Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.90) ist am 17. Januar 2015 in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis zum 18. Januar 2016 In den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Die Richtlinie 2013/53/EU wird durch eine Neufassung der geltenden Sportboote-Verordnung (10. ProdSV) umgesetzt.

C. Alternativen

Keine. Die Umsetzung europäischen Rechts ist zwingend.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Sämtliche neu eingeführten Vorgaben waren bisher über andere Normen veranlasst( Produktsicherheitsgesetz (etwa besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten in § 6) oder die bislang geltende 10. ProdSV).

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Mit dem Regelungsvorhaben wurden neun Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Diese führen aber zu keiner Belastungsänderung, da diese Pflichten bereits anderweitig erfüllt wurden.

Anhaltspunkte für eine besondere Belastung von KMU liegen nicht vor, insbesondere weil die Schwellenwerte aus dem KMU-Test-Leitfaden nicht überschritten werden. Zudem bestehen keine Möglichkeiten, für KMU abweichende Regelungen zu treffen, da die EU-Vorgaben hierfür keinen Spielraum lassen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auch bei der Verwaltung ergeben sich durch dieses Regelungsvorhaben keine Veränderungen beim Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 20. September 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder1)

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundlegende Anforderungen

Die in § 1 Absatz 1 genannte Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

§ 4 Freier Warenverkehr

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller

§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers

§ 8 Pflichten des Einführers

§ 9 Pflichten des Händlers

§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

§ 11 Pflichten der privaten Einführer

§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU

§ 14 CE-Kennzeichnung

§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren

§ 16 Entwurf und Bau

§ 17 Abgasemissionen

Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannten Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

§ 18 Geräuschemissionen

§ 19 Begutachtung nach Bauausführung

Das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene Konformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU durchzuführen.

§ 20 Zusätzliche Anforderungen

§ 21 Technische Unterlagen

Abschnitt 4
Marktüberwachung

§ 22 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 23 Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 24 Formale Nichtkonformität

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Straftaten

Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 27 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 1 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 2 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der V Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder."

§ 4 Änderung der See-Sportbootverordnung

§ 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 3 CE-Kennzeichnung

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG. Dier Richtlinie muss bis zum 18. Januar 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein. Anzuwenden ist diese Richtlinie ab dem 18. Januar 2016. Parallel darf die aufgehobene Richtlinie 94/25/EG noch bis zum 17. Januar 2017 angewendet werden.

Die Richtlinie wird, wie auch die durch sie abgelöste Richtlinie 94/25/EG durch eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - die Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - umgesetzt.

Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.

Durch die Anpassung an den New Legislative Framework (NLF) hat die Richtlinie 2013/53/EU einen deutlich erweiterten Regelungsumfang erhalten, sodass zu ihrer Umsetzung erhebliche Änderungen und eine umfangreiche rechtssystematische Überarbeitung der 10. ProdSV erforderlich sind. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 08. November 2011 (BGBl. I S. 2179)

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der Ablöseverordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder war zum einen die Anpassung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die in die Richtlinie 2013/53/EU übernommen wurden. Diese umfassen im wesentlichen horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung, zum Ausschussverfahren, zu den notifizierten Stellen sowie zum Notifizierungsverfahren. Mit der Übernahmen dieser Bestimmungen in die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder wird eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Rahmens durch einheitliche Regelungen für den europäischen Binnenmarkt unter gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus der von der Richtlinie 2013/53/EU erfassten Produkte angestrebt.

Zum anderen werden mit der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder die Grenzwerte für Abgasemissionen von Antriebsmotoren und für Geräuschemissionen von Wasserfahrzeugen mit Antriebsmotoren an den technologischen Fortschritt angepasst.

Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umsetzung der die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder in nationales Recht. Die aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG in das Kapitel V der die Richtlinie 2013/53/EU übernommenen Bestimmungen zu der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sind in Deutschland bereits mit den Abschnitten 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), auf das die Verordnung wesentlich abgestützt ist, umgesetzt. Sie ergänzen die Verordnung und gelten unmittelbar.

III. Alternativen

Keine. Eine Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend IV. Rechtsgrundlagen

Ermächtigungsgrundlage für die 10. ProdSV ist in erster Linie § 8 Absatz 1 des ProdSG. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für Produkte Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann hiernach Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten, an ihre Bereitstellung auf dem Markt, ihr Ausstellen, ihre erstmalige Verwendung und ihre Kennzeichnung sowie produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten regeln. Außerdem können behördliche Maßnahmen, die sich auf die Anforderungen und Pflichten beziehen und die zur Umsetzung von europäischen Rechtsakten erforderlich sind, geregelt werden.

Weitere Ermächtigungsgrundlagen sind § 3 Abs. 1 Nummer 2, 2a und 3 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Seeaufgabengesetzes. Danach kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen Rechtsverordnungen an die Beschaffenheitsanforderungen, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung sowie den Betrieb von Wasserfahrzeugen erlassen. Diese zusätzlichen Ermächtigungsgrundlagen sind erforderlich, um auch die für den Eigengebrauch gebauten Wasserfahrzeuge und solche zu erfassen, die von Privatpersonen aus Drittlandstaaten ohne Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Bau- und Sicherheitsvorschriften eingeführt und in Betrieb genommen werden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er setzt zudem wichtige Vorgaben des europäischen Rechts in deutsches Recht um.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, durch einheitliche Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Sportboote und Wassermotorrädern ein hohes Maß an technischer Sicherheit zu erreichen. Dadurch sollen Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt vermieden werden. Dieser Schutz soll mit Hilfe von Marktüberwachungsbestimmungen dauerhaft gewährleistet werden. Der Entwurf ist insgesamt unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen. Er hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Es werden ausschließlich bereits anderweitig bestehende Regelungen übernommen.

4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. Es werden neun Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Diese führen aber zu keiner Belastungsänderung, da diese Pflichten bereits anderweitig erfüllt wurden.

4.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist durch verschiedene Meldepflichten in die Zusammenarbeit mit den auf Ländereben tätigen Marktüberwachungsbehörden eingebunden. Diese Meldepflichten führen zu zwei Vollzugspflichten, die jedoch keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand darstellen, da es sich um bereits bestehende Pflichten handelt. Für den Bund entsteht somit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

4.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

Für die Marktüberwachungsbehörden der Länder lassen sich zehn Aufgaben identifizieren, mit denen ein Erfüllungsaufwand verbunden ist. Es handelt sich jedoch durchweg um Aufgaben, die bereits heute von den Marktüberwachungsbehörden zu erfüllen sind. Sie sind zudem im ganz überwiegenden Teil bereits im ProdSG angelegt. Die zehn in der 10. ProdSV identifizierten Aufgaben führen zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand

4.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand, da kommunale Behörden von den Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung oder Evaluation dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2013/53/EU, die durch diese Verordnung eins zu eins umgesetzt werden muss, eine derartige Befristung oder Evaluation ebenfalls nicht vorsieht.

Die Entwicklung und Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder wird jedoch kontinuierlich in den europäischen Gremien, die dieser Richtlinie zugeordnet sind, diskutiert und beobachtet. Hier finden in periodischen Abständen systematische Erörterungen der Sachlage zur Marktüberwachung, zu Anwendungsfragen, zum technischen Fortschritt und zur Normung, zu Notifizierung sowie zum europäischen Binnenmarktrecht statt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

§ 1 setzt Artikel 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.

Zu Absatz 1

Durch Absatz 1 werden Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt. Der Anwendungsbereich wird für die in Nummer 1 bis 6 aufgeführten Wasserfahrzeuge und Bauteile eröffnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder erstmalig verwendet, also in Betrieb genommen, werden. Nummer 6 erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung auf Wasserfahrzeuge, die auch für Charter- oder Sport- und Freizeitschulungszwecke verwendet werden können und für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt in den Nummern 1 und 2 die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung fest.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Er setzt die Definitionen des Artikels 3 Nummer 2 bis 10, 13, 17, 20 und 29 der Richtlinie 2013/53/EU um. Die Definitionen des Artikels 3 Nummer 11, 12, 14 bis 16, 18, 19, 21 bis 28 sind gleichlautend im ProdSG enthalten und bedürfen daher keiner Umsetzung in der 10. ProdSV.

Zu Nummer 1

Mit Nummer 1 wird die Definition des Begriffs "Antriebsart" aus Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird die Definition des Begriffs "Antriebsmotor" aus Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Nummer 2 stellt klar, dass Antriebsmotoren alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder SelbstzündungsVerbrennungsmotoren sind.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 wird die Definition des Begriffs "für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge" aus Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Nummer 3 stellt klar, dass für den Eigengebrauch die Wasserfahrzeuge gebaut sind, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut sind.

Zu Nummer 4

Mit Nummer 4 wird die Definition des Begriffs "größerer Umbau eines Motors" aus Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 5

Mit Nummer 5 wird die Definition des Begriffs "größerer Umbau des Wasserfahrzeugs" aus Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 6

Mit Nummer 6 wird die Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" aus Artikel 3 Nummer 20 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Eine Definition des Begriffs "harmonisierte Norm" findet sich auch in § 2 Nummer 13 ProdSG. Sie weicht jedoch inhaltlich ab von derjenigen in Artikel 3 Nummer 20 der Richtlinie 2013/53/EU.

Zu Nummer 7

Mit Nummer 7 wird die Definition des Begriffs "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union " aus Artikel 3 Nummer 29 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 8

Mit Nummer 8 wird die Definition des Begriffs "Inbetriebnahme" aus Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 9

Mit Nummer 9 wird die Definition des Begriffs "Motorenfamilie" aus Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 10

Mit Nummer 10 wird die Definition des Begriffs "Privater Einführer" aus Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 11

Mit Nummer 11 wird die Definition des Begriffs "Rumpflänge" aus Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Dabei ist die Rumpflänge konkret die nach der einschlägigen harmonisierten Norm (DIN EN ISO 8666) gemessene Länge des Rumpfes.

Zu Nummer 12

Mit Nummer 12 wird die Definition des Begriffs "Sportboot" aus Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Es wird klargestellt, dass Sportboote alle Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme von Wassermotorrädern - mit eine Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m sind, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.

