Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch in 2007 zum Abschluss zu bringen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Besonders eilbedürftige Anlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 5
Änderung des Antiterrordateigesetzes

Artikel 6
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 9
Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung

Artikel 10
Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Artikel 11
Änderung des Passgesetzes

Artikel 12
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 13
Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

§ 1 Wahltermin für Personalratswahlen

§ 2 Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie

§ 3 Bundespolizeipräsidium

§ 4 Jugend- und Auszubildendenvertretungen

§ 5 Schwerbehindertenvertretung

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte

§ 7 Außerkrafttreten

Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass und Zielsetzungen des Entwurfs

In ihrem über fünfzigjährigen Bestehen haben sich die Anforderungen an die Bundespolizei, den früheren Bundesgrenzschutz, erheblich weiterentwickelt. Dieser fortlaufende Prozess erfordert eine ständige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung auch der organisatorischen Struktur. Die Entwicklungen aus den letzten Jahren, die zunehmenden Aufgaben und die zugleich knapper werdenden Haushaltsmittel haben zu einem grundlegenden Veränderungsbedarf geführt, der eine Verschlankung der Prozesse und Strukturen erfordert.

Die Bundespolizei ist für den grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes und für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständig.

Die Bundespolizei nimmt zurzeit auf 15 Großflughäfen auch Luftsicherheitsaufgaben wahr.

Sie schützt die Verfassungsorgane des Bundes und einzelne Bundesministerien und ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie wirkt nach Bundespolizeigesetz an polizeilichen oder anderen ni.htm .litärischen Aufgaben im Ausland und an dem Schutz deutscher diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland mit. Sie unterstützt das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Personenschutzes und das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik. Sie erfüllt Aufgaben auf der Nord- und Ostsee einschließlich des Umweltschutzes, und mit ihren Verbandskräften steht sie auf Anforderung auch den Polizeien der Länder zur Unterstützung, insbesondere bei Großeinsätzen, aber auch zur Hilfeleistung bei Katastrophen und besonderen Unglücksfällen zu Verfügung.

In einem Europa ohne Grenzkontrollen unterliegen die Anforderungen an die Bundespolizei einem zunehmenden Transformationsprozess. Um wachsende Aufgaben (wirksame Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleusungskriminalität und nicht zuletzt auch des internationalen Terrorismus) bei knapper werdenden Haushaltsmitteln weiter bewältigen zu können müssen inner- und zwischenbehördliche Strukturen maßgeblich effizienter gestaltet werden. Dazu müssen die bestehenden Behördenstrukturen angepasst werden.

Deutschland ist Transit- und Zielland mit neun Nachbarstaaten, rund 4.500 km Grenze, über 3.500 km Küstenlinie als Schengen-Außengrenze, einem Bahnstreckennetz von über 40.000 km und mehr als 180 Flugplätzen mit internationalem Verkehr.

Insbesondere die dynamische Entwicklung der Verkehrsströme und auch die zunehmende terroristische Bedrohung stellen die Bundespolizei fortlaufend vor neue Herausforderungen.

Dabei wird die binnenländische Komponente der Grenzkontrolle (Verkehrsflughäfen, Bahn) im Zuge des anstehenden Wegfalls der stationären Kontrollen zu den östlichen Nachbarstaaten spürbar an Bedeutung zunehmen. Für ein gleich bleibend hohes Maß an Sicherheit kommen der mobilen Grenzraumüberwachung und einer Überwachung in der zweiten Linie, wie sie die lageabhängigen Kontrollen ermöglichen, eine hohe Bedeutung zu.

Die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit wurde in den letzten Jahren über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erheblich ausgebaut. Im operativen Bereich führt die Bundespolizei mit ihren Partnern Austauschmaßnahmen sowohl an Land- und Seegrenzübergängen, wie auch auf internationalen Großflughäfen durch. Eine wichtige Rolle hierbei spielt auch der Austausch grenzpolizeilicher Verbindungsbeamter, deren Aufgabe es ist den direkten Informationsaustausch zwischen der Bundespolizei und den grenzpolizeilichen Behörden der Gastländer sicherzustellen, die grenzpolizeiliche Lage zu analysieren und als Mittler und Ratgeber zur Verfügung zu stehen.

Auch die Teilnahme an polizeilichen Auslandsmissionen unter der Verantwortung der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union wird weiter an Bedeutung zunehmen. Hinzu kommt die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Frontex.

Im Zuge des fortschreitenden europäischen Integrationsprozesses und auf dem Weg zur Schaffung eines gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa, ist das einheitliche und abgestimmte Handeln der europäischen Grenzpolizeien sowie deren enge Zusammenarbeit ein wichtiger Beitrag. Grenzübergreifende Phänomene wie der internationale Terrorismus und die Organisierte Kriminalität erfordern eine immer engere Kooperation.

Ohne einen wirksamen Schutz vor Terrorismus, illegaler Migration, Schleusungskriminalität und Menschenhandel ist ein Leben in Sicherheit und Freiheit nicht möglich. Dieser Schutz ist auch in Zeiten knapper werdender Haushaltsmittel zu gewährleisten. Dabei sind die vorhandenen Strukturen zu verschlanken, überflüssige Bürokratie ist abzubauen, Prozesse sind zu optimieren und Polizeivollzugsbeamte sind von Verwaltungsaufgaben zu entlasten.

Dies zwingt zur Anpassung der Organisation der Bundespolizei.

Dieser Veränderungsbedarf ist ein Prozess, der fortwährend zu überprüfen ist und gegebenenfalls weitere Anpassungen nach sich ziehen muss. Dies erfordert eine höhere Flexibilität bei der organisatorischen Ausgestaltung.

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Zur Effizienzsteigerung sind die bisherigen Mittelbehörden der Bundespolizei sowie die bisherige Bundespolizeidirektion in einer einzigen Oberbehörde zusammenzufassen. Die Flächenpräsenz wird durch Bundespolizeidirektionen gewährleistet, die an die Stelle der bisher 19 Bundespolizeiämter treten. Entsprechend sind die gesetzlichen Behördenbezeichnungen zu ändern: statt mehrerer Bundespolizeipräsidien und einer Bundespolizeidirektion wird es künftig ein Bundespolizeipräsidium und mehrere Bundespolizeidirektionen geben. Die Behördenebene der Bundespolizeiämter entfällt.

Die Flexibilität bei der organisatorischen Ausgestaltung wird erhöht, indem auf eine gesetzliche Zuweisung einzelner Aufgaben oder Befugnisse an konkret benannte Behördenebenen verzichtet wird.

Zudem sind die erforderlichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen.

Eine Erweiterung der Aufgaben oder Befugnisse der Bundespolizei ist damit nicht verbunden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bundespolizeigesetzes ergibt sich aus Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73 Abs. 1 Nr. 5 GG.

IV. Alternativen

Keine.

V. Finanzielle Auswirkungen

Die Straffung der Behördenstruktur erfolgt grundsätzlich innerhalb des bestehenden finanzpolitischen Handlungsspielraums. § 57 Absatz 5 und 6 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.

Da eine Festlegung von Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden nicht Gegenstand des Gesetzes ist, beschränken sich die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Kostenfolgen, die sich durch die Änderungen der Behördenbezeichnungen ergeben. Als Haushaltsausgaben des Bundes werden Kosten für den Austausch der Beschilderung einzelner Liegenschaften/Dienststellen (maximal 25.000 €) sowie der interne Dienststellenbedarf wie Siegel, Stempel sowie sonstige Kennzeichnungen und Formulare (maximal 165.000 €) anfallen. Diese Kosten können aus dem Einzelplan 06 gegenfinanziert werden.

Weiterer Vollzugsaufwand entsteht nicht.

Die Abschaffung einer Behördenebene korrespondiert mit der Bildung von Synergien und einer Verschlankung der Prozesse. Hierdurch wird mittelfristig eine noch nicht bezifferbare Kostenreduzierung resultieren.

Bei den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.

VI. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII. Bürokratiekosten

Neue Bürokratiekosten entstehen nicht. Informationspflichten werden nicht begründet, geändert oder aufgehoben.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)

Zu Nr. 1

Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.

Zu Nr. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 3

Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt dem Bundesinnenministerium vorbehalten.

Zu Nr. 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 5

Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.

Zu Nr. 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 8

Buchstabe a Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.

Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 9

Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Buchstabe b Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.

Zu Nr. 10

Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Buchstabe b Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.

Buchstabe c Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.

Buchstabe d Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörden bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 BPolG (Bundespolizeizuständigkeitsverordnung) vorbehalten.

Zu Nr. 11

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 12

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 13

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nr. 14

Zu Buchstabe a

Anpassung an die neuen Behördenbezeichnungen.

Buchstabe b Die Bestimmung regelt die Schaffung eines Bundespolizeipräsidiums als Oberbehörde sowie die ihr nachgeordneten Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.

Zu Nr. 15

Die Abstraktion entspricht der künftigen Behördenstruktur.

Zu Nr. 16

Die Abstraktion entspricht der künftigen Behördenstruktur.

Zu Nr. 17

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zur Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Atomgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Antiterrordateigesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 9 (Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 10 (Änderung der Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 11 (Änderung des Passgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 12 (Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 13 (Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze)

A. Allgemeines

Es handelt sich um notwendige Übergangsregelungen für die Interessenvertretungen.

Grundsätzlich werden bei neuen Behörden und Dienststellen die Aufgaben der Interessenvertretungen von den bisherigen Interessenvertretungen der vormals in deren Zuständigkeitsbereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen wahrgenommen. Dies ist nicht nur räumlich zu verstehen, sondern soll sich gleichermaßen auch auf die Abteilungen erstrecken die künftig funktional, nicht räumlich, der Direktion Bundesbereitschaftspolizei zugeordnet werden.

Soweit durch Auflösung einer Dienststelle die dort gebildete Personalvertretung ihre Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verliert, behält die Personalvertretung, die im Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle im Amt war, für die Abwicklung der mit der Auflösung der Dienststelle verbundenen Maßnahmen ein Restmandat. Dies gilt entsprechend auch für die bisherigen Bezirks- und Gesamtpersonalräte sowie für die sonstigen Interessenvertretungen, deren Mandat im Rahmen ihrer bisherigen Aufgaben fortbesteht. Die bei den regionalen Bundespolizeidirektionen eingerichteten Übergangspersonalräte koordinieren die Zusammenarbeit mit den bisherigen Bezirks- und Gesamtpersonalräten. Soweit Dienststellen in dem neuen Bundespolizeipräsidium aufgehen, übernimmt der Bundespolizeihauptpersonalrat eine entsprechende Koordinierungsfunktion.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 Wahltermin für Personalratswahlen

Der Wahltermin für die Personalratswahlen wird einheitlich für alle Behörden und Dienststellen um ein Jahr verschoben. Hierdurch wird vermieden, dass die turnusmäßig anstehenden Neuwahlen in die Zeit der laufenden Umsetzung der Neuorganisation fallen.

§ 27 Abs. 5 BPersVG bleibt unberührt.

Zu § 2 Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie

Es handelt sich um die Bestimmung von Übergangspersonalräten bei den neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie. Die zeitliche Erstreckung korreliert mit dem Wahltermin nach § 1 und gilt angesichts des einheitlichen Wahltermins auch für Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst werden.

Zu § 3 Bundespolizeipräsidium

Es handelt sich um die Bestimmung eines Übergangspersonalrates bei dem neu zu errichtenden Bundespolizeipräsidium.

Zu § 4 Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die Regelungen für Personalräte entsprechend.

Zu § 5 Schwerbehindertenvertretung

Es handelt sich um die erforderliche Übergangsregelung im Bereich der Schwerbehindertenvertretung. Die jetzigen Bezirksschwerbehindertenvertretungen erhalten bis zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen in den Bundespolizeidirektionen ein auf ihre Aufgaben bezogenes Restmandat. In den Bundespolizeidirektionen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundespolizeipräsidium finden spätestens bis zum 31. Mai 2009 Wahlen statt. Dies vermeidet eine übermäßige Ausdehnung der Übergangsmandate. Wegen § 94 Absatz 5 Satz 3 SGB IX finden die darauf folgenden Wahlen - wie bei den Personalräten - im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus statt.

Zu § 6 Gleichstellungsbeauftragte

Es handelt sich um die Übergangsregelung für den Bereich der Gleichstellungsbeauftragten.

Zu § 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten.

Zu Artikel 14 (Bekanntmachung)

Die Bestimmung enthält eine Neubekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des

Beteiligungsverfahrens zu Artikel 13

I. Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

Der DGB weist darauf hin, dass die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung für die Bundespolizei in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. März 2011 stattfinden.

Statt einer zusätzlichen Wahl der Schwerbehindertenvertretung schlägt er auf Ebene der Bundespolizeidirektionen vor, dass die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen bei den jeweiligen Bundespolizeiämtern bzw. -abteilungen im Rahmen einer konstituierenden Sitzung eine Übergangsschwerbehindertenvertretung aus ihren Reihen wählen. Sowohl das Restmandat der Bezirksschwerbehindertenvertretungen als auch das Übergangsmandat der Hauptschwerbehindertenvertretung für die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Bezirksschwerbehindertenvertretung bei dem neu zu errichtenden Bundespolizeipräsidium soll bis zur regulären Neuwahl zeitlich ausgedehnt werden. Dieser Vorschlag einer erheblichen Ausdehnung des Übergangsmandats auf Basis einer in Teilen lediglich mittelbaren Legitimation wurde zugunsten einer direkten Wahl nicht aufgegriffen.

II. Deutscher Beamtenbund (DBB)

III. Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)

Der CGB hat keine Einwände.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 14. Juni 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter