen Änderungen.

Eröffnet man den Sozialversicherungsträgern nicht die Möglichkeit eines anderen elektronischen Verfahrens, so muss die derzeitige Regelung der qualifizierten elektronischen Signatur bestehen bleiben, da im Rechnungswesen bei zu leistenden Unterschriften eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet sein muss. Die Sozialversicherungsträger hätten weiterhin hohe Kosten durch die benötigten qualifizierten Signaturzertifikate.

Auch bei der zweiten Änderung gibt es keine Alternative. Da sich die Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherungsträger am HGB orientieren, ist die Aufnahme einer Regelung selbst erstellte und vom Sozialversicherungsträger selbst genutzte Software aktivieren zu können, folgerichtig.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat für die Sozialversicherung die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz). Die Kompetenz für die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ergibt sich aus § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Den Sozialversicherungsträgern soll die Möglichkeit eröffnet werden, statt der qualifizierten elektronischen Signatur künftig kostengünstigere, aber vom Sicherheitsstandard her, gleichwertige elektronische Verfahren für Signaturen einzusetzen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind durch das Vorhaben nicht berührt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Mit der Verordnung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht.

5. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung der Regelungen ist inhaltlich nicht sinnvoll, da es sich hierbei um Rechtsgrundlagen für das allgemeine Verwaltungshandeln handelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Der angefügte Satz in § 7 Absatz 3 ermöglicht den Sozialversicherungsträgern statt der qualifizierten elektronischen Signatur andere gleichwertige sichere elektronische Verfahren einzusetzen. Entscheidend hierbei ist allerdings, dass die notwendige Authentizität und Unverfälschtheit elektronischer Dokumente gewährleistet ist und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Gleichwertigkeit feststellt.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Mit dem neuen Absatz 2a in § 11 erhalten die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, selbst erstellte und von ihnen selbst genutzte Software zu aktivieren. Schließlich wird den Sozialversicherungsträgern die Pflicht auferlegt, die Herstellungskosten, gegebenenfalls auch außerplanmäßig, abzuschreiben, sofern das Aktivierungswahlrecht ausgeübt wurde. Detailregelungen erfolgen in der Allgemeinen Verwaltungsschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV).

Zu Artikel 2

Das Inkrafttreten der Verordnung wird geregelt.