Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014

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Begründung:

Die Begründung der Verordnung führt zu Änderungen betreffend T-Rezepten aus, dass auf Grund der bisherigen Regelung, die für die Apotheken den vierteljährlichen Versand der Durchschriften von T-Rezepten vorsieht, das BfArM nur mit erheblicher Verzögerung nachvollziehen kann, ob die Bestimmungen des § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung eingehalten wurden. Ein zeitnahes Eingreifen sei so zum Schutz des gefährdeten Personenkreises in vielen Fällen nicht möglich. Die wöchentliche Vorlage der Rezeptdurchschriften durch Apotheken soll dem BfArM die Möglichkeit einer zeitnahen Prüfung der Verschreibungspraxis und gegebenenfalls eines unmittelbaren Eingreifens bei offensichtlichen Unstimmigkeiten geben.

Grundsätzlich sind Maßnahmen, die der Verbesserung der Arzneimittelsicherheit zu dienen bestimmt sind, zu begrüßen. Präventiven Maßnahmen sollte jedoch grundsätzlich der Vorzug vor reaktiven Regelungen gegeben werden. Hierfür wären grundsätzlich zwei Ansatzpunkte denkbar, zum einen auf Seiten des Verschreibenden, zum anderen auf Seiten des Abgebenden. Unabhängig davon, welcher Möglichkeit der Vorzug gegeben wird, sollte aber stets ein Verfahren gewählt werden, das den Aufwand für die Betroffenen bei größtmöglicher Effektivität so gering wie möglich hält. Dies gebietet nicht zuletzt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daher sollte der oben dargestellte dem Qualitätsmanagement-System und damit auch der Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes unterworfene präventive Ansatz einer verstärkten Eigenkontrolle gegenüber einer Pflicht zur wöchentlichen Übermittlung der Rezeptdurchschriften präferiert werden. Die vorgeschlagene Verfahrensweise der Fehlervermeidung durch systematische Selbstkontrolle erscheint einer nachträglichen Überprüfung auch deshalb überlegen, weil erfahrungsgemäß Fehler im Nachhinein häufig nicht mehr korrigiert und Falschabgaben nicht mehr aufgedeckt werden können.