Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Juni 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert:

4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)

Prüfliste

1. Ort der Kontrolle2. Datum:3. Zeit
4. Nationalltätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers
6. Transportunternehmen/Anschrift
7. Fahrer/Beifahrer
8. Absender, Anschrift, Verladeort 1),2)
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort 1),2)
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinhelt
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten Ja Nein
12. Beförderungsart in loser Versandstück Tank Schüttung
Dokumente an Bord
13. Beförderungspapier kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
14. Schriftliche Weisungen kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
Beförderung
18. Zur Beförderung zugelassene Güterkontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeugekontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel kontrolliert (lose Schüttung, Versandstück, Tank)Verstoß festgestelltnicht anwendbar
21. Verbot der Zusammenladungkontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung 3) kontrolliertVerstoß festgestelltnicht anwendbar
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks 3) kontrolliertVerstoß festgestelltnicht anwendbar
24. UN-Kennzeichnung der Verpackung/des Tanks 2)(ADR 6)kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
25. Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nummer) und Bezettelung 2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2) kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
26. Anbringen von Großzetteln (Placards) auf kontrolliertVerstoß festgestelltnicht anwendbar Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1)
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3)
Ausrüstung an Bord
28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADRkontrolliertVerstoß festgestellt nicht anwendbar
29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten GüterkontrolliertVerstoß festgestelltnicht anwendbar
30. Andere in den schriftlichen Weisungen genannte kontrolliertVerstoß festgestelltnicht anwendbar
Ausrüstung
31. Feuerlöscher kontrolliert Verstoß festgestellt nicht anwendbar
32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie Kategorie 1 Kategorie II Kategorie 111 der festgestellten Verstöße
33. Bemerkungen (z.B. getroffene Maßnahmen)
34. Behörde/Beamter die/der die Kontrolle durchgeführt hat

1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
2) Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angegeben.
3) Prüfung auf sichtbare Verstöße."

5. Anlage 2 wird aufgehoben.

6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7)
Verstöße

Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.

Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.

Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.

Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.

1. Gefahrenkategorie I

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.

Mängel sind:

(1) die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,

(2) Austreten von gefährlichen Stoffen,

(3) Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,

(4) Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,

(5) Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,

(6) das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),

(7) nicht zulässige Verpackung,

(8) Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,

(9) die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,

(10) die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,

(11) die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,

(12) der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,

(13) die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten,

(14) Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z.B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),

(15) Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,

(16) relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),

(17) der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,

(18) Verwendung von Feuer oder offenem Licht,

(19) das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet oder

(20) die Vorschrift der GGVSE über das Verbot von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln wird nicht beachtet.

2. Gefahrenkategorie II

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der 1aufenden Beförderung.

Mängel sind:

(1) die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,

(2) das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar,

(3) im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z.B. Manometer auf 0,

(4) im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,

(5) Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten,

(6) Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,

(7) Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,

(8) Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,

(9) Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist,

(10) Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),

(11) keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder

(12) das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.

3. Gefahrenkategorie III

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.

Mängel sind:

(1) die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,

(2) weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie 11

(16) sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder

(3) die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt."

7. Anlage 4 wird aufgehoben.

8. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Bundesland:Jahr:

Auf der Straße durchgeführte Kontrollen

Ort der Zulassung des Fahrzeugs l) Insgesamt
Inland Andere EU-Mitgliedstaaten Drittländer
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten
1.2 Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten
2. Art und Anzahl der Verstöße
2.1 Fahrerschulung
2.2 ADR-Zulassungsbescheinigung
2.3 Begleitpapiere
2.4 Kennzeichnung und Bezettelung
2.5 Ausrüstung
2.6 Ladungssicherung
2.7 Alkohol/beeinträchtigende Mittel
2.8 sonstige Mängel
3. Anzahl der Verstöße nach Gefahrenkategorie 2) Gefahrenkategorie I
Gefahrenkategorie II
Gefahrenkategorie III
Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten
4. Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen Verwarnungsgeld
Anzeigen für Bußgeldverfahren
Sonstige

"Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der vom einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2005
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Begründung

I. Allgemeines

Die Europäische Kommission hat nach der Zustimmung des Ausschusses nach Artikel 9a der Richtlinie 95/50/EG am 01.04.2004 eine Anpassung der Anhänge I bis III der Richtlinie an den technischen Fortschritt und an die geänderte Fassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beschlossen.

Die mit der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (AB1. EG (Nr. ) L 367 S. 23) geänderten Anhänge I bis III sind in die entsprechenden Anlagen der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen zu übernehmen.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar.

II. Zu den Einzelvorschriften

Nr. 1: (§ 3 Abs. 3):

Die bisherige Regelung nach Satz 4 hat bewirkt, dass sich eine unterschiedliche Handhabungspraxis bezüglich der Aushändigung der Prüfliste in den Bundesländern ergeben hat. Künftig soll der Fahrzeugführer grundsätzlich eine Ausfertigung der Prüfliste erhalten, sodass der bisherige Kontrollschein nach Anlage 2 entfallen kann. Sofern die Kontrolle keine Mängel ergeben hat, genügt alternativ ein Kontrollvermerk in den Beförderungspapieren.

Nr. 2: (§ 3 Abs. 7):

In § 3 Abs. 7 ist auf die je Gefahrenkategorie vorgesehenen Maßnahmen Bezug zu nehmen.

Nr. 3: (§ 5 Abs. 1 und 2):

Anstatt des Erfassungsbogens nach Anlage 4 verwenden die Kontrollbehörden den bundeseinheitlichen "Erhebungsbogen für Schwerpunktkontrollen des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs", in so fern kann die Anlage 4 aufgehoben werden. Da dieser Erfassungsbogen nicht amtlicht veröffentlicht ist, kann in der Verordnung kein Bezug darauf genommen werden. Die Länder stellen bei der regelmäßigen Aktualisierung sicher, dass dieser Erhebungsbogen mindestens die nach Anlage 5 geforderten Angaben enthält. In Absatz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Nr. 4: (Anlage 1):

Anhang I der Richtlinie wird in die Anlage 1 übernommen.

Nr. 5: (Anlage 2):

Die Anlage 2 wird wegen der neuen Regelung in § 3 Abs. 3 aufgehoben.

Nr. 6: (Anlage 3):

Anhang II der Richtlinie wird in die Anlage 3 übernommen.

Die beispielhaft aufgeführten Mängel der Gefahrenkategorie I werden unter

(20) ergänzt um die Vorschrift der GGVSE nach § 9 Abs. 11 Nr. 18 über das Verbot von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln.

Nr. 7 (Anlage 4):

Die Anlage 4 wird wegen der neuen Regelung in § 5 Abs. 1 aufgehoben.

Nr. 8: (Anlage 5):

Das Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW wird an die Vorgaben des Berichts an die Kommission nach Anhang III der Richtlinie angepasst. Die nationalen Erhebungen werden unter Nummer 2.7 um Verstöße gegen § 9 Abs. 11 Nr. 18 über das Verbot von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln (Alkohol/beeinträchtigende Mittel) für eine bundesweite Erfassung ergänzt.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (AB1. EU (Nr. ) L 367 S.23).
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt."