Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten

Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Franz Müntefering

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes1)

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch...., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 5
Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

I. Die gesetzliche Grundkonzeption für die Umsetzung der Richtlinie

Das Gesetz setzt die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie in deutsches Recht um. Dies wird zu einem großen Teil durch einen Verweis auf die bestehenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erreicht. Die Regelungen über die innerstaatliche Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sollen grundsätzlich auch für die grenzüberschreitende Verschmelzung gelten. Neue Vorschriften werden lediglich für die Fälle geschaffen, in denen die Richtlinie abweichende oder zusätzliche Anforderungen formuliert.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Der neue Zehnte Abschnitt über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (vgl. zu Nummer 17) soll durch diese Änderung in die Inhaltsübersicht aufgenommen werden.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Verweisung soll an die durch die Schuldrechtsharmonisierung geänderte Nummerierung im BGB angepasst werden.

Zu Nummer 3 (§ 16)

Wie in § 246a AktG, der durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) neu eingeführt wurde, soll auch in § 16 Abs. 3 eine Frist von drei Monaten vorgegeben werden, in der im Regelfall die Entscheidung des Gerichts im Freigabeverfahren ergehen soll. Bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art kann diese Frist angemessen verlängert werden.

Zu Nummer 4 (§ 17)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 68 (vgl. zu den Nummern 12 und 15).

Zu Nummer 5 (§ 19)

Aus der registergerichtlichen Praxis wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund entsprechender Absprachen zwischen den zur Eintragung Zuständigen bei den Registergerichten häufig für alle beteiligten Rechtsträger eine taggleiche Eintragung der Verschmelzung erreicht werden könne. In diesem Fall bedürfe es nicht der Eintragung des nach § 19 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvorbehalts. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll diese Praxisanregung aufgegriffen werden. Sie dient der Entlastung der Registergerichte und erspart den betroffenen Rechtsträgern zusätzliche Veröffentlichungskosten.

Zu Nummer 6 (§ 29)

Bei der Verschmelzung einer börsennotierten AG auf einen nichtbörsenfähigen Rechtsträger anderer Rechtsform haben die widersprechenden Aktionäre dieser Gesellschaft das Recht, gegen Barabfindung auszuscheiden. Gleichgestellt werden soll der Fall der Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte AG. Der Verlust der Börsennotierung erschwert zwar nicht rechtlich aber faktisch die Veräußerungsmöglichkeit der Anteile, so dass die Anwendbarkeit des § 29 sachlich gerechtfertigt erscheint (Buchstabe a).

Bei der Änderung in Buchstabe b handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. Im Fall des § 29 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch die Anwendung von § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des GmbH-Gesetzes auszuschließen, da auch diese Vorschrift den Erwerb eigener Anteile für unwirksam erklärt.

Zu Nummer 7 (§ 35)

Die bisher vorgesehene Bezeichnung unbekannter Aktionäre durch die Angabe ihrer Aktienurkunden bereitet praktische Schwierigkeiten, wenn sich die Aktien in der Girosammelverwahrung ohne Einzelverbriefung befinden oder der Verbriefungsanspruch gemäß § 10 Abs. 5 AktG sogar ganz ausgeschlossen ist. Künftig soll daher die Bezeichnung in der Weise zugelassen werden, dass die unbekannten Anteilsinhaber in einem Sammelvermerk durch die Angabe des auf sie insgesamt entfallenden Teils des Grundkapitals der AG und der auf sie nach der Verschmelzung entfallenden Anteile bestimmt werden. Um Missbräuche zu verhindern, soll diese besondere Möglichkeit der Bezeichnung aber nur für Anteilsinhaber möglich sein, deren Aktien maximal 5% des Grundkapitals der Gesellschaft umfassen.

Mit der erleichterten Bezeichnung noch nicht gelöst werden die Probleme, die sich nach der Verschmelzung beim Vorhandensein unbekannter Anteilsinhaber für die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ergeben. Deshalb soll das Stimmrecht dieser Personen so lange ruhen bis ihre Identität geklärt ist.

