Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Der Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 KGSG)

In Artikel 1 ist § 10 Absatz 2 Satz 1 zu streichen.

Folgeänderung:

In Satz 2 sind die Wörter "Diese kann die Zustimmung" durch die Wörter "Die oberste Landesbehörde kann die Zusicherung" zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß § 10 Absatz 1 KGSG-E kann die oberste Landesbehörde dem Eigentümer von Kulturgütern vor deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen zusichern, dass keine Eintragung in das Kulturgutverzeichnis erfolgen wird.

§ 10 Absatz 2 Satz 1 KGSG-E sieht dafür die Notwendigkeit einer Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vor. Dieses Zustimmungsbedürfnis sollte entfallen. Die Entscheidung über eine Eintragung ist allein Sache der Länder, die Zusicherung, dass nicht eingetragen wird, sollte es auch sein.

3. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 und 2 KGSG)

In Artikel 1 ist § 13 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Löschung aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der actus contrarius zur Eintragung. Es wird deshalb klargestellt, dass sie sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Eigentümers von der zuständigen obersten Landesbehörde vorgenommen werden kann. Die wesentliche Änderung der Umstände bezieht sich dabei nur auf das Kulturgut selbst. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Zerstörung des Kulturgutes oder um neue Erkenntnisse über die Urheberschaft oder über eine Fälschung handeln. Es muss sich somit um Umstände handeln, die für die Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KGSG-E relevant sind.

Zu Buchstabe b:

Es ist zu begrüßen, dass mit dem Entwurf eine Regelungslücke in der bestehenden Rechtslage geschlossen wird, indem nun klargestellt wird, dass die Schutzmechanismen des Abwanderungsschutzes nicht dem Finden von fairen und gerechten Lösungen nach den Washingtoner Prinzipien von 1998 entgegenstehen. Die in § 13 Absatz 2 KGSG-E enthaltene Regelung, dass NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, das ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben, aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zu löschen ist, stimmt allerdings mit der Regelung in § 23 Absatz 3 und 5 überein, wonach in diesen Fällen eine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen ist, die Unterschutzstellung kraft Gesetzes nach § 6 Absatz 1 endet und die zuständige oberste Landesbehörde die Löschung aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes vorzunehmen hat. Inhaltlich deckungsgleiche, doppelte Regelungen innerhalb eines Gesetzes sind mit den Zielen der Deregulierung, Rechtsvereinfachung und Normenklarheit nicht zu vereinbaren. Der Sachverhalt sollte daher regelungssystematisch zutreffend im Kapitel 3 Abschnitt 2 (Ausfuhr) abschließend geregelt werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Satz 2,

Absatz 1a - neu -, Absatz 2, Absatz 3 KGSG)

In Artikel 1 ist § 14 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die bisher in § 3 Absatz 1 KultgSchG geregelte Befugnis der Länder, das Antragsrecht in Rechtsverordnungen zu regeln, entfällt im KGSG-E. Die erforderlichen Mindestangaben in einem Antrag müssen deshalb im Gesetz geregelt werden. Diese entsprechen den bisher geltenden Rechtsverordnungen der Länder.

Zu Buchstabe b und d:

Die Einfügung des Absatzes 1a zielt auf eine wesentliche Mitwirkung der Sachverständigenausschüsse an der Entscheidung zur Eintragung. Danach hat die oberste Landesbehörde den Sachverständigenausschuss über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, ihn anzuhören und auf eine einvernehmliche Entscheidung hinzuwirken. Das Votum des Ausschusses über die Eintragungsfähigkeit als national wertvolles Kulturgut ist damit im Regelfall durch die oberste Landesbehörde umzusetzen. Dieses entspricht der gemeinsamen Absicht der Bundesregierung und der Länder ebenso wie der bisherigen Praxis. Eine Abweichung vom Votum der Sachverständigenausschüsse ist nur in sachlich besonders begründeten (Ausnahme-)Fällen möglich. Auch besteht eine vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit einer solchen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte, womit ein Maximum an verfahrensbezogenem Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 GG verwirklicht ist.

