Empfehlungen der Ausschüsse Drucksache. 541/08: AS - Fz - Wi Drucksache. 542/08: AS - Fz - R - Wi
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Drucksache: 541/08 (PDF) und

847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi)* empfehlen dem Bundesrat, zu den Gesetzentwürfen gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:*

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf in Drucksache. 541/08 (PDF) gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben, vgl. u. Ziffer 18.

Zu den Gesetzentwürfen allgemein

Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 541/08:

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

4. Zur Überschrift,

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Überschrift)

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Bezeichnung suggeriert, dass hierdurch Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen. Tatsächlich beschränkt sich das Gesetz inhaltlich auf die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten und behandelt nicht länger Mindestarbeitsbedingungen, wozu neben Entgelten auch sonstige Arbeitsbedingungen zu zählen wären.

Die vorgesehene Bezeichnung (Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen) ist irreführend und könnte dahingehend missverstanden werden spätere Erweiterungen des Regelungsgegenstandes auf Mindestarbeitsbedingungen seien geplant. Die Gesetzesbezeichnung ist daher entsprechend zu korrigieren.

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 1 Abs. 2 MiArbG)

In Artikel 1 Nr. 3 § 1 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Regelung, die Festsetzung staatlicher Mindestarbeitsentgelte in grundsätzlich allen Branchen außerhalb des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu ermöglichen entspricht nicht dem MiArbG von 1952 innewohnenden Ansatz, eine staatliche Lohnfestsetzung nur dann zuzulassen, wenn faktisch eine Lohnfestsetzung durch Tarifparteien nicht möglich ist; in allen anderen Fällen geht die Tarifautonomie vor und das ob und wie einer Lohnfestsetzung soll den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen überlassen bleiben.

In Kombination mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AEntG-E (vgl. Drucksache. 542/08 (PDF) ) würde die Möglichkeit eröffnet, bundesweit flächendeckend Mindestlöhne für grundsätzlich alle Branchen bzw. Wirtschaftszweige entweder auf der Grundlage des AEntG oder des MiArbG geschaffen werden können.

Dies entspricht nicht der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers, in Branchen, in denen entweder eine hohe Tarifbindung besteht, diese durch Einbindung der Außenseiter zu stärken (AEntG) und andererseits nur in Branchen, in denen eine Lohnfestsetzung durch Tarifverträge nicht möglich ist, eine staatliche Lohnfestsetzung zuzulassen (MiArbG).

Die Frage einer geringen Tarifbindung sollte deshalb im Gesetz explizit formuliert werden. Insoweit empfiehlt sich eine Orientierung am MiArbG von 1952, welches eine staatliche Festsetzung nur dann vorsah, wenn gleichsam keine Verhandlungspartner vorhanden sind, die tarifliche Bedingungen verhandeln könnten.

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MiArbG)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 3 Satz 1 sind nach dem Wort "beruft" die Wörter "unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten" einzufügen.

Begründung

Die im bislang geltenden MiArbG von 1952 enthaltene Anweisung für die Berufungsentscheidung bezüglich der Mitglieder des Hauptausschusses, welche eine Entscheidung "unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten" vorsieht ist interessengerecht und sollte wieder aufgenommen werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MiArbG)

In Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Gesetzesentwurf begrenzt die Möglichkeit, Mindestarbeitsentgelte festzusetzen auf Fälle, in denen "unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Auswirkungen in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen". Diese Festlegung ist grundsätzlich zu begrüßen, da so der Anwendungsbereich auf die Branchen beschränkt wird, bei denen die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten dann auch sozial gerechtfertigt sein kann. Um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen, sollte der zentrale Begriff "soziale Verwerfungen" jedoch im Gesetz definiert werden. Vorzuziehen ist, wie vorgeschlagen weiterhin auf die Terminologie des Gesetzes von 1952 zurückzugreifen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c (§ 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 MiArbG)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 4 Abs. 4 ist Satz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu a:

Es muss Ziel des Gesetzes sein, angemessene Mindestarbeitsentgelte zu schaffen. Dies sollte auch im Wortlaut des Gesetzes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.

Zu b:

Es muss ebenso Ziel des Gesetzes sein, die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie zu wahren. Dieses Ziel sollte entsprechend auch der Fachausschuss im Rahmen seiner Gesamtabwägung für seine Entscheidung berücksichtigen. Dies ist im Falle einer staatlichen Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten ohne einen Tarifvertrag, an dem eine Orientierung erfolgen kann umso dringlicher.

9. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 8 Abs. 2 und 3 MiArbG)

In Artikel 1 Nr. 10 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung

Zwar beinhaltet die vorgesehene Stichtagsregelung für die bis zum 16. Juli 2008 abgeschlossene Tarifverträge und deren Nachfolgetarifverträge eine Wahrung des Vorrangs der bereits jetzt abgeschlossenen Tarifverträge vor staatlicher Lohnfestsetzung. Jedoch müssen auch später zustande gekommene repräsentative Tarifverträge weiterhin Vorrang vor einer staatlichen Mindestarbeitsentgeltsetzung haben. Nach seiner Intention sollte das MiArbG von 1952 nur dann zur Anwendung kommen, wenn faktisch der Abschluss von Tarifverträgen in einer Branche nicht möglich war. Kommt es aber zu einem repräsentativen Abschluss, so haben staatliche Lohnfestsetzungen im Hinblick auf die Tarifautonomie der Vertragsschließenden ihre Berechtigung verloren.

Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 542/08:

10. Zu § 3 Satz 2 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

In seiner derzeitigen Fassung sieht der Gesetzesentwurf das Erfordernis einer bundesweiten Geltung das Tarifvertrags als Voraussetzung für eine Erstreckung nach dem AEntG nicht nur wie bisher für Mindestentgelte - wie auch in der bisherigen Praxis gehandhabt - sondern auch für die Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelte, Urlaubsgeld und die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen in diesem Zusammenhang durch gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vor. Folge ist, dass die in der Baubranche auf Länderebene bestehenden tarifvertraglichen und historisch gewachsenen Urlaubskassenregelungen nicht länger vom Anwendungsbereich des AEntG erfasst würden, eine Erstreckung wäre damit - anders als nach geltender Rechtslage - nicht mehr möglich.

Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein gesetzgeberisches Versehen, da durch die Neufassung des AEntG nicht in das in der Baubranche bestehende Lohn- und Tarifgefüge eingegriffen werden sollte.

§ 3 AEntG-E ist daher - wie vorgeschlagen - zu ergänzen.

11. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1

§ 7 Abs. 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Formulierung des Gesetzentwurfs ist missverständlich. Nur ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien trägt dem Umstand Rechnung, dass der Tarifvertrag branchenbezogen für allgemeinverbindlich erklärt wird, da eine Branche durch beide Tarifparteien repräsentiert wird.

Die Unterscheidung zwischen dem Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einerseits (für Altfälle und einen Teil der erstmaligen Anträge) und durch die Bundesregierung andererseits (bei erstmaligem Antrag und bei Widerstand des Tarifausschusses, siehe insoweit § 7 Abs. 5 AEntG-E) ist sachlich nicht gerechtfertigt.

12. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2

§ 7 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Definition von Repräsentativität in § 7 Abs. 2 Satz 2 AEntG-E, die nicht nur auf die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern abstellt (insoweit wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TVG), sondern auch auf die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat, ist abzulehnen. Hier sollte der Bezug auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 TVG beibehalten werden. Darüber hinaus bietet der Bezug auf die Gewerkschaftsmitgliedschaft auch bereits deshalb Probleme, da sich die Frage nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers für die Arbeitgeber verbietet, die tatsächliche Zahl der Gewerkschaftsmitglieder also nur schwer verbindlich festgestellt werden kann.

13. Zu § 7 Abs. 5 Satz 1

In § 7 Abs. 5 Satz 1 sind die Wörter "ein aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehender Ausschuss (Tarifausschuss)" durch die Wörter "der Ausschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (Tarifausschuss)" einzufügen.

Begründung

§ 7 Abs. 5 Satz 1 AEntG-E definiert einen Tarifausschuss legal. Es gibt bereits nach § 5 TVG einen festen Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der auch für diese Tarifverträge eingeschaltet werden sollte; die Schaffung eines (eigenen) Tarifausschusses für diese Fälle ist nicht sinnvoll; das Erfahrungswissen des Tarifausschusses nach § 5 TVG ginge verloren. Es ist damit ausreichend, in § 7 Abs. 5 Satz 1 AEntG-E auf den Tarifausschuss nach § 5 TVG zu verweisen.

14. Zu § 9 Satz 3

In § 9 Satz 3 sind nach dem Wort "Anspruchs" folgende Wörter einzufügen:

Begründung

§ 9 Satz 3 AEntG-E untersagt die Vereinbarung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Arbeitsentgelten generell. Es besteht für die Erreichung von Rechtsklarheit ein Bedürfnis, evtl. Streitigkeiten über die Höhe des Entgeltanspruchs jedenfalls für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Ausschlussfrist zu beenden. Daher sind derartige Ausschlussfristen nicht selten in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen vereinbart. Die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sicher, dass die Ausschlussfrist nicht zur Umgehung des Gesetzeszwecks missbraucht werden kann.

15. Zu Abschnitt 5 (Überschrift)

Die Überschrift zu Abschnitt 5 ist wie folgt zu fassen:

Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber

Begründung

Da ein Teil der öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB private Unternehmen sind, verleitet die Überschrift des Abschnitts 5 zur Annahme, dass § 17 AEntG-E für diese nicht gilt.

16. Zu § 12

In § 12 sind nach den Wörtern "nach § 8 sind" die Wörter "unbeschadet der §§ 13 und 16" sowie nach dem Wort "Zollverwaltung" das Wort "ausschließlich" einzufügen.

Begründung

Mit der Ergänzung des Wortes "ausschließlich" soll den häufigen Forderungen nach selbständigen Kontrollen durch insbesondere öffentliche Auftraggeber Vorschub geleistet werden. Zur Klarstellung ist die ausdrückliche Ausnahme der in den §§ 13 und 16 AEntG-E genannten anderen Behörden für kontrollähnliche Teilbereiche aufzunehmen.

17. Zu § 17 Abs. 2:

In § 17 Abs. 2 sind nach den Wörtern "öffentlichen Auftraggebern" die Wörter "und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen," einzufügen.

Begründung

Zur Zuverlässigkeitskontrolle werden zunehmend Präqualifikationsverzeichnisse und Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse zu Hilfe genommen, die nicht immer vom öffentlichen Auftraggeber selbst geführt werden. Daher besteht aus Gründen der Entbürokratisierung ein Bedürfnis, die Mitteilung auch an die die Verzeichnisse führenden Stellen zuzulassen, sofern deren Verzeichnisse von öffentlichen Auftraggebern zugelassen sind. Die Art der Zulassung kann jedes Land und der Bund regeln.

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