Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-98/03 ist § 6 Abs. 1 zu ergänzen um eine Klarstellung hinsichtlich des Schutzes der nach der Richtlinie 92/43/EWG besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.

Um eine ordnungsgemäße Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu gewährleisten, ist ein Zeitrahmen für die Erstellung der Bewertungsberichte der am Verfahren beteiligten Behörden festzulegen.

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass in der Landwirtschaft schlagspezifische Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen sind. Nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 ist bei der Erzeugung von Pflanzen, die zur Lebens- oder Futtermittelgewinnung dienen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Buch zu führen. Um eine einheitliche Regelung zu erhalten, sind daher entsprechende Regeln in das Pflanzenschutzgesetz aufzunehmen.

Ebenfalls geregelt werden Bezeichnung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen einer so genannten Vertriebserweiterung vermarktet werden.

Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, wird eine Anmeldepflicht für Unternehmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln, eingeführt. Ebenfalls eingeführt wird eine Verordnungsermächtigung, um die Durchführung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft näher regeln zu können.

Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für ihre Beteiligung an der Überprüfung so genannter neuer Wirkstoffe nach der Richtlinie 91/414/EWG Gebühren erheben. Die Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Verordnung ist daher in das Pflanzenschutzgesetz aufzunehmen.

Außerdem werden verschiedene redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

Das vorliegende Gesetz ergänzt das bereits bestehende Pflanzenschutzgesetz, das als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG gestützt ist. Die vorgesehene Ergänzung des Pflanzenschutzgesetzes durch Bundesrecht ist erforderlich, da die Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. So ist die vorgesehene Aufzeichnungspflicht für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln durch unterschiedlich ausgestaltete Aufzeichnungspflichten bundeseinheitlich zu regeln. Gleiches gilt für die Einführung der beschriebenen Anmeldepflicht. Die Änderungen in den §§ 4, 11, 15 ff und § 37 sowie die Änderung des BVL-Gesetzes betreffen ausschließlich das Verfahren vor einer Bundesbehörde.

Bei den übrigen Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen bzw. um redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.

Durch die vorgesehene Aufzeichnungspflicht bzw. die Anzeigepflicht für bestimmte Firmen können den Betroffenen zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe aber nicht genau bezifferbar ist.

Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

Die Einführung der Aufzeichnungspflicht und der Anmeldepflicht sind erforderlich, um andere rechtliche Vorgaben ordnungsgemäß zu erfüllen bzw. um erforderliche Kontrollen effizient durchführen zu können.

Der Gesetzentwurf beinhaltet neun Informationspflichten der Wirtschaft. Dabei verursachen zwei der Informationspflichten eine Gesamtbelastung von rund 2.400,00 Euro (Nr. 15b, 16).

Bei drei Informationspflichten konnten lediglich die Stückkosten ausgewiesen werden, da die Anzahl der betroffenen Betriebe bisher nicht erfasst wurde (Nr. 7b, 11, 23). Drei Informationspflichten verursachen keine neuen Bürokratiekosten (Nr. 8, 22, 24). Bei einer Informationspflicht ist der damit einhergehende Arbeitsaufwand nicht bezifferbar (Nr. 19). Nr. 7b (§ 6Abs. 4)

Die vorgesehene Aufzeichnungspflicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Gartenbaus führt für die betroffenen Betriebe zu geringfügigen Kosten durch den mit der Führung der Aufzeichnung verbundenen Arbeitsaufwand. Um die Belastungen für die betroffenen Betriebe so gering wie möglich zu halten wurde die Vorschrift bewusst restriktiv gestaltet und die Aufzeichnungspflicht auf wenige Punkte beschränkt. Die Form der Aufzeichnung kann der Betroffene frei wählen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorgesehenen Aufzeichnungen für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in ca. 5 -10 Minuten pro Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erledigt werden können. Wie häufig in einem Betrieb Pflanzenschutzmittel angewendet werden, hängt von den angebauten Kulturen, dem Auftreten von Schadorganismen, der Bewirtschaftungsweise und den Witterungsverhältnissen ab. Unterstellt man 50 Behandlungen pro Jahr, erfordert dies einen Zeitaufwand von 250 - 500 Minuten pro Jahr und Betrieb. Bei einem Stundenlohn von 22,10 € betragen die Kosten damit 92,08 € - 184,16 € pro Jahr und Betrieb.

