Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) erfordert Rechtsanpassungen im Bereich der Justiz vor allem in den Verfahren der Berufszulassung zu den rechtsberatenden Berufen. Daneben werden aber auch Änderungen bei der Prozessvertretungstätigkeit europäischer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei der Anerkennung von Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden durch Übersetzerinnen und Übersetzer aus dem europäischen Ausland sowie bei der Registereinsicht durch ausländische Behörden im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit erforderlich.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die zur Richtlinienumsetzung erforderlichen Rechtsänderungen vorgenommen werden. Daneben sollen weitere Anpassungen des Berufs-, Verfahrens-, Gerichtsverfassungs-, Kosten- und Markenrechts erfolgen, um aufgetretene Streitfragen zum Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Notarsachen, zum Mechanismus der Verhinderung von Missbräuchen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k Absatz 8 der Zivilprozessordnung, zur Amtsenthebung von Schöffen bei gröblicher Amtspflichtverletzung sowie zu den Gerichtskosten und Anwaltsgebühren im neuen familienrechtlichen Verfahren zu lösen und das Markenrecht an geänderte internationale Vorgaben anzupassen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht für die Berufszulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft und zur Patentanwaltschaft sowie für das Registrierungsverfahren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Einführung einer Genehmigungsfrist von drei Monaten vor, innerhalb derer über den Antrag auf Berufszulassung zu befinden ist. Eine Überschreitung dieser Frist, deren Lauf erst mit Vorliegen sämtlicher zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beginnt, soll keine Genehmigungsfiktion zur Folge haben. Für das Verfahren zur Aufnahme in die bei den Insolvenzgerichten geführten Vorauswahllisten für Insolvenzverwalter sollen, soweit der persönliche
Fristablauf: 15.10.10

Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie eröffnet ist, ebenfalls

Entscheidungsfristen eingeführt sowie die Abwicklung des Verfahrens über den so genannten "einheitlichen Ansprechpartner" als Verfahrensmittler ermöglicht werden.

Den Rechtsanwaltskammern, der Patentanwaltskammer und den Steuerberaterkammern soll außerdem die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen ihrer Mitglieder gegen die zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erlassene Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung übertragen werden.

Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts in den Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht vertretungsbefugt sind, sollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die bisher nur Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen erfassen, erweitert werden. Künftig sollen Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an allen europäischen Hochschulen gleichgestellt sein, sofern sie über die für die Prozessvertretung in deutschen Gerichtsverfahren erforderliche Befähigung zum Richteramt verfügen. Daneben sollen Übersetzerinnen und Übersetzer aus dem europäischen Ausland bei Übersetzungen im Zivilprozess anerkannt werden, soweit sie den in Deutschland öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern landesrechtlich gleichgestellt sind. Schließlich soll für europäische Behörden im Rahmen der EU-weiten Verwaltungszusammenarbeit Kostenfreiheit bei der Einsicht in das Handelsregister gelten.

Außerhalb der Richtlinienumsetzung soll die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer in Verwaltungsstreitverfahren nach der Bundesnotarordnung entsprechend der allgemeinen Regelung den Notarsenaten bei den Oberlandesgerichten zugewiesen und den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, Ausbildungsordnungen für die praktische Ausbildung von Anwaltsnotarinnen und -notaren bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Im Rechtsdienstleistungsregister soll künftig auf die Angabe des Geburtsjahrs bei natürlichen Personen verzichtet werden. Das Gerichtsverfassungsgesetz soll geändert werden, um eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, Schöffinnen und Schöffen des Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben. Das Verfahren zur Missbrauchskontrolle bei der Einrichtung eines P-Kontos soll auch dort implementiert werden, wo Kreditinstitute Geschäftsbeziehungen mit anderen Auskunfteien als der SCHUFA Holding AG unterhalten. Weiterhin sollen Änderungen im Kostenrecht vorgenommen werden, die im Wesentlichen klarstellende Funktion oder redaktionellen Charakter haben. Schließlich soll aufgrund einer Änderung der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen der Beginn der Benutzungsschonfrist im Markenrecht geändert sowie das Markengesetz an die kodifizierte Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung angepasst werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Keiner

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Für Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammern und Landesjustizverwaltungen wird jeweils eine Pflicht zur Begründung und Mitteilung einer Verlängerung der gesetzlichen Entscheidungsfrist eingeführt (§ 32 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Entwurfsfassung, § 30 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung in der Entwurfsfassung, § 13 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der Entwurfsfassung, jeweils in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Aufgrund der geringen Häufigkeit von deutlich weniger als 1 000 Fällen p. a. sind hierdurch keine Mehr- oder Minderkosten zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.10.10

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:

" § 73b Verwaltungsbehörde

1) Die Artikel 1 bis 6, 8 Nummer 1, Artikel 9 bis 11 und 15 dieses Gesetz dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Artikel 2
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen."

2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgender Artikel 102a eingefügt:

"Artikel 102a
Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in einem dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

§ 69a Verwaltungsbehörde

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Dem § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:

Artikel 6
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,"

2. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen."

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 51

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter "oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist" eingefügt.

2. § 850k wird wie folgt geändert:

3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "führt" durch das Wort "unterhält" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen."

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen."

Artikel 11
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen."

Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 70 folgende Angabe eingefügt:

" § 70a Bekanntmachung von Neufassungen".

2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe "9019" durch die Angabe "9018" ersetzt.

3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "9018" durch die Angabe "9017" ersetzt.

4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

" § 70a Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

Artikel 13
Änderung der Kostenordnung

In § 131 Absatz 7 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62 folgende Angabe eingefügt:

" § 62a Bekanntmachung von Neufassungen".

2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

" § 62a Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

2. In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der Anlage (Gebührenverzeichnis)

wird die Angabe " § 126 FGG" durch die Angabe " § 380 Absatz 1 FamFG" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Bekanntmachung von Neufassungen".

2. Vor § 60 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

Artikel 17
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

2. In § 125a werden die Wörter "Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)" ersetzt.

3. In § 143a Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)" ersetzt."

Artikel 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) gibt im Bereich der Justiz nur Anlass zu geringfügigen Rechtsanpassungen. Das nationale Recht, vor allem das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe, hat sich bei der im Zuge der Richtlinienumsetzung durchgeführten umfassenden Normenprüfung als im Wesentlichen richtlinienkonform erwiesen. Änderungsbedarf hat sich danach lediglich in einigen Randbereichen, vor allem aber im Verfahrensrecht der Berufszulassung, ergeben.

Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs stehen daher in Artikel 1 bis Artikel 4 Regelungen zur Umsetzung der in Artikel 13 der EU-Dienstleistungsrichtlinie gemachten Vorgaben für Genehmigungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sowie im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung. Danach sind in allen Berufszulassungsverfahren verbindliche Entscheidungsfristen einzuführen, innerhalb derer die zuständige Genehmigungsbehörde über einen Berufszulassungsantrag zu befinden hat. Der Gesetzentwurf schlägt hierzu vor, einheitlich eine Entscheidungsfrist von drei Monaten einzuführen. Dies entspricht der Regelung im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und steht darüber hinaus im Einklang mit der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die für den Bereich der rechtsberatenden Berufe ebenfalls zu beachten ist und in ihrem Anwendungsbereich eine Entscheidungsfrist von drei Monaten festschreibt. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Entscheidungsfrist sieht der Gesetzentwurf zum Schutz der Rechtsuchenden und in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 4 der EU-Dienstleistungsrichtlinie davon ab, bei der Berufszulassung zu einem rechtsberatenden Beruf eine Genehmigungsfiktion anzuordnen.

Im rechtsanwaltlichen und patentanwaltlichen Berufsrecht sowie im Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater (Artikel 5) soll darüber hinaus den Berufskammern die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf der Grundlage des § 6c der Gewerbeordnung erlassene Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung übertragen werden. Dies entspricht dem System der Berufsaufsicht bei den freien Berufen und der für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer beabsichtigten Rechtsänderung (vgl. Artikel 1 Nummer 6 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer, BT-Drs. 17/2628).

Ebenfalls der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie dienen die Regelungen zur Prozessvertretungsbefugnis europäischer Hochschullehrerinnen und -lehrer in Artikel 9 bis Artikel 11 des Gesetzentwurfs. Bisher sind in den Verfahren der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nur Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertretungsbefugt. Dies widerspricht einer Vorgabe der EU-Dienstleistungsrichtlinie, wonach die Zulassung einer Dienstleistungstätigkeit nicht vom Ort der beruflichen Niederlassung abhängig gemacht werden darf. Aus diesem Grund sollen künftig Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an allen europäischen Hochschulen gleichgestellt werden, sofern sie über die für die Prozessvertretung in deutschen Gerichtsverfahren erforderliche Befähigung zum Richteramt verfügen.

Darüber hinaus erfordert die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auch eine geringfügige Anpassung der Zivilprozessordnung an die Dolmetschergesetze der Länder, soweit diese die im Zuge der Richtlinienumsetzung geändert worden sind. Die Regelung in Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzentwurfs gewährleistet, dass im Zivilprozess auch Übersetzungen anerkannt werden, die durch eine Übersetzerin oder einen Übersetzer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU gefertigt wurden, die oder der nach Landesrecht den besonders ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern gleichgestellt ist.

Schließlich erfordert die Vorgabe der EU-Dienstleistungsrichtlinie, wonach europäischen Stellen Einsicht in nationale Dienstleistungsregister zu denselben Bedingungen zu gewähren ist wie vergleichbaren deutschen Behörden, eine Anpassung des Justizverwaltungskostenrechts. Nach Artikel 15 des Gesetzentwurfs sollen europäische Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit auf Grundlage der EU-Dienstleistungsrichtlinie künftig ebenso wie deutsche Behörden Gebührenfreiheit bei der Einsicht in das elektronische Handelsregister erlangen.

Daneben enthält der Gesetzentwurf auch Regelungen, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie stehen:

Mit Blick auf die jüngst in Kraft getretene Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat enthält Artikel 6 des Gesetzentwurfs Änderungen der Bundesnotarordnung (BNotO), die einerseits die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer einschließlich des bei ihr angesiedelten Prüfungsamts nicht dem Bundesgerichtshof, sondern entsprechend der allgemeinen Regelung den Notarsenaten bei den Oberlandesgerichten zuweisen, und andererseits den Ländern die Möglichkeit eröffnen, Ausbildungsordnungen für die neue Praxisausbildung der Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen.

Die in Artikel 7 des Gesetzentwurfs vorgeschlagene Änderung von § 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Schöffinnen und Schöffen der Verfassungstreuepflicht aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) unterliegen. Im Falle verfassungswidrigen Verhaltens muss daher die Möglichkeit einer Amtsenthebung bestehen. Voraussetzung für eine solche Amtsenthebung ist, dass sie durch ein Gericht ausgesprochen wird und das Verfahren gesetzlich geregelt ist. Eine solche gesetzliche Regelung fehlt bisher für Schöffinnen und Schöffen im Gegensatz zu anderen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, deren Beteiligung die Verfahrensordnungen vorsehen (Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], Sozialgerichtsgesetz [SGG], Finanzgerichtsordnung [FGO], § 113 GVG - Kammern für Handelssachen, Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]).

Daneben sieht der Entwurf in Artikel 2 Nummer 2 einen Verzicht auf die bisher obligatorische Bekanntmachung des Geburtsjahres registrierter Personen im Rechtsdienstleistungsregister und in Artikel 8 Nummer 2 eine Anpassung des für die Verhinderung von Missbräuchen beim Pfändungsschutzkonto vorgesehenen Mechanismus vor. Die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Regelung des § 850k Absatz 8 Satz 3 und 4 ZPO verhindert durch ein präventives Verfahren, dass einzelne Personen mehrere Pfändungsschutzkonten bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten und auf diese Weise zum Nachteil der Gläubigerschaft mehrfachen Kontopfändungsschutz in Anspruch nehmen. Ohne Abstriche beim Schutz der Rechte betroffener Kontoinhaberinnen und -inhaber soll diese Missbrauchskontrolle mittels Informationsaustausch zwischen Banken, die Pfändungsschutzkonten für ihre Kundinnen und Kunden führen, und Auskunfteien optimiert werden.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf in Artikel 12 bis Artikel 14 sowie in Artikel 16 Änderungen im Kostenrecht vor, die im Wesentlichen klarstellende Funktion oder redaktionellen Charakter haben. Zugleich soll dem Bundesministerium der Justiz die Befugnis eingeräumt werden, nach Änderungen des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Wortlaut des Gesetzes festzustellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Schließlich soll das Markengesetz (MarkenG) durch die Änderungen in Artikel 17 an eine Änderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (GMAO) angepasst werden. Ferner sollen zwei Verweisungen im MarkenG im Hinblick darauf geändert werden, dass im Rahmen einer sogenannten Kodifizierung die Gemeinschaftsmarkenverordnung neu erlassen worden ist.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 (Artikel 17: "Gewerblicher Rechtsschutz") sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Artikel 1 und Artikel 16: "Rechtsanwaltschaft"; Artikel 2 und Artikel 4: "Rechtsberatung"; Artikel 6: "Notariat"; Artikel 7: "Gerichtsverfassung"; Artikel 3 und Artikel 8 bis Artikel 15: "gerichtliches Verfahren").

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

III. Gesetzesfolgen

Belastungen für die öffentlichen Haushalte und Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere mit der Einführung verbindlicher Entscheidungsfristen für die Berufszulassungsverfahren der rechtsberatenden Berufe werden gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erfüllt.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung entstehen ebenfalls nicht.

IV. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Für Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammern und Landesjustizverwaltungen wird jeweils eine Pflicht zur Begründung und Mitteilung einer Verlängerung der gesetzlichen Entscheidungsfrist eingeführt (§ 32 Absatz 2 BRAO-E, § 30 Absatz 2 PAO-E, § 13 Absatz 2 Satz 1 RDG-E, jeweils in Verbindung mit § 42a Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Aufgrund der geringen Häufigkeit von deutlich weniger als 1 000 Fällen p. a. sind hierdurch keine Mehr- oder Minderkosten zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 32)

Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 13 der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Danach sind alle Genehmigungsverfahren unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist zu bearbeiten. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Regelung in § 42a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) soll diese Bearbeitungsfrist für die Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung drei Monate betragen. Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, aber auch die sonstigen im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit stehenden Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten - etwa Anträge auf Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - in aller Regel abschließend bearbeitet werden. Aus Vereinheitlichungs- und Transparenzgründen sowie zur Vermeidung von Streitigkeiten darüber, wie weit der Begriff des Genehmigungsverfahrens in Artikel 13 der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszulegen ist, ist es angezeigt, die einheitliche Entscheidungsfrist für alle Verwaltungsentscheidungen nach der BRAO einzuführen.

Durch die Verweisung auf § 42a Absatz 2 Satz 3 VwVfG wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen - möglicherweise etwa im Verfahren über die Rechtsanwaltszulassung bei dem Bundesgerichtshof - die Frist angemessen verlängern kann. Eine solche Fristverlängerung ist gemäß § 42a Absatz 2 Satz 4 VwVfG gesondert zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist mitzuteilen. Von der für eine Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 erforderlichen "Schwierigkeit der Angelegenheit" ist dabei auch dann auszugehen, wenn - etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich wird. Die Frist kann in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden.