Demgegenüber steht die von der Bundesregierung vorgelegte Neuschöpfung einer weisungsfreien Letztentscheidung des Sachverständigenausschusses nicht in Einklang mit dem Demokratieprinzip des Artikels 20 Absatz 1 GG respektive seinen Entsprechungen in den Landesverfassungen - zumal die Praxis der zurückliegenden Jahrzehnte keinen Anlass zu einer solchen Regelung gibt. Die vorgeschlagene Änderung hingegen schafft den erforderlichen Ausgleich zwischen dem berechtigten Wunsch nach Sachnähe und breiter Interessenbeteiligung der Begutachtenden einerseits sowie dem Verfassungsgebot der Letztverantwortung der Entscheidung innerhalb einer demokratischen Legitimationskette andererseits.

Zu Buchstabe c:

In Zukunft sollen die Länder über die Anzahl der einzusetzenden Sachverständigenausschüsse (z.B. für Museumsgut, Bibliotheksgut und Archivgut), eine gegebenenfalls höhere Anzahl der Mitglieder und die notwendige unterschiedliche Zusammensetzung mehrerer Sachverständigenausschüsse entscheiden, um die ausreichende fachliche Kompetenz der Sachverständigenausschüsse zu gewährleisten.

5. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 KGSG)

In Artikel 1 sind § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu streichen.

Begründung:

Bei der beabsichtigten Regelung handelt es sich um ein "Einleitungsrecht" der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde mit der unmittelbaren Folge eines absoluten Ausfuhrverbotes. Die an sich zuständige Landesbehörde besäße dadurch keine Kompetenz mehr, über die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zu entscheiden, sondern sie wäre - unabhängig vom Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Eintragungsverfahrens - gezwungen, ein Verfahren durchzuführen und vor der abschließenden Entscheidung den Bund anzuhören. Die Zuständigkeit der Länder würde dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt. Auch der Grundsatz des bundestreuen Verhaltens rechtfertigt nicht eine derartige Privilegierung des Antragsrechts des Bundes. Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sollte deshalb auch in diesen Fällen bei der zuständigen Landesbehörde verbleiben. Dies entspräche zudem der bislang geltenden Rechtslage.

6. Zu Artikel 1 (§ 16 Überschrift, Absatz 1 KGSG)

In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht sind der Angabe zu § 16 die Wörter "Führung und" voranzustellen.

Begründung:

Entgegen der von der Bundesregierung vorgelegten Begründung regelt § 16 Absatz 1 KGSG-E gerade nicht die Führung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes, sondern lediglich deren Veröffentlichung im Internetportal nach § 4 KGSG-E. Die Änderung stellt klar, dass die Länder die Verzeichnisse innerhalb des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 Absatz 1 Satz 1 KGSG-E führen. Auf dessen Datenbank greift das Internetportal nach § 4 KGSG-E zu, um zu jeder Eintragung einen gemäß § 16 Absatz 2 KGSG-E auf bestimmte Datenfelder beschränkten Datensatz zu veröffentlichen. Die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes in einem Verwaltungsverfahren nach § 14 KGSG-E erhobenen Informationen werden unmittelbar in der Datenbank gespeichert, die innerhalb des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 Absatz 1 Satz 1 KGSG-E gepflegt wird. Eine Übermittlung der erhobenen Informationen von der zuständigen Behörde an das gemeinsame Verfahren lediglich zum Zweck der Veröffentlichung im Internetportal findet deshalb nicht statt. Für die sensible Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze sowie zwischen den Zuständigkeiten der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und den Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 79 Absatz 3 KGSG-E kommt der durch die Änderung vorgenommenen Klarstellung hohe Bedeutung zu.

Der in § 16 Absatz 1 KGSG-E aufzunehmende Verweis nach vorne auf § 79 Absatz 1 Satz 1 KGSG-E ist unvermeidbar, um den Regelungszusammenhang zwischen den §§ 4, 16 und 79 KGSG-E nachvollziehbar darzustellen.

§ 16 Absatz 1 Satz 2 KGSG-E hingegen blieb in seinem Verhältnis zu § 79 Absatz 1 Satz 1 KGSG-E unklar.

7. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 3, § 24 Absatz 3, § 79 Absatz 4 KGSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 16 Absatz 3, § 24 Absatz 3 sowie § 79 Absatz 4 KGSG-E, welche "das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung" zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.

Begründung:

Mögliche Adressaten einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sind gemäß Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen. Die Aufzählung ist abschließend. Unzulässig ist daher beispielsweise eine unmittelbare gesetzliche Ermächtigung zugunsten des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin, sofern er oder sie nicht zugleich ein Ministerressort innehat (vgl. Remmert in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Artikel 80 Rn. 78). Gleiches gilt für eine unmittelbare gesetzliche Ermächtigung zugunsten eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder zugunsten des Leiters oder der Leiterin einer Bundesbehörde (vgl. BVerfGE 8, 155, 163; Uhle in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Artikel 80 Rn. 12). Diese Personen können - sofern dies gesetzlich vorgesehen ist - lediglich durch Subdelegation im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden.

Nach der verfassungsrechtlich verankerten Kompetenzverteilung sind im Bereich der Kultur (Schul- und Hochschulwesen, Bildung, Medien, kulturelle Einrichtungen etc.) primär die Länder für Gesetzgebung und Verwaltung zuständig. Diese Kulturhoheit der Länder bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein "Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder", welche sich aus dem föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ergibt (vgl. BVerfGE 6, 309, 346 f.; 37, 315, 322). Aus diesem Grund gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nie ein Bundesministerium für Kultus.

Zwar existiert seit 1998 ein Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien. Dieser ist als Staatsminister direkt dem Bundeskanzleramt zugeordnet und zugleich Leiter einer obersten Bundesbehörde. Er ist jedoch kein Bundesminister im eigentlichen Sinne und verfügt dementsprechend auch über kein Stimmrecht im Bundeskabinett. Daher erscheint es verfassungsrechtlich nicht zulässig, ihn als Bundesminister im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes anzusehen.

8. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 KGSG)

In Artikel 1 ist § 23 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das besondere öffentliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls das Interesse des Eigentümers an der dauerhaften Ausfuhr wesentlich überwiegt."

Begründung:

Die Änderung stellt die gegeneinander abzuwägenden Interessen klarer heraus als die von der Bundesregierung vorgelegte Fassung.

9. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 2 Nummer 4 KGSG)

In Artikel 1 ist § 24 Absatz 2 Nummer 4 zu streichen.

Begründung:

Die Einführung eines Mindestwertes für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 aufgeführte Kategorie A.12 würde starke Anreize zur Herauslösung und genehmigungsfreien Ausfuhr von Einzelstücken aus Sachgesamtheiten schaffen - gerade in den häufigen Fällen einer unzureichenden Inventarisierung privater Archive. Die Ansetzung eines Schwellenwertes von 50 000 Euro würde in diesen Fällen ohne ersichtlichen Vorteil die Effektivität des Kulturgutschutzes schwächen und Umgehungsmöglichkeiten schaffen. Für diese Kategorie soll weiterhin Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und somit die wertunabhängige Ausfuhrgenehmigungspflicht bei einem Alter von mehr als 50 Jahren gelten.

10. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 2 - neu - KGSG)

In Artikel 1 ist § 30 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die in § 30 KGSG-E vorgesehene Pflicht zur Vorlage von Ausfuhrdokumenten bei der Einfuhr von Kulturgütern ist nur dann vollziehbar, wenn eine Datenbank zur Verfügung steht, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten für welche Kulturgüter eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Solange eine solche Datenbank nicht zur Verfügung steht, ist die Regelung nicht umsetzbar. Einrichtung und Nutzung dieser Datenbank können sinnvoll nur im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden.

11. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 1 Nummer 7 KGSG)

In Artikel 1 sind in § 35 Absatz 1 Nummer 7 die Wörter "sobald im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 der hinreichende Verdacht weggefallen ist" durch die Wörter "sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 kein hinreichender Verdacht ergibt" zu ersetzen.

Begründung:

Abweichend vom Tatbestand des § 33 Absatz 1 Nummer 1 KGSG-E ermächtigt der Tatbestand des § 33 Absatz 1 Nummer 2 KGSG-E zur Sicherstellung, obwohl noch kein hinreichender Verdacht besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist. In diesem Fall ist die Sicherstellung dann aufzuheben, wenn sich kein hinreichender Verdacht ergibt.

12. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Satz 3 KGSG)

In Artikel 1 sind in § 42 Absatz 1 Satz 3 die Wörter "Satz 1 Nummer 3 bis 7" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3 bis 6" zu ersetzen.

Begründung:

Die Pflicht aus § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 KGSG-E ist ebenso wie die Pflichten aus § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 KGSG-E als essenzielle Sorgfaltspflicht beim gewerblichen Inverkehrbringen zu betrachten. Auch sie muss deshalb von der Einschränkung durch § 42 Absatz 1 Satz 3 KGSG-E ausgenommen werden.

13. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - KGSG)

In Artikel 1 ist § 52 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Absatz 2 knüpft an die bisherige Vermutungsregel in § 6 Absatz 2 Satz 4 KultGüRückG an. Auf eine gesetzliche Vermutung kann auch in Zukunft nicht verzichtet werden. Anderenfalls hätten die Vertragsstaaten bei der Durchsetzung öffentlichrechtlicher Rückgabeansprüche eine bisher nicht bestehende Hürde zu überwinden. Da eine solche Hürde in der Praxis auch nur schwer zu überwinden sein wird, ist der Verzicht auf die gesetzliche Vermutung geeignet, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland bei den Vertragsstaaten erheblich zu beschädigen. Eine besondere Bedeutung kommt der Vermutungsregel bei Verfahren zur Rückgabe von Kulturgütern aus Raubgrabungen zu.

Absatz 3 regelt, dass für öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche in den Fällen, in denen ein Aufenthalt des Kulturgutes im Bundesgebiet oder im Binnenmarkt zwischen dem Stichtag des Absatz 2 und dem Inkrafttreten der Neuregelung belegt werden kann, die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht gelten.

14. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 1 KGSG)

In Artikel 1 sind in § 53 Absatz 1 die Wörter "früher besetzten Gebietes" durch das Wort "Herkunftsgebiets" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung stellt sicher, dass einheitliche Begriffe verwendet werden. So spricht § 53 Absatz 1 Nummer 2 KGSG-E von der jeweils zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets. In Bezug auf das zurückzugebende Kulturgut weist der Begriff des Herkunftsgebiets ein höheres Maß an Bestimmbarkeit als der Begriff des früher besetzten Gebietes auf.

15. Zu Artikel 1 (§ 86 Überschrift)

In Artikel 1 ist in § 86 die Überschrift wie folgt zu fassen:

"Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut"

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht ist die Angabe zu § 86 wie folgt zu fassen:

"Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut"

Begründung:

Die Änderung der Überschrift von § 86 KGSG-E ist klarstellender Art, eine inhaltliche Veränderung der bestehenden Rechtslage ist damit nicht verbunden. Es wird lediglich für die Anwender der Norm die Besonderheit dieser Vorschrift hervorgehoben, um die Gefahr auszuschließen, dass diese Regelung, die im Rahmen der Verwertung ein Novum darstellt, übersehen wird.

16. Zu Artikel 1 (§ 90 Absatz 3 - neu - KGSG)

In Artikel 1 ist dem § 90 folgender Absatz anzufügen:

(3) Für Verfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet und bekannt gemacht worden sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist bis zum Abschluss des Verfahrens fort."

Begründung:

Diese Übergangsregelung dient dem Vertrauensschutz und stellt klar, dass Eintragungsverfahren, die nach der bisherigen Rechtslage eingeleitet worden sind, auch auf dieser Grundlage abgeschlossen werden. Das neue Gesetz ist nur für Eintragungsverfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten gemäß § 10 eingeleitet und bekannt gemacht werden.