des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG)

In Artikel 1 sind in § 2 Satz 1 Nummer 4 nach den Wörtern "von Energieversorgungsnetzen," die Wörter "mit Ausnahme von Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung, die die Voraussetzungen des § 110 Absatz 2 EnWG dem Grunde nach erfüllen," einzufügen.

Begründung:

Mit diesem Zusatz soll eine Beschränkung der Einbaupflichten für intelligente Messtechnik vor allem bei Chemieparks sichergestellt werden.

Die Energiedaten werden in den Chemieparks üblicherweise über eine zentrale IT-Systemarchitektur erfasst und verarbeitet. Die Erfassung erfolgt dabei durch eigene, abgekoppelte und gesicherte Signalnetze auf dem Areal, nicht über das Büronetz des Areals und auch nicht über das Internet. Zum Schutz der wirtschaftlich sensiblen energetischen Daten werden strenge technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umgesetzt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Verbrauchsdaten privater Haushaltskunden in den Energieversorgungsnetzen der Chemieparkbetreiber nicht gefährdet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des § 110 Absatz 2 Satz 2 EnWG erfüllt werden, der eine Belieferung von Haushaltskunden über ein geschlossenes Verteilernetz ausschließt.

Die eigenverantwortliche Durchführung des Messstellenbetriebs wird in den Chemieparks durch die Chemieparkbetreiber in ihrer Rolle als zuständige Netzbetreiber wahrgenommen wie auch die Einhaltung der entsprechenden Marktkommunikation gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur (Festlegungen GPKE, MaBiS, MPESt, WiM, GeLi Gas, GaBi Gas).

3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Überführung des bisher in § 21b Absatz 2 EnWG vorgesehenen Auswahlrechts des Anschlussnutzers in § 5 MsbG-E ist zu begrüßen. Es eröffnet dem Anschlussnutzer die Möglichkeit, sich im freien Wettbewerb für einen bestimmten Anbieter zu entscheiden.

Demgegenüber lehnt der Bundesrat die beabsichtigten Neuregelungen im Zusammenhang mit der Einführung eines vorrangigen Auswahlrechts für den Anschlussnehmer (§ 6 MsbG-E) ab. Anders als in der Begründung des Gesetzentwurfes dargestellt führen sie zu einer deutlichen und ungerechtfertigten Schwächung der Position der Anschlussnutzer. Dies wird besonders deutlich mit Blick auf die Ausstattung von Mietobjekten mit intelligenten Messsystemen, die zugleich den Hauptanwendungsbereich der Regelung darstellen dürften.

Sinn und Zweck der Nutzung von intelligenten Messsystemen ist neben der präzisen Information des Letztverbrauchers über sein Verbrauchsverhalten unter anderem die Kommunikation von netzdienlichen Informationen. In der Einzelbegründung zu § 19 MsbG-E wird nochmals ausdrücklich die Bedeutung genauer Informationen über das Verbrauchs- und Einspeiseverhalten für Energiedienstleistungen jeglicher Art herausgestellt. Hiernach ist nicht nur die Menge verbrauchter oder eingespeister Energie von Bedeutung, sondern auch der jeweilige Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Einspeisung, worüber die derzeit größtenteils übliche einmal jährliche Ablesung von Verbrauchswerten "nicht ansatzweise" Auskunft gibt (vgl. Einzelbegründung zu § 19, S. 122).

Intelligente Messsysteme dienen folgerichtig dazu, eine Fülle von sensiblen Daten über das Nutzungsverhalten des Anschlussnutzers zu erheben und anschließend auch zu verarbeiten. Entsprechend groß ist das Interesse des betroffenen Anschlussnutzers, grundsätzlich selbst darüber entscheiden zu können, wer über diese Daten verfügt. Die in § 6 Absatz 1 Nummer 3 MsbG-E vorgesehene Mindestvorgabe der Kostenneutralität hilft hier nicht weiter. Gerade in einem derartig sensiblen Bereich wie der Datenerfassung und -weitergabe sind die Kostenfrage und daran anknüpfende wirtschaftliche Erwägungen für viele Betroffene lediglich ein Teilaspekt bei der Wahl des Vertragspartners.

Dem berechtigten Interesse des Mieters an der Auswahl des Messstellenbetreibers steht kein besonders schutzwürdiges Interesse des Vermieters gegenüber. Vielmehr handelt es sich bei den Kosten für den Messbestellenbetrieb um umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sodass der Mieter selbst regelmäßig die Kosten für den "aufgedrängten" Messstellenanbieter wird tragen müssen.

Auch der "legitime Zweck" einer Liegenschaftsmodernisierung vermag den Eingriff in die Privatautonomie des Mieters nicht zu rechtfertigen. Sind die Voraussetzungen des in § 29 MsbG-E in Verbindung mit § 9 MsbG-E normierten Kontrahierungszwanges gegeben, wird der Zählpunkt des Mieters - entsprechende Maßnahmen durch den Messstellenbetreiber unterstellt - von Gesetzes wegen mit einem intelligenten, den Vorgaben des MsbG-E gerecht werdenden Messsystem ausgestattet. Liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor, besteht angesichts der dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Kosten-Nutzen-Analyse auch kein hinreichender Anlass, den Mieter mit den entsprechenden Kosten zu belasten, da nicht sichergestellt ist, dass er hinreichend davon profitiert.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man mit der Begründung des Gesetzentwurfes unterstellt, dass der Abschluss eines "Bündelungsvertrages" für mehrere Zählpunkte Synergieeffekte generiert und die Wirtschaftlichkeit auch eines freiwilligen Einbaus intelligenter Messsysteme erhöht (vgl. Einzelbegründung zu §§ 5 und 6, S. 113, 114). Dies spricht lediglich dafür, auch § 21b Absatz 5 EnWG auf die Neuregelungen im MsbG zu übertragen (Buchstabe a der vorgeschlagenen Änderung), um damit dem Anschlussnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, im Einvernehmen mit den betroffenen Anschlussnutzern gegebenenfalls für eine einheitliche Ausstattung des Grundstücks oder Gebäudes mit intelligenten Messsystemen zu sorgen. Die von dem "Rollout" von intelligenten Messsystemen betroffenen Anschlussnutzer sollten zumindest selbst entscheiden können, ob sie die nach der Begründung des Gesetzentwurfes in Aussicht gestellten Vorteile einer solchen Bündelung in ihrem konkreten Fall für realisierbar erachten und dafür den Wechsel des Messstellenbetreibers in Kauf nehmen möchten.

Ebenso wenig zielführend ist der in § 6 Absatz 4 MsbG-E normierte Anspruch des Anschlussnutzers gegen den Anschlussnehmer auf Einholung von (verständlichen) Bündelungsangeboten von dritten Messstellenbetreibern. Ungeachtet dessen, dass damit der erste Vertragswechsel nicht mehr rückgängig zu machen ist, ergibt sich dies schon daraus, dass unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Regelung der Anschlussnutzer hinsichtlich der Annahme dieser Angebote grundsätzlich (weiterhin) auf den guten Willen des Anschlussnehmers angewiesen ist. Im Übrigen hat der Anschlussnehmer die Wahl, von welchem Messstellenbetreiber er ein Alternativangebot einholt.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist lediglich ergänzend anzumerken, dass § 6 MsbG-E nicht nur die Rechte des Anschlussnutzers einschränkt, sondern über § 6 Absatz 2 MsbG-E auch in die Privatautonomie des (bisherigen) Vertragspartners des Anschlussnutzers eingreift. Die Regelung, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei Parteien (Anschlussnehmer und neuer Messstellenbetreiber) zu einer sofortigen und "entschädigungslosen" Beendigung eines Vertrages zwischen zwei anderen Parteien (Anschlussnutzer und alter Messstellenbetreiber) führt, ist zudem systemfremd.

4. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG)

In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Konzeption der besonderen Kostenregulierung nach § 7 MsbG ist inkonsistent. Nach der vorgesehenen Regelung sollen, soweit es sich um modernisierte Messstellen handelt, die Messentgelte direkt im Rahmen des Messstellenvertrages erhoben werden und nur den Preisobergrenzen der §§ 31 und 32 MsbG unterliegen. Sofern es sich hingegen noch um alte Messstellen handelt, sollen die diesbezüglichen Entgelte weiterhin nach § 17 Absatz 7 StromNEV bzw. § 15 GasNEV kalkuliert werden und Bestandteil der regulierten Netzentgelte sein.

Der Messstellenbetrieb ist jedoch schon seit Jahren gegenüber dem Netzbetrieb entflochten und unterliegt prinzipiell dem Wettbewerb. Nach dem MsbG ist der Messstellenbetrieb nun auch, wenn er von einem Netzbetreiber durchgeführt wird, gegenüber dem Netzbetrieb buchhalterisch zu entflechten.

§ 1 Nummer 3 MsbG betont im Übrigen die Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb einerseits und Netzbetrieb andererseits. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Entgelte für den Betrieb alter Messstellen noch in der Regulierung gehalten werden sollen. Der Messstellenbetreiber, egal ob er zugleich Netzbetreiber ist oder nicht, muss vielmehr die Entgelte für den Messbetrieb insgesamt unter wettbewerblichen Bedingungen kalkulieren können.

5. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 MsbG)

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) S i.d.R. gelungen von Messstellenverträgen nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Rahmenvertrages zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Lieferanten, entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1. Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber dies verlangt, ist der Lieferant zum Abschluss eines Rahmenvertrages, der Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 enthält, verpflichtet."

Begründung:

Der Stromkunde als Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer soll auch weiterhin nur eine Rechnung für das Produkt "Strom" von seinem Stromlieferanten erhalten. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung schließt aber nicht aus, dass der Kunde zwei Rechnungen erhält, nämlich eine von seinem Stromlieferanten und eine von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Da mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber aber ein neuer Akteur eingeführt wird, der bisher bei den Stromkunden nicht in Erscheinung getreten ist, würde dies zu Unklarheiten auf Seiten der Verbraucher und Verzögerungen oder gar Verweigerungen der Rechnungszahlung führen.

Der Messstellenbetreiber müsste auf der Grundlage der vorgesehenen Regelung ein komplett neues Rechnungs- und Inkassowesen, einschließlich eines neuen Abrechnungssystems, aufbauen. Die Kosten dafür müssten im Rahmen der Preisobergrenzen finanzierbar sein. Das ist aber nicht der Fall, da Abrechnung und Inkasso in der Kosten-Nutzen-Analyse nicht berücksichtigt wurden.

6. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG)

In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 2 Satz 1 das Wort "kann" durch das Wort "muss" zu ersetzen.

Begründung:

Die Sicherstellung des Messstellenbetriebs ist für alle Marktbeteiligten essentiell und sollte daher durch das Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet sein. Deswegen ist zwingend eine Regelung notwendig, die den Netzbetreiber verpflichtet, Notfallmaßnahmen zur Sicherstellung des Messstellenbetriebs zu ergreifen für den Fall, dass der Messstellenbetreiber - unabhängig ob grundzuständiger oder wettbewerblicher - ausfällt und ein ordnungsgemäßer Messstellenbetrieb nicht gegeben ist. Sollte die Übertragung der Grundzuständigkeit nach §§ 41 bis 45 scheitern, kann dieser Zustand gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum andauern.

7. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 4 - neu - MsbG)

In Artikel 1 ist dem § 14 folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist im Falle einer Übertragung des Messstellenbetriebs auf einen neuen Betreiber für die Aufgaben der Verwaltungs- und Notfallmaßnahmenpflicht durch diesen angemessen zu entlohnen."

Begründung:

Durch eine Übertragung des Messstellenbetriebs auf einen neuen Betreiber und trotz des damit verbundenen Verlusts der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber verbleiben die Aufgaben der Verwaltungs- und Notfallmaßnahmenpflicht trotzdem weiter beim grundzuständigen Verteilernetzbetreiber. Der Verteilernetzbetreiber muss auch bei erfolgter Abgabe seines kompletten Messwesens an Dritte trotzdem weiterhin nachhalten, wer Messstellenbetreiber an welchem Zählpunkt ist.

8. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG)

In Artikel 1 ist in § 19 Absatz 5 Satz 1 der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:

"Bereits eingebaute Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen bis zu vier Jahre nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] genutzt werden,"

Begründung:

§ 19 MsbG definiert die Anforderungen, die Messsysteme in puncto Sicherheit in Zukunft erfüllen müssen. Diese Bestimmungen sollen Verbraucher- und Datenschutzbelange berücksichtigen. §§ 21 und 22 MsbG definieren die Mindestanforderungen an diese Messsysteme in einem umfassenden Katalog. Dieser Schutz wird durch § 19 Absatz 5 MsbG allerdings wieder ausgehöhlt, indem eine Übergangsregelung den Einbau neuer Geräte ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen bis mindestens Ende 2016 mit einer Nutzdauer von acht Jahren - also bis Ende 2024 - erlaubt. Es besteht die Gefahr, dass mindestens bis Ende 2016 noch verstärkt Messsysteme eingesetzt werden, die dem erforderlichen Daten- und Verbraucherschutzniveau nicht entsprechen. Auch wenn dem Verbraucher ein Verweigerungs- bzw. Widerrufsrecht zusteht, besteht Gefahr, dass er dieses Recht nicht kennt oder nicht ausübt, weil er sich der Gefahr, die die Abschöpfung seiner privaten Verbrauchsdaten birgt, nicht bewusst ist. Private Daten, die auf Grund dieser Übergangsregelung gesammelt werden und damit nicht zwingend dem hohen Daten- und Sicherheitsniveau nach §§ 21 und 22 MsbG unterliegen, sind aus Verbrauchersicht "verloren" und können nicht mehr geschützt werden. Die gesetzliche Gestaltung einer solchen Gefahr für den Datenschutz erscheint überflüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum den Messstellenbetreibern noch gestattet werden sollte, Messsysteme einzubauen, die den erarbeiteten Datenschutz- und Sicherheitskriterien nicht unterliegen. In der Gesetzesbegründung fehlt jeglicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen großzügigen und weiten Übergangsregelung, die allein zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher geht. Die Übergangsregelung sollte daher so restriktiv wie möglich formuliert werden und maximal Bestandsschutz für bereits eingebaute Geräte mit einer kurzen Frist gestatten. Der Einbau neuer Geräte sollte ausnahmslos unter die in §§ 21 und 22 MsbG fallen.

9. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG)

In Artikel 1 ist in § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d die Zahl "24" durch die Zahl "12" zu ersetzen.

Begründung:

Eine zwölfmonatige Speicherung der Energieverbrauchswerte und der Zählerstandsgänge reicht für die mit der Speicherung verfolgten Zwecke aus und ist im Interesse des Datenschutzes vorzugswürdig. Außerdem wird gewährleistet, dass von vielen Netzbetreibern bereits heute verbaute elektronische Zähler, die lediglich über eine Speicherfähigkeit von 12 Monaten verfügen, in das künftige intelligente Energiesystem integriert werden können. Anderenfalls müsste ein im Sinne der angestrebten Ziele nicht gerechtfertigter kostenintensiver Austausch erfolgen.

10. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Einführung einer nahezu flächendeckenden intelligenten Mess- und Steuerungstechnik ist im Hinblick auf das Gelingen der Energiewende zu begrüßen.

Allerdings erscheint es trotz allem sinnvoll, für den Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 6 000 kWh, der lediglich Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht und die Vorteile eines intelligenten Messsystems nicht nutzen möchte, eine Opt-Out-Variante zu ermöglichen.

Das Opt-Out-Angebot ist ein Entgegenkommen gegenüber den berechtigten Bedenken der Verbraucher, die heute Vor- und Nachteile - insbesondere die Risiken im Umgang mit den persönlichen Daten - noch nicht abschätzen können und zunächst zurückhaltend mit der Kommunikation ihrer Energieverbrauchsdaten umgehen wollen. Demgegenüber stehen die Interessen ebenfalls der Verbraucher an einen bezahlbaren Rollout unter gerechter Lastenverteilung. Letztverbraucher, die aus privaten Gründen auf Vorteile des intelligenten Messsystems verzichten wollen, sollen sich nicht aus ihrer Verantwortung an der allgemeinen Kostenbeteiligung herausnehmen können. Durch den verpflichtenden Einbau des intelligenten Messsystems mit einer Opt-Out-Funktion kann sowohl der Messstellenbetreiber seiner gesetzlichen Rollout-Aufgabe nachkommen und diese wirtschaftlich planen, als auch der Letztverbraucher die vollständige Hoheit über seine Daten bewahren und sich zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzlichen Aufwand neu entscheiden.

Diese "smarte" Lösung eröffnet einen problemlosen Wechsel zwischen den verschiedenen gesetzlichen Stufen für den Anbieter und den Nutzer, z.B. bei einem Wechsel der Letztverbraucher oder der Letztverbraucher möchte doch die Kommunikationsvorteile in Form eines intelligenten Stromtarif nutzen. Auch bei einem Stromverbrauchswechsel über oder unter 6 000 kWh besteht keine pflichtige Veranlassung, das Messsystem auszutauschen.

11. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG)

In Artikel 1 ist dem § 29 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Sofern nach Satz 1 Nummer 1 ein Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden ein Haushaltskunde ist, muss seine Zustimmung zur Ausstattung vorliegen."

Begründung:

§ 29 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative MsbG sieht vor, dass alle Haushalte mit einem Verbrauch von mehr als 6 000 kWh ein intelligentes Messsystem erhalten. Diese Vorschrift ist undifferenziert und sieht eine zwangsweise Ausstattung aller Verbraucherinnen und Verbraucher dieser Zielgruppe ohne Ausnahmen vor. Diese Ausstattung geht zu ihren Lasten.

Private Verbraucher erhalten durch die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem zwar Informationen zu ihrem Energieverbrauch. Diese Erkenntnis ist aber der einzige Vorteil, den sie durch diese Regelung erlangen. Eine mögliche finanzielle Ersparnis wird ihnen durch die Auferlegung der Betriebskosten von bis zu 100 €/a gleich wieder genommen. Im Gegenzug bergen die intelligenten Messsysteme Risiken bei Datenschutz und Datensicherheit. Smart Meter sammeln massenhaft sensible Daten zum Stromverbrauch und persönlichem Verhalten im privaten Bereich. Gerade bei intelligenten Messsystemen mit viertelstündlicher Verbrauchsmessung besteht die Gefahr von Rückschlüssen auf die Lebensgewohnheiten der Verbraucher. Ohne die Möglichkeit, dem zu widersprechen, sollen diese Daten nun gesammelt und verarbeitet werden, obwohl auch bei sicherheitsgeprüften Anlagen nie zu 100 Prozent ein Datenleck ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr von Hackerangriffen auf die sensiblen Daten der Letztverbraucher. Dass diese Daten trotz der hohen Sicherheitsanforderungen rechtswidrig verwendet werden können, hält auch der Gesetzgeber für möglich: Er sieht für diesen Fall § 53 Absatz 2 MsbG vor. Aus diesen Gründen und zu Gunsten einer Wahlfreiheit eines jeden privaten Energieverbrauchers sollte die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nur auf freiwilliger Basis geschehen.

12. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2 MsbG)

In Artikel 1 sind in § 29 Absatz 2 nach dem Wort "ausstatten" die Wörter ", sofern der Letztverbraucher der Ausstattung zugestimmt hat" anzufügen.

Begründung:

§ 29 Absatz 2 MsbG gestattet Messstellenbetreibern, auch die Verbrauchergruppe mit einem Verbrauch von unter 6 000 kWh/a mit intelligenten Messsystemen ab 2020 zwangsweise auszustatten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ab dem Jahr 2020 soll dies der Standard sein. Dabei lässt diese Regelung eine Abwägung der unterschiedlichen schützenswerten Interessen vermissen und übersieht wesentliche Verbraucher- und Datenschutzbelange. Die Bundesregierung führt selbst aus, dass Haushalte mit einem geschätzten Verbrauch von bis zu 6 000 kWh zwischen 3 € (bei 2 000 kWh) und 40 € (bei 6 000 kWh) im Jahr sparen können. Dieser finanzielle Vorteil kommt jedoch nicht beim Verbraucher an. Mögliche Ersparnisse werden durch entsprechend hohe Betriebskosten wieder aufgebraucht. Ob dann die Aufzeichnung des privaten Energieverbrauchs und die Sammlung persönlicher Daten in einem vernünftigen Verhältnis zu dieser Energieeinsparung liegt, ist anzuzweifeln und diskutabel. Für einen Großteil der privaten Haushalte ist bei möglichen Ersparnissen zwischen 3 und 40 Euro im Jahr ein wirtschaftlicher Einsatz nicht möglich und damit auch nicht in deren wirtschaftlichen Interesse. Demgegenüber stehen Risiken bei Datenschutz und Datensicherheit. Intelligente Messsysteme sammeln massenhaft sensible Daten zum Stromverbrauch und persönlichem Verhalten im privaten Bereich. Der Einsatz intelligenter Messsysteme sollte daher im Ermessen und Entscheidungsspielraum der privaten Endverbraucher liegen.

§ 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) mahnt Datenvermeidung und Datensparsamkeit an. Die Installation und der Betrieb einer komplexen und teuren Kommunikationsinfrastruktur sollte für den Endverbraucher vermieden werden. Anstelle eines Zwangsrollouts sollte der Einsatz auf Freiwilligkeit beruhen.

13. Zu Artikel 1 (§ 29 MsbG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit durch die Einbaupflicht bei Endverbrauchern gegebenenfalls im Einzelfall auftretende besondere Härten durch sozialrechtliche Regelungen berücksichtigt werden sollten und sowohl für alte als auch neue Anlagen mit geringer installierter Leistung die Wirtschaftlichkeit gewährleistet werden kann.

14. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 3a - neu - MsbG)

In Artikel 1 ist in § 31 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

Begründung:

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme soll bereits dann gegeben sein, wenn jeweils 95 Prozent der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Insofern ist in § 31 MsbG ein Verweis auf § 29 Absatz 5 MsbG einzufügen. Andernfalls wäre die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht zu erreichen, da aufgrund der gesetzlichen Begrenzung der Einbauverpflichtung aus § 29 Absatz 5 zu erwarten ist, dass regelmäßig nicht 100 Prozent der ermittelten Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sein werden, sondern lediglich 95 Prozent bis 100 Prozent.

15. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG)

In Artikel 1 ist § 31 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen und Ergänzungen von § 31 Absatz 5 dienen einerseits der Klarstellung und ermöglichen andererseits fairen Wettbewerb. Es ist davon auszugehen, dass in zahlreichen relevanten Fällen mehr als nur eine moderne Messeinrichtung nach § 32 in Verbindung mit dem Smart Meter Gateway durch den Letztverbraucher und Anlagenbetreiber genutzt wird. Moderne Messeinrichtungen, die zusätzlich benötigt werden, um bestimmte Geschäftsmodelle zu ermöglichen oder bestimmte Anwendungen zu betreiben, können aber nicht auf Kosten und damit zu Lasten der grundzuständigen Messstellenbetreiber verbaut werden. Auch ein Wettbewerber wird immer gezwungen sein, alle Hardwarekomponenten in seine Kalkulation einzubeziehen. Der Wettbewerb wird mithin gestört, wenn grundzuständige Messstellenbetreiber gezwungen sind, Leistungen unter Kosten abzugeben.

Die Regelung stellt sicher, dass moderne Messeinrichtungen, die über die erste moderne Messeinrichtung hinaus, welche gemeinsam mit dem Smart Meter Gateway das intelligente Messsystem konstituiert, genutzt werden, auch zu bezahlen sind. Dies jedenfalls solange und soweit, wie der grundzuständige Messstellenbetreiber dem Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreiber entsprechende Geräte zur Verfügung stellt.

16. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG)

In Artikel 1 ist § 35 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die wirtschaftliche Auskömmlichkeit der durch den Gesetzgeber festzulegenden Preisobergrenzen stellt eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen für den Erfolg der Digitalisierung der Energiewende dar. Ob eine solche Auskömmlichkeit auf dem durch das Gesetz festgelegten Niveau gegeben ist, kann ausweislich der Gesetzesbegründung nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es ist daher notwendig, überproportionale Risiken für die grundzuständigen Messstellenbetreiber zu vermeiden, um den Rollout nicht zu gefährden. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, einige der als Standard definierten Leistungen zu überdenken sowie die Ansiedlung bestimmter Leistungen im Bereich der Zusatzleistungen vorzusehen.

Im Einzelnen:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Option "lokale Anzeigeeinheit" ist zu streichen, denn es ist wirtschaftlich nicht darstellbar, innerhalb der gesetzlichen Preisobergrenzen zusätzliche Hardware (ca. 30 Euro pro Stück; vgl. die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse) bereitzustellen. Die Rechte der Betroffenen auf eine Beteiligung an der Datenerhebung können vollständig über ein Online-Portal befriedigt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Streichung bzw. Kürzung der Pflichten zur Bereitstellung von Informationen über das intelligente Messsystem auf ein Minimum. Im wettbewerblichen, entflochtenen Energiemarkt ist es regelmäßig die Aufgabe der Lieferanten und spezialisierter Dienstleister, die Letztverbraucher über Fragen der Energieeffizienz etc. zu informieren. Eine Vermischung der Aufgaben der Markt-Rollen und eine Minderung der wettbewerblichen Möglichkeiten durch Zuweisung dieser Aufgabe an den grundzuständigen Messstellenbetreiber sollte vermieden werden.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Beschränkung der kostenfreien Anbindungspflicht von Erzeugungsanlagen nach EEG und KWKG, da offensichtlich nur in Ausnahmefällen tatsächlich kostenfreie Anbindungen möglich sein werden. Es steht im Gegenteil zu erwarten, dass in der Regel auch bauliche Eingriffe notwendig werden. Diese sind durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nicht innerhalb der Preisobergrenze zu tragen, sondern sind der Sphäre des Anlagenbetreibers zuzurechnen.

Zu Doppelbuchstabe dd:

Einführung einer Wirtschaftlichkeitsschranke, das heißt Erhebung von Zusatzentgelten, wenn aus Gründen regulatorischer Entscheidungen mit einer deutlichen Erhöhung der Kosten (> drei Prozent) der grundzuständigen Messstellenbetreiber zu rechnen ist.

Zu Buchstabe b:

Nummer 6 - neu

Es ist nicht daran gedacht, Letztverbraucher, die weniger als 10 000 Kilowattstunden pro Jahr verbrauchen, von einer Zählerstandsgangmessung auszuschließen. Die Bereitstellung einer solchen kostenintensiven Zählerstandgangmessung kann aber im Bereich der Haushaltskunden, die entscheiden können, das Verfahren zu nutzen, nicht als Standardleistung vorgesehen werden, da dies sonst zu Überinvestitionen in Kommunikationsdienstleistungen führen muss. Die Leistung ist daher als Zusatzleistung zu definieren. Dies stellt im Übrigen sicher, dass in den Anwendungsfällen mit den höchsten Stückzahlen ein Unterschied zwischen den Leistungen besteht und dem Kunden vermittelbar bleibt.

Nummer 7 - neu -

Die fixen Preisobergrenzen stellen de facto eine starke Effizienzvorgabe an die grundzuständigen Messstellenbetreiber dar. Daher kann nicht uneingeschränkt jede Anbindungsleistung von den Unternehmen gefordert werden. In den Fällen, in denen eine solche Anbindung mit erheblichen Mehrkosten einhergeht, dies umfasst beispielsweise Umbaumaßnahmen an Zählerschränken oder über die Standardeinbauten hinausgehende sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, sind diese Mehrkosten der Sphäre des Anlagenbetreibers zuzurechnen. Die Vorschrift stellt sicher, dass solche Mehrkosten durch eine einmalige Zuzahlung abgegolten werden.

17. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis 2019 zu überprüfen, ob die in § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes aufgeführte Zusatzleistung in die Aufzählung der Standardleistungen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes aufgenommen werden kann.

Begründung:

Ab dem Jahr 2020 wird die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Satz 1 MsbG bei einem Jahresstromverbrauch bis zu 6 000 kWh eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt gibt es also die flächendeckende Option, Privathaushalte mit einem intelligenten Messsystem auszustatten. Die Bundesregierung soll bis spätestens 2019 berichten, nachdem erste Erfahrungen mit der Ausstattung von intelligenten Messsystemen vorliegen, ob bei der Ausstattung von Privathaushalten mit intelligenten Messsystemen die Nutzung des Vorkassesystems vom derzeitigen Katalog der Zusatzleistungen in den Katalog der Standardleistungen überführt werden kann.

Im Monitoringbericht 2015 der Bundesnetzagentur wird berichtet, dass es im Jahr 2014 einen neuen Höchststand mit über 351 000 Unterbrechungen der Stromversorgung bei Privathaushalten gegeben hat.

Die flächendeckende Einführung von intelligenten Messsystemen mit Vorkassesystem kann ein sinnvoller Weg sein, die Stromunterbrechungen bei Privathaushalten zu verringern. Im Falle des Zahlungsverzuges der Stromrechnung muss bei dem betroffenen Haushalt dann nicht die Stromversorgung unterbrochen werden, sondern der Grundversorger hat die Möglichkeit, die Stromversorgung mit Hilfe des Vorkassesystems aufrechtzuerhalten. Die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem kann eine Möglichkeit sein, die Stromarmut von Privathaushalten zu verringern und sollte daher langfristig in allen intelligenten Messsystemen zur Standardleistung gehören.

18. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 2 MsbG)

In Artikel 1 ist § 37 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Spätestens 3 Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber zu informieren. Anschlussnutzer, Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber sind gleichfalls auf die Möglichkeit der freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen."

Begründung:

Auch im Rahmen des MsbG bleibt der Lieferant der wesentliche Ansprechpartner und Informationsvermittler für die Letztverbraucher. Dies auch und gerade im Massenmarkt. Dieser Aufgabe können die Lieferanten aber nur nachkommen, wenn sie von den bevorstehenden Umbauten ebenso Kenntnis erlangen, wie dies für eine Reihe von Akteuren bereits in § 37 Absatz 2 vorgesehen ist. Dies ist aus Sicht der Lieferanten auch deshalb unbedingt notwendig, da diese sich auf die mit dem Gesetz einhergehenden Folgeänderungen des Einbaus gerade von intelligenten Messsystemen vorbereiten können müssen.

Zu nennen in dieser Hinsicht sind der Wechsel des Bilanzierungsverfahrens (ZSG), die geänderte Berechnung des Netzentgelts und das höhere Messentgelt.

19. Zu Artikel 1 (§ 46 MsbG)

Im Hinblick auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes fordert der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Aufnahme der Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat in die Rechtsverordnungsermächtigung nach § 46 MsbG zu prüfen. So könnten insbesondere Rechtsverordnungen nach § 46 Nummer 1, 7, 8, 10 und 11 MsbG in die Zuständigkeiten der Landesregulierungsbehörden eingreifen.

Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, konkret darzulegen, weshalb in der vorliegenden Fassung des § 46 MsbG auf die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat verzichtet wurde.

20. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG)

In Artikel 1 ist dem § 49 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:

"Satz 1 gilt auch für das Angebot von Waren und sonstigen Leistungen einschließlich des Angebots besonderer Preise und Tarife, soweit das Angebot von der Abgabe personenbezogener Daten abhängig gemacht wird, die durch Messstellen nach diesem Gesetz erfasst werden."

Begründung:

Das in § 49 Absatz 5 MsbG-E vorgesehene Koppelungsverbot bedarf der Erweiterung auf Vertragsangebote Dritter, um eine Umgehung und eine unerwünschte Einflussnahme auf die Entscheidung zur Datenpreisgabe zu verhindern. Nach der vorgesehenen Fassung darf zwar die Belieferung von Energie oder der Zugang zu Tarifen nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind. Jedoch würde es § 49 Absatz 5 MsbG-E derzeit beispielsweise nicht ausschließen, dass ein Marketingunternehmen in Kooperation mit Herstellern von Elektrogeräten oder Einzelhändlern den Anschlussnutzern nur bei Preisgabe ihrer Energieverbrauchsdaten den Zugang zu bestimmten Angeboten eröffnet oder Vergünstigungen gewährt. Eine derartige Einflussnahme sollte jedoch ebenso ausgeschlossen werden wie eine Einflussnahme der Energielieferanten. Die Regelung des § 28 Absatz 3b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird hier als nicht ausreichend angesehen.

21. Zu Artikel 1 (§ 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG)

In Artikel 1 ist § 55 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, ist dieser durch den Netzbetreiber zu schätzen."

Begründung:

Für die Abrechnung ist in jedem Fall ein Verbrauchswert erforderlich. Daher ist immer eine Schätzung erforderlich, wenn kein Messwert vorliegt. Eine "Kann"-Regelung ist daher unzureichend. Die neue Formulierung entspricht diesbezüglich inhaltlich den bisherigen Anforderungen aus § 18a Absatz 2 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).

Messstellenbetreiber sind nicht in der Lage, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage transparenter und sachgerechter Verfahren (Synthetisches Lastprofil je Netzgebiet, Temperaturen etc.) abzubilden.

Für Messstellenbetreiber wird im Gegensatz zu den anderen Markt-Rollen gemäß §§ 66 ff. - keine Verwendungsbefugnis für Messwerte als erforderlich angesehen.

Dies entspricht dem Prinzip der Datensparsamkeit. Der Messstellenbetreiber benötigt die Bewegungsdaten der Kunden weder für Abrechnungs- noch für Betriebszwecke. Somit stehen dem Messstellenbetreiber die für eine Schätzung erforderlichen historischen Daten schon grundsätzlich nicht zur Verfügung. Im Falle eines Wechsels des Messstellenbetreibers ist es offensichtlich, dass dem aktuellen Messstellenbetreiber keine historischen Messwerte zur Verfügung stehen.

Die Ermittlung eines Schätzwertes im Rahmen des Lieferantenwechsels durch den Messstellenbetreiber führt durch notwendige Plausibilisierungen bei den anderen Markt-Rollen, insbesondere seitens des entflochtenen Netzbetreibers, zu einer nicht zu rechtfertigenden Erhöhung der Prozesskomplexität. Messstellenbetreiber bewegen sich im Wettbewerb. Deren diesbezügliches Handeln ist daher nicht generell unabhängig.

Der Netzbetreiber ist somit die einzige Markt-Rolle, die

22. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG)

In Artikel 1 ist § 58 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, ist dieser durch den Netzbetreiber zu schätzen."

Begründung:

Für die Abrechnung ist in jedem Fall ein Verbrauchswert erforderlich. Daher ist auch immer eine Schätzung erforderlich, wenn kein Messwert vorliegt. Eine "Kann"-Regelung ist daher in jedem Fall unzureichend. Die neue Formulierung entspricht diesbezüglich inhaltlich den bisherigen Anforderungen aus § 44 Absatz 2 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV).

Messstellenbetreiber sind nicht in der Lage, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage transparenter und sachgerechter Verfahren (Synthetisches Lastprofil je Netzgebiet, Temperaturen etc.) abzubilden.

Für Messstellenbetreiber wird im Gegensatz zu den anderen Markt-Rollen gemäß §§ 66 ff. keine Verwendungsbefugnis für Messwerte als erforderlich angesehen.

Dies entspricht dem Prinzip der Datensparsamkeit. Der Messstellenbetreiber benötigt die Bewegungsdaten der Kunden weder für Abrechnungs- noch für Betriebszwecke. Somit stehen dem Messstellenbetreiber die für eine Schätzung erforderlichen historischen Daten schon grundsätzlich nicht zur Verfügung. Im Falle eines Wechsels des Messstellenbetreibers ist es offensichtlich, dass dem aktuellen Messstellenbetreiber keine historischen Messwerte zur Verfügung stehen.

Die Ermittlung eines Schätzwertes im Rahmen des Lieferantenwechsels durch den Messstellenbetreiber führt durch notwendige Plausibilisierungen bei den anderen Markt-Rollen, insbesondere seitens des entflochtenen Netzbetreibers, zu einer nicht zu rechtfertigenden Erhöhung der Prozesskomplexität. Messstellenbetreiber bewegen sich im Wettbewerb. Deren diesbezügliches Handeln ist daher nicht generell unabhängig.

Der Netzbetreiber ist somit die einzige Marktrolle, die

23. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG)

In Artikel 1 sind in § 60 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft," zu streichen.

Begründung:

Mit dieser gesetzlichen Regelung werden die Möglichkeiten der Regulierungsbehörde zu einer effizienten und sachgerechten Ausgestaltung von Marktprozessen unnötig eingeengt, ohne dass hieraus ein unmittelbarer Vorteil erkennbar wäre und eventuell negative Auswirkungen auf das Marktgeschehen hinreichend geprüft und abgewogen werden konnten.

Sollte die Bundesnetzagentur unter Abwägung der Interessen der verschiedenen Markt-Rollen die Aufbereitung und Übermittlung der Messwerte außerhalb des Gateways dauerhaft für die effizienteste und ausgewogenste Lösung halten, sollte ihr die diesbezügliche Festlegungskompetenz ohne zeitliche Begrenzung zustehen.

24. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG)

In Artikel 1 sind in § 60 Absatz 3 Nummer 2 die Wörter "wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt," zu streichen und das Wort "diesem" durch die Wörter "dem Betreiber von Verteilernetzen" zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke erfordern zwingend die Bereitstellung der in § 60 Absatz 3 Nummer 2 genannten Daten an den Netzbetreiber. Aus diesem Grunde ist es nicht sinnvoll, hier ein Verlangen des Netzbetreibers zur Voraussetzung für die genannten Datenmeldungen zu machen.

25. Zur Übermittlung von Messdaten

26. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG)

In Artikel 1 sind in § 60 Absatz 3 Nummer 3 nach dem Wort "Vortag" die Wörter " soweit zwingend erforderlich auf Verlangen" einzufügen.

Begründung:

Der Übertragungsnetzbetreiber benötigt für die in § 67 Absatz 1 genannten Zwecke nicht sämtliche Einzelzeitreihen, sondern vielmehr nur in differenzierbaren Einzelfällen die Einzelzeitreihen für die dort genannten Zwecke. Die Regelung soll im Sinne eines datensparsamen Umgangs sicherstellen, dass tatsächlich nur die notwendigen Daten übermittelt werden.

27. Zu Artikel 1 (§ 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG)

In Artikel 1 ist § 66 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die jährlich durchzuführende Kalkulation der Netzentgelte nach § 17 ARegV in Verbindung mit den §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung stellt einen komplexen und datenintensiven Prozess dar. Um diese Aufgabe zu erfüllen, benötigen die Netzbetreiber deutlich mehr (Einzel-)daten, das heißt Lastgänge, als dies mit Blick auf die Abrechnung der Netzentgelte gegenüber einem bestimmten Netznutzer der Fall ist. Insofern stellt die Vorschrift sicher, dass den Netzbetreibern ein Erfüllen ihrer Pflichten auch datenschutzrechtlich ermöglicht wird.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung dient dem Erhalt eines einheitlichen, im Markt etablierten und bewährten Verfahrens zur Weitergabe von Bilanzkreissummenzeitreihen zum Zwecke der Bilanzkreisabrechnung. Sie verringert die Komplexität der Abrechnungs- und Clearingprozesse und dient somit einer effizienten und kostengünstigen Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung.

Zu Buchstabe c:

Zu Nummer 10:

Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit schaffenden Klarstellung. Zur Bestimmung individueller Netzentgelte nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung und weiterer Pflichten, die dem Netzbetreiber in Verbindung mit der fraglichen Vorschrift erwachsen, ist eine Verarbeitung individueller, das heißt nur den fraglichen Netznutzer gegebenenfalls an mehreren Messstellen betreffender (Mess-)Daten erforderlich. Da es sich bei § 66 Absatz 1 um eine abschließende Liste handelt, sollte die Pflicht klarstellend genannt werden, auch wenn diese bereits durch § 50 Absatz 1 Nummer 3 als abgedeckt betrachtet werden könnte. Insofern stellt die Vorschrift sicher, dass den Netzbetreibern ein Erfüllen ihrer Pflichten auch spezialgesetzlich ermöglicht wird.

Zu Nummer 11:

Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit schaffenden Klarstellung und hat vorausschauenden Charakter. Im Rahmen der Umsetzung von § 12 Absatz 4 EnWG finden derzeit umfangreiche Verhandlungen zwischen der Bundesnetzagentur und den beteiligten Unternehmen (Übertragungsnetzbetreiber Strom und Verteilernetzbetreiber Strom) über die Ausgestaltung des so genannten "Energieinformationsnetzes" statt. Im Rahmen dieses Prozesses sind Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 66 Absatz 1 Nummer 9 zu erwarten. In Teilen könnte es aber auch zu entsprechenden Selbstverpflichtungen der betroffenen Unternehmen zu einem Informationsaustausch kommen. Die Vorschrift stellt sicher, dass solche sektoralen Vereinbarungen, soweit sie das "Energieinformationsnetz" betreffen und unter Moderation der Bundesnetzagentur geschlossen werden, möglich und umsetzbar bleiben.

Zu Nummer 12:

Netzbetreibern, an deren Netz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, werden im Rahmen der Stromnetzzugangsverordnung besondere Pflichten aufgegeben. Diese betreffen vor allem das Führen eines Differenzbilanzkreises, eines Bilanzkreises für Verlustenergie und eines Bilanzkreises, der die Einspeisung aus Erneuerbaren Energien umfasst. Diese Bilanzkreise lassen sich nur führen, wenn dem betroffenen Netzbetreiber jedenfalls auch umfangreiche (Einzel-)Daten, das heißt Lastgänge, vorliegen. Da nur ein Teil der Netzbetreiber, insbesondere der Verteilernetzbetreiber, von dieser Pflicht betroffen ist und es sich bei § 66 Absatz 1 um eine abschließende Liste handelt, sollte die Pflicht klarstellend genannt werden, auch wenn diese bereits durch § 50 Absatz 1 Nummer 3 als abgedeckt betrachtet werden könnte. Insofern stellt die Vorschrift sicher, dass den Netzbetreibern ein Erfüllen ihrer Pflichten auch spezialgesetzlich ermöglicht wird.

28. Zu Artikel 1 (§ 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG)

In Artikel 1 ist § 67 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung:

Der vorgelegte Gesetzentwurf weist den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) die Aufgabe der Bilanzkoordination zu, die bisher die Verteilernetzbetreiber (VNB) innehatten. Dies soll mit den vorgeschlagenen Änderungen rückgängig gemacht werden, weil Energiewende Regionalität braucht: Dezentrale Einspeisung, Flexibilität und Speicherung sowie Lastmanagement finden im Verteilnetz statt und müssen von den Netzbetreibern vor Ort umgesetzt werden. Die Bilanzierung durch die VNB ist erfolgreich im Markt eingeführt, die Massengeschäftsprozesse funktionieren. Ein hinreichender Grund dafür, das funktionierende Bilanzierungssystem zu zerschlagen und die Bilanzierung unter erheblichen Kosten (Erhöhung der Netzentgelte) und Risiken auf die ÜNB überzuleiten, die keine Erfahrungen mit dem Handling von Massenprozessen aufweisen, ist nicht ersichtlich.

Die Energiewende ist keine Phase für Experimente. Im Rahmen der Energiewende sollte der Gesetzgeber daher alle Kräfte darauf richten, die zwingend erforderlichen Veränderungen gesetzlich vorzugeben. Die Energiewende darf nicht durch unnötige Systemumbrüche zurückgeworfen, erheblich verteuert oder gar gefährdet werden. Dies steht aber durch eine nicht gerechtfertigte Überleitung der Bilanzierung auf die ÜNB zu befürchten.

Dass die Verlagerung der Bilanzierungsverantwortung ein solches Experiment darstellt, ist evident, weil der Gesetzgeber sich bisher nicht in der Lage sieht, eine angemessene und verlässliche Abschätzung der Kostenauswirkungen abzugeben. Es liegt keine belastbare Kostenprognose für die bei den ÜNB anfallenden Mehrkosten vor. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Abschnitt A V 4.2 zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, Seite 100):

"Soweit sich Aufgaben wie die Zuständigkeit für die Bilanzkreisabrechnung von den Verteilnetzbetreibern zu den Übertragungsnetzbetreibern verlagern, ist der Erfüllungsaufwand für die Übertragungsnetzbetreiber kaum prognostizierbar. Dieser hängt direkt mit der Anzahl der jeweils verbauten intelligenten Messsysteme zusammen, denn nur insoweit geben die Verteilnetzbetreiber diese Aufgabe ab. Sicherlich es aber effizienter, Systemaufwand bei vier Übertragungsnetzbetreibern anstatt bei 888 Verteilernetzbetreibern zu betreiben. Weiter wird bei Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern ein gewisser Erfüllungsaufwand in Form von Umstellungsaufwand anfallen, welcher aber ebenfalls nicht geschätzt werden kann." Dies bedeutet im Übrigen auch, dass bezüglich der künftig durch die ÜNB geltend zu machenden Kosten sowohl der gesetzliche Maßstab als auch die Begrenzung fehlt (Gefahr eines Freibriefs für ÜNB für hohe Kosten für Integration und Aufbau von Bilanzierung und im Ergebnis von Netzentgelterhöhungen). Dies ist angesichts der Mehrkosten, die durch die Maßnahme an sich schon auf die Verbraucher zukommen, nicht angemessen. Denn die offensichtlich nicht abgeschätzten Kosten werden durch die ÜNB durch weitere relevante Erhöhungen der Netzentgelte an alle Netznutzer weitergegeben.

Demgegenüber haben die VNB diese Aufgaben weitestgehend implementiert und die Kosten bereits in der Vergangenheit über ihre Netzentgelte abgeschrieben. Damit wird ein Verbleib der Verantwortung der Bilanzierung bei den VNB deutlich kosteneffizienter als ein Wechsel zu den ÜNB.

Den Verteilnetzbetreibern werden wichtige Zukunftschancen geraubt, wenn sie von der Teilnahme an der Digitalisierung der Energiewende ausgeschlossen werden (unter anderem Datendrehscheibe, DSO 2.0, Schaufenster-Projekte). In der Folge wird die Ertragslage der kommunalen und regionalen Verteilnetzbetreiber mit dem Entzug bisheriger Aufgaben (unter anderem Bilanzierung) weiter geschwächt. Der regionale Mehrwert nimmt kontinuierlich ab.

Auch steigt das Risiko für das Gesamtsystem (Vulnerabilität) signifikant, wenn sich die sensiblen Online-Messdaten und die Zugänge zu den intelligenten Messsystemen aller Kunden in den Händen von nur vier Übertragungsnetzbetreibern statt wie bisher in der Breite verteilt befinden. Die Angreifbarkeit von resilienten Teilnetzen zur sicheren Energieversorgung ist weitaus geringer als im Falle von "zentralen Datensammelstellen".

29. Zu Artikel 1 (§ 66 und § 67 MsbG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern die im Entwurf nach § 66 und 67 MsbG vorgesehene Regelung der Rollenverteilung zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei der Aggregation von Messwerten aus intelligenten Messsystemen vorteilhaft im Hinblick auf die weitere Umsetzung der Energiewende in Deutschland gegenüber der bisherigen Rollenverteilung ist und ob hier gegebenenfalls Anpassungen der im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen notwendig sind. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vorteile der vorgesehenen Neuregelung darzulegen und die Argumente der Verteilernetzbetreiber zu berücksichtigen.

Begründung:

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Rollenverteilung bei der Datenaufbereitung und -kommunikation dahingehend zu ändern, dass zukünftig die Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, durch den Übertragungsnetzbetreiber und nicht mehr durch den Verteilnetzbetreiber durchgeführt wird. Es herrscht Uneinigkeit in der Frage, inwieweit diese Neuregelungen konsistent sind zu den Aufgaben der Verteilnetzbetreiber gemäß Energiewirtschaftsgesetz und den durch die Energiewende einhergehenden - unter anderem im Entwurf des Strommarktgesetzes enthaltenen - steigenden Anforderungen an den Verteilnetzbetrieb. Vor der gesetzlichen Verankerung sollte deshalb eine umfangreiche Überprüfung der vorgebrachten Argumente sowie eine Abwägung aller Vor- und Nachteile erfolgen.

30. Zu Artikel 1 allgemein (MsbG)

31. Zu Artikel 1 allgemein

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Messstellenbetriebsgesetz auch Verpflichtungen für den elektrischen Schienenverkehr beinhaltet und ob die Anwendung des Messstellenbetriebsgesetzes unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile hier sinnvoll ist. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls klarzustellen, dass die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes nicht auf Messeinrichtungen des elektrischen Schienenverkehrs im Bahnstromnetz anzuwenden sind.

Begründung:

Bei Anwendung der Verpflichtungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz auch im elektrischen Schienenverkehr würden zusätzliche Kosten entstehen, denen möglicherweise kein entsprechender Nutzen gegenübersteht, so dass es diesbezüglich einer Klarstellung bedarf. Gegebenenfalls sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch mögliche Vorteile der Anwendung des Messstellenbetriebsgesetzes auf den elektrischen Schienenverkehr darzulegen.

32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 3 Nummer 26 b EnWG)

In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

Begründung:

Die Regelung des § 17 Absatz 7 Stromnetzentgeltverordnung in Artikel 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs sieht vor, dass für konventionelle Messeinrichtungen die Messung zum Messstellenbetrieb gehört. Aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Entwurfs des Messstellenbetriebsgesetzes ergibt sich, dass auch für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen die Gewährleistung der Messung, die Messwertaufbereitung und die Übertragung der Messdaten zum Messstellenbetrieb gehören. Die Trennung zwischen Messstellenbetrieb und Messung im Definitionenkatalog des § 3 EnWG schafft vor diesem Hintergrund Verwirrung. Im Sinne der Konsistenz und der Transparenz sollte deshalb § 3 Nummer 26b EnWG angepasst werden, um trotz der eigenständigen und weiterhin erforderlichen Definition der "Messung" klarzustellen, dass die Messung als Dienstleistung künftig zum Messstellenbetrieb gehört.

33. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung)

In Artikel 7 Nummer 2 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"In Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart Meter Gateways und moderne Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz einfach ein- und ausgebaut werden können; ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der einen Platz für ein Smart Meter Gateway bietet und den einfachen Ein- und Ausbau gewährleistet."

Begründung:

Es handelt sich um eine Präzisierung, um unnötige Hemmnisse für die digital unterstützte Energiewende von vorneherein klar auszuschließen.

Grundgedanke der Ergänzung ist sicherzustellen, dass Einbau und späterer Wechsel der Geräte möglichst einfach vonstatten gehen können. Es sind die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Nutzung sowohl moderner Messeinrichtungen als auch intelligenter Messsysteme zu schaffen.

Auch der Einbau und Wechsel der modernen Messeinrichtung allein als Teil des intelligenten Messsystems ist zu berücksichtigen. Denn früher oder später und spätestens nach Ablauf der jeweiligen Eichgültigkeitsdauer wird ein solcher Wechsel anstehen und muss auch dieser betriebswirtschaftlich vernünftig durchgeführt werden können. Die Wirtschaftlichkeit für einen nachträglichen Einbau eines Smart Meter Gateways oder eines Wechsels einer modernen Messeinrichtung innerhalb des Messsystems wird immer dann durch die vom Anschlussnehmer vorgegebene Messstelle technisch nicht verhindert, wenn der Zählerschrank einen eigens für das Smart Meter Gateway bestimmten Platz bietet und dieser auch im Übrigen so angelegt ist, dass ein Ein- und Ausbau beider Komponenten schnell und sicher, also einfach, erfolgen kann.

Mit dieser Formulierung werden unnötige technische und wirtschaftliche Hürden frühzeitig vermieden, die einen Anschluss an das digitale Netz der Zukunft, so wie es diese Regelung intendiert, allzu sehr in die ferne Zukunft verlagern.

Nur wenn die Messstelle so angelegt ist, dass die Geräte einfach eingebaut und gewechselt werden können, erlaubt dies auch den Einsatz eines Messsystems, das einen einfachen, stromunterbrechungsfreien und damit kostengünstigen Austausch des einzelnen Geräts erlaubt, und ist die intelligent angelegte Messstelle Voraussetzung für den Einsatz eines solchen Messsystems.

34. Zu Artikel 7 Nummer 2 ( § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung)

In Artikel 7 Nummer 2 ist in § 22 Absatz 2 der abschließende Punkt durch die Wörter "; soweit jedoch für den Einbau und Betrieb von modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes Änderungen an der elektrischen Anlage (wie notwendige Änderungen am Zählerplatz) nötig sind, hat diese der Anschlussnehmer auf seine Kosten zu beauftragen. Ist es dem zuständigen Messstellenbetreiber technisch nicht möglich, die Messstelle im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen auszustatten, weil die technischen Voraussetzungen für den Einbau und den Betrieb der modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsysteme fehlen, so ist er in diesen Fällen von seiner gesetzlichen Pflicht solange entbunden, bis diese Voraussetzungen vorliegen." zu ersetzen.

Begründung:

Den Umbau der Zählerplätze dem grundzuständigen Messstellenbetreiber anstatt dem Anschlussnehmer anzulasten, stellt das bisherige Rechts- und Kostenzuordnungssystem (vgl. Trennung elektrische Kundenanlage, Netz und Messstellenbetrieb) komplett in Frage. Die daraus entstehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sind derzeit nicht abschätzbar, jedoch mit hohen Risiken und Kosten verbunden.

Mit den hier gewählten Formulierungen wird klargestellt, dass an dem in Deutschland etablierten Rechts- und Kostentragungssystem einschließlich der klaren Trennung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festgehalten wird. Dabei geht es vor allem um Rechtssicherheit, wirtschaftlichen und vor allem sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen. Der Anschlussnehmer ist generell für die elektrische Anlage einschließlich Bereitstellung Zählerplatz etc. hinter dem Netzanschluss verantwortlich. Der Netzbetreiber ist für das Netz und den Netzanschluss verantwortlich und der Messstellenbetreiber ist für die Mess- und Zähleinrichtungen sowie zugehörige Steuer- und Kommunikationseinrichtungen zuständig. Die klare Trennung der Hemisphären ist neben der Betriebssicherheit auch aus haftungsrechtlichen Gründen nötig.