Bereits aus der Verweisung auf § 42a Absatz 2 Satz 2 VwVfG ergibt sich, dass der Lauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist erst beginnt, wenn sämtliche zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen. Lediglich klarstellend werden daneben in den neuen Sätzen 4 und 5 des § 32 BRAO die Fälle der Einholung eines ärztlichen Gutachtens und eines schwebenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gesondert geregelt.

Weitere Regelungen zur Entscheidungsfrist und zum Verwaltungsverfahren sind zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht erforderlich:

Zum einen gelangen durch die in § 32 Satz 2 BRAO geregelte Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle die §§ 71a ff. VwVfG zur Anwendung. Nach § 71a Absatz 2 VwVfG sind die für die einheitliche Stelle geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen unmittelbar auch auf das Verfahren vor einer zuständigen Behörde anzuwenden. Die Rechtsanwaltskammern und sonstigen zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach der BRAO berufenen Behörden haben daher bereits nach geltendem Recht die Pflichten aus § 71b Absatz 3, 4 und 6, § 71c Absatz 2 und § 71e VwVfG zu beachten.

Zum anderen bedarf es auch nicht einer gesetzlichen Anordnung einer Genehmigungsfiktion im Sinn des § 42a Absatz 1 VwVfG für Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Zwar sieht Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Regelfall den Eintritt einer Genehmigungsfiktion vor, wenn ein Antrag nicht binnen der festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet wird. Eine Genehmigungsfiktion kann allerdings nach Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 der EU-Dienstleistungsrichtlinie dann ausgeschlossen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor: Eine Person, der infolge einer Genehmigungsfiktion die Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gestattet wird, obwohl nicht gewährleistet ist, dass sie oder er die erforderliche berufliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt, stellt eine Gefährdung für die Rechtspflege, die Interessen der Rechtsuchenden und die Rechtsordnung insgesamt dar. Um sicherzustellen, dass die Rechtsanwaltstätigkeit nur dann ausgeübt werden darf, wenn die Voraussetzungen der BRAO geprüft wurden, ist es deshalb gerechtfertigt, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 73b - neu -)

Die auf der Grundlage des § 6c der Gewerbeordnung (GewO) erlassene DienstleistungsInformationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) dient der Umsetzung der in der EU-Dienstleistungsrichtlinie enthaltenen Informationspflichten für Personen, die Dienstleistungen erbringen. Hierunter fallen neben Gewerbetreibenden auch die Angehörigen freier Berufe, namentlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, diese berufsbezogenen Pflichten nicht in den einzelnen Berufsgesetzen, sondern an zentraler Stelle in der Gewerbeordnung zu verorten (vgl. BT-Drs. 016/12784, S. 14). Berufsrechtlich sind die Kammern gemäß § 73 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 BRAO bereits nach geltendem Recht für die Überwachung der Einhaltung der sich aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ergebenden, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Pflichten ihrer Mitglieder zuständig. Es liegt deshalb nahe, ihnen zugleich die Zuständigkeit für den Vollzug und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 DL-InfoV zu übertragen und die Aufsichts- und Überwachungszuständigkeit insoweit nicht den Gewerbeämtern zu überlassen.

Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund der bestehenden bundeseinheitlichen Regelungen für die Rechtsanwaltschaft, der bei den Kammervorständen konzentrierten Aufsichtspflichten sowie des gesetzgeberischen Ziels, die Selbstverwaltung der verfassten Anwaltschaft zu stärken (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, BT-Drs. 16/516) soll den Rechtsanwaltskammern die Bußgeldzuständigkeit bundesgesetzlich übertragen werden. Dies lässt das Recht der Länder, gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch Landesgesetz eine hiervon abweichende Zuständigkeitsregelung zu treffen, unberührt.

Die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Rechtsanwaltskammer folgt unmittelbar aus § 33 Absatz 3 BRAO. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ergibt sich aus der Verweisung in § 162 BRAO, die den Vierten Teil und damit auch den neuen § 73b BRAO umfasst.

Die Regelung in den Absätzen 2 und 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsanwaltskammer für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten aus der DL-InfoV einen entsprechenden personellen und finanziellen Aufwand hat. Ihr sollen daher auch die Einnahmen aus den verhängten Bußgeldern zustehen. Andererseits hat sie im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung auch die Auslagen und Ersatzansprüche der Betroffenen zu tragen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 13)

Auch die Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) entspricht der Neuregelung in der BRAO. Das RDG bezweckt ebenso wie BRAO und Patentanwaltsordnung den Schutz der Rechtspflege, der Rechtsuchenden und der Rechtsordnung. Daher können registrierte Personen nach dem RDG ebenso wenig wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Patentanwältinnen und Patentanwälte aufgrund einer bloßen Genehmigungsfiktion eine Berufszulassung erhalten.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 16)

Gegen die obligatorische Bekanntmachung des Geburtsjahres natürlicher registrierter Personen ist eingewandt worden, diese verstoße gegen deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Zweck der Veröffentlichung des Geburtsdatums ist es, Verwechslungen bei Namens- und Ortsgleichheit zweier registrierter Personen zu vermeiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 016/3655, S. 75). Angesichts der geringen Gesamtzahl der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen werden solche Namens- und Ortsidentitäten allerdings - anders als etwa im Bereich der Insolvenzbekanntmachungen - nur äußerst selten vorkommen, so dass eine obligatorische Bekanntmachung des Geburtsjahres ohne vorherige Prüfung, ob im Einzelfall eine konkrete Verwechslungsgefahr besteht, unverhältnismäßig sein könnte. Um den Aufwand bei den Registrierungsbehörden nicht durch eine zusätzliche Prüfung auf eine solche Verwechslungsgefahr zu erhöhen, soll auf die Angabe des Geburtsjahres bei registrierten Personen und qualifizierten Personen künftig insgesamt verzichtet werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung)

Auch im Insolvenzrecht erfordert die EU-Dienstleistungsrichtlinie Rechtsänderungen, die das Verfahren der Vorauswahl der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter betreffen. Für dieses Verfahren, das bisher gesetzlich nicht kodifiziert ist, hat das Bundesverfassungsgericht Grundsätze aufgestellt, die seither von den Insolvenzgerichten zu beachten sind (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 und 1086/01, NJW 2004, 2725; Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04, NJW 2006, 2613). Die Entscheidung über die Aufnahme in die bei den Insolvenzgerichten aufgrund dieser Rechtsprechung geführten Vorauswahllisten hat Berufszulassungscharakter. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze stellen Genehmigungsregelungen und Anforderungen im Sinn von Artikel 4 Nummer 6 und 7 der EU-Dienstleistungsrichtlinie dar (zur Gleichstellung gesetzlicher mit den sich aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ergebenden Anforderungen vgl. Artikel 4 Nummer 7 der EU-Dienstleistungsrichtlinie).

Dass die Tätigkeit der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter in den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt, ergibt sich aus deren Artikel 2. Die dort in Absatz 2 genannten Ausnahmetatbestände finden auf die Insolvenzverwaltung keine Anwendung. Insbesondere ist Insolvenzverwaltung keine Tätigkeit, die im Sinne des Artikels 45 des EG-Vertrags (jetzt: Artikel 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04, NJW 2006, 2613, Rz. 32: "Der Insolvenzverwalter übt kein öffentliches Amt aus."). Auch enthält die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) keine der EU-Dienstleistungsrichtlinie widersprechenden Regelungen zur Insolvenzverwaltervorauswahl, die gemäß Artikel 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie deren Anwendungsbereich ohnehin nur partiell einschränken könnten.

Die Anwendbarkeit der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die Insolvenzverwaltung hat zur Folge, dass wie im anwaltlichen Berufsrecht die Vorschriften über das Genehmigungsverfahren und damit die Regeln über Entscheidungsfristen und die Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner umzusetzen sind. Anders als bei den übrigen Rechtsberufen fehlt es aber im Insolvenzrecht bisher an einer gesetzlichen Ausgestaltung des Berufszulassungsverfahrens. Deshalb sollen die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Zugangs zum Insolvenzverwalterberuf vorläufig nur in deren unmittelbarem persönlichen Anwendungsbereich umgesetzt werden, also nur für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates besitzen oder sich in einem dieser Staaten beruflich niedergelassen haben. Die Beschränkung dieser vorläufigen, rudimentären Regelung auf Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug kann im Interesse einer zeitnahen Richtlinienumsetzung für einen Übergangszeitraum bis zur Schaffung einer umfassenden gesetzlichen Grundlage für den Zugang zum Insolvenzverwalterberuf hingenommen werden.

Zur Richtlinienumsetzung zwingend erforderlich ist einerseits die in Satz 1 der vorgeschlagenen Regelung eröffnete Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle. Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter aus dem europäischen Ausland können damit die Aufnahme in eine oder mehrere gerichtliche Vorauswahllisten wahlweise unmittelbar bei dem jeweils zuständigen Insolvenzgericht oder über die nach Landesrecht zuständige einheitliche Stelle gemäß §§ 71a ff. VwVfG beantragen. Entsprechend der allgemeinen Aufgabendefinition der einheitlichen Stelle hat diese nicht etwa die Aufgabe, über den Antrag selbst zu entscheiden, sondern diesen lediglich an das jeweils zuständige Insolvenzgericht weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller durch das Verfahren zu begleiten. Da nach § 71a Absatz 2 VwVfG die für die einheitliche Stelle geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen unmittelbar auch auf das Verfahren vor einer zuständigen Behörde anzuwenden sind, haben daher auch die Insolvenzgerichte die sich aus § 71b Absatz 3, 4 und 6, § 71c Absatz 2 und § 71e VwVfG ergebenden Pflichten zu beachten.

Andererseits bedarf es auch der Einführung von Entscheidungsfristen, innerhalb derer das zuständige Insolvenzgericht über den Antrag der genannten Personen auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste entschieden haben muss. Insoweit wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Bezug genommen. Wie bei den übrigen Rechtsberufen im Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie soll auch im Insolvenzrecht zum Schutz der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion bei Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet werden.

Zu Artikel 4 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 30)

Die Änderung entspricht der Regelung in der BRAO. Auf die Begründung zu Artikel 1 kann daher Bezug genommen werden. Auch im Bereich der Patentanwaltschaft kommt eine Berufszulassung qua Genehmigungsfiktion aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Schutz der Rechtspflege, der Rechtsuchenden und der Rechtsordnung) nicht in Betracht.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 69a - neu -)

Auch im Bereich der Patentanwaltschaft soll die Ahndung von Verstößen gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung der zuständigen Berufskammer übertragen werden. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Da die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater gilt, soll auch insoweit eine Übertragung der Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen auf die Steuerberaterkammern erfolgen, deren örtliche Zuständigkeit unmittelbar aus § 74 des Steuerberatungsgesetzes folgt. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 111)

Nach dem geltenden § 111 Absatz 3 Nummer 1 ist für Klagen gegen die Bundesnotarkammer der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz zuständig. Künftig soll über Klagen in diesem Falle nach der Grundregel des § 111 Absatz 1 das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entscheiden. Das entspricht der geltenden Regelung in der Parallelvorschrift des § 112a BRAO für Klagen gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, für die der Anwaltsgerichtshof zuständig ist. Die Änderung bewirkt insbesondere, dass Klagen gegen Verwaltungsakte des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (§ 7g) beim Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts - in diesem Falle beim Kammergericht Berlin - zu erheben sind. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts mit der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Wege der Berufung zum Bundesgerichtshof (§ 111d) ist bei Klagen gegen Prüfungsentscheidungen des Prüfungsamtes sachgerecht.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 120)

Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat müssen Bewerberinnen und Bewerber vor der Bestellung zur Anwaltsnotarin oder zum Anwaltsnotar grundsätzlich eine Praxisausbildung absolvieren, deren Einzelheiten von der Notarkammer in einer von der Landesjustizverwaltung zu genehmigenden Ausbildungsordnung geregelt werden (§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009, BGBl. I S. 696). Die Regelungen treten erst am 1. Mai 2011 in Kraft (Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2009). Nach der neuen Regelung in § 120 Absatz 3 BNotO-E sollen die Notarkammern die Ausbildungsordnungen bereits vor dem 1. Mai 2011 erlassen können und Bewerberinnen und Bewerber die vorgeschriebene Praxisausbildung bereits vor diesem Zeitpunkt absolvieren können. Das entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Die ersten Bewerberinnen und Bewerber werden die notarielle Fachprüfung voraussichtlich Anfang 2011 bestanden haben. Um Verzögerungen bei der Bestellung von Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren nach dem neuen Recht zu vermeiden, sollen sie die Möglichkeit haben, auch die erforderliche Praxisausbildung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen für den Zugang zum Anwaltsnotariat zu durchlaufen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Obwohl Artikel 33 Absatz 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkennt und somit auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter nicht unmittelbar anzuwenden ist, fungieren ehrenamtliche Richterinnen und Richter gleichberechtigt mit den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern als Organe staatlicher Aufgabenerfüllung. Die Treuepflicht der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhält wie die Treuepflicht der hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass die Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten. Daher ist es ausgeschlossen, dass der Staat zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerberinnen und Bewerber zulässt und dass er in (Ehren-) Ämtern, die mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürgerinnen und Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen.

Mit der Entscheidung vom 6. Mai 2008 (NJW 2008, S. 2568 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht durch die Bejahung der Verfassungstreuepflicht ehrenamtlicher Richterinnen und Richter seine frühere Rechtsprechung weiterentwickelt. Dies hat insbesondere Folgen für das Vorliegen von verfassungsfeindlichen Aktivitäten ehrenamtlicher Richterinnen und Richter. Die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Pflicht zur Verfassungstreue erstreckt sich auch auf Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Ehrenamts, also beispielsweise auch auf extremistische Aktivitäten von einer - wie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall - gewissen Erheblichkeit.

Der Staat hat also die Pflicht, Schöffinnen oder Schöffen, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen, ihres Amtes zu entheben. § 44 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) bestimmt, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden können. Für eine Amtsenthebung ist damit zum einen eine hinreichend konkrete gesetzliche Regelung erforderlich; ein Rückgriff auf allgemeine Verfassungsgrundsätze ist nicht ausreichend. Zum anderen muss die Amtsenthebung durch ein Gericht ausgesprochen werden.

Entsprechend enthalten Verfahrensordnungen, die ebenfalls eine Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern vorsehen, gesetzliche Regelungen zur Amtsenthebung ( § 27 ArbGG, § 113 GVG und § 22 SGG) bzw. zur Entbindung vom Amt ( § 24 VwGO und § 21 FGO).

Eine vergleichbare Regelung fehlt für Schöffinnen und Schöffen, obwohl gerade diese in besonders umfangreichem Maße an gerichtlichen Entscheidungen beteiligt sind und diese Entscheidungen in besonders schwerwiegendem Maße in die (Freiheits-)Rechte des Einzelnen eingreifen können.

Nach derzeitiger Rechtslage enthalten die §§ 32, 33 GVG keinen Tatbestand, unter den die Verletzung der Verfassungstreuepflicht subsumiert werden könnte bzw. der dem einer "gröblichen Amtspflichtverletzung" z.B. in § 113 GVG entsprechen würde. Die am ehesten einschlägige Nummer 2 des § 32 GVG ("Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann") deckt nur die Fälle ab, in denen verfassungsfeindliche Aktivitäten zugleich einen Straftatbestand erfüllen.

Auch § 44b Absatz 1 in Verbindung mit § 44a Absatz 1 DRiG deckt die hier geschilderte Problematik nicht vollständig ab. Der dort genannte Verstoß gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit" ist nicht deckungsgleich mit einer verfassungsfeindlichen Betätigung. Die Vorschriften des DRiG knüpfen an das einigungsbedingte Problem der Verstrickung mit dem SED-Unrechtsregime an, auch wenn die Vorschriften nicht nur in den neuen Bundesländern gelten. Sie beziehen sich vor allem auf schwerwiegende Verstöße gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 44a, Rdnr. 5).

Die Amtsenthebung einer Schöffin oder eines Schöffen ist der weitreichendste Eingriff in deren Rechtsstellung. Darüber hinaus besitzt dieses Verfahren im Gegensatz zu dem Verfahren des § 52 GVG zur Streichung von der Schöffenliste einen eigenständigen Charakter, weil es - anders als das "Streichverfahren" - nicht an streng formalisierte Voraussetzungen anknüpft, die kaum der Auslegung zugänglich sind und die dem zuständigen Richter weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum einräumen. Diese Gründe erfordern es, das Amtsenthebungsverfahren in einer eigenständigen Vorschrift zu regeln. Sinnvoller Standort einer solchen Vorschrift ist § 51 GVG. Hierdurch kommt die besondere Bedeutung, die das Amtsenthebungsverfahren im Vergleich zu dem "Streichverfahren" des § 52 GVG hat, zum Ausdruck.

Zu § 51 Absatz 1

Die Formulierung des Absatzes 1 "zu entheben" bringt zum Ausdruck, dass die Amtsenthebung umfassend ist und unabhängig vom Willen des Betroffenen erfolgt; ein etwaiger entgegenstehender Wille hindert nicht. Die Formulierung entspricht im Übrigen derjenigen des § 113 Absatz 1 Nummer 2 GVG.

Die Amtspflichtverletzung muss "gröblich" sein. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

Diesem Grundsatz kommt für die Frage, ob eine Amtsenthebung wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht allein (d.h. ohne zusätzliche Aktivitäten) wegen einer Mitgliedschaft in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aber nicht nach Artikel 21 Absatz 2 GG verboten ist, möglich ist, eine herausgehobene Bedeutung zu. Hier kommt es in besonderem Maße auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an.

Daneben kommen andere Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit in Betracht.

Zu denken ist neben den verfassungsfeindlichen Aktivitäten beispielsweise an die Verletzung des Beratungsgeheimnisses und an wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen, die nicht nur vorübergehende fehlende Sicherstellung der telefonischen und postalischen Erreichbarkeit sowie Verweigerung der Eidesleistung; schuldhaftes Handeln ist Voraussetzung, bei leichter Fahrlässigkeit können wiederholte Verstöße ausreichen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage, 2010, § 113, Rz. 5).

Zu § 51 Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Amts- bzw. Landgericht befindet, an dem die beteiligte Schöffin oder der beteiligte Schöffe tätig ist. Für eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts sprechen die gewichtigen Auswirkungen, die mit einer Amtsenthebung verbunden sind. Des Weiteren bewirkt diese klare, keinen Spielraum lassende Zuständigkeitsregelung auch für die Beteiligten des Strafverfahrens, an dem die Schöffin oder der Schöffe mitwirkt, den Schutz ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts trägt schließlich dem Schutz der Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter besonders Rechnung. Anders als beim Amts- bzw. Landgericht bestehen keine verfahrensbedingten Berührungspunkte zur Spruchtätigkeit der beteiligten Schöffinnen und Schöffen und dadurch keine Anknüpfungspunkte für eine auch nur vermeintliche fehlende Unvoreingenommenheit bei der Entscheidung über die Amtsenthebung.

Der notwendige Antrag wird von der Richterin oder dem Richter beim Amtsgericht, der dem Schöffenausschuss vorsitzt (§ 40 Absatz 2 GVG), gestellt. Das Antragserfordernis führt nicht nur zu einer Aufgaben-, sondern auch zu einer Verantwortungsbündelung, was wiederum zu einer Effektivitätssteigerung beiträgt. Auch sorgt eine solche Ausgestaltung für einen klaren Verfahrensablauf. Schließlich bringt eine obligatorische Antragstellung einen weiteren Vorteil mit sich: Das betroffene Amts- bzw. Landgericht ist zu einem frühen Verfahrenszeitpunkt über die Durchführung des Verfahrens informiert. Dies eröffnet für das betroffene Gericht die Möglichkeit, eventuell erforderlich werdende Maßnahmen zu ergreifen. Zudem kann die zuständige Richterin oder der zuständige Richter beim Amtsgericht ggf. gegenüber dem Oberlandesgericht auf weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte, z.B. anhängige Verfahren, in welche die Schöffin oder der Schöffe eingebunden ist, hinweisen.

Eine Antragstellung durch die Richterin oder den Richter beim Amtsgericht ist sachgerecht, da diese auch in den Vorgang der Vorbereitung der Ausschussberatung zur Schöffenwahl (§ 39 GVG), die Schöffenwahl selbst (§ 40 GVG) und die Feststellung der Sitzungstage (§ 45 GVG) involviert sind. Sofern die Voraussetzungen der Antragstellung gegeben sind, muss der Antrag gestellt werden; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Sofern die beteiligte Schöffin oder der beteiligte Schöffe in einer Strafkammer tätig ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Antragstellung nach § 77 Absatz 3 Satz 3 GVG.

Eine Anhörung der Staatsanwaltschaft ist für die Objektivität des Verfahrens zweckdienlich. Abgesehen davon gebietet es die Schwere des Eingriffs in die Rechte der beteiligten Schöffin oder des beteiligten Schöffen, gesetzlich festzuschreiben, dass sich das Oberlandesgericht der Staatsanwaltschaft als wichtiger Erkenntnisquelle im Rahmen des Verfahrens bedient.

Die Pflicht zur Anhörung der Schöffin oder des Schöffen trägt dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 GG Rechnung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zwar stellt die Amtsenthebung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Schöffin oder des Schöffen dar. Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung durch einen Senat des Oberlandesgerichts ergeht, an dessen Entscheidung als Kollegialorgan drei Berufsrichterinnen bzw. -richter mitwirken, ist die Rechtsstellung der Schöffin oder Schöffen aber hinreichend geschützt.

Zu § 51 Absatz 3

Eine einstweilige Anordnung, die das zuständige Oberlandesgericht nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen kann, ist vor allem in Fällen unabdingbar, in denen eine Schöffin oder ein Schöffe derart schwerwiegend gegen Amtspflichten verstößt, dass das Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ansonsten zwischenzeitlich ein Strafverfahren unter Mitwirkung der beteiligten Schöffin oder des beteiligten Schöffen zum Abschluss gebracht werden müsste.

Die Begründung für die Unanfechtbarkeit des Beschlusses (in der Hauptsache) gilt erst recht für die Eilentscheidung.

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 142)

§ 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist für die Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden auf die landesrechtlichen Vorschriften für die Ermächtigung und öffentliche Bestellung von Übersetzerinnen und Übersetzern. Mit der Änderung wird die veränderte Rechtslage in den Ländern berücksichtigt, die ihre Vorschriften zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie sowie der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie zugunsten von Übersetzerinnen und Übersetzern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erweitert haben. Soweit die landesrechtlichen Vorschriften eine Gleichstellung von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der EU mit den nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern vorsehen, wird nun ausdrücklich klargestellt, dass § 142 Absatz 3 ZPO auch die von diesen Personen gefertigten Übersetzungen erfasst. Die Ausgestaltung der Gleichstellung obliegt dem Landesgesetzgeber. Einer ausdrücklichen Gleichstellung bedarf es nicht. Vielmehr kann die Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer genügen. Diese Eintragung kann gleichzeitig als Nachweis der Gleichstellung dienen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 850k)

Die am 1. Juli 2010 eingefügte Regelung in § 850k Absatz 8 Satz 3 und 4 ZPO beinhaltet ein präventives Verfahren, um zu verhindern, dass einzelne Personen mehrere Pfändungsschutzkonten (P-Konten) bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten und auf diese Weise zum Nachteil des Gläubigers oder der Gläubigerin mehrfachen Kontopfändungsschutz in Anspruch nehmen. Die geltende Regelung beschränkt den Informationsaustausch zwischen Banken, die P-Konten für ihre Kunden führen, auf eine Schnittstelle mit der SCHUFA-Holding AG. Diese Beschränkung des Datenaustauschs sollte sicherstellen, dass die Datenerfassung für das Auskunftsverfahren möglichst bei einer Stelle konzentriert bleibt.

Gegen diese Beschränkung des Datenaustausches sind teilweise in der Literatur Bedenken erhoben worden (Schröder, ZVI 2009, 400 ff.). Diesen Bedenken wird mit der Neufassung der Vorschrift Rechnung getragen.

Mit der Änderung der Vorschrift soll der Mechanismus zur Verhinderung von Missbräuchen beim P-Konto optimiert werden. Die Missbrauchskontrolle wird auch dort implementiert, wo Kreditinstitute Geschäftsbeziehungen mit anderen Auskunfteien als der SCHUFA Holding AG unterhalten. Wegen der hohen Marktabdeckung der SCHUFA Holding AG (vgl. BT-Drs. 016/12714, S. 17, 21) bleiben die Daten auch auf der Grundlage der geänderten Vorschrift im Wesentlichen bei einer Stelle konzentriert. Den Kreditinstituten wird indes die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall - je nach regionalen Gegebenheiten - auch weitere Auskunfteien über das Bestehen eines P-Kontos zu unterrichten.

Die Regelung setzt unverändert auf die Freiwilligkeit der Kreditinstitute bei der Mitteilung über das Bestehen eines P-Kontos. Hierbei ist davon auszugehen, dass aufgrund der engen Kooperation der Kreditinstitute mit den Auskunfteien eine auf Freiwilligkeit setzende Regelung wirksam umgesetzt werden kann. Zudem ist es auch aus Sicht der Kreditinstitute geboten, das Bestehen mehrerer P-Konten zu vermeiden, da dies gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Vertrag über ein etwaiges zweites P-Konto ist damit nichtig ( § 134 BGB). Des Weiteren hat die Kreditwirtschaft bereits angekündigt, von dieser Mitteilungsbefugnis Gebrauch zu machen (BT-Drs. 016/12714, S. 17).

Die strenge Zweckbindung des § 850k Absatz 8 Satz 4 ZPO-E dient der Information der Banken und damit der Vermeidung des Unterhaltens mehrerer P-Konten durch die Schuldnerin oder den Schuldner. Sie dient demgegenüber nicht der Information etwaiger Gläubigerinnen und Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden (vgl. BT-Drs. 016/12714, S. 21).

Diese Zweckbindung stellt eine Verwendungsbeschränkung für die Auskunfteien dar. Die Auskunftsrechte der Betroffenen gemäß § 34 BDSG sowie die Kontrollbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 38 BDSG bleiben hiervon unberührt. Mit der Kontrolle der Einhaltung der strengen Zweckbindung seitens der Auskunfteien durch die zuständige Aufsichtsbehörde wird zudem gewährleistet, dass die Daten zweckentsprechend verwendet werden. Damit kann ein Missbrauch im Umgang mit den Daten wirksam vermieden werden.

Der neu eingefügte § 850k Absatz 8 Satz 5 bestimmt, dass selbst mit Einwilligung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers die Angabe "Unterhalten eines P-Kontos" nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden darf. Hiermit wird der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BGBl. 2009 I S. 2254) entsprochen, die am 1. April 2010 in Kraft getreten ist.

Die weiteren sprachlichen Änderungen passen die Bestimmungen an die im Bankwesen übliche Terminologie (Unterhalten eines Kontos durch die Kundin oder den Kunden) an.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 850l)

Die sprachliche Änderung passt die Vorschrift an die im Bankwesen übliche Terminologie (Unterhalten eines Kontos durch die Kundin oder den Kunden) an.

Zu Artikel 9 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Die Änderung passt die Regelung der Prozessvertretung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie an. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie verbietet sowohl in Artikel 15 (Niederlassungsfreiheit) als auch in Artikel 16 (Dienstleistungsfreiheit) Diskriminierungen wegen der beruflichen Hauptniederlassung einer Dienstleistungserbringerin oder eines Dienstleistungserbringers in einem anderen Mitgliedstaat. Da die Prozessvertretung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine (neben-)berufliche Dienstleistung darstellt, die dem Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterfällt, darf die Zulässigkeit der Prozessvertretung nicht davon abhängen, ob diese an einer deutschen Hochschule oder an der Hochschule eines anderen EU-Mitgliedstaates tätig sind.

Das geltende Tatbestandsmerkmal "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule", das durch einen Verweis auf das Hochschulrahmengesetz präzisiert wird, soll daher durch eine neue Formulierung ersetzt werden, die einerseits auch auf ausländische Hochschulen anwendbar ist und andererseits der bevorstehenden Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes Rechnung trägt. Die nunmehr vorgesehene Formulierung "an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen" entspricht für deutsche Hochschulen inhaltlich dem bisherigen Verweis, umfasst also insbesondere sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Wie bisher ergibt sich der Kreis der maßgeblichen Bildungseinrichtungen aus den Hochschulgesetzen der Länder. Das Hochschulrahmengesetz hat schon bislang den Hochschulbegriff nicht materiell definiert, sondern auf das Landesrecht verwiesen. Zwar werden in § 1 des Hochschulrahmengesetzes einzelne Hochschultypen ausdrücklich erwähnt, eine nähere Definition erfolgt jedoch insoweit nicht. Kern von § 1 des Hochschulrahmengesetzes ist vielmehr der Verweis auf das Landesrecht sowie die dort ebenfalls erfolgte Ausweitung auf staatlich anerkannte Hochschulen. Entsprechend setzt der Begriff der Rechtslehrerin oder des Rechtslehrers an einer Hochschule für Sachverhalte mit Auslandsbezug voraus, dass deutsches oder ausländisches Recht von einer Person an einer Hochschule, die einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule entspricht, hauptberuflich und selbständig gelehrt wird. Die Rechtslehre wird dabei unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse vermittelt und unterscheidet sich dadurch vom Niveau rechtskundlichen Unterrichts, wie er z.B. an Schulen stattfindet.

Da die EU-Dienstleistungsrichtlinie durch Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen übernommen worden ist, sind mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugleich auch die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in die Neuregelung aufzunehmen. Darüber hinaus sollen aber auch Hochschulen in der Schweiz, an denen traditionell zahlreiche deutsche Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer tätig sind, in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogen werden.

Gemeinsame Voraussetzung für alle künftig zur Prozessvertretung befugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt, dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und damit im deutschen Recht umfassend ausgebildet sein müssen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Die Änderung entspricht der Neuregelung in § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)

Die Änderung entspricht der Neuregelung in § 67 VwGO, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Zugleich soll aus Gründen der Harmonisierung mit den übrigen öffentlichrechtlichen Verfahrensordnungen künftig die Befähigung zum Richteramt auch für die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht Voraussetzung sein. Die damit gewährleistete besondere Kenntnis des deutschen Rechts ist angesichts der räumlichen Erweiterung des Kreises der vertretungsbefugten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht unerlässlich.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist im Hinblick auf den neu eingeführten § 70a (vgl. Begründung zu Nummer 4) erforderlich.

Zu Nummern 2 und 3 (Änderung von § 5 und § 23)

Durch Artikel 47 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe y des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) sind die Nummern 9018 und 9019 des Kostenverzeichnisses zu Nummer 9017 und 9018 geworden. Die Verweisungen in § 5 Absatz 4 und § 23 Absatz 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) sind bisher nicht angepasst worden. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.

Zu Nummer 4 (Einfügung von § 70a - neu -)

Da der Wortlaut des Gerichtskostengesetzes mehrfach und in größerem Umfang geändert worden ist, soll dem Bundesministerium der Justiz erlaubt werden, das Gerichtskostengesetz bei Bedarf in der neuen Fassung bekannt zu machen. Hierzu soll dem Bundesministerium der Justiz eine allgemeine Erlaubnis zur Bekanntmachung von Neufassungen eingeräumt werden, da dieses Gesetz wegen seiner Abhängigkeit von zahlreichen Verfahrensgesetzen einer häufigen Änderung unterliegt. Oft sind mehrere Änderungen gleichzeitig im Gesetzgebungsverfahren und es lässt sich nicht abschätzen, welches Gesetz als letztes verabschiedet wird und somit den Anlass für eine Neubekanntmachungserlaubnis gibt.

Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 1 - Kostenverzeichnis)

Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 1630)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) sind in den § 115 Absatz 2 nach Satz 1 drei neue Sätze eingefügt worden. Die Folgeänderung im GKG soll nachgeholt werden.

Zu Buchstaben b bis f (Änderung der Nummern 1641 bis 1644)

Die derzeitigen Gebühren für die in Nummer 1640 KV GKG genannten aktienrechtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden dem erheblichen Aufwand des Gerichts nicht gerecht. So wird in aktienrechtlichen Freigabeverfahren in der Regel erst nach mündlicher Verhandlung entschieden. Der Geltungsbereich der Gebühr 1640 KV GKG soll daher auf Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 AktG, für die das Landgericht zuständig ist, beschränkt werden. In einer neuen Nummer 1641 sollen die Verfahren vor dem Oberlandesgericht zusammengefasst werden. Hierfür wird ein Gebührensatz von 1,5 vorgeschlagen. Die nachfolgenden Gebühren des Abschnitts 4 sollen jeweils um eine Nummer aufrücken. Der Ermäßigungstatbestand für die Beendigung des Verfahrens ohne

Entscheidung (neue Nummer 1642) soll für durch eine entsprechende Anpassung des Gebührentatbestands für beide Verfahrensarten gelten.

Zu Buchstaben g und h (Änderung der Nummern 1810 und 1823)

Im Gebührentatbestand soll die Aufzählung der verfahrensrechtlichen Vorschriften, die den Geltungsbereich der Gebühr bestimmen, um § 494a Absatz 2 Satz 2 ergänzt werden, weil die jeweiligen Gebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfallen. Bei diesen Verfahren handelt es sich um echte Streitverfahren.

Zu Buchstaben i und j (Änderung der Nummern 2364, 2440 und 2441)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die betreffenden Gebühren sind Festgebühren. Dem Teilerfolg wird jeweils bereits durch die Anmerkungen Rechnung getragen.

Zu Buchstaben k und l (Änderung der Nummern 8610 und 8620) Auf die Begründung zu Buchstabe b und c wird verwiesen.

Zu Artikel 13 (Änderung der Kostenordnung)

Bei der Änderung des § 131 der Kostenordnung (KostO) durch Artikel 47 Absatz 2 Nummer 30 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ist die Verweisung in Absatz 7 nicht an die neuen Absätze 1 bis 5 angepasst worden. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)

Zu Nummern 1 und 2 (Änderung der Inhaltsübersicht und Einfügung von § 62a - neu -)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 12 Nummer 1 und 4 Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage 1 - Kostenverzeichnis)

Zu Buchstabe a (Einfügung von Nummer 1503 - neu -)

Nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelten in Ehesachen und Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

Zu den Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gehören auch die §§ 485 ff. ZPO, die das selbständige Beweisverfahren zum Gegenstand haben. Dieses kann somit in Ehesachen nach § 121 FamFG und in Familienstreitsachen nach § 112 FamFG zur Anwendung gelangen.

Für das selbständige Beweisverfahren in Verfahren nach der ZPO sieht das GKG in Nummer 1610 KV GKG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 vor. Gleiche Gebühren sind in den Nummern 5300, 6300 und 7300 KV GKG für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit und in Nummer 8400 KV GKG mit einem auf 0,6 verminderten Gebührensatz für die Arbeitsgerichtsbarkeit enthalten.

Eine entsprechende Gebührenregelung soll nunmehr auch in das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen eingestellt werden.

Zu Buchstaben b und c (Änderung der Nummern 1910 und 20)

Auf die Begründung zu Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe b und c wird Bezug genommen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Justizverwaltungskostenordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von Nummer 8)

Gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Register, in welche die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer eingetragen sind und die von den zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet eingesehen werden können, unter denselben Bedingungen auch von den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten eingesehen werden können. Der Entwurf setzt diese Vorgabe um, indem er die bestehende Gebührenfreiheit inländischer Behörden auf die Behörden der Mitgliedsstaaten erstreckt, soweit diese im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie tätig werden. Durch die Formulierung wird klargestellt, dass die Kostenfreiheit sich im engsten Umfang an dem Wortlaut der Richtlinie orientiert und dass auch Kostenbefreiungen nach Landesrecht im Falle der Vergleichbarkeit der Institutionen für ausländische Behörden gelten.

Zu Nummer 2 (Änderung von Nummer 400 der Anlage - Gebührenverzeichnis) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 16 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummern 1 und 2 (Änderung der Inhaltsübersicht und Einfügung von § 59a - neu -)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 12 Nummer 1 und 4 Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage 1 - Vergütungsverzeichnis)

Die Änderungen haben lediglich redaktionellen Charakter und dienen der Klarstellung.

Da Terminsgebühren auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen können, sollen die Begriffe "Prozess- oder Sachleitung" um den Begriff "Verfahrensleitung" ergänzt werden.

Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3105 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) kann aufgehoben werden, da die Anmerkung zu Nummer 3104 VV RVG schon deshalb anzuwenden ist, weil Nummer 3105 VV RVG lediglich eine modifizierte Variante der Nummer 3104 VV RVG darstellt.

Mit der Änderung von Nummer 3210 VV RVG soll erreicht werden, dass auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof eine Terminsgebühr entsteht, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wird (§§ 121, 90a der Finanzgerichtsordnung).

Zu Artikel 17 (Änderung des Markengesetzes)

Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale

Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) ermöglichen es, den Schutz einer Marke,

die nicht in Deutschland registriert ist, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erstrecken. Wenn kein Schutzhindernis besteht, braucht das Deutsche Patent- und Markenamt derzeit gleichwohl keine Erklärung über die Schutzbewilligung abzugeben. Erfolgt keine Schutzrechtsverweigerung, steht vielmehr nach Ablauf der dafür geltenden Jahresfrist fest, dass Markenschutz besteht. Die Ergänzung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (GMAO) durch eine neue Regel 18ter sieht nunmehr vor, dass eine Erklärung über die Schutzbewilligung abgegeben werden muss, wenn schon vor Ablauf der für die Schutzverweigerung maßgeblichen Frist geklärt ist, dass kein Schutzhindernis besteht. Für diese Fallgestaltung erscheint es nicht sachgerecht, die für eine Schutzentziehung maßgebliche Frist von fünf Jahren, bis zu deren Ablauf die Marke von ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber benutzt worden sein muss (Benutzungsschonfrist), erst mit dem Ablauf der für die Schutzverweigerung maßgeblichen Jahresfrist beginnen zu lassen. Die Neufassung des § 115 Absatz 2 MarkenG sieht für diesen Fall deshalb vor, dass die Benutzungsschonfrist bereits mit Zugang der Erklärung über die Schutzbewilligung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beginnt.

§ 125a MarkenG und § 143a MarkenG enthalten jeweils eine Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 040/94 über die Gemeinschaftsmarke. Diese Verordnung ist im Jahr 2009 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen als Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) neu erlassen worden. Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 040/94 über die Gemeinschaftsmarke wurde dabei aufgehoben. Deshalb treffen zwei Verweisungen auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung im Markengesetz nicht mehr zu. Dies führt in einem Fall zu einer Strafbarkeitslücke, da § 143a MarkenG in der jetzigen Fassung unanwendbar geworden ist. Durch Aktualisierung der Verweisung soll die unbeabsichtigte Regelungslücke beseitigt werden.

Zu Nummer 1 (Änderung von § 115 Absatz 2)

§ 115 MarkenG betrifft die Schutzentziehung bei Marken, die auf Grund einer internationalen Registrierung nach dem Madrider Abkommen registriert worden sind. § 124 MarkenG stellt durch eine Verweisung auf § 115 MarkenG sicher, dass für Marken, die nach dem Madrider Protokoll registriert worden sind, was in der Praxis die Regel ist, das Gleiche gilt. Die Schutzentziehung bei international registrierten Marken entspricht der Löschung nationaler Marken wegen Verfalls auf Grund Nichtbenutzung nach § 49 MarkenG. Für die Nichtbenutzung gilt eine fünfjährige Benutzungsschonfrist, die bei nationalen Marken mit der Eintragung der Marke in das Register beginnt. Für den Beginn der Benutzungsschonfrist bei einer internationalen Markenregistrierung stellt § 115 Absatz 2 MarkenG bisher primär auf den Ablauf der für die Erklärung der Schutzverweigerung maßgeblichen Frist ab, die bei der Erstreckung des Schutzes einer Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Jahr beträgt. Innerhalb dieser Frist kann dem Internationalen Büro der WIPO unter Angabe von Gründen eine Schutzverweigerung mitgeteilt werden. Da aber viele nationale Ämter inzwischen in der Lage sind, internationale Markenregistrierungen in vergleichsweise kurzer Zeit zu prüfen, hat die Versammlung des Verbandes für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband) auf seiner 40. (23. außerordentlichen) Sitzung im Rahmen der 45. Serie von Sitzungen der Leitungsorgane der WIPO vom 22. bis 30. September 2008 mit Regel 18ter Absatz 1 GMAO eine Regelung beschlossen, nach der die Ämter der Vertragsparteien (Mitgliedstaaten oder andere Vertragsparteien wie die EU) verpflichtet sind, ab 1. Januar 2011 eine ausdrückliche Erklärung über die Schutzbewilligung gegenüber dem Internationalen Büro der WIPO abzugeben, wenn und sobald vor Ablauf der für die Schutzverweigerung maßgeblichen Frist die Prüfung der Schutzverweigerungsgründe mit dem Ergebnis abgeschlossen ist, dass solche Gründe nicht bestehen (vgl. "Report", WIPO-Dokument MM/A/40/5, 29. September 2008). Für Deutschland ist die Ergänzung der GMAO durch Verordnung der Bundesministerin der Justiz vom 18. August 2009 (BGBl. 2009 II S. 986) zum 1. September 2009 in Kraft gesetzt worden.

Für den Fall, dass vor Ablauf der für die Schutzverweigerung maßgeblichen Jahresfrist eine solche Schutzbewilligungserklärung abgegeben wird, erscheint es aber nicht sachgerecht, die für eine etwaige spätere Schutzentziehung maßgebliche Benutzungsschonfrist, bis zu deren Ablauf die Marke von ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber benutzt worden sein muss, erst mit Ablauf der für die Schutzverweigerung maßgeblichen Jahresfrist beginnen zu lassen. Denn durch eine Erklärung über die Schutzbewilligung wird bereits vorher Klarheit darüber geschaffen, dass es zu keiner Schutzverweigerung wegen des Bestehens von Schutzhindernissen mehr kommt, sondern die international registrierte Marke in Deutschland Schutz genießt. Deshalb soll die Benutzungsschonfrist nach der Neufassung des § 115 Absatz 2 MarkenG für den Fall der Abgabe einer Schutzbewilligungserklärung auch mit dem Zugang dieser Erklärung beim Internationalen Büro der WIPO beginnen. Auf einen vergleichbaren Zeitpunkt wird bereits bisher in Fällen abgestellt, in denen der Schutz zunächst vorläufig verweigert, die Beanstandung dann aber wieder fallengelassen worden ist. Für den Fall, dass eine Mitteilung über die Schutzbewilligung vor Ablauf eines Jahres nicht möglich ist, weil die Prüfung der Schutzhindernisse nicht vor Ablauf eines Jahres abgeschlossen werden konnte, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 125a)

§ 125a MarkenG in seiner bisherigen Fassung nimmt Bezug auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1). Da diese Verordnung mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden war, ist sie im Rahmen einer sogenannten Kodifizierung durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) neu erlassen worden. Dabei ist die Verordnung (EG) Nr. 040/94 über die Gemeinschaftsmarke durch Artikel 166 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) aufgehoben worden. Durch Änderung des § 125a MarkenG soll die Verweisung auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung aktualisiert werden.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 143a)

§ 143a MarkenG in seiner bisherigen Fassung stellt die Verletzung der Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke unter Strafe. Infolge der Aufhebung dieser Verordnung durch Artikel 166 Satz 1 der im Rahmen der sogenannten Kodifizierung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) geht die in § 143a MarkenG enthaltene Verweisung auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung nunmehr ins Leere. Dadurch ist eine Strafbarkeitslücke entstanden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift unter Zugrundelegung der dort nicht ausdrücklich genannten Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) ist nicht möglich, denn sie wäre mit dem strengen Gesetzesvorbehalt unvereinbar, den Artikel 103 Absatz 2 GG für Straftatbestände enthält (BVerfG, ständige Rechtsprechung., zuletzt Beschl. des Zweiten Senats vom 23. Juni 2010, Az. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09). Durch Aktualisierung der Verweisung in § 143a MarkenG soll die unbeabsichtigte Regelungslücke geschlossen werden. Die so geänderte Vorschrift gilt dann auch für alle Gemeinschaftsmarken, deren Schutz nach der alten Verordnung (EG) Nr. 040/94 über die Gemeinschaftsmarke entstanden ist.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1336/1392: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter