Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 107274 - vom 2. Juni 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 6. Mai 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass es gemäß ihrem Artikel 1 das wichtigste Ziel der Richtlinie 92/75/EWG (Rahmenrichtlinie) ist, "die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung - insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen - von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten zu ermöglichen, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können",

B. in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie zudem festgestellt wird, dass "eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten [...] die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte lenken [kann], die am wenigsten Energie verbrauchen",

C. in der Erwägung, dass das erfolgreiche Etikett mit den Effizienzklassen A-G in seiner ursprünglichen Form verschiedenen Ländern weltweit - etwa Brasilien, China, Argentinien, Chile, Iran, Israel und Südafrika - als Vorbild gedient hat, wie in der Folgenabschätzung der Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (SEK(2008)2862) dargelegt wird;

D. in der Erwägung, dass Fernsehgeräte einen hohen Energieverbrauch aufweisen und daher ein beachtliches Potenzial zur Energieeinsparung besteht, wenn diese Geräteart in die Energieetikettierungsregelung nach Artikel 1 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie aufgenommen wird,

E. in der Erwägung, dass die Energieetikettierung von Fernsehgeräten so weitgehend wie möglich mit den bestehenden Energieetikettierungsregelungen für Haushaltsgeräte übereinstimmen sollte,

F. in der Erwägung, dass in der genannten Mitteilung der Kommission festgestellt wird, dass die "bestehenden Kennzeichnungsklassen [...] im Fünfjahresrhythmus oder nach Maßgabe der technologischen Entwicklung auf der Grundlage von Öko-Designstudien aktualisiert und neu eingeteilt [werden], wobei die Klasse "A" für die effizientesten 10-20 % der Geräte reserviert ist",

G. in der Erwägung, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung der Energieetikettierungsregelung entscheidend ist, Maßnahmen zu ergreifen, durch die gewährleistet wird, das genaue, umfassende, vergleichbare und für den Verbraucher leicht verständliche Angaben über die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten gemacht werden,

H. in der Erwägung, dass es die Einkünfte der Gerätehersteller steigern würde, wenn die Verbraucher in größerer Zahl effizientere Haushaltsgeräte anstelle weniger effizienter Geräte erwerben würden,

I. in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Energieetiketts und die Energieeffizienzklassen, durch das Hinzufügen weiterer A-Klassen (wie etwa A-20%, A-40%, A-60%) eine weitere Veränderung eingeführt wird, die möglicherweise zusätzliche Missverständnisse bei den Verbrauchern verursachen und ihnen ein echtes Verständnis der Energieetikettierungsregelung erschweren sowie ihre Fähigkeit, Geräte mit höherer Energieeffizienz zu wählen, einschränken wird,

J. in der Erwägung, dass das Etikett durch wenige technische Verbesserungen wesentlich eindeutiger und verständlicher für die Verbraucher gestaltet werden könnte,

K. in der Erwägung, dass die Verbraucher die Skala von A-G nachweislich als verständlich empfinden, dass die Kommission aber keine Folgenabschätzung vorgenommen hat, aus der hervorgeht, ob die Kennzeichnungen A-20%, A-40% und A-60% neben leeren niedrigeren Effizienzklassen für die Verbraucher nützlich oder missverständlich sind,

L. in der Erwägung, dass eine Neueinteilung der bestehenden Geräte in eine geschlossene Skala von A-G insbesondere leere niedrigere Effizienzklassen verhindern würde, die zu Missverständnissen bei den Verbrauchern führen könnten,

M. in der Erwägung, dass die Einführung dieser zusätzlichen Effizienzklassen auf den bestehenden A-G-Etiketten auch bei anderen Produkten wahrscheinlich Unsicherheit darüber auslösen wird, ob mit Klasse "A" ein effizientes oder ein ineffizientes Produkt gekennzeichnet wird,

N. in der Erwägung, dass eine derartige Maßnahme nicht der Zielsetzung des Basisrechtsakts dient, den Verbrauchern genaue, sachdienliche und vergleichbare Angaben zur Verfügung zu stellen,

O. in der Erwägung, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine Neufassung der Rahmenrichtlinie vorgelegt hat, durch die weitere Änderungen eingeführt werden könnten, die sich auf die vorgeschlagenen Durchführungsmaßnahmen auswirken würden,