Zu Nummer 8 (§ 44)

Nach der bisherigen Regelung kann ein Gesellschafter auch noch in der Gesellschafterversammlung, die den Verschmelzungsbeschluss fassen soll, eine Prüfung durch Sachverständige gemäß §§ 9 bis 12 UmwG verlangen. Folge ist, dass die Beschlussfassung vertagt werden muss. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, soll das Prüfungsbegehren künftig innerhalb einer Frist von einer Woche geltend zu machen sein, nachdem die Gesellschafter die in § 42 genannten Unterlagen erhalten haben.

Zu Nummer 9 (§ 48)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zur Änderung des § 44 (vgl. zu Nummer 8). Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Nummer 10 (§ 51)

Die angeordnete entsprechende Anwendung der Sätze 1 und 2 im bisherigen Text des § 51 Abs. 1 Satz 3 hat für den dort angesprochenen Fall in der Praxis Anlass zu Missverständnissen hinsichtlich der Beschlussmehrheit gegeben. Durch die neue Formulierung wird ausdrücklich klargestellt, dass dem Verschmelzungsbeschluss alle Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zustimmen müssen.

Zu Nummer 11 (§ 52)

Die Ergänzung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 12 (§ 54)

Von der grundsätzlich nach § 2 UmwG bestehenden Anteilsgewährungspflicht soll eine Ausnahme möglich sein, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, denen die Anteile zu gewähren wären, in notariell beurkundeter Form darauf verzichten.

Bedeutung hat dies insbesondere bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns, deren sämtliche Anteile von der Muttergesellschaft gehalten werden. Der Verzicht auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Verschmelzungsberichts und einer Prüfung durch Sachverständige, die in diesem Fall keinen Sinn machen, ist bereits nach geltendem Recht (§§ 8 und 9 UmwG) möglich. Im übrigen findet bei einer GmbH gemäß § 48 UmwG eine Prüfung ohnehin nur auf Verlangen eines Gesellschafters statt. Bei der Verschmelzung im Konzern ist ein solches Verlangen der Muttergesellschaft nicht denkbar.

Zu Nummer 13 (§ 59)

Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass bei der Verschmelzung durch Neugründung einer GmbH die Bestellung deren Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafter der übertragenden Rechtsträger erfolgen kann.

Zu Nummer 14 (§ 67)

Nach der Änderung der Nachgründungsvorschrift des § 52 AktG durch das Namensaktiengesetz vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123) soll auch die Anwendung dieser Regelung im Fall einer Verschmelzung gelockert werden (Buchstabe b). Wenn eine übernehmende Aktiengesellschaft zuvor bereits seit mindestens zwei Jahren in der Rechtsform einer GmbH im Handelsregister eingetragen war, sollen die Nachgründungsregeln keine Anwendung finden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Kapitalaufbringung bei der GmbH nach ähnlichen Regeln wie bei der AG erfolgt, so dass eine Behandlung als Nachgründung entbehrlich erscheint.

Durch die Änderung in Buchstabe a soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Nummer 15 (§ 68)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zur Änderung des § 54 in Nummer 12. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Nummer 16 (§ 105)

Die Möglichkeiten der Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände sollen erweitert werden. In der Praxis hat sich ein Bedürfnis gezeigt, Prüfungsverbände nicht nur im Wege der Aufnahme, sondern auch zur Neugründung miteinander zu verschmelzen. Ferner soll ein genossenschaftlicher Prüfungsverband einen eingetragenen Verein aufnehmen können. Auch dafür ist ein Bedürfnis geltend gemacht worden. Voraussetzung ist, dass die Mitglieder des Vereins Genossenschaften oder genossenschaftsnahe Unternehmungen sind.

Ferner muss die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige oberste Landesbehörde zustimmen.

Zu Nummer 17 (Zehnter Abschnitt. Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften)

Zu § 122a (Grenzüberschreitende Verschmelzung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift definiert die grenzüberschreitende Verschmelzung in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Richtlinie. Der Begriff der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist grundsätzlich offen formuliert. Derzeit ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung jedoch nur zwischen den in § 122b genannten Kapitalgesellschaften möglich.

Die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums werden die Richtlinie voraussichtlich in den nächsten Monaten als Anlage zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EU (Nr. ) 001 vom 3.1.1994, S. 3) übernehmen. Grenzüberschreitende Verschmelzungen werden dann unter den genannten Bedingungen auch mit Gesellschaften aus Island, Liechtenstein und Norwegen möglich sein. Im Vorgriff hierauf wird im Entwurf bereits jetzt der Europäische Wirtschaftsraum mit einbezogen.

Zu Absatz 2

Für Kapitalgesellschaften, die dem deutschen Recht unterliegen, gelten die Vorschriften über die innerstaatliche Verschmelzung entsprechend. Diese werden durch die neu geschaffenen Vorschriften des Zehnten Abschnitts ergänzt.

Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Absatzes sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Über Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294/1 vom 10.11.2001, S. 1 ff.) finden die Vorschriften über die innerstaatliche Verschmelzung und die Vorschriften des Zehnten Abschnitts auch auf eine SE mit Sitz in Deutschland Anwendung.

Zu § 122b (Verschmelzungsfähige Gesellschaften)

Zu Absatz 1

An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können sich nur Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie beteiligen. Dieser Vorschrift unterfallen

Im deutschen Recht sind dies die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsträger, d. h. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie SE mit Sitz in Deutschland.

Nach Artikel 1 der Richtlinie können sich Gesellschaften an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung weiterhin nur beteiligen, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sind und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben. Diese Anforderung ist in Absatz 1 ausdrücklich übernommen worden. Sie gilt auch für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zwar definiert § 122a die grenzüberschreitende Verschmelzung bereits als Verschmelzung zwischen Gesellschaften, die dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen. Es ist jedoch nicht gesagt, dass in allen diesen Staaten das auf die Gesellschaft anwendbare Recht immer das Gründungsrecht der Gesellschaft ist. Weiterhin ist denkbar, dass Staaten Gesellschaften, die nach ihrem Recht gegründet sind, den identitätswahrenden Wegzug in einen Drittstaat erlauben. Daher sollen sowohl das Erfordernis, dass die beteiligten Gesellschaften nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, als auch das Erfordernis, dass sie ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben müssen, gesondert aufgenommen werden.

Zu Absatz 2

Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung sind für bestimmte Gesellschaften nicht anwendbar.

Nummer 1 macht von der im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Ausgestaltung der Genossenschaften eingeführten Möglichkeit nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch, diese Rechtsform von grenzüberschreitenden Verschmelzungen auszunehmen. Für die Beteiligung von Genossenschaften an grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist derzeit kein Bedürfnis erkennbar. Die Möglichkeit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft erscheint ausreichend. Sollten die Erfahrungen mit der neuen Rechtsform der Europäischen Genossenschaft zeigen, dass darüber hinaus ein Bedürfnis für Regelungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung unter Beteiligung von Genossenschaften besteht, wird zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit entsprechender Regelungen zu prüfen sein.

Nummer 2 setzt Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie in deutsches Recht um. Danach gelten die Bestimmungen der Richtlinie nicht für Gesellschaften, die Publikums - Sondervermögen verwalten (sog. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW). Nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 sind dies Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren anzulegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausbezahlt werden bzw. die in diesem Fall Maßnahmen vornehmen, die sicherstellen, dass der Kurs der Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventar abweicht.

Zu § 122c (Verschmelzungsplan)

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie um, wonach die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen haben. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung tritt dieser an die Stelle des Verschmelzungsvertrags. Die Formulierung des § 122c Abs. 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass hier lediglich eine Verpflichtung für die beteiligten Kapitalgesellschaften geregelt werden kann, die dem deutschen Recht unterliegen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Inhalt des Verschmelzungsplans und setzt Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie in deutsches Recht um. Dabei sollen zur Vermeidung von Unklarheiten alle von der Richtlinie geforderten Angaben aufgenommen werden, auch soweit sie weitgehend dem Inhalt des für innerstaatliche Verschmelzungen nach § 5 vorgeschriebenen Verschmelzungsvertrags sachlich entsprechen. Die in Absatz 2 aufgeführten Angaben sind nicht abschließend und können von den beteiligten Gesellschaften einvernehmlich ergänzt werden.

Zu Absatz 3

Befinden sich alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft bereits in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, sind die Angaben über das Umtauschverhältnis und die Übertragung der Anteile sowie den Wechsel der Gesellschafter nicht erforderlich. Absatz 3 setzt insofern die Ausnahme aus Artikel 15 Abs. 1 1. Spiegelstrich der Richtlinie in deutsches Recht um. Eine entsprechende Regelung für den Verschmelzungsvertrag findet sich in § 5 Abs. 2.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass der Verschmelzungsplan notariell beurkundet werden muss. Dies entspricht der Regelung für den Verschmelzungsvertrag in § 6. Für die Erfüllung dieses Formerfordernisses im Wege der Substitution durch Beurkundungen im Ausland gelten die allgemeinen Regeln (Erfordernis der Gleichwertigkeit; vgl. BGHZ 80, 76).

Zu § 122d (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans)

Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass der Verschmelzungsplan nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) bekannt zu machen ist. In Deutschland entspricht dies der Registerpublizität nach § 10 HGB.

Die Monatsfrist für diese Bekanntmachung in Satz 1 ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie. Nach Satz 2 müssen in der Bekanntmachung bestimmte Mindestangaben enthalten sein. Der Hinweis auf den Verschmelzungsplan in Nummer 1 entspricht der Regelung in § 61 Satz 2. Die Angaben in Nummer 2 bis 4 sind aus Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie übernommen worden. Um dem Register eine Bekanntmachung der in Satz 2 genannten Angaben zu ermöglichen, schreibt Satz 3 vor, dass diese dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen sind.

Zu § 122e (Verschmelzungsbericht)

Nach Artikel 7 der Richtlinie ist ein Verschmelzungsbericht zu erstellen. Kraft der Verweisung in § 122a Abs. 2 gilt für den Verschmelzungsbericht grundsätzlich die Regelung in § 8 entsprechend. Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit Artikel 7 Satz 1 und 3 der Richtlinie zusätzliche Anforderungen an den Inhalt des Berichts. Danach sind auch die Auswirkungen auf Gläubiger und Arbeitnehmer zu erläutern. Satz 2 setzt die in Artikel 7 Satz 2 geregelte Pflicht um, den Bericht den Gesellschaftern und der Arbeitnehmerseite spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Gesellschafterversammlung zugänglich zu machen. Dies erfolgt gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 durch Auslage in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Die Anwendung von § 8 Abs. 3 muss ausdrücklich ausgeschlossen werden, da die dort für innerstaatliche Verschmelzungen geregelten Ausnahmen von der Berichtspflicht in der Richtlinie nicht vorgesehen sind.

Zu § 122f (Verschmelzungsprüfung)

Auf die durch Artikel 8 der Richtlinie vorgeschriebene Verschmelzungsprüfung finden die §§ 9 bis 12 entsprechende Anwendung. Da die Verschmelzungsprüfung nach Artikel 8 der Richtlinie unabhängig von einem Verlangen der Gesellschafter durchzuführen ist, kann § 48 jedoch nicht angewendet werden. Die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der gemeinsamen Verschmelzungsprüfung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2. Ein Verzicht auf die Verschmelzungsprüfung (vgl. Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie) ist gem. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 möglich. Die Verschmelzungsprüfung entfällt gem. § 9 Abs. 2, wenn die übernehmende Gesellschaft alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft hält (vgl. Artikel 15 Abs. 1 1. Spiegelstrich der Richtlinie).

Die Monatsfrist in Satz 2 ergibt sich aus Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie.

Zu § 122g (Zustimmung der Anteilsinhaber)

Die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehene Beschlussfassung der Anteilseigner richtet sich aufgrund von § 122a Abs. 2 grundsätzlich nach den §§ 13, 50, 56, 65, 73 und 78.

Zu Absatz 1

Das Recht der Anteilsinhaber, auch die Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung in ihre Zustimmung einzubeziehen, ergibt sich aus Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 15 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Richtlinie bedarf es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft nicht, wenn sich ihre sämtlichen Anteile in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden.