Die Zahl der betroffenen Betriebe kann nicht angegeben werden, da solche Betriebe bisher nicht erfasst werden.

Die Einführung einer einheitlichen, horizontalen Regelung ist jedoch aus folgenden Gründen erforderlich:

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 sehen vor, dass Lebens- und Futtermittelunternehmer Buch über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen müssen.

§ 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sieht vor, dass in der Landwirtschaft schlagspezifische Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen sind.

Durch die vorgesehene Regelung im Pflanzenschutzgesetz werden eine gleichmäßige, klare Regelung für alle betroffenen Betriebe erreicht und Wettbewerbsverzerrungen vermieden. In der Praxis werden von vielen Betrieben bereits entsprechende Aufzeichnungen geführt. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind vor der Ernte häufig Wartezeiten einzuhalten, durch die Anwendung unterschiedlicher Pflanzenschutzmittel können Resistenzen vermieden werden. Die Aufzeichnungen sind daher auch für die Bewirtschaftung eines Betriebes nützlich, so dass es sich um sog. "Sowieso-Kosten" handelt. Nr. 8 (§ 6a)

Die in § 6a Abs. 1 geregelte Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich besteht seit der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1998. Abs. 1 wird aus Gründen der Rechtsklarheit neu gefasst. Es entstehen daher für die betroffenen Betriebe keine neuen Bürokratiekosten.

In § 6a Abs. 3 werden die Aufbrauchfristen für nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel erweitert. Wird ein Pflanzenschutzmittelwirkstoff nicht in Anhang I der RL 91/414/EWG aufgenommen (d. h. Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, dürfen nicht mehr zugelassen werden) besteht nach EG-Recht in der Regel noch die Möglichkeit, entsprechende Pflanzenschutzmittel aufzubrauchen. Nach der gegenwärtigen Regelung kann in Deutschland nicht von dieser Aufbrauchfrist Gebrauch gemacht werden. Diese Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der deutschen Landwirtschaft wird durch die Neuregelung beseitigt. Da die Aufbrauchfristen je Wirkstoff unterschiedlich sind, ist es aber erforderlich, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dies bekannt macht. Für eine Bekanntmachung ist eine halbe Sachbearbeiterstunde pro Wirkstoff anzusetzen. Von der Möglichkeit der Vereinfachung durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wird Gebrauch gemacht. Pro Jahr wird regelmäßig über etwa 30 - 40 Wirkstoffe entschieden, wobei zu berücksichtigen ist dass jedenfalls 2007 und 2008 die Zahl deutlich höher sein wird (insgesamt 279), da die Europäische Kommission die Altwirkstoffprüfung bis Ende 2008 beenden will.

Wie viele Wirkstoffe nicht in Anhang I aufgenommen werden, ist von vielen Faktoren abhängig und deshalb nicht prognostizierbar. Unterstellt man, dass alle in einem Jahr behandelten Wirkstoffe nicht in Anhang I aufgenommen werden, ergibt sich (regelmäßig) ein maximaler Kostenaufwand von 40 x 0,5 h x 32,60 € (Tarif), also 652,00 €.

Zu Nr. 11

Durch die Änderung in § 11 Absatz 2 wird keine neue Informationspflicht eingeführt. Es wird lediglich klargestellt, für welche Pflanzenschutzmittel ein Antrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gestellt werden kann. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beruht auf EG-rechtlichen Vorgaben.

Durch die Änderungen in Abs. 3 wird die bereits bestehende Informationspflicht an die Regelungen in den §§ 16c ff angepasst, die auf EG-rechtlichen Vorgaben beruhen.

Bisher wurden pro Jahr ca. 10 Anträge gestellt. Es ist nicht abschätzbar, ob sich das Antragsaufkommen unter der neuen Regelung ändert. Die jetzige Regelung erlaubt zahlreiche Einfuhren ohne Genehmigung, insbesondere dann, wenn das Pflanzenschutzmittel in der EU zugelassen ist. Die künftige Regelung ist insofern strenger. Andererseits entfällt künftig die Antragspflicht, wenn für das betreffende Pflanzenschutzmittel bereits eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c vorliegt. Für die Stellung eines Antrags ist eine Zeitaufwand von 1 bis 2 Stunden erforderlich. Der Tariflohn (hohes Qualifikationsniveau) liegt bei 38,90 € pro Stunde. Es ergeben sich damit maximale Kosten pro Antrag von 77,80 €.

Zu 12 (§ 12 Abs. 3)

Pro Jahr werden ca. 120 Zulassungsanträge behandelt. Für die in Absatz 3 geregelte Information des Antragstellers durch die Zulassungsbehörde ist kein zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich, da der Antragsteller bereits aktuell eine entsprechende Mitteilung bekommt.

Zu 15b (§ 15c Abs. 3)

Im Durchschnitt sind pro Jahr ca. 20 Pflanzenschutzmittel betroffen. Für den Antrag nach § 15c Abs. 3 ist von einem Zeitaufwand von ca. 0,5 Stunden zu veranschlagen. Die Kosten betragen unter Berücksichtigung eines Tariflohnes von 53,70 € pro Stunde (hohes Qualifikationsniveau) 26,58 € je Antrag, das sind Gesamtkosten von 531,60 €. Durch einen Antrag nach § 15c Abs. 3 können Zulassungslücken vermieden werden.

Zu 16 (§ 15d)

Das Inverkehrbringen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels unter anderer Bezeichnung ist bereits rechtlich zulässig. Neu eingeführt wird die Informationspflicht des Zulassungsinhabers über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung (§ 15d Abs. 1). Zur Zeit gibt es ca. 70 Zulassungsinhaber, die pro Jahr von der Informationspflicht betroffen sind. Die Unternehmen melden die Vereinbarungen bereits derzeit (lückenlos) auf freiwilliger Basis. Insofern kann die zuvor genannte Zahl von 70 Anträgen als realistisch angesehen werden. Es ist von einem Arbeitsaufwand von ca. 0,5 Stunden pro Meldung auszugehen. Die Kosten betragen unter Berücksichtigung eines Tariflohnes von 53,70 € pro Stunde (hohes Qualifikationsniveau) 26,58 € je Meldung, das sind Gesamtkosten von 1860,60 €. Durch die Regelung in § 15d Abs. 2 wird die ohnehin bestehende Kennzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel, die auf EG-rechtlichen Vorgaben beruht, nur modifiziert, die Regelung ist daher kostenneutral.

Für die Veröffentlichung gemäß § 15d Abs. 3 wird von einem Arbeitsaufwand von ca. 0,5 Stunden pro Vereinbarung ausgegangen. Die Kosten pro Veröffentlichung betragen damit 16,30 € (Tariflohn 32,60 € pro Stunde), das sind Gesamtkosten von 1141 €.

Zu 19 (§ 16f Abs. 1)

Bis jetzt wurden beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 3.500 Anträge auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit gestellt. Davon wurden bis jetzt 736 positiv beschieden. Für diese Pflanzenschutzmittel können in Zukunft Unterlagen nachgefordert werden.

Für zugelassene Pflanzenschutzmittel besteht diese Möglichkeit bereits. Pro Jahr werden in weniger als 5 % der Fälle Unterlagen nachgefordert. Der Arbeitsaufwand hängt dabei von der Art der geforderten Unterlagen ab.

Zu 21b (§ 18b Abs. 5)

Von den Ländern werden pro Jahr ca. 350 Genehmigungen erteilt. In diesen Fällen ist künftig die Information des Bundesamtes erforderlich. Der Arbeitsaufwand beträgt pro Genehmigung für die Einstellung der entsprechenden Daten in die Datenbank ca. 15 Sachbearbeiterminuten.

Die Kosten belaufen sich also jährlich auf 4.585,00 € (Tariflohn 52,40 € pro Stunde).

Zu 22 (§ 20 Abs. 2)

Die bereits bestehenden auf EG-rechtlichen Vorgaben beruhenden Kennzeichnungspflichten werden lediglich um einen Punkt ergänzt. Durch die zusätzliche kurze Angabe (Produktionsdatum) entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Zu 23 (§ 21a Abs. 2)

Die Einführung einer Anmeldepflicht für Betriebe, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln in anderen Staaten vermitteln, führt für die betroffenen Betriebe nur zu geringfügigen Belastungen (einmalige, formlose Meldung). Es wird von einem Arbeitsaufwand von ca. 0,5 Stunden pro Anmeldung ausgegangen. Kosten pro Meldung betragen damit 19,45 €. (Tariflohn 38,90 € pro Stunde). Die Zahl der betroffenen Betriebe kann nicht angegeben werden da solche Betriebe bisher nicht erfasst werden.

Die Einführung der Meldepflicht dient dazu, zunächst einen Marktüberblick zu erhalten und effiziente Kontrollen durchführen zu können.

Zu 24 (§ 22 Abs. 2)

Die enthaltene Informationspflicht wird nicht neu eingeführt, sondern lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit neu gefasst.

Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Rechtsfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu 1)

Die Inhaltsübersicht wird an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen angepasst.

Zu 2) (§ 2)

Die Änderung in Nr. 7 dient der Anpassung der Definition an die Definition der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Mit der Richtlinie 2002/89/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates wurde die Definition für Schadorganismen an die entsprechende Definition im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) gemäß Artikel II angepasst. Die Definition für Schadorganismen umfasst alle Arten, Stämme oder Biotypen von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien.

Die Ergänzungen in den Nummern 8a und 8b dienen der Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an die im IPPC und in dem darauf beruhenden Internationalen Standard Nr. 5 festgelegten Definitionen.

Zu 3) (§ 3)

Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über den Umgang mit Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen in Absatz 1 Nr. 17 wird dahingehend erweitert, dass auch Regeln über die Einfuhr erlassen werden können, da sich gezeigt hat, dass auch dieser Bereich von einer Regelung erfasst werden sollte. Mit dem neuen Absatz 4 wird den zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, wenn dies zur Bekämpfung von Schadorganismen erforderlich ist, auch wenn keine Gefahr im Verzug im Sinne vom § 5 Abs. 2 vorliegt.

Zu 4) (§ 4)

Zu den Aufgaben der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft gehört gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 9 auch die Durchführung von Risikoanalysen zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen.

Um das Verfahren näher regeln zu können, wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen. Die Verordnungsermächtigung erfasst dabei ausschließlich die Risikoanalysen, die von der Biologischen Bundesanstalt durchgeführt werden. Aufgaben, die die Länder wahrnehmen, werden nicht erfasst.

Zu 5) (§ 4a neu)

Der neu eingefügte § 4a ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, im Einzelfall Anordnungen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu treffen. Bisher bestand eine solche Möglichkeit nur bei Gefahr im Verzug. Damit können nur Maßnahmen erfasst werden, die unmittelbar in einer Befallssituation getroffen werden, nicht jedoch Maßnahmen, die noch im Folgejahr zur Vermeidung des erneuten Auftretens des Schadorganismus getroffen werden müssen.

Zu 6)

Es wird die Möglichkeit geschaffen, in Eilfällen auch eine Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

Zu 7) (§ 6)

Absatz 1 wird entsprechend dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-98/03 ergänzt um eine Klarstellung, dass auch die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nach der RL 92/43/EWG erfasst werden.

Im neuen Absatz 4 wird festgelegt, dass die Leiter landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel führen und aufbewahren. Die Aufzeichnungspflicht ist betriebsbezogen und richtet sich an den Leiter des Betriebes oder der Betriebsgemeinschaft, in dem die Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Lässt ein Betriebsleiter Pflanzenschutzmaßnahmen durch einen Dritten durchführen, so ist der Betriebsleiter und nicht der Dritte verpflichtet, die Aufzeichnungen zu führen. Auf diese Weise sind alle Informationen über einen Betrieb oder eine Fläche an einer Stelle zusammengeführt. Aufzuzeichnen sind durch den jeweiligen Betriebsleiter mindestens folgende Angaben: das Pflanzenschutzmittel, welches angewandt wurde die jeweilige Aufwandmenge, das Anwendungsdatum und die Fläche, auf der das Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurde (Anwendungsfläche). Der Begriff "schlagbezogen", den das Bundesnaturschutzgesetz verwendet, wurde nicht aufgegriffen, da - wie bereits dargelegt - von der Aufzeichnungspflicht auch Betriebe des Gartenbaus und der Forstwirtschaft erfasst werden und der Begriff "Schlag" in diesen Betrieben meist nicht üblich ist.

Mit dieser Regelung werden die Pflichten nach § 5 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 zur Dokumentation und Buchführung fachrechtlich zusammengeführt. Einbezogen werden auch Betriebe des Gartenbaus und der Forstwirtschaft. Dies wird durch die Formulierung in § 5 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausdrücklich gefordert. Eine Aufzeichnungspflicht für alle Betriebe ist jedoch angebracht, da auch in diesen Bereichen Pflanzenschutzmittel angewandt werden, das Pflanzenschutzgesetz einheitlich die Anwendung regelt und keine branchenspezifischen Ausnahmen kennt. Es wird festgelegt, dass nur die zuständige Behörde Einsicht in die Aufzeichnung der betrieblichen Daten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nehmen darf.

Zu 8) (§ 6a)

Mit der Neufassung von Absatz 1 wird in Ergänzung zur Änderung in § 16c Abs. 1 festgelegt unter welchen Bedingungen Pflanzenschutzmittel, die für den Eigenbedarf importiert werden dürfen, anzuwenden sind.

Nach der bisherigen Regelung dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann nach Ende der Zulassung aufgebraucht werden, wenn die Zulassung durch Zeitablauf beendet ist.

Diese Regelung wird mit dem neuen Absatz 3 erweitert. Eine Aufbrauchfrist wird auch eingeräumt bei Pflanzenschutzmitteln, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde, und für Mittel, deren Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen wurde, da in diesen Fällen keine Bedenken gegen die Anwendung bestehen. Entscheidet die Europäische Gemeinschaft, dass ein bestimmter Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, sind die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, zu widerrufen.

Für den Widerruf wird den EU-Mitgliedstaaten eine Frist eingeräumt. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen wird nun festgelegt, dass diese Mittel innerhalb der Widerrufsfrist noch aufgebraucht werden dürfen.

Zu 9) (§ 7 Abs. 1)

Die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung vollständig verboten ist kann zu Problemen führen, wenn die Lagerung unsachgemäß erfolgt. Zudem können Kontrollen erschwert werden. Besitzer werden daher verpflichtet, solche Mittel unverzüglich sachgerecht zu entsorgen. Betroffen von dieser Entsorgungspflicht sind ausschließlich Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, dessen Anwendung durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist. Ebenfalls einbezogen in diese Regeln werden Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, über dessen Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits entschieden wurde, da solche Pflanzenschutzmittel nicht mehr zugelassen werden dürfen. Andere nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel sind nicht betroffen, da hier unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit einer rechtmäßigen Anwendung besteht oder eine erneute Zulassung möglich ist. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Entsorgung dieser Pflanzenschutzmittel wäre daher nicht sinnvoll.

Zu 10) (§ 10a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu 11) (§ 11)

§ 11 Abs. 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel eine Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen erteilt werden kann. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann u. a. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden zur Anwendung an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn das Bestimmungsland eine solche Anwendung vorschreibt. In phytosanitären Vorschriften von Drittländer kann aber auch die Behandlung von anderen Gegenständen als Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgeschrieben sein. Die Nr. 3 wird daher so geändert, dass künftig allgemein Befallsgegenstände erfasst werden.

Außerdem wird in Absatz 2 klargestellt, dass auch für Pflanzenschutzmittel, die zwar zugelassen sind, aber nicht in dem Anwendungsgebiet, für das Gefahr im Verzug festgestellt wurde, eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erteilt werden kann. Da ein Pflanzenschutzmittel im Rahmen einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nur für einen begrenzten Zeitraum in Verkehr gebracht werden kann, ist eine vollständig neue Kennzeichnung nicht erforderlich.

Es wird daher die Möglichkeit geschaffen, die erforderlichen Informationen auch auf einer zusätzlichen Gebrauchsanleitung abzudrucken.

In Absatz 3 werden die Regeln für Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt sind, an die Regeln für parallelimportierte Pflanzenschutzmittel angeglichen. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung abgelaufen ist, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch aufgebraucht werden. Saatgut, das mit diesen Pflanzenschutzmitteln behandelt ist, darf nach der bisherigen Regelung aber nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Da das Inverkehrbringen des behandelten Saatguts aber kein höheres Gefahrenpotential darstellt als das Anwenden der Pflanzenschutzmittel selbst, wird die Möglichkeit geschaffen, dieses Saatgut noch eine gewisse Zeit in Verkehr zu bringen.

Zu 12) (§ 12)

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten, wird festgelegt, dass Antragsteller zu informieren sind, wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen und mit der Prüfung begonnen werden kann.

Zu 13 bis 15a) (§ 15, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2)

Die Zulassungsvoraussetzungen in § 15 Abs. 1 werden in Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend ergänzt, dass für das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Rückstandshöchstmenge festgelegt sein muss.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens wird außerdem festgelegt dass Bewertungen der zu beteiligenden Behörden innerhalb von sieben Monaten vorgelegt werden müssen. Außerdem wird festgelegt, dass die Frist von zwölf Monaten, innerhalb derer das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein muss, dann beginnt, wenn alle Zulassungsunterlagen vollständig vorliegen.

Zu 15b) (§ 15c Abs. 3)

Wurde eine Zulassung nach § 15c erteilt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, wenn zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zulassung eine Entscheidung über Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht getroffen wurde. Wurde der Wirkstoff zum Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Zulassung allerdings bereits in Anhang I aufgenommen, aber noch nicht über eine Zulassung nach § 15 entschieden, ist nach der bisherigen Rechtslage eine Verlängerung der vorläufigen Zulassung nicht möglich. Wegen der vergleichbaren Lage mit der bereits bestehenden Verlängerungsmöglichkeit ist es angebracht auch in diesem Fall eine Verlängerungsmöglichkeit zu schaffen, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Zu 16) (§ 15d)

Inhaber der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels können auch Dritten gestatten, das Mittel unter einer anderen Bezeichnung auf den Markt zu bringen. Da es sich um zugelassene Pflanzenschutzmittel handelt, ist eine erneute Zulassung nicht erforderlich.

Die Zulassungsbehörde und die für Pflanzenschutz zuständigen Behörden der Länder müssen darüber informiert sein, um ausreichende Kontrollen zu ermöglichen. Auch zeigten sich in der Praxis Unsicherheiten über die richtige Kennzeichnung dieser Mittel, denen durch die vorgesehene Regelung abgeholfen wird.

Zu 17) (§ 16c)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass Importe zum Eigenbedarf keiner Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bedürfen.

Zu 18) (§ 16e)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die entsprechende Regelung wird jetzt durch den neuen § 6a Abs. 3 erfasst.

Zu 19) (§ 16f)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann künftig auch nach Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Unterlagen oder Proben nachfordern um nachzuprüfen, dass die Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auch weiter vorliegen. Dies entspricht der Regelung für Zulassungsinhaber.

Zu 20) (§ 16g Abs. 2)

Die Liste der Widerrufsgründe wird erweitert. Erfasst werden jetzt auch die Fälle, bei denen zwar das dem Bundesamt zur Überprüfung übermittelte Pflanzenschutzmittel mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt, mit der entsprechend erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung aber ein anderes Mittel in Verkehr gebracht wird. zu 21) (§ 18b)

Die nationalen Regelungen zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen werden künftig weitgehend durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ersetzt. Eine entsprechende Anpassung von § 18b an das EG-Recht ist daher vorzunehmen.

Die Erteilung von Einzelfallgenehmigungen obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Behörde benötigt einen Gesamtüberblick, um ihre Stellungnahmen nach § 18b Abs. 3 einschließlich Vorschlägen für geeignete Risikomanagementmaßnahmen darauf abstellen zu können. Daher wird eine Mitteilungspflicht der Länder eingeführt.

Zu 22) (zu § 20)

Die Neuregelung in Absatz 4a ermöglicht den Abverkauf von Packungen mit alter Kennzeichnung. Packungen mit alter Kennzeichnung, die vom Zulassungsinhaber bereits in Verkehr gebracht worden sind, können von dessen Handelspartner noch weiter verkauft werden. Bei Packungen dagegen, die sich noch im Besitz des Zulassungsinhabers befinden hat dieser die Möglichkeit, eine neue Kennzeichnung anzubringen. Um effiziente Kontrollen dieser Neuregelung zu ermöglichen, wird gleichzeitig festgelegt, dass künftig das Produktionsdatum auf der Packung anzugeben ist.

Zu 23) (§ 21a)

Es ist zunehmend festzustellen, dass Unternehmen die Vermittlung beim Erwerb von Pflanzenschutzmittelimporten anbieten. Um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen, wird vorgesehen, dass diese Unternehmen künftig die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Bundesamt anzeigen müssen. Die für die Kontrollen zuständigen Länder erhalten die benötigten Informationen vom Bundesamt.

Zu 24) (§ 22 Abs. 2)

Im Großhandel werden inzwischen auch Pflanzenschutzmittel an Personen abgegeben, die nicht sachkundig im Sinne von § 10 Abs. 1 sind. Durch die Änderung wird erreicht dass künftig in diesen Fällen auch im Großhandel eine Beratung erfolgen muss.

Zu 25) (§ 30 Abs. 1)

Bei der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten wird in erster Linie geprüft, ob die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit dem jeweiligen Gerät unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Pflanzenschutzgesetzes ordnungsgemäß erfolgen kann. Mit der erweiterten Ermächtigung wird es ermöglicht, künftig die Teile eines Pflanzenschutzgerätes in die Prüfung mit einzubeziehen, die unmittelbar dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, z.B. Schutzgitter vor dem Gebläse, die Verletzungen beim Bedienen des Pflanzenschutzgerätes verhindern sollen. Die Prüfung solcher Merkmale ist auch in der Europäischen Norm 13790 vorgesehen.

Zu 26)

Bisher durften Pflanzenstärkungsmittel nicht im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Die Erfahrungen mit Pflanzenstärkungsmitteln haben gezeigt, dass dies nicht erforderlich ist. Das Verbot kann daher aufgehoben werden Zu 27) (§ 37)

Es wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 vom 18. Juni 2003 festgelegt, dass Gebühren auch für die Überprüfung neuer Wirkstoffe zu erheben sind. Die Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenverordnung wird erweitert für Amtshandlungen, die aufgrund einer Verordnung nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt werden (Folgeänderung zur Änderung in § 4). In den Kreis der zu beteiligenden Bundesministerien wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einbezogen, soweit Mitwirkungshandlungen des Umweltbundesamtes betroffen sind.

Zu 28) (§ 40)

Die Ergänzungen enthalten die erforderlichen Bußgeldvorschriften zu § 6 Abs. 4.

Zu 29) (§ 45)

Für die Anmeldepflicht nach § 21a wird eine Übergangsfrist festgelegt.

Zu Artikel 2

Änderung des BVL Gesetzes Durch eine Änderung des § 6 BVL-Gesetz wird für gesetzlich vorgesehene Beteiligungen und Mitwirkungen von Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts an gebührenpflichtigen Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine gebührenrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeit geschaffen.

Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 37 Abs. 1 PflSchG für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Pflanzenschutzgesetz.

Diese und sonstige spezielle Regelungen, die bereits gebührenrechtliche Einbeziehungsmöglichkeiten von Mitwirkungshandlungen vorsehen, werden von der Ermächtigung des § 6 Abs. 3 BVL-Gesetzes nicht erfasst.

Zu Artikel 3

Der Artikel enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Entwurf enthält neun Informationspflichten der Wirtschaft. Davon werden fünf Informationspflichten neu eingeführt und vier bestehende Pflichten geändert. Das Ressort hat die Bürokratiekosten für die einzelnen Informationspflichten nachvollziehbar dargestellt.

Danach ergeben sich für zwei der neu eingeführten Informationspflichten lediglich geringfügige Gesamtkosten (Antrag auf Verlängerung der Zulassung, Meldung von Vereinbarungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln). Für zwei weitere neue Informationspflichten wurden mangels ermittelbarer Fallzahlen die Stückkosten ausgewiesen (Ausnahmeantrag für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem nicht durch die Zulassung abgedeckten Bereich, Anmeldepflicht für Betriebe, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln in anderen Staaten vermitteln). Hieraus ergeben sich aufgrund vermutlich geringer Fallzahlen keine nennenswerten Auswirkungen auf zusätzliche Bürokratiekosten. Dies gilt erst recht für die vorgenommenen redaktionellen Anpassungen.

Bei einer Informationspflicht ist der damit einhergehende Arbeitsaufwand nicht ermittelbar (Lieferung von nachgeforderten Unterlagen). Die dadurch verursachten Bürokratiekosten können jedoch aufgrund der geringen Fallzahlen als gering eingeschätzt werden.

Bei der in den Gesetzentwurf neu aufgenommenen Aufzeichnungspflicht über im Betrieb angewandte Pflanzenschutzmittel, bei der Kosten in Höhe von jährlich 84 bis 180 Euro je betroffener Betrieb ermittelt wurden, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der betroffenen Betriebe eine solche Aufzeichnung bereits vornimmt. Denn sie ist zum einen durch EU-Recht seit dem 1.1.2006 verbindlich vorgegeben, zum anderen wird die Aufzeichnung seit 1998 als gute landwirtschaftliche Praxis empfohlen. Deshalb wird ein möglicher Bürokratiekostenanstieg als gering eingeschätzt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter