Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur
(Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 244. Sitzung am 30. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12999 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) - Drucksache 18/11528 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 073/17 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.`

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:

5. Nach dem neuen Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

,Artikel 5
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

5. In Nummer 6 werden nach den Wörtern "Investitionsmaßnahmen nach § 23," die Wörter "soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergieauf-See-Gesetzes gehören und" eingefügt.

6. Nummer 15 wird aufgehoben.

7. In Nummer 16 werden die Wörter "Netzstabilitätsanlagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter "besonderen netztechnischen Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.`

8. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:

"Artikel 6
Inkrafttreten