Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/13009 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes - Drucksache 18/11627 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 074/17 (PDF)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb" und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom ... *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 11a wird wie folgt geändert:

3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe "34e," gestrichen.

4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 34a wird wie folgt geändert:

6. Die §§ 34d und 34e werden wie folgt gefasst:

" § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34e Verordnungsermächtigung

7. Dem § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikationmit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern," angefügt.

8. Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben."

9. In § 34j Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 34i Absatz 1 und 4" durch die Angabe " § 34i Absatz 1 und 5" ersetzt.

10. In § 47 wird die Angabe "34e," gestrichen.

11. § 55a Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;".

12. In § 57 Absatz 2 werden die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34e, der §§" gestrichen.

13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 34d Absatz 8 bis 10" und die Wörter " § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3" durch die Angabe " § 34e" ersetzt.

14. In § 70a Absatz 2 werden die Wörter "des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes" durch die Wörter "des Gewerbes des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters" und die Wörter "oder 34d, auch in Verbindung mit § 34e, der §§" durch die Angabe ", 34d," ersetzt.

15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 34d Absatz 8 bis 10" und die Wörter " § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3" durch die Angabe " § 34e" ersetzt.

16. § 144 wird wie folgt geändert:

17. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter " § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" durch die Wörter " § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3" ersetzt.

18. In § 146 Absatz 2 Nummer 11 werden die Wörter " § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" durch die Wörter " § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3" ersetzt.

19. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt:

" § 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

20. § 156 wird wie folgt gefasst:

" § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 7 werden nach Nummer 34 die folgenden Nummern 34a und 34b eingefügt:

"34a. Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebstätigkeiten und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 02.02.2016 S. 19).

34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, ausgenommen solcher aus Rückversicherungsvertriebstätigkeiten."

3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7 Nummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens."

4. § 23 wird wie folgt geändert:

5. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Versicherungsvertrieb".

6. § 48 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c eingefügt:

" § 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

§ 48c Durchleitungsgebot

8. § 51 wird wie folgt geändert:

9. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "48 und 51" durch die Wörter "48 bis 49 und 51" und die Angabe " § 15a Absatz 1" durch die Wörter " § 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6" ersetzt.

10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

11. § 298 Absatz 4 wird aufgehoben.

12. Dem § 329 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 36 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97."

13. § 332 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers

3. § 6 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung

5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. L 228, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16) zu beachten. Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu beachten:

6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und 7d eingefügt:

" § 7a Querverkäufe

§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten

§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. Das

Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen."

7. § 59 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten."

9. § 66 wird wie folgt gefasst:

" § 66 Sonstige Ausnahmen

§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages auszuhändigen."

10. § 155 wird wie folgt gefasst:

" § 155 Standmitteilung

Artikel 4
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.07.2005 S. 1, L 79 vom 16.03.2006 S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

In § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter "die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes" durch die Wörter "das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 23. Februar 2018 in Kraft.

Artikel 1 Nummer 5 § 34a, Nummer 6 § 34e, Nummer 7 § 34g, Nummer 8 § 34i und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Nummer 7 § 48b, die Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3 Nummer 10 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

* ABl. L 26 vom 02.02.2016 S. 19