Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

A. Problem und Ziel

Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden: Übereinkommen) zielt auf den Aspekt der Prävention von Terrorismus. Es ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Das Übereinkommen verlangt von den Vertragsparteien wirksame Maßnahmen, um die Begehung terroristischer Straftaten zu verhindern.

Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien unter Wahrung der menschenrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe stellen, wenn diese Handlungen rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden. Das Übereinkommen knüpft zur Bestimmung terroristischer Straftaten an die bestehenden sektoralen Terrorismuskonventionen der Vereinten Nationen an und stellt somit eine Ergänzung zu diesen Konventionen dar. Zum Zweck der Terrorismusprävention fordert das Übereinkommen zudem eine verstärkte

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

B. Lösung

Durch den Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Keiner

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.10.10

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 24. Oktober 2006 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus, im Anhang geändert durch Entscheidung des Ministerkomitees vom 11. September 2008 auf der 1034. Sitzung des Komitees der Ministerbeauftragten (CM/Del/Dec (2008) 1034/10.1), wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens beschlossene Änderungen des Anhangs und deren Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden: Übereinkommen) geschaffen werden.

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Der Anhang des Übereinkommens enthält eine Liste von Verträgen, auf die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird. In diese Liste wurde mit Entscheidung des Ministerkomitees des Europarats vom 11. September 2008 das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) aufgenommen.

Zu Artikel 2

Nach Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens kann das Ministerkomitee zur Aktualisierung der Vertragsliste im Anhang Änderungen beschließen. Artikel 2 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, derartige Änderungen sowie deren Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Es hat auf Grund der bloßen Zustimmung zu dem Übereinkommen auch keine Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens - von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens; von dem Wunsch geleitet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Terrorismus zu verhüten und insbesondere der öffentlichen Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke entgegenzutreten; angesichts der ernsthaften Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Straftaten und die wachsende terroristische Bedrohung verursacht wird; angesichts der prekären Lage derer, die von Terrorismus betroffen sind, und in diesem Zusammenhang in Bekräftigung ihrer tiefen Solidarität mit den Opfern des Terrorismus und ihren Angehörigen; in Anerkennung dessen, dass terroristische Straftaten und die in diesem Übereinkommen genannten Straftaten, unabhängig davon, von wem sie begangen werden, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und unter Hinweis auf die Verpflichtung aller Vertragsparteien, solche Straftaten zu verhüten und diese, wenn sie nicht verhütet wurden, strafrechtlich zu verfolgen und sicherzustellen, dass sie mit Strafen bedroht werden, welche die Schwere der Tat berücksichtigen; unter Hinweis auf die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus zu verstärken, und bekräftigend, dass alle Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung terroristischer Straftaten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Werte, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie anderer Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich, soweit anwendbar, des humanitären Völkerrechts, zu treffen sind; in Anerkennung dessen, dass eine Beeinträchtigung der anerkannten Grundsätze betreffend die Freiheit der Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit durch dieses Übereinkommen nicht beabsichtigt ist; unter Hinweis darauf, dass terroristische Handlungen aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, eine Regierung oder internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmung

Artikel 2
Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

Artikel 3
Innerstaatliche Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus

Artikel 4
Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus

Die Vertragsparteien gewähren einander soweit angebracht und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten Hilfe und Unterstützung, um sich besser in die Lage zu versetzen, die Begehung terroristischer Straftaten zu verhüten, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie durch Aus- und Weiterbildung und andere gemeinsame Bemühungen vorbeugender Art.

Artikel 5
Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Artikel 6
Anwerbung für terroristische Zwecke

Artikel 7
Ausbildung für terroristische Zwecke

Artikel 8
Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat

Für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 ist es nicht erforderlich, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.

Artikel 9
Ergänzende Straftatbestände

Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 11
Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 12
Bedingungen und Garantien

Artikel 13
Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Opfer terroristischer Handlungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet verübt worden sind, zu schützen und zu unterstützen. Diese Maßnahmen können im Rahmen geeigneter innerstaatlicher Mechanismen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter anderem die finanzielle Unterstützung und Entschädigung von Opfern des Terrorismus und ihren nahen Angehörigen einschließen.

Artikel 14
Gerichtsbarkeit

Artikel 15
Ermittlungspflicht

Artikel 16
Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn eine der nach den Artikeln 5 bis 7 und 9 umschriebenen Straftaten innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, wobei in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 17 und 20 bis 22 Anwendung finden.

Artikel 17
Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

Artikel 18
Auslieferung oder Strafverfolgung

Artikel 19
Auslieferung

Artikel 20
Ausschluss der Ausnahmeregelung für politische Straftaten

Artikel 21
Diskriminierungsklausel

Artikel 22
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Artikel 23
Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 24
Beitritt zum Übereinkommen

Artikel 25
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 26
Wirkungen des Übereinkommens

Artikel 27
Änderungen des Übereinkommens

Artikel 28
Überarbeitung des Anhangs

Artikel 29
Beilegung von Streitigkeiten

Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung eines Schiedsgerichts, das für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 30
Konsultationsrunde der Vertragsparteien

Artikel 31
Kündigung

Artikel 32
Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt zu ihm eingeladen worden ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und allen zum Beitritt zu ihm eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Anhang

1) Änderung des Anhangs, angenommen von den Ministerbeauftragten in ihrer 1034. Sitzung (11. September 2008, Punkt 10.1) und in Kraft getreten am 13. September 2009 in Übereinstimmung mit Artikel 28 des Übereinkommens.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden: Übereinkommen) widmet sich dem Aspekt der Prävention von Terrorismus und ergänzt die bestehenden Antiterrorismus-Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN). Es stellt damit ein wichtiges Instrument zur strafrechtlichen Bekämpfung des internationalen Terrorismus dar. Das Übereinkommen ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

Im Jahr 2003 war auf Beschluss des Ministerkomitees des Europarats das Expertenkomitee zur Terrorismusbekämpfung, CODEXTER ("Committee of Experts on Terrorism"), eingerichtet worden, das Ende Februar 2005 dem Ministerkomitee den Entwurf für das Übereinkommen vorlegte. Für die Arbeit von CODEXTER waren insbesondere von Bedeutung die Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats 1550(2002) über die Bekämpfung des Terrorismus und die Achtung der Menschenrechte sowie die Leitlinien über die Menschenrechte und die Bekämpfung des Terrorismus, die vom Ministerkomitee des Europarats am 11. Juli 2002 angenommen worden waren.

Das Übereinkommen reiht sich ein in die internationalen Übereinkünfte, deren gemeinsames Ziel die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus ist. Es versucht dieses Ziel insbesondere dadurch zu erreichen, dass bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden, die das Potential haben, zu terroristischen Straftaten zu führen. So werden die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichtet, die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen, wenn diese Handlungen rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden. Gleichzeitig setzt das Übereinkommen auf die strikte Wahrung der menschenrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze.

Der Begriff der "terroristischen Straftat" spielt für die Anwendung des Übereinkommens eine zentrale Rolle. Jedoch definiert das Übereinkommen den Begriff nicht selbst, sondern verweist insoweit auf bestehende VN-Übereinkommen. Es handelt sich dabei um mittlerweile elf sektorale VN-Antiterrorismus-Übereinkommen, die Straftatbestände zu bestimmten Sachgebieten enthalten. Dazu gehören z.B. das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme. Am 13. September 2009 neu aufgenommen wurde das VN-Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (Notifikation des Generalsekretärs des Europarats vom 18. September 2009).

Das Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Europäische Gemeinschaft und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an dessen Ausarbeitung beteiligt haben, zur Zeichnung auf. Ferner kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung Staaten, die nicht Mitglied des Europarats sind und die sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zur Präambel

Die Präambel betont, dass terroristische Straftaten und die in dem Übereinkommen genannten Straftaten unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden. Gleichzeitig bekräftigt die Präambel die Notwendigkeit, dass alle Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Werte, der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu treffen sind.

Zu Artikel 1 (Begriffsbestimmung)

Absatz 1 definiert den Begriff "terroristische Straftat" als eine Straftat im Geltungsbereich und nach der Begriffsbestimmung einer der im Anhang des Übereinkommens aufgeführten Verträge. Dabei handelt es sich um ursprünglich zehn sektorale Antiterrorismus-Übereinkommen der Vereinten Nationen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees vom 11. September 2008 gemäß Artikel 28 Absatz 2 wurde am 13. September 2009 mit dem Internationalen Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) zwischenzeitlich ein elftes sektorales VN-Antiterrorismus-Übereinkommen in den Anhang aufgenommen (Notifikation des Generalsekretärs des Europarats vom 18. September 2009). Das Übereinkommen des Europarats verweist somit zur Definition "terroristischer Straftaten" auf die bereits in den bestehenden Antiterrorismus-Übereinkommen enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Absatz 2 ist Vorschriften in anderen internationalen Übereinkommen gegen den Terrorismus nachempfunden. Die Regelung ermöglicht es den Vertragsparteien, diejenigen Übereinkommen aus dem Anhang auszuschließen, die sie nicht ratifiziert haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat alle Übereinkommen, die dem Anhang unterfallen, ratifiziert.

Zu Artikel 2 (Zweck)

Gemäß Artikel 2 hat das Übereinkommen den Zweck, die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit zu fördern.

Zu Artikel 3 (Innerstaatliche Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus)

Artikel 3 bezweckt eine Verbesserung der innerstaatlichen Zusammenarbeit, um Terrorismus zu verhüten. Die Vorschrift stellt dabei insbesondere auf vier Bereiche ab: Aus- und Weiterbildung der Strafverfolgungsbehörden und anderer Einrichtungen sowie in den Bereichen Kultur, Information, Medien und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit (Absatz 1), Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden (Absatz 2), Förderung von Toleranz (Absatz 3) sowie Zusammenarbeit der Bürgerinnen und Bürger mit den innerstaatlichen Behörden (Absatz 4). Die im Übereinkommen genannten innerstaatlichen Maßnahmen bilden dabei keinen abschließenden Katalog und auch die Art und Weise der Umsetzung obliegt der Einschätzung jeder einzelnen Vertragspartei.

Zu Artikel 4 (Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus)

Artikel 4 betrifft die internationale Zusammenarbeit und bezweckt, die Fähigkeit der Vertragsparteien zur Terrorismusverhütung zu verbessern. Die in Frage kommenden Maßnahmen, wie die beispielhaft aufgezählten Maßnahmen des Informationsaustauschs und der Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung, stehen unter dem Vorbehalt, dass die betreffenden Vertragsparteien sie für angebracht und durchführbar erachten.

Zu den Artikeln 5 bis 7 im Allgemeinen

Die Artikel 5 bis 7 bilden die Kernvorschriften des Übereinkommens. Sie verpflichten die Vertragsparteien, die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Artikel 5), die Anwerbung für terroristische Zwecke (Artikel 6) sowie die Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 7) unter Strafe zu stellen, ergänzt durch weitere Strafvorschriften (Artikel 9). Bei diesen Straftaten handelt es sich nicht um terroristische Straftaten im Sinne des Anhangs zum Übereinkommen (Artikel 1), sondern um Straftaten, die mit solchen terroristischen Straftaten in Zusammenhang stehen und das Potential haben, zu solchen Straftaten zu führen (Erläuternder Bericht, Anm. 77, 78). Das Übereinkommen zielt nicht darauf ab, solche Handlungen unter Strafe zu stellen, die eine nur theoretische Verknüpfung zu terroristischen Straftaten haben (Erläuternder Bericht, Anm. 49). Für die Strafbarkeit der Handlungen ist nicht notwendig, dass eine terroristische Straftat tatsächlich begangen wird (Artikel 8). Für die Anwendung des Übereinkommens ist auch unerheblich, wo eine solche terroristische Straftat begangen werden soll (Erläuternder Bericht, Anm. 126). Entscheidend ist, dass die genannten Handlungen rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden.

Zu Artikel 5 (Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat)

Artikel 5 Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, die rechtswidrige und vorsätzliche öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach innerstaatlichem Recht unter Strafe zu stellen. Absatz 1 definiert die öffentliche Aufforderung als das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.

Der von CODEXTER erarbeitete Erläuternde Bericht zum Übereinkommen führt aus, dass mit dieser Vorschrift nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten erfasst werden soll, die etwa im Verbreiten von Nachrichten, welche den Täter eines terroristischen Anschlags verherrlichen, die Opfer herabwürdigen, die finanzielle Unterstützung terroristischer Organisationen fordern, oder in ähnlichem Verhalten liegen kann (Erläuternder Bericht, Anm. 95, 96). Die Strafbestimmung steht im Spannungsfeld zwischen den berechtigten Interessen der Vertragsparteien an der Verhütung des Terrorismus einerseits und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) andererseits.

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist ein Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft und schützt auch beleidigende, verstörende oder schockierende Meinungen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juli 1986, Lingens gegen Österreich). Allerdings wird dieses Grundrecht nicht absolut und uneingeschränkt gewährt (Artikel 10 Absatz 2 EMRK). Es findet daher seine Grenzen, wo nicht nur Kritik geübt, sondern zu gewalttätigen terroristischen Handlungen angestiftet wird. Die Vorschrift setzt dabei aber voraus, dass die Umstände der Aufforderung, wie etwa der Adressatenkreis oder die Stellung des Urhebers, die Gefahr begründen, dass eine oder mehrere terroristische Straftaten begangen werden könnten. Vom Anwendungsbereich erfasst sind nur öffentliche Aufforderungen, insbesondere mittels gedruckter Publikationen, anderer Massenmedien, öffentlicher Ansprachen oder Internet (Chatrooms, Diskussionsforen, E-Mail).

Bei der Umsetzung der Strafbarkeitsverpflichtung nach Artikel 5 ist Artikel 12, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Verpflichtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 91, 111 Absatz 1 und 2, §§ 26, 27, 30 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt. Darüber hinaus sind - für terroristische Vereinigungen - die §§ 129a, 129b StGB einschlägig.

Zu Artikel 6 (Anwerbung für terroristische Zwecke)

Artikel 6 verpflichtet die Vertragsparteien, die rechtswidrige und vorsätzliche Anwerbung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen. Absatz 1 definiert dies als "eine andere Person dazu zu bestimmen, eine terroristische Straftat zu begehen, sich an deren Begehung zu beteiligen oder sich einer Vereinigung oder einer Gruppe zu dem Zweck anzuschließen, zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen".

Das "Bestimmen" kann auf vielfältige Weise geschehen, wie etwa über das Internet oder durch unmittelbar persönliches Ansprechen. Für die Vollendung des Delikts ist eine Beteiligung der angeworbenen Person an der Begehung einer terroristischen Straftat bzw. deren Anschluss an eine entsprechende Gruppe oder Vereinigung nicht erforderlich. Der Erläuternde Bericht (Anm. 112) stellt dies klar, indem darauf hingewiesen wird, dass die Umsetzung der Artikel 6 und 9 Absatz 2 durch die Vertragsparteien zu einer Strafbarkeit sowohl der vollendeten als auch der begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Anwerbung führt und es dabei unerheblich ist, ob sich die angeworbene Person letztlich an der Begehung einer terroristischen Straftat beteiligt oder sich einer entsprechenden Gruppe oder Vereinigung anschließt.

Artikel 12 verlangt, bei der Umsetzung dieses Straftatbestandes insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Vorgaben durch § 91 Absatz 1 Nummer 1, § 111 Absatz 1 und 2, §§ 26, 27, 30, 130, 130a StGB erfüllt. Darüber hinaus sind - für terroristische Vereinigungen - die §§ 129a, 129b StGB einschlägig.

Zu Artikel 7 (Ausbildung für terroristische Zwecke)

Artikel 7 verpflichtet die Vertragsparteien, die rechtswidrige und vorsätzliche Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen. Absatz 1 definiert diese als die "Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen".

Das Übereinkommen beschränkt sich damit auf die Strafbarkeit des Ausbilders/der Ausbilderin; nicht vorgesehen ist eine etwaige Strafbarkeit der auszubildenden Person. Nach dem Übereinkommen muss der Täter/die Täterin in dem Wissen handeln, dass die von ihm/ihr zur Verfügung gestellten Informationen für die Begehung einer terroristischen Straftat oder für den Beitrag zur Begehung einer solchen Tat verwendet werden. Eine tatsächliche Begehung der terroristischen Straftat wird für die Strafbarkeit des Ausbilders/der Ausbilderin aber nicht vorausgesetzt. Das Übereinkommen selbst enthält keine Begriffsbestimmungen für "Sprengstoffe, Feuer- oder sonstige Waffen" etc. Diese richten sich nach den bestehenden internationalen Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.

Artikel 12 verlangt, bei der Umsetzung dieses Straftatbestandes insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Vor gaben durch § 89a Absatz 2 Nummer 1, §§ 91, 130a, 26, 27, 30 StGB erfüllt. Darüber hinaus sind - für terroristische Vereinigungen - die §§ 129a, 129b StGB einschlägig.

Zu Artikel 8 (Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat)

Artikel 8 stellt klar, dass es für die Strafbarkeit einer Handlung nach den Artikeln 5 bis 7 nicht darauf ankommt, dass eine terroristische Straftat tatsächlich begangen wird. Der Erläuternde Bericht führt aus, dass jede Vertragspartei verpflichtet ist, die in den Artikeln 5 bis 7 genannten Taten zu bestrafen, unabhängig davon, ob etwa die Anwerbung oder Ausbildung auf die Begehung einer terroristischen Straftat im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei oder anderswo abzielt (Anm. 127).

Zu Artikel 9 (Ergänzende Straftatbestände)

Nach Artikel 9 treffen die Vertragsparteien weitere Kriminalisierungsverpflichtungen im Hinblick auf die in den Artikeln 5 bis 7 genannten Straftaten. Die Bestimmung entspricht bereits bestehenden Bestimmungen in internationalen Übereinkommen gegen den Terrorismus, wie dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) und dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923, 1924).

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die Mittäterschaft und Teilnahme im Hinblick auf die Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 7 unter Strafe zu stellen. Umsetzungsbedarf besteht in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Vorschriften der §§ 25, 26, 27, 30 sowie 129, 129a, 129b StGB nicht.

Darüber hinaus werden die Vertragsparteien gemäß Absatz 2 zur Bestrafung des Versuchs der Straftaten im Sinne der Artikel 6 und 7 "nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem" verpflichtet. Im Unterschied zu Absatz 1 ist die Versuchsstrafbarkeit nicht nur nach, sondern in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vorzusehen, so dass national unterschiedliche Konzepte der Versuchsstrafbarkeit Berücksichtigung finden können. Von der Versuchsstrafbarkeit ausgenommen sind Straftaten im Sinne von Artikel 5 ("Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat").

Zu Artikel 10 (Verantwortlichkeit juristischer Personen)

Diese Vorschrift betrifft die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten.

Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen kann strafrechtlicher oder nicht strafrechtlicher Art sein (Absatz 2). Artikel 11 Absatz 3 schreibt aber vor, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Geldsanktionen umfassen müssen. Mit den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen des Übereinkommens genügt. Diese Vorschriften sehen eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen (und anderer Personenvereinigungen) vor. Sie gilt für alle Straftaten, die von einer Leitungsperson oder - über § 130 OWiG - einem sonstigen Mitarbeiter/einer sonstigen Mitarbeiterin des Verbandes begangen werden.

Zu Artikel 11 (Sanktionen und Maßnahmen)

Für natürliche Personen müssen die vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein (Absatz 1). Für juristische Personen genügen auch nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen, die allerdings Geldsanktionen umfassen müssen (Absatz 3). Umsetzungsbedarf besteht im deutschen Recht nicht:

Zu Artikel 12 (Bedingungen und Garantien)

Bei Artikel 12 handelt es sich neben den Artikeln 5 bis 7 und 9 um eine weitere Schlüsselvorschrift des Übereinkommens. Mit der Vorschrift soll der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus sichergestellt werden. Dies dient damit auch der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates in diesem Kampf.

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Religionsfreiheit, bei der Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Artikeln 5 bis 7 und 9 zu wahren. Die Aufzählung der Menschenrechte und entsprechender Konventionen in Absatz 1 ist dabei nicht abschließend. Der Einschub "soweit diese auf die Vertragspartei anwendbar sind" ist dem Umstand geschuldet, dass das Instrument auch für Nichtmitgliedstaaten des Europarats offen steht (Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1). Diese Vertragsparteien haben diese Vorschrift entsprechend der für sie diesbezüglich geltenden Verpflichtungen umzusetzen.

Absatz 2 verlangt, dass die Strafbestimmungen im Bereich der Artikel 5 bis 7 und 9 ferner nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschaffen, umgesetzt und angewandt werden und zudem jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschließen.

Zu Artikel 13 (Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus)

Artikel 13 verpflichtet die Vertragsparteien zum Schutz und zur Unterstützung von Personen, die Opfer terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet geworden sind. Diese Hilfe erfolgt dabei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Opferentschädigungsgesetz (OEG) - anzuführen, das bei einer gesundheitlichen Schädigung infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Inland bzw. auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug Anwendung findet und den Geschädigten bzw. den Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgung gewährt. Einem tätlichen Angriff gleichgestellt ist die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen. Ausländische Geschädigte erhalten unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls eine Versorgung nach dem OEG. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des OEG (BGBl. 2009 I S. 1580), das am 1. Juli 2009 in Kraft trat, wurde dieser Kreis der Anspruchsberechtigten noch erweitert. Einbezogen wurden auch ausländische Geschädigte, die mit dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Personen bis zum dritten Grad verwandt oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind, sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier Opfer einer Gewalttat werden.

Zu Artikel 14 (Gerichtsbarkeit)

Artikel 14 schreibt vor, in welchen Fällen die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit für die in dem Übereinkommen genannten Straftaten begründen müssen (Absätze 1 und 3) bzw. können (Absatz 2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass in jedem Fall eine Vertragspartei für die Aburteilung der Tat zuständig ist. Wie sich aus Absatz 4 ergibt, können die Vertragsparteien ihre Strafgerichtsbarkeit auch anhand anderer Kriterien, die über die im Übereinkommen genannten hinausgehen, begründen.

Das Territorialitätsprinzip (Absatz 1 Buchstabe a) ist in § 3 StGB und das Flaggenprinzip (Absatz 1 Buchstabe b) in § 4 StGB verankert, die beide auch für die Strafvorschriften gelten, mit denen die Vorgaben dieses Übereinkommens in das deutsche Strafrecht umgesetzt werden. Ebenso verhält es sich mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB für das aktive Personalitätsprinzip (Absatz 1 Buchstabe c). Der Erläuternde Bericht stellt klar, dass sich die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe c zu begründen, darauf stützt, dass die Tatverdächtigen Staatsangehörige der Vertragspartei sind und die Tat auch nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist bzw. außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird (Anm. 161). Die Bestimmung des Absatzes 3 entspricht im deutschen

Recht § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB. Die fakultativen Regelungen zur Begründung der Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 sind im deutschen Strafrecht ebenfalls weitestgehend umgesetzt durch die Vorschriften der §§ 3, 5, 6, 7 Absatz 1 und 9 StGB.

Absatz 5 regelt den Fall, dass mehrere Vertragsparteien die Gerichtsbarkeit für eine bestimmte Straftat gleichzeitig für sich geltend machen, und sieht dafür Konsultationen vor. Wie der Einschub "soweit angebracht" verdeutlicht, ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Konsultation aber nicht zwingend.

Zu Artikel 15 (Ermittlungspflicht)

Die Absätze 1 und 2 begründen Verpflichtungen einer Vertragspartei für den Fall, dass eine Person, die eine im Übereinkommen genannte Straftat begangen hat oder ihrer verdächtigt wird, sich möglicherweise auf ihrem Hoheitsgebiet aufhält. Demnach hat die Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

Die Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO). Nach dieser Bestimmung sind die Staatsanwaltschaften von Gesetzes wegen verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Sobald eine Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 160 Absatz 1 StPO). Die Anwesenheit von Beschuldigten im Strafverfahren wird (ggf.) durch die Vorschriften über die Untersuchungshaft in den §§ 112 ff. StPO sichergestellt.

Was die Sicherstellung der Auslieferung angeht, ist in der Bundesrepublik Deutschland dieser Verpflichtung durch die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere § 16 IRG, Genüge getan.

Die Absätze 3 bis 5 verpflichten die Vertragsparteien, bestimmte Mindeststandards zum Schutz der Verfolgten zu schaffen. Die Beschuldigten oder Angeklagten sollen unverzüglich mit Vertretern ihrer Heimatstaaten oder, wenn sie staatenlos sind, mit Vertretern der Staaten, in denen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Verbindung treten und diese empfangen können. Weiter ist die Verpflichtung enthalten, die Betroffenen über diese Rechte zu unterrichten. Nach Absatz 5 kann jede Vertragspartei, die eine Gerichtsbarkeit nach diesem Übereinkommen beanspruchen kann, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes zur Kontaktaufnahme mit den Betroffenen einladen. Umsetzungsbedarf wird durch diese Bestimmungen, die den Vorschriften in den meisten Internationalen Übereinkommen gegen Terrorismus wie dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge entsprechen, nicht ausgelöst. Zum Recht von festgenommenen Beschuldigten, Kontakt zu ihrem Konsulat aufnehmen zu dürfen, und zu der diesbezüglichen Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörden ist auf § 114b Absatz 2 Satz 3 StPO zu verweisen.

Zu Artikel 16 (Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens)

Artikel 16 beschränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Straftaten mit internationalem Bezug. Soweit bei den nach den Artikeln 5 bis 7 und 9 umschriebenen Straftaten reine Inlandstaten vorliegen und die Tatverdächtigen inländische Staatsangehörige sind und sich im Inland aufhalten, so dass keine andere Vertragspartei nach Artikel 14 Absatz 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründen kann, findet das Übereinkommen keine Anwendung. Lediglich die jeweils zutreffenden Bestimmungen in den Artikeln 17 und 20 bis 22 kommen zur Anwendung. Der Erläuternde Bericht weist darauf hin, dass Artikel 16 aber keinesfalls die Vertragsparteien einschränken soll, solche Inlandstaten entsprechend den Artikeln 5 bis 7, 9 und 12 unter Strafe zu stellen (Anm. 182).

Zu Artikel 17 (Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen)

Diese Vorschrift enthält allgemeine Grundsätze zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. So sollen die Vertragsparteien einander die "weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten" gewähren. Davon erfasst soll auch die Hilfe bei der Beschaffung der sich im Besitz der Vertragsparteien befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel sein. Schließlich ergibt sich aus Artikel 17, dass die Verpflichtung der Vertragsparteien zur internationalen Zusammenarbeit im größtmöglichen Umfang nur in den Grenzen einschlägiger völkerrechtlicher Vereinbarungen bzw. ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts besteht. Umsetzungsbedarf kann aus dieser Vorschrift somit nicht entstehen. Soweit keine völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgehen, ist in der Bundesrepublik Deutschland die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Verfahren durch das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umfassend geregelt. Absatz 4 enthält eine unverbindliche Einladung, die Schaffung zusätzlicher Mechanismen zur Informationsweitergabe zu erwägen.

Zu Artikel 18 (Auslieferung oder Strafverfolgung)

Artikel 18 ist vergleichbaren Vorschriften im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge und im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus nachempfunden. Absatz 1 enthält den Grundsatz "aut dedere aut iudicare". Eine nach Artikel 14 zuständige Vertragspartei, die eine Auslieferung ablehnt, muss die Strafverfolgung selbst vornehmen, unabhängig davon, ob die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Die Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich durch ihre zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung ein Verfahren nach ihrem Recht einzuleiten. Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes verbietet grundsätzlich die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger. In diesen Fällen lässt aber § 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB die Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland zu. Absatz 1 verpflichtet die gemäß §§ 142, 142a und 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Staatsanwaltschaft jedoch nicht, in jedem Fall Anklage zu erheben. Vielmehr lässt die Bestimmung, wie der Wortlaut "in einem Verfahren nach ihrem Recht" verdeutlicht, die Vorschriften der Strafprozessordnung unberührt. Umsetzungsbedarf besteht somit nicht.

Zu Artikel 19 (Auslieferung)

Artikel 19 ist ebenfalls vergleichbaren Vorschriften im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen nachempfunden.

Nach Absatz 1 gelten die in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten als in jeden zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Ebenso werden die Vertragsparteien verpflichtet, künftige Auslieferungsverträge entsprechend zu gestalten. Des Weiteren bestimmt Absatz 2, dass die Vertragsparteien das Übereinkommen künftig als Rechtsgrund lage für eine Auslieferung ansehen können. Dies betrifft Vertragsparteien, die nach ihrem innerstaatlichen Recht im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland eine Auslieferung nicht auf vertragsloser Basis durchführen dürfen. Sofern im konkreten Einzelfall ein solches Übereinkommen nicht vorliegt, besteht für diese ersuchten Vertragsparteien nunmehr die Möglichkeit, eine Auslieferung auf der Grundlage des Übereinkommens als entsprechende vertragliche Grundlage durchzuführen. Die Absätze 1 und 2 sollen somit sicherstellen, dass eine Auslieferung wegen der in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten durch alle Vertragsparteien grundsätzlich, d.h. nach Maßgabe des nationalen und internationalen Rechts, möglich ist. Dazu wird, soweit in dieser Hinsicht das Recht einer Vertragspartei lückenhaft sein sollte, das innerstaatliche und völkervertragliche Auslieferungsrecht entsprechend ergänzt.

Für die Bundesrepublik Deutschland sind diese Regelungen nicht von Bedeutung, weil nach deutschem Recht eine Auslieferung nach den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden multi- und bilateralen Vereinbarungen bzw. bei fehlender Vereinbarung nach den §§ 2 und 3 IRG möglich ist. Soweit bestehende Bestimmungen in Auslieferungsverträgen oder sonstigen Übereinkünften über Auslieferung mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, gelten diese gemäß Absatz 5 hinsichtlich der in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien geändert.

Für diejenigen Vertragsparteien, denen im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland eine extraterritoriale Gerichtsbarkeit nicht bekannt ist, sieht Absatz 4 vor, dass für die Zwecke der Auslieferung die in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten nötigenfalls so zu behandeln sind, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien begangen worden, die nach Artikel 14 die Gerichtsbarkeit begründet haben.

Zu Artikel 20 (Ausschluss der Ausnahmeregelung für politische Straftaten)

Artikel 20 ist vergleichbaren Vorschriften im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie im Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung nachempfunden. Die in vielen mehr- oder zweiseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe oder Auslieferung vorgesehene Ausnahmeregelung für politische Straftaten führt häufig zu einer rechtlichen und tatsächlichen Besserstellung von Tätern, die politische Motive für sich in Anspruch nehmen. Denn eine Strafverfolgung im Aufenthaltsstaat ist regelmäßig bereits dadurch erschwert, dass erforderliche Beweismittel dort nicht verfügbar sind. Das Übereinkommen verhindert eine Privilegierung derartiger Täter durch diese Vorschrift.

Nach Absatz 1 wird für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe keine der in den Arti keln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten als politische Straftat, eine mit einer politischen Straftat zusammen hängende oder eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat (im Folgenden: politische Straftat) angesehen. Daraus folgt, dass die ersuchte Vertragspartei ein entsprechendes Ersuchen nicht allein mit der Begründung ablehnen darf, es handele sich um eine politische Straftat.

Absatz 2 sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde etc. einen Vorbehalt anbringen kann, Absatz 1 im Einzelfall nicht anzuwenden. In diesem Fall kann eine Auslieferung im Einzelfall abgelehnt werden auf der Grundlage einer "gebührend begründeten Entscheidung", d.h. - entsprechend dem Erläuternden Bericht (Anm. 213) - mit einer schriftlichen Erklärung, in der die tatsachenbezogenen und rechtlichen Beweggründe, die zur Ablehnung des Auslieferungsersuchens geführt haben, von der ersuchten Vertragspartei klar und detailliert erläutert werden.

Vorbehalte sind gemäß Absatz 4 drei Jahre gültig, können aber beliebig oft mit gleicher Geltungsdauer ausdrücklich erneuert werden, wobei die Erneuerung eines Vorbehalts gegenüber dem Generalsekretär des Europarats zu erklären und zu begründen ist. In Absatz 6 ist ein Verfahren für das automatische Erlöschen von nicht erneuerten Vorbehalten festgelegt. Danach muss ein Vertragsstaat, der seinen Vorbehalt aufrechterhält, die Gründe für die Aufrechterhaltung erläutern. Damit soll gewährleistet werden, dass die Vertragsparteien ihre angebrachten Vorbehalte regelmäßig überprüfen. Die Bundesrepublik Deutschland hat keinen Vorbehalt im Sinne von Absatz 2 erklärt.

Liefert eine Vertragspartei eine Person in Anwendung eines Vorbehalts nach Absatz 2 nicht an die ersuchende Vertragspartei aus, so ist diese gemäß Absatz 7 verpflichtet, den Fall ohne unangemessene Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten ("aut dedere aut iudicare"), sofern zwischen den beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist. Zudem ist die ersuchende Vertragspartei entsprechend zu unterrichten (Absatz 8).

Über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet die ersuchte Vertragspartei ebenfalls die ersuchende Vertragspartei sowie den Generalsekretär des Europarats, der seinerseits die nach Artikel 30 vorgesehene Konsultationsrunde der Vertragsparteien unterrichtet. Ergeht innerhalb einer angemessenen Frist keine gerichtliche Entscheidung, so kann die ersuchende Vertragspartei dies dem Generalsekretär des Europarats mitteilen. Der Generalsekretär des Europarats unterrichtet hierüber die gemäß Artikel 30 vorgesehene Konsultationsrunde der Vertragsparteien (Absatz 8).

Der Erläuternde Bericht stellt klar, dass die Begriffe "ohne unangemessene Verzögerung" (Absatz 7) und "innerhalb einer angemessenen Frist" (Absatz 8) als Synonyme zu verstehen und einzelfallabhängig auszulegen sind (Anm. 221).

Zu Artikel 21 (Diskriminierungsklausel)

Artikel 21 ist vergleichbaren Vorschriften im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und im Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung nachempfunden. Während die Artikel 17 bis 20 die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung stärken, stellt Artikel 21 sicher, dass das Übereinkommen den Anforderungen entspricht, die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgehalten sind. Insbesondere im Hinblick auf die Öffnung des Übereinkommens auch für Staaten, die nicht Mitglieder des Europarats sind, soll durch diese Vorschrift unterstrichen werden, dass eine effiziente Bekämpfung des Terrorismus stets unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu erfolgen hat. Die Bestimmung bezweckt dabei keinesfalls eine abschließende Aufzählung etwaiger Ablehnungsgründe für Auslieferungs- und Rechtshilfeersuchen, sondern ist entsprechend dem Erläuternden Bericht vielmehr so zu verstehen, dass entsprechende Ersuchen auch bei vergleichbar drohenden schweren Verstößen gegen die Menschenrechte verweigert werden können (Anm. 224, 225):

Der Erläuternde Bericht weist darauf hin, dass eine Vertragspartei, die diese Bestimmung anwendet und folglich die ersuchte Auslieferung ablehnt, der ersuchenden Vertragspartei die Gründe mitteilen soll, aus denen sie dem Auslieferungsersuchen nicht entsprochen hat (Anm. 233).

In diesen Fällen gilt Artikel 18, wonach die ersuchte Vertragspartei die Angelegenheit ihren für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zu unterbreiten hat.

Zu Artikel 22 (Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen)

Artikel 22 erfasst die einseitige spontane Informationsübermittlung an eine andere Vertragspartei und ist für diejenigen Staaten von Bedeutung, nach deren Recht ohne vorheriges Ersuchen keine Rechtshilfe geleistet werden darf. Eine Pflicht zur unaufgeforderten Übermittlung von Informationen besteht allerdings nicht (Erläuternder Bericht, Anm. 237). Die Offenbarung schließt auch nicht aus, dass die übermittelnde Vertragspartei selbst ein Verfahren bezüglich der betreffenden Informationen durchführt. Anzuwenden sind die jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Auskünfte. Bei der Unterrichtung von ausländischen Behörden durch deutsche Stellen und der Übermittlung der erforderlichen Informationen handelt es sich um die Unterstützung eines ausländischen Verfahrens ohne vorausgegangenes Ersuchen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist in der Bundesrepublik Deutschland § 61a IRG (ergänzt durch § 92 IRG im Verkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Zu Artikel 23 (Unterzeichnung und Inkrafttreten)

Nach Artikel 23 sind zur Unterzeichnung des Übereinkommens die Mitgliedstaaten des Europarats und die an der Ausarbeitung beteiligten Nichtmitgliedstaaten berechtigt. Andere Nichtmitgliedstaaten können dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten allerdings auf Einladung des Ministerkomitees des Europarats beitreten (Artikel 24). Artikel 23 soll auf fünf Nichtmitgliedstaaten Anwendung finden - Heiliger Stuhl, Kanada, Japan, die Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko -, die sich aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben (Erläuternder Bericht, Anm. 249).

Zu Artikel 24 (Beitritt zum Übereinkommen)

Artikel 24 regelt den Beitritt von Nichtmitgliedstaaten, die sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben und für die daher Artikel 23 nicht anwendbar ist. Die Vorschrift entspricht der Formulierung in bestehenden Übereinkommen des Europarats wie dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243). Es enthält ein ausdrückliches Element, wonach eine Einladung zum Beitritt vom Ministerkomitee nur dann ausgesprochen wird, nachdem alle Vertragsparteien konsultiert wurden und deren einhellige Zustimmung eingeholt wurde, gleichviel, ob sie Mitgliedstaaten des Europarats sind oder nicht. Damit ist es allen Vertragsparteien des Übereinkommens möglich zu bestimmen, mit welchen Nichtmitgliedstaaten sie ein Vertragsverhältnis eingehen. Der formelle Beschluss, einen Nichtmitgliedstaat zum Beitritt einzuladen, wird jedoch in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis von den Vertretern der Vertragsparteien gefasst, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee des Europarats haben (Erläuternder Bericht, Anm. 258).

Zu Artikel 25 (Räumlicher Geltungsbereich)

Es handelt sich bei der Vorschrift um die in Übereinkommen des Europarats verwendete Standardklausel.

Zu Artikel 26 (Wirkungen des Übereinkommens)

Artikel 26 regelt die Wirkungen des Übereinkommens auf andere Übereinkünfte und auf Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die nach internationalem Recht bestehen. Die Absätze 1 und 2 betreffen das Verhältnis des Übereinkommens zu ein- oder mehrseitigen Verträgen oder sonstigen Übereinkünften. Absatz 3 betrifft das gegenseitige Verhältnis der Mitgliedstaaten des Europarats zueinander, die gleichzeitig der Europäischen Union angehören.

Zu Artikel 27 (Änderungen des Übereinkommens)

Artikel 27 regelt das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens (ohne den Anhang); Änderungen des Anhangs werden von Artikel 28 geregelt.

Änderungen nach Artikel 27 kann jede Vertragspartei, das Ministerkomitee des Europarats oder die Konsultationsrunde der Vertragsparteien vorschlagen. Alle Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats übermittelt (Absatz 2). Der Konsultationsrunde der Vertragsparteien werden alle von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderungen übermittelt; die Konsultationsrunde gibt eine Stellungnahme dazu gegenüber dem Ministerkomitee ab (Absatz 3; Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d). Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede von der Konsultationsrunde vorgelegte Stellungnahme. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee genehmigten Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt (Absatz 5). Der Erläuternde Bericht verweist darauf, dass - auch wenn dies in Absatz 4 nicht ausdrücklich erwähnt ist - das Ministerkomitee einen Änderungsvorschlag mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehene Mehrheit zu genehmigen hat (Anm. 287). Eine so vom Ministerkomitee genehmigte Änderung tritt gemäß Artikel 28 Absatz 6 am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär des Europarats die Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Zu Artikel 28 (Überarbeitung des Anhangs)

Artikel 28 regelt das Verfahren zur Überarbeitung des Anhangs zum Übereinkommen. Der Anhang enthält die Liste von Verträgen, auf die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird zur Begriffsbestimmung von "terroristischen Straftaten" im Sinne des Übereinkommens. Änderungsvorschläge zum Anhang kann jede Vertragspartei und das Ministerkomitee des Europarats vorlegen, nicht jedoch die Konsultationsrunde der Vertragsparteien. In den Anhang aufgenommen werden können nur Verträge mit universeller Geltung, die im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen geschlossen wurden, sich mit dem internationalen Terrorismus befassen und in Kraft getreten sind (Absatz 1). Änderungen müssen vom Ministerkomitee, nach Konsultation der Vertragsparteien, die Nichtmitgliedstaaten des Europarats sind, mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden. Sie treten nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien in Kraft (Absatz 2), sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung notifiziert hat (Absatz 3). Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsparteien einen Einspruch, so tritt die Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die keinen Einspruch notifiziert haben (Absatz 4). Die Absätze 1 und 2 wurden bereits angewandt. Am 13. September 2009 ist eine Änderung des Anhangs in Kraft getreten; ohne Einspruch wurde das von der Bundesrepublik Deutschland bereits ratifizierte VN-Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in den Anhang aufgenommen.

Zu Artikel 29 (Beilegung von Streitigkeiten)

Zur Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sieht Artikel 29 verschiedene, nicht abschließende Möglichkeiten vor wie die Befassung eines Schiedsgerichts oder des Internationalen Gerichtshofs. Welches Verfahren auch immer zur friedlichen Streitbeilegung gewählt wird, es muss der Vereinbarung aller betroffenen Vertragsparteien entsprechen (Erläuternder Bericht, Anm. 301).

Zu Artikel 30 (Konsultationsrunde der Vertragsparteien)

Artikel 30 sieht vor, dass die Vertragsparteien einander konsultieren u.a. im Hinblick auf die Unterbreitung von Vorschlägen zur Erleichterung oder Verbesserung der wirksamen Anwendung und Durchführung des Übereinkommens, einschließlich des Erkennens dabei auftretender Probleme (Absatz 1). Die Konsultationsrunde der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen (Absatz 2), wenn er dies für erforderlich erachtet und wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee um deren Einberufung ersucht. Durch Artikel 30 soll sichergestellt werden, dass alle Vertragsparteien gleichermaßen, insbesondere auch die Nichtmitgliedstaaten des Europarats, in etwaige Nachfolgemechanismen eingebunden werden können.

Zu Artikel 31 (Kündigung)

Das Übereinkommen kann nach Artikel 31 jederzeit von einer Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats gekündigt werden. Den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, regelt Absatz 2.

Zu Artikel 32 (Notifikation)

Artikel 32 enthält Einzelheiten zu den Notifizierungspflichten des Generalsekretärs des Europarats.