Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten

Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 22.09.06

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

§ 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 62) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Datum des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

Dänemark nimmt an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) nicht teil (Artikel 69 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Amsterdamer Vertrag). Dadurch ist in der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der internationalen Zuständigkeit der Gerichte sowie der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eine gespaltene Rechtslage entstanden:

Die Brüssel I-Verordnung ist zwar aus dem für Dänemark verbindlichen Brüsseler Übereinkommen hervorgegangen. Sie enthält aber sowohl im Bereich der internationalen Zuständigkeit als auch im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung abweichende Vorschriften, die der modernen Rechtsentwicklung Rechnung tragen und zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsverkehrs beitragen. Das insoweit geltende internationale Zivilverfahrensrecht in den neuen Mitgliedstaaten weicht sowohl vom Brüsseler Übereinkommen als auch von der Brüssel I-Verordnung ab.

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass der Durchführungsbestimmungen ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).

Die Befristung des Gesetzes ist nicht geboten, da mit ihm eine dauerhafte justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Dänemark auf dem Gebiet der internationalen Gerichtszuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angestrebt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass Dänemark seinen Vorbehalt gegen die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Gemeinschaft in näherer Zukunft aufgeben wird und das Abkommen damit überflüssig wird. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Brüssel I-Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen im Verhältnis zu anderen EG-Mitgliedstaaten erscheint eine fristgebundene Überprüfung der nunmehr vorgeschlagenen, nahezu identischen Durchführungsbestimmungen entbehrlich. Hierfür spricht auch, dass der bilaterale Rechtverkehr mit Dänemark nach dem Brüsseler Übereinkommen und den Vorschriften des AVAG reibungslos verläuft.

IV. Kosten und Preise

Eine Kostenbelastung entsteht durch das Gesetz weder für Bund, Länder und Kommunen noch für die Wirtschaftsunternehmen. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auswirken.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Gesetz hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes - AVAG)

Zum Titel Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) wird zukünftig auch für die Durchführung von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein. Dies sollte schon im Titel des Gesetzes herausgestellt werden.

Zur Inhaltsübersicht Die amtliche Inhaltsübersicht wird an den vorgesehenen Stellen aktualisiert.

Zu § 1

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 stellt klar, dass die Vorschriften des AVAG grundsätzlich auch für die Durchführung des vorliegenden Abkommens gelten.

Die Aufzählung in Nr. 2 wird unter dem Oberbegriff "Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft" offen gehalten auch für die Durchführung anderer Gemeinschaftsabkommen, die ein Vollstreckbarerklärungsverfahren vorsehen.

Zu § 2

Der Hinweis in Nr. 1 auf die Brüssel I-Verordnung und die damit verbundene Differenzierung zwischen Mitgliedstaaten kann entfallen, weil der Mitgliedstaat Dänemark durch das Abkommen nunmehr auch an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden ist.

In Nr. 2 wird die Auflistung der dort bezeichneten Titel um solche Entscheidungen, die auf der Grundlage des in § 1 Abs. 1 Nr. 2b bezeichneten Abkommens ergangen sind erweitert.

Zu § 5

Diese Neufassung orientiert sich am Wortlaut von § 17 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. Die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ergibt sich aus Artikel 40 Abs. 2 Brüssel I-Verordnung.

Sie dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Die mit der Zustellung im Ausland verbundenen Verzögerungen werden vermieden. Die Vorschrift soll zukünftig deshalb grundsätzlich auch für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVAG benannten völkerrechtlichen Verträge über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gelten.

Nach Absatz 2 bedarf es der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht, wenn die antragstellende Person das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern einen Verfahrensbevollmächtigten benannt hat. Verfahrensbevollmächtigter kann in Verfahren mit Pflicht zur anwaltlichen Vertretung ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt oder eine Person sein, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003, BGBl. I S. 2074) berechtigt ist, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Deutschland auszuüben.

Verfahrensbevollmächtigter kann in Verfahren ohne Pflicht zur anwaltlichen Vertretung aber auch eine sonstige vertretungsberechtigte natürliche oder juristische Person sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sicherzustellen ist in jedem Fall aber, dass an diesen Verfahrensbevollmächtigten in rechtlich vorgeschriebener Form im Inland zugestellt werden kann. Ansonsten geht der beabsichtigte Beschleunigungseffekt verloren. Auf den Ort der Zulassung eines Rechtsanwalts sowie auf den Wohnsitz oder den Geschäftsraum einer anderen Person soll es zukünftig nur noch im Zusammenhang mit der Abschätzung ankommen, ob eine Inlandszustellung möglich ist.

Sollte das befasste Gericht zu der Auffassung gelangen, eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten sei als Auslandszustellung vorzunehmen, so ist die antragstellende Person zur Rechtswahrung verpflichtet, nach Absatz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen.

Zu § 34

Die Konzentrationsermächtigung der Landesjustizverwaltungen wird auf das Abkommen ausgedehnt.

Zu § 55

Aus Gründen der Rechtsvereinfachung soll die Beschwerdefrist bei allen Zustellungen ins Ausland, in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, zwei Monate betragen. Vorbild für diese Regelung ist § 24 Abs. 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. Obwohl die Neuregelung - entsprechend dem Text der Brüssel I-Verordnung - nur vom Wohnsitz spricht, gilt sie auch, wenn der Verpflichtete eine juristische Person ist (siehe in diesem Zusammenhang Artikel 60 der Brüssel I-Verordnung).

Eine Änderung von § 56 AVAG erscheint nicht erforderlich, da die Artikel 54, 57 und 58 der Brüssel I-Verordnung durch das Abkommen nicht modifiziert werden. § 56 AVAG gilt - ohne Änderung des Wortlauts - auch im Anwendungsbereich des Abkommens. Erfasst werden somit auch Sachverhalte, in denen Entscheidungen, öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche aus Deutschland zur Vollstreckung in Dänemark anstehen.

Zu Artikel 2 - (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes)

Im AVAG (§ 5 Abs. 2) und im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (§ 17 Abs. 2) sollen zukünftig inhaltsgleiche Vorschriften für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gelten. Nach Artikel 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 338, S. 1) hat die antragstellende Person ebenso wie nach Artikel 40 Abs. 2 der Brüssel I-Verordnung im Vollstreckungsstaat einen Zustellungsbevollmächtigten anzugeben, an den in Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland Zustellungen vorgenommen werden können. Deshalb werden die Vorschriften einander angepasst.

Zu Artikel 3 - (Bekanntmachungserlaubnis)

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) ist in den letzten Jahren mehrfach und an vielen Stellen geändert worden. Das Bundesministerium der Justiz soll deshalb ermächtigt werden, eine Neubekanntmachung dieses Gesetzes vorzunehmen um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Rechtsanwender herzustellen.

Zu Artikel 4 - (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelung ergibt sich aus Artikel 12 des Abkommens. Das Datum des Inkrafttretens soll im Bundesgesetzblatt, Teil I, bekannt gemacht werden.