Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien der Europäischen Union schnellstmöglich in Deutschland umzusetzen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Notwendigkeit des Gesetzes

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Passagiere zu übermitteln, vom 29. April 2004. Diese sieht vor, dass auf Anforderung der mit der Durchführung der Personenkontrollen an den Außengrenzen beauftragten Behörden (Grenzschutzbehörden) Daten von Fluggästen übermittelt werden müssen. Die Übermittlungspflicht trifft das Luftfahrtunternehmen, nicht den Staat, in dem das Flugzeug abfliegt. Die Mitgliedsstaaten der EU müssen durch entsprechende legislative und administrative Maßnahmen sicherstellen, dass die Luftfahrtunternehmen ihrer Verpflichtung nachkommen.

Die EG-Richtlinie ist am 6. September 2004 in Kraft getreten. Sie hat keine unmittelbare Bindungswirkung, muss aber von allen EU-Mitgliedsstaaten binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die in der Richtlinie auf Anforderung der Grenzschutzbehörden vorgeschriebene Übermittlung von Fluggastdaten vor dem Abflug wird dazu führen, dass für die grenzpolizeiliche Überprüfung von Flugpassagieren mehr Zeit zur Verfügung steht und eine gründlichere Kontrolle erfolgen kann.

Die Richtlinie ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Einreisekontrolle und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Die Bundesregierung hatte sich daher im Strategischen Ausschuss für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen der Europäischen Union (SCIFA) mit Nachdruck für das Zustandekommen der Richtlinie eingesetzt.

Eine verbesserte Einreisekontrolle ergibt auch einen Mehrwert für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und sonstiger schwerer Straftaten. Der Umstand, dass weltweit immer mehr Staaten ein solches Passagierdaten-System anwenden, belegt die Bedeutung dieses Instruments.

Die Umsetzung erfolgt durch Ergänzung des Bundespolizeigesetzes.

Der vorliegende Entwurf regelt die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, auf Anforderung der Bundespolizeidirektion vor dem Abflug bestimmte Fluggastdaten zu erheben und per Datenfernübertragung an die Bundespolizeidirektion zu übermitteln.

Für den Fall von Zuwiderhandlungen sind Sanktionen nach Maßgabe der EG-Richtlinie vorgesehen.

Von der durch die Richtlinie 82/2004/EG ausdrücklich eingeräumten Option der Einbeziehung bestimmter Arten von anderen Beförderungsunternehmen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 8) wird zunächst kein Gebrauch gemacht. Dem Gesetzgeber bleibt jedoch vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt die Übermittlungspflicht auf weitere Verkehrsträger auszudehnen.

2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Für die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz.

Die Kompetenz für die Änderungen des Bundespolizeigesetz ergeben sich aus Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73 Nr. 5 GG. Hinsichtlich der Bußgeldvorschrift ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht). Die bundeseinheitliche Regelung der Bußgeldvorschrift ist erforderlich zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Abs. 2 GG). Eine länderspezifisch unterschiedliche Bußgeldandrohung, differenziert etwa nach dem Ort des Ankunftsflughafens, hätte zur Folge, dass dasselbe Fehlverhalten desselben Luftfahrtunternehmens je nach dem Ort des angeflogenen deutschen Flughafens unterschiedlich bewehrt wäre. Dies würde bei den Betroffenen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Es würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten bei Verfolgung der Ordnungswidrigkeit führen, wenn mehrfache Verstöße desselben Luftfahrtunternehmens, die an verschiedenen Orten begangen wurden, bei der Verhängung des Bußgeldes berücksichtigt werden müssten.

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 - § 31a - neu

Die Vorschrift begründet die Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen zur Datenübermittlung.

Absatz 1 Satz 2 legt fest, dass die Pflicht zur Datenübermittlung nicht generell besteht sondern nur in den Fällen gilt, in denen die Datenübermittlung von der Bundespolizeidirektion ausdrücklich verlangt wird ("auf Anordnung"). Die Beschränkung der Anforderung von Daten auf bestimmte Flüge dient der Konzentration. So können z.B. Flugstrecken, die nach den behördlichen Erkenntnissen häufiger als andere für illegale Einreisen genutzt werden, gezielter überprüft werden. Die zentrale Grenzschutzbehörde, die die Datenübermittlung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen anordnet ist die Bundespolizeidirektion. Die Datenübermittlung unverzüglich nach Schließung der Annahme von Fluggästen für den betreffenden Flug (Abschluss des sog. Check-In) stellt sicher, dass sich keine zusätzlichen Fluggäste mehr für die Beförderung anmelden können, die von der Übermittlung nicht erfasst würden. Damit wird eine Umgehung der Vorschrift wirksam ausgeschlossen.

Die Übermittlungspflicht betrifft alle Fluggäste des betreffenden Fluges und differenziert nicht nach deren Staatsangehörigkeit. Da gerade auch gefälschte europäische Personaldokumente zur illegalen Einreise benutzt werden, darf das Entdeckungsrisiko für Personen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, die gefälschte europäische Personaldokumente benutzen. Auch sog. Treffer beim Abgleich mit vorliegenden Fahndungsausschreibungen beschränken sich in der Regel nicht auf Drittstaatsangehörige.

Diese Regelung korrespondiert mit den Kontrollstandards nach den Artikeln 5 und 7 des Schengener Grenzkodex, wonach auch EU-Bürger und deutsche Staatsangehörige bei der Einreise einer Mindestkontrolle unterliegen.

Absatz 2 regelt die Festlegung des Datenformats durch die anordnende Behörde.

Dadurch wird sichergestellt, dass die angeforderten Daten in einem - dem jeweiligen Stand der Technik und der international festgelegten Standards entsprechenden - weiterverwendbaren und für einen automatisierten Abgleich geeigneten Format übermittelt werden. Dem wird die Bundespolizeidirektion Rechnung tragen.

Der Katalog der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten ergibt sich aus Absatz 3. Die Aufzählung ist abschließend.

Die durch Nummer 3 geforderte Angabe des Geschlechts ist zur Durchführung des Datenabgleichs mit dem Ausländerzentralregister erforderlich.

Bei der Übermittlung der von Nummer 5 erfassten Daten sind bei Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, alle Staatsangehörigkeiten zu übermitteln, die aus den vom Passagier vorgelegten Dokumenten für das Luftfahrtunternehmen ersichtlich sind.

Die nach Nummer 6 zu übermittelnden Angaben korrespondieren mit der Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 des Schengener Durchführungs-Übereinkommens, auf das Art. 3 Abs. 3 der RL 2004/82 explizit verweist. Danach ist nicht nur der Luftfahrtunternehmer zum Rücktransport abgewiesener Drittstaatsangehöriger verpflichtet, sondern auch der jeweilige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer einzuführen, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, in ihr Hoheitsgebiet verbringen. Wenn ein solches Vorgehen schon zu Sanktionen führen muss, so ist es dem Mitgliedstaat umso mehr erlaubt, eine möglicherweise illegale Einreise durch frühzeitige Information über den Aufenthaltstitel von vornherein zu verhindern. Da die Unterrichtungspflicht diesem Zweck dient, ist die Übermittlung von Angaben über den Aufenthaltstitel verhältnismäßig.

Die in Nummer 7 enthaltene Einschränkung des "erforderlichen" Aufenthaltstitels trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erhebungs- und Übermittlungspflicht auch Fluggäste erfasst, die keinen Aufenthaltstitel benötigen. Die Regelung korrespondiert mit der Pflicht nach § 63 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wonach Beförderungsunternehmer Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern dürfen, wenn diese im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Insofern sind die Luftfahrtunternehmen mit der Prüfung und Erfassung dieser Angaben im bereits eigenen Interesse vertraut, um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen nach §§ 63, 64 des Aufenthaltsgesetzes (Zwangsgeld, Rückbeförderungspflicht) zu vermeiden.

Die in Nummer 9 genannte Flugnummer besteht entsprechend den internationalen Gepflogenheiten aus dem Kürzel des Luftfahrtunternehmens und einer drei- oder vierstelligen Ziffer.

Die Angaben zum ursprünglichen Abflugort nach Nummer 11 sowie über die gebuchte Flugroute sollen es ermöglichen, die nach der grenzpolizeilichen Erfahrung für die irreguläre Migration bevorzugten Flugverbindungen zu erkennen.

Absatz 4 stellt sicher, dass die Fluggäste anlassbezogen von Art und Umfang der erhobenen Daten sowie deren Verwendungszweck unterrichtet werden. Dies entspricht dem Grundsatz der offenen Datenerhebung. Ein allgemeiner Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dazu nicht ausreichend.

Absatz 5 regelt die Datenschutzverpflichtungen der Luftfahrtunternehmen sowie der Grenzschutzbehörde bei Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Maßgebend für den Lauf der 24-Stunden-Frist für die Luftfahrtunternehmen ist der Zeitpunkt der abgeschlossenen Datenübermittlung. Die Speicherung von Fluggastdaten in den jeweiligen Reservierungssystemen der Luftfahrtunternehmen, deren Zulässigkeit sich nach den (beförderungs-)vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden richtet, wird durch die Vorschrift nicht tangiert. Für die Bundespolizei beginnt der Lauf der 24Stunden-Frist erst, wenn alle Fluggäste des betreffenden Fluges in das Bundesgebiet tatsächlich eingereist sind.

Absatz 6 dient der Klarstellung, dass die Verpflichtungen aus Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens unberührt bleiben.

Einer spezifischen Regelung über die Weiterleitung der nach dieser Vorschrift übermittelten Daten an die mit der Durchführung der grenzpolizeilichen Aufgaben beauftragten Behörden bedarf es nicht. Dies erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Zu Nummer 2 - § 69a

Die Vorschrift regelt die bei Verstößen gegen dieses Gesetz anwendbaren Sanktionen nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2004/82/EG.

Absatz 1 bestimmt, dass der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen § 31a Absatz 3 eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Die Sanktionsspanne der Geldbuße wird in Absatz 2 festgelegt. Die Richtlinie 2004/82/EG fordert, dass Sanktionen abschreckend, wirksam und angemessen sind.

Der Höchstbetrag steht mit diesen Vorgaben in Einklang und ermöglicht eine sachgerechte Differenzierung nach Art und Schwere des Verstoßes. Der Höchstbetrag von fünfzigtausend Euro soll verhindern, dass Luftfahrtunternehmen aus wirtschaftlichen Interessen ihre Pflichten aus § 31a vernachlässigen. Dies ist auch aus Wettbewerbsgründen geboten, damit Luftfahrtunternehmen, die ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen, nicht benachteiligt werden.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist nach Absatz 3 Satz 1 die Bundespolizeidirektion. Eine derartige Zentralisierung fördert eine einheitliche Sanktionspraxis. Die Unterrichtungspflicht nach Satz 2 soll sicherstellen, dass das Luftfahrt-Bundesamt als die für die Überwachung der Zuverlässigkeit der Luftfahrtunternehmen zuständige Behörde Kenntnis von sanktionierten Verstößen erlangt.

Artikel 2

Die Norm regelt das Inkrafttreten. Um den beteiligten Behörden und Luftfahrtunternehmen Zeit zu geben, die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung und -auswertung zu schaffen, ist entsprechend den internationalen Gepflogenheiten (u.a. Empfehlungen der ECAC Facilitation Working Group) vorgesehen, mit der sanktionsbewehrten Anwendung der Vorschriften frühestens nach Ablauf von vier Monaten zu beginnen. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG und ermöglicht in Abstimmung mit den Luftfahrtunternehmen die Durchführung sog. "Pilotprojekte".

C. Finanzielle Auswirkungen

Für Länder und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine Kosten.

Für den Bund ergibt sich durch die Intensivierung der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle ein gewisser sachlicher und personeller Mehraufwand, der zurzeit noch nicht beziffert werden kann. Da die Anordnung der Datenübermittlung jeweils auf Grund aktueller Gefährdungsbewertungen erfolgt, hängt der tatsächliche Aufwand von der konkreten Sicherheitslage ab. Dem können jedoch auch Einsparungen gegenüber stehen, die aus der besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung resultieren und die die öffentlichen Haushalte von damit verbundenen Folgekosten (Abschiebehaft, Rückführungen) entlasten.

Eventuell entstehende Mehrkosten werden aus dem Einzelplan 06 gegenfinanziert.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde, weil sie die Vorgaben der EG-Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Bei weiterer Verzögerung drohen die Klage und Verurteilung zu Strafzahlungen durch den EuGH.

Die Kosten für die Wirtschaft werden sich nur geringfügig erhöhen. Für die erforderliche Übermittlung der Daten können die Luftfahrtunternehmen auf die vorhandenen Daten in ihren Buchungssystemen zurückgreifen, die sie bereits nach dem von der ICAO festgelegten UNEDIFACT-Standard ohnehin erfassen. Einer manuellen Eingabe bedarf es grundsätzlich nur für die nicht in der maschinenlesbaren Zone des Grenzübertrittsdokumentes vorhandenen Daten. Der damit verbundene Mehraufwand dürfte jedoch deutlich unter einer Minute pro Passagier liegen sein und dies auch nur in den Fällen, in denen eine Datenübermittlung überhaupt angefordert wird.

Eine Bezifferung dieses geringfügigen Mehraufwands kann angesichts des höchst unterschiedlichen Lohnkostenniveaus in den jeweiligen Abflughäfen von hier aus nicht erfolgen.

Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ob sich die Flugpreise geringfügig erhöhen werden, wenn die Luftfahrtunternehmen die ihnen entstehenden Kosten auf die Flugtickets umlegen, bleibt in Anbetracht des erheblichen Konkurrenz- und Wettbewerbsdrucks im Bereich des Luftverkehrs abzuwarten.

D. Bürokratiekosten

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 4. Juni 2007: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes (Fluggastdatenübermittlung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Die dadurch entstehenden Bürokratiekosten belaufen sich auf ca. 100.000 Euro jährlich. Für den Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter