Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 AsylbLG)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist § 1 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung geht nicht weit genug, da sie den Personenkreis, dem subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt wurde, ausschließt. Die Anerkennung der Asylberechtigung im Sinne von § 2 AsylG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG beruhen auf Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Diese Entscheidungen sind für sich genommen jeweils vom Antragsteller anfechtbar. Eine mögliche Anfechtung einer Teil-Entscheidung des Bundesamtes wirkt sich nicht auf den positiven Teil der Feststellung des Bundesamtes aus. Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, haben einen Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels und ebenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Es ist daher sachgerecht, den leistungsrechtlich relevanten Rechtskreiswechsel für diesen Personenkreis entsprechend den für Asylberechtigte und Flüchtlinge geltenden Regelungen auszugestalten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 3 Satz 3 AsylbLG)

In Artikel 1 Nummer 4 § 3 Absatz 3 Satz 3 sind die Wörter "bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen," zu streichen.

Begründung:

Der Satzteil kann gestrichen werden, da sich § 3 Absatz 3 AsylbLG ausschließlich mit der Leistungserbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen befasst. Insofern ist ein erneuter Verweis auf diesen Umstand überflüssig.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 AsylbLG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob neben einem Freibetrag für Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten auch ein Freibetrag für Einnahmen aus einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres eingeführt werden kann.

Begründung:

Auch die Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres stellen einen wichtigen Schritt zu einer gelungenen nachhaltigen Integration dar und sollten ebenso wie ehrenamtliche Tätigkeiten privilegiert werden. Der Bundesfreiwilligendienst hat den Charakter eines institutionell verselbständigten Ehrenamtes. Er umfasst die Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit, Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, Behindertenhilfe, Umwelt- und Naturschutz, Sport, Integration, Kultur- und Denkmalpflege, Bildung aber auch den Zivil- und Katastrophenschutz, also Kernmaterien typischen ehrenamtlichen Engagements. Die Einbeziehung auch von Asylbewerberleistungsgesetz-Leistungsempfängerinnen und -empfängern ist konsequent und mit Blick auf die durch das Integrationsgesetz eingeführten Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nach § 5a AsylbLG geboten; auch hier geht es - neben dem gesellschaftlichen Engagement - um die Heranführung an die Arbeitswelt, da die Betreffenden nicht nur die Sprache, sondern auch diverse "Softskills" erlernen, die für die weitere Integration in die Bundesrepublik Deutschland sinn- und wertvoll sind.

4. Zu Artikel 1

'Artikel 1a
Änderung der Abgabenordnung

§ 93 Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist die Eröffnung eines Bankkontos für den bargeldlosen Zahlungsverkehr zuletzt erheblich erleichtert worden, ohne dass die Möglichkeit eines Kontenabrufverfahrens zur Verhinderung von Sozialbetrug in der Abgabenordnung (AO) verankert worden wäre. Derartige Kontenabrufverfahren sind nach § 93 Absatz 8 AO bei berechtigten Zweifeln an der Bedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, von Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zulässig. Insoweit liegt trotz vergleichbarer Sachverhalte eine ungerechtfertigte Besserstellung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG vor. Diese wird durch die Aufnahme der für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Verwaltungen in den Katalog des § 93 Absatz 8 AO beseitigt.