Zu Nummer 13

Mit Nummer 13 wird die Definition des Begriffs "Wassermotorrad" aus Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

§ 2 verweist hinsichtlich der übrigen relevanten Definitionen auf das Produktsicherheitsgesetz.

Zu § 3 (grundlegende Anforderungen)

Mit § 3 wird Artikel 4 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt und bestimmt, dass Wasserfahrzeuge und Bauteile nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen, Sachen und die Umwelt darstellen und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

Zu § 4 (Freier Warenverkehr)

Mit § 4 werden Artikel 6 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt und die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit Wasserfahrzeuge und Bauteile auf dem Markt bereit gestellt und in Betrieb genommen werden dürfen. Die Regelung des Artikels 6 Absatz 5 ist bereits mit § 3 Absatz 5 des ProdSG in deutsches Recht umgesetzt.

Artikel 6 Absatz 1 wird bereits unmittelbar durch § 3 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) umgesetzt.

Zu Absatz 1

Durch Absatz 1 wird Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt. Hier werden die Bestimmungen für das Bereitstellen auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen festgelegt. Das Bereitstellen auf dem Markt darf nur dann erfolgen, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung durch andere beabsichtigt ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Absatz 2 enthält die Bestimmungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Bauteilen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unteransatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Absatz 3 regelt die Bedingungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Motoren, die sowohl eingebaut als auch selbständig auf dem Markt bereit gestellt werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Absatz 4 regelt die Anforderungen an Personen, die Motoren zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug anpassen. Abweichend von dem Motorenhersteller müssen diese Personen gewährleisten, dass auch nach der Anpassung die in der Richtlinie 97/68/EG oder in der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegten Grenzwerte für die Abgas- und Lärmemissionen eingehalten werden.

Zu Abschnitt 2 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)

Zu § 5 (Allgemeine Pflichten der Hersteller)

§ 5 setzt Artikel 7 Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die allgemeinen Pflichten des Herstellers.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt die Pflicht des Herstellers aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach muss der Hersteller sicherstellen, dass er Produkte nur dann in den Verkehr bringt, wenn diese den grundlegenden Anforderungen in § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt die Pflicht des Herstellers aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach muss der Hersteller die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach den §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Anschließend hat er die Erklärung nach § 13 auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Er legt einen Zeitraum von zehn Jahren für die Aufbewahrung der in § 21 genannten technischen Unterlagen und die Erklärung nach § 13 fest. Die Frist beginnt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des individuellen Produkts.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach ist der Hersteller verpflichtet, durch geeignete Verfahren (z.B. Qualitätssicherungsmaßnahmen) stets die Konformität seiner Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen. Dabei sind alle Einflussgrößen, die die vorhandene Konformität beeinflussen können, angemessen zu berücksichtigen. Genannt werden in diesem Sinne die Änderung der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen von harmonisierten Normen, auf die bei der Erklärung der Konformität verwiesen wurde.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um.

Zu den Pflichten des Herstellers gehört es auch, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu beobachten und ggfs. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Hersteller beurteilt anhand der mit seinen Produkten verbundenen Risiken, ob und ggfs. welche Maßnahmen er ergreifen muss.

Zu diesen Maßnahmen können stichprobenartige Prüfungen und das Führen eines Beschwerde- und Rückrufverzeichnisses gehören. Der Hersteller muss die Händler über die von ihm durchgeführten Maßnahmen informieren.

Zu Absatz 6

Absatz 6 setzt Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 2013/53/EU um. Sofern der Hersteller Anhaltspunkte dafür hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Wenn solche Korrekturmaßnahmen an den nicht konformen Produkten innerhalb einer, bezogen auf das mit ihnen verbundene Risiko, angemessenen Zeit nicht möglich sind, hat er diese Produkte vom Markt zu nehmen oder zurückzunehmen. Wenn der Hersteller feststellt, dass mit dem Produkt Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggfs. weiter gehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller seine Produkte auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Hersteller angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen und welche Korrekturmaßnahmen er ergriffen hat.

Zu § 6 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Hersteller)

§ 6 setzt Artikel 7 Absatz 5 bis 7 und Absatz 9 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach muss der Hersteller seine Produkte mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer versehen. Mit dieser Kennzeichnung soll sichergestellt werden, dass Produkte zweifelsfrei identifiziert werden und für den Fall der Nichtkonformität unverzüglich und zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt inhaltlich Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2013/53/EU um. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann. Bei der Postanschrift muss es sich um eine Adresse handeln, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie 2013/53/EU um. Die Sicherheit eines Produkts hängt wesentlich von der Gebrauchsanleitung und den Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch ab. Absatz 3 verpflichtet daher den Hersteller, diese dem Produkt in deutscher Sprache beizufügen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.

Zu Absatz 4

Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie 2013/53/EU in die neue 10. ProdSV übernommen. Danach trifft den Hersteller eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, wenn diese es von ihm verlangen. Damit ist eine umfassende Verpflichtung des Herstellers gemeint, die sich auf Auskünfte, Unterlagen und Informationen auf Papier oder in elektronischer Form bezieht. Sämtliche Informationen müssen in deutscher Sprache oder in einer für die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Dies alles hat zum Ziel, schnellstmöglich gemeinsam Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Produkt verbunden sind, treffen zu können.

Zu § 7 (Bevollmächtigter des Herstellers)

§ 8 setzt Artikel 8 der Richtlinie 2013/53/EU um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU und ermöglicht dem Hersteller die schriftliche Benennung eines Bevollmächtigten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt inhaltlich Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um, wonach der Bevollmächtigte vom Hersteller bestimmte Aufgaben übertragen bekommt, die er dann für diesen wahrnimmt.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 Nummern 1 bis 3 sind die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2013/53/EU übernommen worden. Der Hersteller muss dem Bevollmächtigten mindestens die in den Nummern 1 bis 3 genannten Aufgaben übertragen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 setzt Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Hersteller muss den Bevollmächtigten damit beauftragen, eine Kopie der Erklärung gemäß § 14 und der technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten.

Zu Nummer 2

Nummer 2 setzt Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach muss der Hersteller dem Bevollmächtigten die Aufgabe übertragen, der Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen.

Zu Nummer 3

Nummer 3 setzt Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Hersteller muss seine Verpflichtung, bei allen Maßnahmen mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, auf den Bevollmächtigten übertragen. Dies bezieht sich auf die Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit denjenigen Produkten verbunden sind, die in den auf den Bevollmächtigten übertragenen Aufgabenbereich fallen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um, und legt fest, welche Pflichten der Hersteller nicht auf den Bevollmächtigten übertragen darf. Es handelt sich hierbei um die Pflichten, das Produkt unter Einhaltung der Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU zu entwerfen und herzustellen sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen. Diese Pflichten obliegen ausschließlich dem Hersteller selbst.

Zu § 8 (Pflichten des Einführers)

§ 8 setzt Artikel 9 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Pflichten des Einführers fest.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Dem Einführer wird die grundsätzliche Pflicht übertragen, ausschließlich Produkte in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Einführer selbst kann der zentralen Forderung des Absatzes 1 nur nachkommen, wenn sich zuvor der Hersteller rechtskonform verhalten hat. Daher muss der Einführer sicherstellen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung auch tatsächlich erfüllt hat.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU nennt verschiedene Herstellerpflichten, die vom Einführer auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind. Absatz 2 Satz 1 listet diese Pflichten in den Nummern 1 bis 5 auf.

Nach Satz 2, der Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU umsetzt, wird der Einführer verpflichtet, seine Kontaktdaten entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt oder dem Produkt beigefügten Unterlagen anzubringen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Verpflichtungen fest, die dem Einführer erwachsen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Hier wird die in Absatz 1 festgelegte generelle Pflicht des Einführers wiederholt, dass er nur konforme Produkte in den Verkehr bringen darf, und es wird deutlich gemacht, dass der Einführer Verdachtsmomenten hinsichtlich einer bestehenden Nichtkonformität nachgehen muss. Erst wenn die Konformität tatsächlich gegeben ist, darf er das Produkt in den Verkehr bringen. Wenn der Einführer feststellt, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, ist er verpflichtet, den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber zu informieren.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Einführer muss für Produkte in seinem Verantwortungsbereich sicher stellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU nicht beeinträchtigen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des individuellen Produkts eine Kopie der Erklärung gemäß § 13 zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Hinsichtlich der technischen Unterlagen gilt für den Einführer - im Gegensatz zu Hersteller - eine abgestufte Pflicht. Während der Hersteller gemäß § 5 Absatz 3 auch die technischen Unterlagen zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten muss, muss der Einführer nur sicher stellen, dass er sie der Behörde vorlegen kann.

Zu Absatz 6

Absatz 6 setzt die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU um.

Zu Absatz 7

Absatz 7 setzt die Bestimmungen Artikel 9 Absatz 6, 7 und 9 der Richtlinie 2013/53/EU um. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Pflichten des Herstellers in §§ 5 und 6 verwiesen, die entsprechend für den Einführer gelten.

Zu § 9 (Pflichten des Händlers)

§ 9 setzt Artikel 10 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Pflichten fest, denen Händler unterliegen. Dem Händler werden klar definierte Pflichten bei der Bereitstellung auf dem Markt von Wasserfahrzeugen zugewiesen. Ausgehend von der Rolle des Händlers innerhalb der Lieferund Vertriebskette sind dementsprechend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seine Verantwortlichkeiten gegenüber denen des Herstellers und des Einführers nochmals abgestuft.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU die Sorgfaltspflicht des Händlers, bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt die Anforderungen der Verordnung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff "gebührende Sorgfalt" verwendet. Damit ist gemeint, dass der Händler unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände umsichtig und besonnen handeln muss, um Schäden Dritter zu vermeiden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und verpflichtet den Händler vor der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt im Wesentlichen zu Sicht- und Vollständigkeitsprüfung.

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU nennt verschiedene Pflichten, deren Einhaltung vom Händler zu überprüfen ist. Absatz 2 listet diese Pflichten zur besseren Übersichtlichkeit in den Nummern 1 bis 3 auf.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt die Regelung des Artikels 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU. In den Fällen, in denen dem Händler Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, gilt:

Er darf dieses Produkt erst dann auf den Markt bringen, wenn er sich vergewissert hat, dass dessen Konformität tatsächlich hergestellt worden ist. Wenn der Händler im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, ist er außerdem verpflichtet, hierüber den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu informieren.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU. Ein Händler, der nach der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt feststellt, dass dieses nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist verpflichtet sicherzustellen, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden, um die Konformität des Produkts herzustellen. Anders als der Hersteller und der Einführer ist der Händler nicht verpflichtet, selber Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, er trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass sie ergriffen werden. Vorher darf er das Produkt nicht verkaufen. Für den Fall, dass keine Korrekturmaßnahmen vorgenommen werden und die Konformität nicht auf diese Weise hergestellt wird, ist der Händler verpflichtet dafür zu sorgen, dass das betreffende Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Wenn der Händler feststellt, dass mit dem Produkt Risiken verbunden sind, hat er darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, damit diese ggfs. weiter gehende Maßnahmen einleiten können. Dabei beschränkt sich die Pflicht nicht nur auf das Informieren der deutschen Marktüberwachungsbehörden, sondern es müssen alle für die Marktüberwachung zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Händler seine Produkte auf dem Markt bereitgestellt hat, informiert werden. Im Rahmen dieser Information muss der Händler angeben, welche Art der Nichtkonformität vorgelegen hat und welche Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Der Händler muss der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, wenn diese es verlangt, alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind.

Zu Absatz 6

Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/53/EU. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Pflichten des Herstellers und Einführers in §§ 6 Absatz 4 Satz 3 und 8 Absatz 4 verwiesen, die entsprechend für den Händler gelten.

Zu § 10 (Einführer oder Händler als Hersteller)

§ 10 dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2013/53/EU und nennt zwei Fälle, bei denen die Wirtschaftsakteure Einführer und Händler zum Hersteller im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU werden und somit den Herstellerpflichten der §§ 5 und 6 unterliegen.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller, wenn er ein Wasserfahrzeug oder ein Bauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in den Verkehr bringt. Damit weist sich der Einführer oder der Händler quasi als Hersteller aus und muss dann konsequenterweise auch die volle Verantwortung dafür übernehmen, dass das Wasserfahrzeug oder das Bauteil die geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.

Zu Nummer 2

Nummer 2 erfasst den Fall, dass der Einführer oder Händler Veränderungen (im Wesentlichen technischer Art) an einem bereits auf dem Markt befindlichen Wasserfahrzeug oder Bauteil vornimmt, die dessen Konformität beeinträchtigen. Dadurch entsteht faktisch ein neues Wasserfahrzeug oder Bauteil und der jeweils Handelnde wird zum Hersteller.

Zu § 11 (Pflichten der privaten Einführer)

§ 11 setzt Artikel 12 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die Pflichten fest, denen private Einführer unterliegen. Gemäß § 3 erfasst der Regelungsbereich der Verordnung nicht nur die Bereitstellung auf dem Markt, sondern auch die Inbetriebnahme. Private Einführer stellen Wasserfahrzeuge in der Regel nicht auf dem Markt bereit, sie nehmen diese jedoch in Betrieb. Um einen sicheren Betrieb der Wasserfahrzeuge zu gewährleisten, sind in Artikel 12 der Richtlinie 2013/53/EU die Anforderungen festgelegt, die private Einführer für die Inbetriebnahme erfüllen müssen

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und verpflichtet den privaten Einführer für den Fall, dass der Hersteller dies nicht sicherstellt, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug oder Bauteil die Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. Die Herstellerpflichten nach §§ 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Absatz 3 und 4 gelten für den privaten Einführer entsprechend.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt in Ergänzung zu Absatz 1 klar, was der private Einführer zu veranlassen hat, wenn der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. In diesem Falle hat der private Einführer die technischen Unterlagen unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage nachvollziehbarer Berechnungen durchgeführt wird.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt klar, dass im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine notifizierte Stelle zu beteiligen ist. Zur Nachvollziehbarkeit sind Name und Anschrift der notifizierten Stelle auf dem Wasserfahrzeug oder Bauteil anzubringen.

Zu § 12 (Angabe der Wirtschaftsakteure)

§ 12 setzt die Regelung des Artikel 13 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht um. Die Rückverfolgbarkeit eines Wasserfahrzeugs oder eines Bauteils über die gesamte Lieferkette hinweg ist Voraussetzung für eine effiziente Marktüberwachung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Jeder Wirtschaftsakteur muss den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen angeben können, von wem er ein Wasserfahrzeug oder Bauteil bezogen hat und an wen er es abgegeben hat. Mit dieser Bestimmung wird für die Marktüberwachungsbehörden eine vollständige Abbildung der Lieferkette möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Die Verpflichtung jedes Wirtschaftsakteurs, die Informationen über den ihm jeweils in der Lieferkette vorangegangenen oder folgenden Wirtschaftsakteur bereitzuhalten, wird auf einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt. Damit wäre z.B. die Rücknahme eines Wasserfahrzeugs oder eines Bauteils auch noch zehn Jahre nach dessen Abgabe möglich.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt den privaten Einführer bezüglich der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 den Wirtschaftsakteuren gleich.

Zu Abschnitt 3 (Konformität und Konformitätsbewertung)

Zu § 13 (EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU)

Mit § 13 wird Artikel 15 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt.

Artikel 15 der Richtlinie 2013/53/EU regelt Inhalt und Umfang der EU-Konformitätserklärung des Herstellers oder privaten Einführers eines Wasserfahrzeugs oder Bauteils bzw. die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Mit der Ausstellung der EUKonformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass die Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU bezüglich einer sicheren Benutzung sowie die in § 4 Absatz 3 genannten Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. In Satz 1 werden in den Ziffern 1 und 2 die Inhalte der EU-Konformitätserklärung aufgeführt. Weiter wird vorgeschrieben dass die EU-Konformitätserklärung auf dem neusten Stand zu halten und in deutscher Sprache abzufassen ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt, dass mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Wasserfahrzeugs oder Bauteils übernimmt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU um. Dier EU-Konformitätserklärung ist bei der Bereitstellung auf dem Markt oder bei der Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren beizufügen. Für Bauteile gilt dies jedoch nur, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt fest, dass die Erklärung des Herstellers für unvollständige Wasserfahrzeuge die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten muss. Dazu gehören u.a. Name und Anschrift des Herstellers bzw. die des in der EU ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers, Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs sowie die Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Ausbaustufe entspricht, einschließlich der Angabe der zugrunde gelegten einschlägigen harmonisierten Normen. Auch die Erklärung nach Absatz 5 ist in deutscher Sprache abzufassen.

Zu § 14 (CE-Kennzeichnung)

Mit § 14 wird Artikel 17 und 18 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt.

Artikel 16 ist bereits durch § 7 Absatz 1 des ProdSG in deutsches Recht umgesetzt. Der Hersteller ist für sein Produkt verantwortlich und zeigt mit der CE-Kennzeichnung an, dass er die einschlägigen Anforderungen der Verordnung einhält.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 17 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt fest, dass die CE-Kennzeichnung auf Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren anzubringen ist, wenn diese auf dem Markt breitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Mit der CE-Kennzeichnung wird bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die Vermutung ausgelöst, dass die so gekennzeichneten Produkte die Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um. Festgelegt werden die Kriterien für die dauerhafte Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung. Absatz 2 enthält zudem die übliche Ausnahmeregelung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung in den Fällen, in denen die Art des Produkts eine Anbringung nicht zulässt. Dann kann die CE-Kennzeichnung auch auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen des Produkts angebracht sein. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung auf der Herstellerplakette und bei Antriebsmotoren auf dem Motor anzubringen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Sofern auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hingewiesen werden muss, kann nach der CE-Kennzeichnung ein Piktogramm oder auch ein anderes Zeichen ergänzt werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Sofern notifizierte Stellen in die Fertigungskontrolle oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden waren, ist hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben.

Zu § 15 (Konformitätsbewertungsverfahren)

Mit § 15 wird Artikel 19 der Richtlinie 2013/53/EU umgesetzt und die von den verantwortlichen Personen anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt die vom Hersteller anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Hierbei handelt es sich um die in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die Fallgestaltung, dass der private Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss, da der in einem Drittstaat ansässige Hersteller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für diesen Fall hat der private Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 (Begutachtung nach Bauausführung) anzuwenden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und betrifft größere Veränderungen oder Umbauten an Antriebsmotoren oder Wasserfahrzeugen. Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug in diesem Sinne umbaut oder verändert oder ein bislang von dieser Verordnung nicht erfasstes Wasserfahrzeug so umbaut, dass es unter die Verordnung fällt, hat das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 (Begutachtung nach Bauausführung) durchzuführen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU um und betrifft für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge. Wer diese Wasserfahrzeuge vor Ablauf des Zeitraums von 5 Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs(vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g) in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen ebenfalls das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 (Begutachtung nach Bauausführung) durchzuführen.

Zu § 16 (Entwurf und Bau)

§ 16 setzt Artikel 20 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die für den Bau und Entwurf von Sportbooten, Wassermotorrädern und Bauteilen anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die für den Bau und Entwurf von Sportbooten anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren fest. Diese Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Das anzuwendende Konformitätsbewertungsmodul hängt dabei wesentlich von der Entwurfskategorie des Sportboots sowie dessen Rumpflänge ab.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die für den Bau und Entwurf von Wassermotorrädern anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren fest. Diese Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. In den Ziffern eins bis fünf ist dargelegt, auf welche Module bzw. Modulverknüpfungen zurückgegriffen werden kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um und legt die für den Bau und Entwurf von Bauteilen anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren fest. Diese Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. In den Ziffern eins bis drei ist dargelegt, auf welche Module bzw. Modulverknüpfungen zurückgegriffen werden kann.

Zu § 17 (Abgasemissionen)

§ 17 setzt Artikel 21 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in den Nummern 1 und 2 die Konformitätsbewertungsverfahren, die bezüglich der Abgasemissionen anzuwenden sind bei Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind sowie bei angebauten oder eingebauten Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird. Nummer 1 erfasst dabei anzuwendende Module in der Fallgestaltung, dass auf harmonisierte Normen zurückgegriffen wird. Demgegenüber regelt Nummer 2 die anzuwenden Module bei Prüfungen ohne Verwendung harmonisierter Normen.

