Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 1 RindHKlV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 2 Absatz 1 Satz 1 die Angabe "Satz 1" zu streichen.

Begründung:

Die Änderung ist notwendig, um Untergruppen mit einzubeziehen. Diese werden in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegt. Mit der Streichung der Angabe "Satz 1" wird diesem Umstand Rechnung getragen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 RindHKlV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 6 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Unter den Begriff "Erzeugnisse aus Fleisch" werden bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert, während z.B. Schlachtkörper nicht dazu gehören. Handelsklassen wiederum gelten nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper, so dass § 6 in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden könnte.

Zudem besteht die Verpflichtung zur Klassifizierung für Schlachtbetriebe. Diese werden erst durch die nähere Erläuterung "Betriebe, die Rinder schlachten und die..." einbezogen.

Darüber hinaus ist der zweite Satz zu streichen, da Schlachtkörper bzw. Fleisch, das der Handelsklassenverordnung unterliegt, grundsätzlich nicht in der beschriebenen Form vermarktet werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2 RindHKlV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 6 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Klassifizierungsunternehmen sind zwingend mit aufzunehmen, da es sich hierbei um selbständige, vom Betrieb unabhängige Dienstleistungsunternehmen handelt, die mit der vorgesehenen Formulierung nicht erfasst werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen, denen die tatsächliche Klassifizierung und Kennzeichnung obliegt, überwacht wird.

Zu Buchstabe b:

Unter den Begriff "Erzeugnisse" werden bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert, während Schlachtkörper nicht dazu gehören. Handelsklassen wiederum gelten nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper, so dass § 6 in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden könnte.

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 3 Satz 1, 2 SchwHKlV)

In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ist § 2 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Artikel 2 Nummer 6 ist zu streichen.

Begründung:

Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Die Streichung ist erforderlich, da das Handelsklassenschema für Schweine keine Untergruppen vorsieht.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b:

Der Bezug auf Anlage 1 der 2. FlGDV regelt die Beanstandung hinreichend. Die Kategorie- und die Geschlechtsbestimmung sind im Gegensatz zur Rindfleischklassifizierung ohne Bedeutung und müssen daher entfallen.

Zur Folgeänderung:

Durch die vorgesehene Änderung des Absatzes 3 dahingehend, dass Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei bleiben, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 A Nummer 1.2 Satz 1 und 2 der 2. FlGDV genannten Toleranzen entsprechen, ist hinreichend geregelt, welche Toleranzen akzeptiert werden, so dass sich die Ergänzung der Anlage erübrigt.

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 SchwHKlV)

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird." "

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 4 ist § 5 Absatz 1 Nummer 5 wie folgt zu fassen:

"5. entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird,"

Begründung:

Die Formulierung "durch den Klassifizierer" indiziert, dass der Klassifizierer das Protokoll anfertigt. Dies wird jedoch im Regelfall nicht durch den Klassifi-zierer, sondern automatisch durch einen mit dem Klassifizierungsgerät verbundenen Drucker, der sowohl im Eigentum des Schlachtbetriebes als auch des Klassifizierungsunternehmens sein kann, erstellt.

Ein Handlungsgebot, das den Tatbestand einer Sanktionsvorschrift bildet, kann sich jedoch nur an einen Normadressaten richten, der durch einen Personenbegriff umschrieben wird (natürliche Person). Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 wird aus diesem Grund zweckmäßig in eine Sorgfaltspflicht umformuliert.

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 SchwHKlV)

In Artikel 2 Nummer 5 ist § 6 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Unter den Begriff "Erzeugnisse aus Fleisch" werden bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert, während z.B. Schlachtkörper nicht dazu gehören. Handelsklassen wiederum gelten nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper, so dass § 6 in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden könnte.

Zudem besteht die Verpflichtung zur Klassifizierung für Schlachtbetriebe. Diese werden erst durch die nähere Erläuterung "Betriebe, die Schweine schlachten und die..." einbezogen.

Darüber hinaus ist der zweite Satz zu streichen, da Schlachtkörper bzw. Fleisch, das der Handelsklassenverordnung unterliegt, grundsätzlich nicht in der beschriebenen Form vermarktet werden.

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 Absatz 2 SchwHKlV)

In Artikel 2 Nummer 5 ist § 6 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Klassifizierungsunternehmen sind zwingend mit aufzunehmen, da es sich hierbei um selbständige, vom Betrieb unabhängige Dienstleistungsunternehmen handelt, die mit der vorgesehenen Formulierung nicht erfasst werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen, denen die tatsächliche Klassifizierung und Kennzeichnung obliegt, überwacht wird.

Zu Buchstabe b:

Unter den Begriff "Erzeugnisse" werden bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert, während Schlachtkörper nicht dazu gehören. Handelsklassen wiederum gelten nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper, so dass § 6 in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden könnte.

8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 1 Absatz 3 HdlKlSchafFlV)

In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c sind in § 1 Absatz 3 nach dem Wort "werden" die Wörter ", wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung ist notwendig, da nach § 2 Absatz 1 FlG die Klassifizierung durch die zuständige Behörde oder einem hierfür nach § 3 FlG zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 FlG zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer vorzunehmen ist.

Durch die Ergänzung wird klarstellend geregelt, dass der Schlachtbetrieb die Bestimmung der Kategorie nur unter bestimmten Bedingungen vornehmen darf.

9. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 2a Absatz 1 Satz 1, 2 HdlKlSchafFlV)

In Artikel 3 Nummer 2 ist § 2a Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Unter den Begriff "Erzeugnisse aus Fleisch" werden bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert, während z.B. Schlachtkörper nicht dazu gehören. Handelsklassen wiederum gelten nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper, so dass § 2a in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden könnte.

Zudem besteht die Verpflichtung zur Klassifizierung für Schlachtbetriebe. Diese werden erst durch die nähere Erläuterung "Betriebe, die Schafe schlachten und die..." einbezogen.

Darüber hinaus ist der zweite Satz zu streichen, da Schlachtkörper bzw. Fleisch, das der Handelsklassenverordnung unterliegt, grundsätzlich nicht in der beschriebenen Form vermarktet werden.

10. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 2a Absatz 2 HdlKlSchafFlV)

In Artikel 3 Nummer 2 ist § 2a Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Klassifizierungsunternehmen sind zwingend mit aufzunehmen, da es sich hierbei um selbständige, vom Betrieb unabhängige Dienstleistungsunternehmen handelt, die mit der vorgesehenen Formulierung nicht erfasst werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen, denen die tatsächliche Klassifizierung und Kennzeichnung obliegt, überwacht wird.

Zu Buchstabe b:

Unter den Begriff "Erzeugnisse" werden bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert, während Schlachtkörper nicht dazu gehören. Handelsklassen wiederum gelten nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper, so dass § 6 in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden könnte.

11. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 der 1. FlGDV)

In Artikel 4 Nummer 1 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Da die Wörter "das Euterfett" nicht gestrichen werden sollten, weil das Euterfett den EU-Vorschriften zufolge auch bei den Kälbern nicht zum Schlachtgewicht gehört, ist zur Verdeutlichung die hier vorgesehene klarstellende Formulierung erforderlich.

12. Zu Artikel 4 Nummer 4 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 der 1. FlGDV)

In Artikel 4 Nummer 4 ist in § 13 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "von Rindern, Schweinen" das Wort "und" durch das Wort "oder" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ersetzung des Wortes "und" durch das Wort "oder" ist notwendig, um Betriebe zu erfassen, die nicht alle drei Tierarten schlachten.

13. Zu Artikel 4 Nummer 4 (§ 13 Absatz 1 Satz 1, 2 der 1. FlGDV)

In Artikel 4 Nummer 4 ist § 13 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Geflügelfleisch unterliegt nicht dem Fleischgesetz und dementsprechend auch nicht der 1. FlGDV, so dass dessen Benennung hier unrichtig ist (gemeint ist vermutlich das Wort "Erzeugnisse" vgl. analog zu Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2, das hier als redaktionelle Korrektur eingefügt worden wäre).

Da aber unter den Begriff "Erzeugnisse aus Fleisch" bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert werden, während z.B. Schlachtkörper nicht dazu gehören und Handelsklassen wiederum nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper gelten, könnte § 13 in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden.

Zudem besteht die Verpflichtung zur Einhaltung der Verordnung auch für Schlachtbetriebe. Diese werden erst durch die nähere Erläuterung "bei Betrieben, die Rinder, Schweine oder Schafe schlachten oder schlachten lassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch zum Verkauf vorrätig halten" einbezogen.

Darüber hinaus ist der zweite Satz zu streichen, da Schlachtkörper bzw. Fleisch, das der Handelsklassenverordnung unterliegt, grundsätzlich nicht in der beschriebenen Form vermarktet werden.

14. Zu Artikel 4 Nummer 4 (§ 13 Absatz 2 der 1. FlGDV)

In Artikel 4 Nummer 4 ist § 13 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Klassifizierungsunternehmen sind zwingend mit aufzunehmen, da es sich hierbei um selbständige, vom Betrieb unabhängige Dienstleistungsunternehmen handelt, die mit der vorgesehenen Formulierung nicht erfasst werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen, denen die tatsächliche Klassifizierung und Kennzeichnung obliegt, überwacht wird.

Zu Buchstabe b:

Unter den Begriff "Erzeugnisse" werden bereits verarbeitete Waren wie z.B. Wurst subsumiert, während Schlachtkörper nicht dazu gehören. Handelsklassen wiederum gelten nur für ganze, halbe oder viertel Schlachtkörper, so dass § 6 in der beabsichtigten Fassung keine Anwendung finden könnte.

15. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - (§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch)

In Artikel 6 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:

"01. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" die Wörter "in der" gestrichen."

Begründung:

Redaktionelle Korrektur.

16. Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 5 Absatz 1 BruteiKennzV)

In Artikel 8 Nummer 3 ist § 5 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Hier sind auch Brütereien mit einzubeziehen, da auch diese sowohl Bruteier als auch Küken vorhalten können.

Darüber hinaus ist der zweite Satz zu streichen, da eine Vermarktung in der beschriebenen Form grundsätzlich nicht erfolgt.

17. Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 5 Absatz 2 BruteiKennzV)

In Artikel 8 Nummer 3 ist in § 5 Absatz 2 das Wort "Erzeugnisse" durch die Wörter "Bruteier oder Küken" zu ersetzen.

Begründung:

Das Wort "Erzeugnisse" ist zu ersetzen, da es sich bei Bruteiern oder Küken nicht um Erzeugnisse im üblichen Sinn des Wortes handelt.