Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 931. Sitzung am 6. März 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 und 2 KNV-V)

In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der vorliegenden Verordnung kann eine tatsächliche Stärkung von KWK und Abwärmenutzung nicht erreicht werden, da ein Kosten-Nutzen-Vergleich nur für Anlagen ohne Nutzung der Abwärme oder für Fernwärme- oder -kältenetze ohne Verwendung von Abwärme vorzulegen ist. Neuerrichtung oder die erhebliche Modernisierung entsprechender Anlagen ohne wenigstens eine minimale Wärmenutzung dürften in der Praxis kaum vorkommen. Die Vorgaben der KNV-V können somit sehr leicht umgangen werden.

Andererseits wird der Vorhabenträger, der einen Kosten-Nutzen-Vergleich durchführen muss, an hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, an der Nutzung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs oder an der Verwendung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen gemessen. Wer das Thema Abwärmenutzung vollständig ausklammert, muss sich mit anspruchsvollen Anlagenalternativen vergleichen lassen. Wer jedoch auch nur eine minimale Abwärmenutzung bereits vorsieht, wird von der Verordnung nicht erfasst und muss deshalb auch nichts weiter tun.

Durch den Änderungsvorschlag wird diese Diskrepanz beseitigt. Nur der Antragsteller, der bereits entsprechend der Ziele der Verordnung plant, wird nicht mehr von der Verordnung erfasst.

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe i1 - neu - (Anhang 1 Nummer 7.27.2 der 4. BImSchV)

In Artikel 3 Nummer 2 ist nach Buchstabe i folgender Buchstabe i1 einzufügen:

Begründung:

Die Streichung des Vierteljahresdurchschnittswertes in der 4. BImSchV vom 2. Mai 2013 führt zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der in Deutschland genehmigungsbedürftigen Brauereien (nach Schätzungen des Private Brauereien Bayerns e. V. mindestens 150 Anlagen). Die Streichung ist darauf zurückzuführen, dass Nummer 6.4 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie (IED) den Vierteljahresdurchschnitt nicht kennt. Für kleine und mittlere Brauereien ist die IED aber nicht einschlägig. Daher sollte der Vierteljahresdurchschnittswert bei kleinen und mittleren Brauereien ("V-Anlagen") wieder eingeführt werden.

3. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe k (Anhang 1 Nummer 8.2 der 4. BImSchV)

In Artikel 3 Nummer 2 ist Buchstabe k zu streichen.

Begründung:

Die bisherige Regelung in Nummer 8.2 hat sich in der Praxis bewährt und weist keine Abgrenzungsschwierigkeiten auf.

Bei einer Streichung wird die Frage des Einsatzes der bisher in Nummer 8.2 erwähnten Hölzer dagegen mit der schwierigen Frage nach der Abfalleigenschaft belastet.

Irritierend bleibt die Abgrenzung zur 1. BImSchV, da die in Nummer 8.2 genannten Hölzer als Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 der 1. BImSchV in bestimmten Betrieben (§ 5 Absatz 2) in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden dürfen. Soweit bei Nummer 8.1.1.4 Althölzer als Abfall eingesetzt werden, soll der Betrieb ab 1 Megawatt genehmigungspflichtig sein. Unterliegen die Althölzer dagegen nicht dem Abfallregime, beginnt die Genehmigungspflicht ab 100 Kilowatt nach Nummer 1.2.4. Die bisherigen Kleinfeuerungsanlagen für den Einsatz der Brennstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 der 1. BImSchV würden damit (wohl ungewollt) in die Genehmigungspflicht überführt.

Zudem wird durch die Nummer 8.1.1.3 die Schwelle für das förmliche Verfahren erheblich herabgesetzt, da ein Durchsatz von 3 Tonnen bei Althölzern schnell erreicht ist, während eine Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr eine größere Anlage voraussetzt.

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l (Anhang 1 Nummer 8.6.3 Spalte b der 4. BImSchV)

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l ist zu streichen.

Begründung:

Die Frage, ob Gülle Abfall ist oder nicht, hat den Vollzug in all ihren Facetten lange Zeit beschäftigt. Die bisherigen Erfahrungen mit dem zuletzt 2013 geänderten Zulassungsrecht für Biogasanlagen rechtfertigen es nicht, die Diskussion mit einer vermeintlichen Klarstellung neu zu eröffnen.

Durch die Streichung von Buchstabe l in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung bleibt es daher bei der bisherigen Regelung der Nummer 8.6.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Danach ist die Genehmigungsbedürftigkeit unabhängig von der Abfalleigenschaft der in der Biogasanlage eingesetzten Gülle festgelegt. Die in der Verordnung vorgesehene Regelung würde, da es danach auf die Abfalleigenschaft der Gülle ankäme, die bisherige Genehmigungspraxis erheblich komplizierter machen. Antragsteller, insbesondere aus der Landwirtschaft, müssten noch vor Errichtung der Anlage dauerhaft festlegen, wie die in der Anlage zukünftig verwendete Gülle abfallrechtlich einzustufen sein wird. Spätere Änderungen hinsichtlich der in der Anlage eingesetzten Gülle würden immissionsschutzrechtlich Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich machen. Der Aufwand für Betreiber und Behörden wäre erheblich, ohne dass dem ein erkennbarer Nutzen gegenüberstünde. Ohne Not sollte weder den Vollzugsbehörden noch den Betreibern von Biogasanlagen zugemutet werden, schon wieder neue Planungs- und Genehmigungsgrundlagen beachten zu müssen.

5. Zu Artikel 8 (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der 31. BImSchV)

In Artikel 8 ist in § 5 Absatz 4 Satz 1 das Wort "wird" durch die Wörter'werden die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 3" und' zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

B Entschließung