Zu § 18 (Geräuschemissionen)

§ 18 setzt Artikel 22 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt die bezüglich der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren und von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Die anzuwendenden Verfahren ergeben sich aus Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

Zu Absatz 1

§ 18 Absatz 1 setzt Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in den Nummern 1 bis 3 die hinsichtlich der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Nummer 1 erfasst dabei die anzuwendenden Module in der Fallgestaltung, dass auf harmonisierte Normen zurückgegriffen wird. Nummer 2 regelt die anzuwenden Module bei Prüfungen ohne Verwendung harmonisierter Normen. Nummer 3 bestimmt die anzuwenden Module bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung.

Zu Absatz 2

§ 18 Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in den Nummern 1 und 2 die hinsichtlich der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Nummer 1 erfasst dabei die anzuwendenden Module in der Fallgestaltung, dass auf harmonisierte Normen für Geräuschmessungen zurückgegriffen wird. Demgegenüber regelt Nummer 2 die anzuwenden Module bei Prüfungen ohne Verwendung harmonisierter Normen für Geräuschmessungen.

Zu § 19 (Begutachtung nach Bauausführung)

§ 19 setzt Artikel 23 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene Konformitätsbewertungsverfahren der Begutachtung nach Bauausführung. Dieses Verfahren ist in den Fällen der privaten Einfuhr, einer größeren Veränderung eines Antriebsmotors oder eines Wasserfahrzeugs sowie des für den Eigengebrauch gebauten Wasserfahrzeugs anzuwenden. Das Verfahren selbst ergibt sich aus Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU.

Zu § 20 (Zusätzliche Anforderungen)

§ 20 setzt Artikel 24 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt in Absatz 1 bis 5 zusätzliche Aspekte, die bei Verwendung der Module B, A1 und F und C anzuwenden sind. Die in den Modulen A1 und C1 vorgesehene Möglichkeit, akkreditierte interne Stellen in Anspruch zu nehmen, wird in Absatz 3 ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu § 21 (technische Unterlagen)

§ 21 setzt Artikel 25 der Richtlinie 2013/53/EU um und regelt Inhalt und Funktion der in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen.

Zu Absatz 1

Die in § 6 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Hierzu gehören Insbesondere die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Unterlagen

Zu Absatz 2

Sinn und Zweck der technischen Unterlagen ist es, zu gewährleisten, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.

Zu Abschnitt 4 (Marktüberwachung)

Zu § 22 (Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure)

§ 22 setzt Artikel 44 der Richtlinie 2013/53/EU um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Regelung des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach sind die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, Anhaltspunkten nachzugehen, die darauf hinweisen, dass ein Produkt Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt birgt. In diesem Fall muss die Marktüberwachungsbehörde eine Beurteilung vornehmen, um festzustellen, ob das jeweilige Produkt den Anforderungen der Verordnung genügt. Da die Marktüberwachungsbehörde für die Beurteilung ggf. Informationen des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder privaten Einführers benötigt, müssen die betroffenen Wirtschaftsakteurs oder privaten Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Kommt die Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Fristsetzung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Produkts herzustellen. Dies können formale oder technische Korrekturen sein. Wenn solche Maßnahmen nicht greifen, dann ist der Wirtschaftsakteur zur Rücknahme oder zum Rückruf des Produkts verpflichtet.

War in dem Konformitätsbewertungsverfahren, das für das betroffene Produkt durchgeführt wurde, eine notifizierte Stelle beteiligt, so hat auch diese ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Daher wird die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, die notifizierte Stelle über die Nichtkonformität zu informieren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU um. Kommt die Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines privaten Einführer diesen unverzüglich über die der Art des Risikos angemessenen und geeigneten Korrekturmaßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat, um die Konformität des Produkts herzustellen. Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen werden, ist die Inbetriebnahme oder Nutzung des Produkts auszusetzen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Beteiligungsstruktur um, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaten der EU auf dem markt bereitgestellt werden, muss sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaßnahmen informieren.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt klar, dass der Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist und sicherstellen muss, dass er mit seinen Korrekturmaßnahmen alle nichtkonformen Produkte erfasst. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass alle Produkte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat, nachgebessert oder zurückgerufen oder zurückgenommen werden.

Zu Absatz 6

Absatz 6 setzt die Regelung des Artikels 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und stellt klar, dass der private Einführer dafür verantwortlich ist und sicherstellen muss, dass er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen für das von ihm in die Europäische Union eingeführte Produkt ergreift.

Zu § 23 (Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde)

§ 23 setzt Artikel 44 Absätze 4 bis 8 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach sind die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, selbst alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm nach § 22 Absatz 2 Satz 1 eingeräumten Frist keine Maßnahmen getroffen hat. Die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind darauf gerichtet, die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt so lange zu beschränken oder zu untersagen, bis die Konformität hergestellt ist oder erforderlichenfalls das Produkt zurückzurufen oder zurückzunehmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU. Danach sind die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet, selbst alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der private Einführer innerhalb einer angemessenen Frist keine Maßnahmen getroffen hat. Die vorläufigen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind darauf gerichtet, die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht - angepasst an die in Deutschland geschaffenen Marktüberwachungsstrukturen - Artikel 44 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/53/EU. Demnach verpflichtet Absatz 3 die Marktüberwachungsbehörden, die von ihnen gegenüber dem Wirtschaftsakteur und dem privaten Einführer getroffenen vorläufigen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mitzuteilen, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich der Verordnung beschränkt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat dann die Aufgabe, diese Informationen ohne Verzögerung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass die Informationskette auf nationaler und europäischer Ebene geschlossen ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2013/53/EU in Übereinstimmung mit den im föderalen Deutschland bestehenden Informations- und Meldewegen um. Es werden der Inhalt und die Art der Informationen festgelegt, die die Marktüberwachungsbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übermitteln muss. Dabei wird der Angabe der Ursachen für die Nichtkonformität eine besondere Bedeutung beigemessen. Dies kommt in den in den Nummern 1 und 2 genannten Aufzählungen zum Ausdruck.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt Artikel 44 Absatz 6 der Richtlinie 2013/53/EU um. Es geht hier um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität eine vorläufige Maßnahme getroffen hat. Entsprechend der in Deutschland geltenden Meldewege wird im Einzelnen geregelt, wer von wem innerhalb welcher Frist über vorläufige Maßnahmen informiert werden muss und welche Handlungspflichten für den Informierten daraus entstehen. Unterschieden werden zwei Fälle, nämlich ob die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht. Im ersteren Fall ergreift die deutsche Marktüberwachungsbehörde ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Ist sie hingegen mit den vorläufigen Maßnahmen des anderen Mitgliedstaates nicht einverstanden, so muss sie innerhalb von zwei Monaten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ihre Ablehnung unter Angabe von Gründen mitteilen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sorgt in beiden Fällen dafür, dass die entsprechenden Informationen an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten gelangen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 45 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht und beschreibt das Vorgehen für den Fall, dass keine Einwände gegen gemeldete vorläufige Maßnahmen erhoben werden. Dies bezieht sich auf alle vorläufige Maßnahmen nationaler oder anderer europäischer Marktüberwachungsbehörden. Eine vorläufige Maßnahme wird dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Marktüberwachungsbehörde keine Einwände gegen eine von ihr getroffene Maßnahme vorliegen. Die Frist für den Einwand beträgt drei Monate. Nach deren Ablauf ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, endgültige Maßnahmen zu ergreifen.

Zu § 24 (Formale Nichtkonformität)

§ 24 dient der Umsetzung des Artikels 46 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht und legt fest, in welchen Fällen die Marktüberwachungsbehörde von dem jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Einführer die Beseitigung formaler Fehler verlangen muss.

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU in deutsches Recht umgesetzt. Absatz 1 stellt klar, dass die Marktüberwachungsbehörden über die von § 22 erfassten unmittelbar sicherheitsrelevanten Fälle von Nichtkonformität hinaus den betreffenden Wirtschaftsakteur oder dem privaten Einführer ausdrücklich auch bei formalen Mängeln zu Korrekturmaßnahmen auffordern muss. Bei welchen formalen Mängeln im Einzelnen diese Pflicht besteht, ist in den Nummern 1 bis 5 abschließend aufgelistet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um. Danach müssen die Marktüberwachungsbehörden ihrerseits alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder dessen Verwendung zu untersagen oder einzuschränken, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur oder private Einführer die in Absatz 1 aufgeführten formalen Mängel nicht behoben hat.

Zu Abschnitt 5 (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen)

Abschnitt 5 dient der Umsetzung der Kapitels VIII und IX der Richtlinie 2013/53/EU und enthält die erforderlichen Vorschriften für die Ahndung von Verstößen und zur Regelung des Übergangs von dem bisher geltenden zum zukünftigen Recht sowie zu den Inkrafttretens- und Außerkraftsetzungsterminen.

Zu § 25 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 25 setzt Artikel 53 der Richtlinie 2013/53/EU um.

Zu Absatz 1

Für die in Absatz 1 in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Verstöße ergibt sich der Bußgeldrahmen aus § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG, so dass sie als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden können.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 können die 1 in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten, weniger gravierenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Zu § 26 (Straftaten)

§ 26 setzt ebenfalls Artikel 53 der Richtlinie 2013/53/EU um und sieht die Strafbarkeit unter den genannten Bedingungen bei Verstößen gegen § 25 Absatz 1 vor.

Zu § 27 (Übergangsvorschriften)

§ 27 dient der Umsetzung von Artikel 55 der Richtlinie 2013/53/EU und enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt, dass Produkte, die der alten Sportboote-Richtlinie 94/25/EG entsprechen und die vor dem 18. Januar 2018 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU um und bestimmt die Übergangsfristen für Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW. Diese dürfen, wenn sie den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

Artikel 2

In § 1 wird § 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung aufgehoben. In den §§ 2 bis 4 werden die Verweise in anderen Rechtsvorschriften angepasst, die bislang auf die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten verwiesen haben. Hierbei handelt es sich um die Binnenschiffsuntersuchungsordnung, die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die See-Sportbootverordnung.

Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 3 setzt Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU um und nennt das Datum für das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das Außerkrafttreten der bisherigen 10. ProdSV.