Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)

Punkt 10 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um Banken, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln.

Der Bundesrat hält es für notwendig, verfassungsfeste gesetzliche Regelungen vorzusehen, welche die umfassende Durchsetzung von Vergütungsobergrenzen für solche Banken ermöglicht, die Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung in Anspruch nehmen.

Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Bundesregierung auf, den Finanzsektor angemessen und substantiell an den Kosten der weltweiten Finanzkrise zu beteiligen. Ziel einer sinnvollen Beteiligung des Finanzsektors muss es sein, risikoreiche Geldgeschäfte stärker zu belasten und weniger attraktiv zu gestalten. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Beiträge zum Restrukturierungsfonds (Bankenabgabe) genügen diesen Vorgaben nicht. Das Aufkommen der Bankenabgabe fließt in ein Sondervermögen und dient damit nicht der Finanzierung der in den öffentlichen Haushalten entstandenen Kosten. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Finanzmarkttransaktionssteuer einzuführen und Maßnahmen zur Stärkung der Finanzmarktaufsicht zu ergreifen.

Die unzulängliche Ausstattung des Fonds lässt befürchten, dass die öffentlichen Haushalte bei einer erneuten Finanzkrise wieder gefordert sind. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Bankenabgabe ein jährliches Aufkommen von bis zu 1,2 Mrd. Euro hat. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass das im Gesetzentwurf höchstens erreichbare Volumen des Fonds deutlich zu niedrig wäre, um die Folgen einer schwerwiegenden Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen.