Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 (Grunddrs. 767/04 (PDF) )
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

A.

Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ)
und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS)
empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6 Nr. 4 StGB), Nr. 3 (§ 234b StGB), Nr. 4 - neu - (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

"4. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 240 Abs. 4 StGB)

Das durch das 37. StrÄndG vom 11. Februar 2005 eingefügte Regelbeispiel für den besonders schweren Fall der Nötigung "zur Eingehung der Ehe" in § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB wird durch den neuen Qualifikationstatbestand des § 234b Abs. 1 StGB überflüssig und ist deshalb zu streichen."

Begründung (nur für das Plenum):

Das Siebenunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) vom 11. Februar 2005, das insbesondere die Tatbestände des Menschenhandels (§§ 232 ff. StGB) neu gefasst und die Nötigung zur Eingehung der Ehe als Regelbeispiel für den besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausgestaltet hat, veranlasst folgende Anpassungen des Gesetzentwurfs:

Außerdem ist § 234b Abs. 3 StGB-E auf die strafwürdigen Fälle zu beschränken, in denen die mit einem Aufenthalt im Ausland verbundene Zwangslage oder Hilflosigkeit ausgenutzt werden sol1.

2. Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Der vollständige Verzicht auf eine Frist für die Beantragung der Aufhebung einer durch Drohung erzwungenen Ehe ermöglicht deren Aufhebung auch noch Jahre nach Beendigung der Zwangslage. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit über den Bestand der Ehe, die gemessen an den Vorteilen für den genötigten Ehegatten unverhältnismäßig erscheint. Bereits nach geltendem Recht ist in den Fällen, in denen die Zwangslage des Genötigten fortdauert, die Aufhebung der Ehe auch lange Zeit nach der Eheschließung möglich, weil die Antragsfrist erst mit Beendigung der Zwangslage beginnt. Liegt hingegen das Beenden der Zwangslage Jahre zurück und hat der damals Genötigte gleichwohl und ohne Zwang an der Ehe festgehalten, besteht kein Grund, ihn grundsätzlich anders zu behandeln als jeden anderen trennungswilligen Ehegatten, dem zur Beendigung der Ehe der Weg der Ehescheidung offen steht. Um der besonderen Situation des genötigten Ehegatten gerecht zu werden, der in der ersten Zeit nach Beendigung der meist erheblich traumatisch empfundenen Zwangslage oft emotional nicht in der Lage ist, die Aufhebung der Ehe zu betreiben, reicht es aus, die bisher geltende Jahresfrist auf drei Jahre zu verlängern.

B.

3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,

Minister Prof. Dr. Ulrich Goll (Baden-Württemberg)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.

C.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen. *

* Baden-Württemberg hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 zu setzen.