Zu § 122h (Verbesserung des Umtauschverhältnisses)

Zu Absatz 1

Grundlage der Regelung ist Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie, der die Voraussetzungen benennt unter denen ein im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile auch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Anwendung finden kann. Damit wird die Anwendung der Regelungen in § 14 Abs. 2 (Ausschluss der Anfechtungsklage zur Rüge des Umtauschverhältnisses) und § 15 (stattdessen Spruchverfahren) ermöglicht, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind immer auch Gesellschaften beteiligt, die dem Recht anderer Staaten unterliegen. Nicht alle Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums kennen ein gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren.

§ 14 Abs. 2 und § 15 sind daher nur dann entsprechend anzuwenden, wenn entweder das Recht, dem die andere sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, ebenfalls ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses vorsieht oder - falls dies nicht der Fall ist - die Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft einem solchen Verfahren im Verschmelzungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor verbleibt es bei der Möglichkeit, den Verschmelzungsbeschluss auch mit der Begründung, das Umtauschverhältnis sei nicht angemessen, anzufechten.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung ist weitgehend § 6 Abs. 4 Satz 2 des SE-Ausführungsgesetzes nachgebildet der eine entsprechende Regelung für die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Gründung einer SE enthält.

Anteilsinhaber einer an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten ausländischen Gesellschaft können danach ein Spruchverfahren zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses vor einem deutschen Gericht einleiten, wenn ihr nationales Recht ebenfalls ein solches Verfahren kennt. Dies ist gegenwärtig z.B. in Österreich der Fall.

Weitere Voraussetzung ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, die sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergeben kann. Durch die Regelung werden Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen deutscher und ausländischer Gerichte vermieden, wenn von Anteilsinhabern sowohl einer deutschen als auch einer ausländischen Gesellschaft jeweils die Überprüfung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile begehrt wird.

Zu § 122i (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan)

Zu Absatz 1

Grundlage der Regelung ist Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie, wonach jeder Mitgliedstaat in Bezug auf beteiligte Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen kann um einen angemessenen Schutz derjenigen Minderheitsgesellschafter zu gewährleisten die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben.

Satz 1 sieht zum Schutz der Minderheitsgesellschafter ein Austrittsrecht vor, wenn die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass kein Anteilsinhaber gezwungen werden soll, die mit diesem Wechsel in eine ausländische Rechtsform verbundene Änderung seiner Rechte und Pflichten hinzunehmen. Lediglich die Veränderung der Rechtsstellung der Anteilsinhaber ist ausschlaggebend; eine Negativbewertung des ausländischen Rechts ist damit nicht verbunden. Unterliegt die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft dagegen dem deutschen Recht, besteht für ein Austrittsrecht keine Veranlassung, da sich das anwendbare Recht nicht ändert.

Die Abfindung ist im Verschmelzungsplan "oder seinem Entwurf" anzubieten. Diese Formulierung wurde aus § 29 Abs. 1 S. 1 übernommen, obwohl sich § 29 auf den Verschmelzungsvertrag und nicht auf den Verschmelzungsplan bezieht. Da jedoch auch der Verschmelzungsplan gem. § 122c Abs. 4 notariell zu beurkunden ist, ist auch hier der Fall denkbar dass der Verschmelzungsplan bei Beschlussfassung der Hauptversammlung noch nicht beurkundet und somit lediglich als Entwurf anzusehen ist.

Die Verpflichtung zur Barabfindung der Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft, die dem deutschen Recht unterliegt, geht mit Wirksamwerden der Verschmelzung im Wege der Universalsukzession auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft über.

Dies ergibt sich aus den in Umsetzung von Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates, dessen Recht die übernehmende oder neue Gesellschaft unterliegt.

Die Übernahme der Anteile ist bei einer Aktiengesellschaft ein Erwerb eigener Aktien und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Erwerb eigener Geschäftsanteile. Satz 2 erklärt daher die Regelungen im Aktiengesetz und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung für entsprechend anwendbar. Ebenso wie künftig in § 29 (vgl. Nummer 6) wird von der Anwendung des Verbots des Erwerbs eigener Aktien in § 71 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 33 Abs. 2 Satz 3 GmbHG ausdrücklich abgesehen.

Nach Satz 3 ist auf das Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 29 Abs. 1 Satz 2 hat für die grenzüberschreitende Verschmelzung keinen Anwendungsbereich. Auch der in § 29 Abs. 1 Satz 3 geregelte Fall, dass keine Anteile angeboten werden können, ist bei den an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ausschließlich beteiligten Kapitalgesellschaften nicht denkbar. Entsprechend anwendbar sind aber die Vorschriften über den Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und deren Prüfung (§ 30), die Annahme des Angebots (§ 31) und die anderweitige Veräußerung von Anteilen (§ 33).

Zu Absatz 2

Diese Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen zur Anwendung des § 32 (Ausschluss der Anfechtungsklage zur Überprüfung der Barabfindung) und § 34 (stattdessen Spruchverfahren). Es handelt sich um die Parallelregelung zu § 122h. Das Spruchverfahren wird wie dort nur eröffnet, wenn gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie die Anteilseigner der ausländischen Gesellschaft ausdrücklich zustimmen oder das ausländische Recht ebenfalls ein solches Überprüfungsverfahren vorsieht.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der Möglichkeit, den Verschmelzungsbeschluss auch hinsichtlich der Barabfindung anzufechten.

Zu § 122j (Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft)

Zu Absatz 1

Grundlage der Regelung ist Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie. Danach richtet sich der Schutz der Gläubiger grundsätzlich nach dem anzuwendenden nationalen Recht, wobei der grenzüberschreitende Charakter der Verschmelzung zu berücksichtigen ist. § 122j trägt diesem speziellen Schutzbedürfnis der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Rechnung. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechende Regelung bei der innerstaatlichen Verschmelzung in § 22 an. § 22 gewährt jedoch nur einen nachgeordneten Gläubigerschutz: Die Gläubiger können binnen sechs Monaten nach Eintragung der Verschmelzung ihren Anspruch schriftlich anmelden und gegebenenfalls Sicherheit verlangen. Insbesondere wenn die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat oder einer anderen Rechtsordnung unterliegt, wird ein nachgeordneter Schutz den Interessen der Gläubiger in manchen Fällen möglicherweise nicht gerecht. Sie müssen ihre Interessen bereits vor Vollzug der Verschmelzung geltend machen können. Dies gewährleistet § 122j. Die Gläubiger haben geltend zu machen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen konkret gefährdet. Diese Voraussetzung bietet den Gerichten ausreichenden Spielraum, um Kriterien zu entwickeln, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Gesellschaft am Vollzug der Verschmelzung und dem Schutz der Interessen der Gläubiger herstellen.

Für die Gläubiger einer übernehmenden deutschen Gesellschaft ist aufgrund der Verweisung in § 122a Abs. 2 die allgemeine Regelung in § 22 anzuwenden.

Weiter verstärkt wird der Gläubigerschutz durch die Regelung in § 122k Abs. 1 Satz 3, die durch § 314a strafbewehrt werden soll.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schafft eine zeitliche Eingrenzung der Forderungen, für die eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Die Übergangsfrist beträgt in Anlehnung an § 15 HGB 15 Tage ab Bekanntmachung des Verschmelzungsplans.

Zu § 122k (Verschmelzungsbescheinigung)

Zu Absatz 1

Nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat eine staatliche Stelle zu benennen die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensabschnitte kontrolliert, die seinem Recht unterliegende sich verschmelzende Gesellschaften betreffen. Für übertragende deutsche Gesellschaften ist dies in Anlehnung an die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft.

Damit das Registergericht die Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung prüfen kann, haben der Vorstand oder die Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft die in § 17 genannten Unterlagen vorzulegen und die nach § 16 Abs. 2 geforderte Negativerklärung abzugeben. Die Einreichung von Unterlagen und die Abgabe von Erklärungen im Hinblick auf übertragende Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, sind nicht erforderlich. Denn die ausländischen Gesellschaften müssen nach Artikel 10 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Heimatstaat eine entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen lassen und auch nur die dort erforderlichen Nachweise erbringen.

So ist beispielsweise in entsprechender Anwendung von § 17 nur der Verschmelzungsbeschluss der übertragenden deutschen Gesellschaft beim Registergericht vorzulegen. Die Negativerklärung nach § 16 Abs. 2 ist ebenfalls nur im Hinblick auf den Verschmelzungsbeschluss der deutschen Gesellschaft abzugeben. Sie kann durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss in einem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 ersetzt werden.

Satz 3 knüpft an die Bestimmung zum Gläubigerschutz in § 122j an. Der Vorstand oder die Geschäftsführer der übertragenden deutschen Gesellschaft haben bei der Anmeldung eine Versicherung zum Gläubigerschutz abzugeben. Die Vorschrift ist § 8 Satz 2 des SE-Ausführungsgesetzes nachgebildet. Die Abgabe einer falschen Versicherung wird in § 314a unter Strafe gestellt.

Zu Absatz 2

Satz 1 beruht auf Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie. Die Rechtmäßigkeit ist nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie für die die deutsche übertragende Gesellschaft betreffenden Verfahrensabschnitte zu prüfen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung muss nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie zweifelsfrei aus der Verschmelzungsbescheinigung hervorgehen.

Satz 2 stellt entsprechend der in der Praxis bereits vertretenen Auffassung klar, dass es über die ohnehin vorgeschriebene Eintragungsnachricht hinaus keiner gesonderten Verschmelzungsbescheinigung bedarf.

Der nach Satz 3 einzutragende Vorbehalt bezieht sich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung und nicht wie in § 19 Abs. 1 Satz 2 auf die Eintragung am Sitz der übernehmenden oder neuen Gesellschaft. Denn der Staat, dessen Recht diese Gesellschaft unterliegt, kann nach Artikel 12 der Richtlinie auch andere Voraussetzungen für das Wirksamwerden als den Zeitpunkt der Eintragung vorsehen. Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft deutschem Recht, wird die grenzüberschreitende Verschmelzung gem. § 122a Abs. 2, § 20 und § 36 mit der Eintragung in das Register an deren Sitz wirksam.

Nach Satz 4 ist die Versicherung zum Gläubigerschutz gemäß Absatz 1 Satz 3 Voraussetzung für die Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung. Dies entspricht der Regelung in § 8 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes.

Satz 5 setzt Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie in deutsches Recht um. Danach hindert ein anhängiges Spruchverfahren die Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung nicht. Es ist jedoch in der Bescheinigung anzugeben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 beruht auf Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie und stellt sicher, dass die Verschmelzungsbescheinigung und der Verschmelzungsplan innerhalb vorgeschriebener Frist an die für die Eintragung der übernehmenden oder neuen Gesellschaft nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zuständige Stelle weitergeleitet werden. Dies kann auch eine ausländische Stelle sein.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 19 Abs. 2 Satz 2, wobei auch hier das Wirksamwerden und nicht die Eintragung der Verschmelzung maßgeblich ist. Nach Artikel 13 Satz 2 der Richtlinie hat das Register, in dem die übernehmende oder neue Gesellschaft eingetragen wird, das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung unverzüglich jedem Register zu melden bei dem eine beteiligte Gesellschaft ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte. Das zuständige Registergericht des Sitzes einer deutschen übertragenden Gesellschaft kann eine solche Mitteilung durch ein inländisches oder ausländisches Register erhalten, abhängig davon, wo die übernehmende oder neue Gesellschaft eingetragen wird. Nach Eingang der Mitteilung ist der Tag des Wirksamwerdens im Register zu vermerken. Die aufbewahrten Dokumente sind an das Register der übertragenden oder neuen Gesellschaft zu übermitteln. Durch die gewählte Formulierung ("elektronischen Dokumente ... zu übermitteln") wird es in Übereinstimmung mit der Änderung von § 19 Abs. 2 Satz 2 durch den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG)5 ermöglicht, die Übermittlung elektronisch vorzunehmen. Im Interesse einer unbürokratischen Abwicklung wird von einer Verpflichtung zur Übermittlung von Dokumenten, die nicht in elektronischer Form vorliegen, abgesehen.

Zu § 122l (Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung)

§ 122l regelt die Eintragung einer übernehmenden oder neuen Gesellschaft, die dem deutschen Recht unterliegt (vgl. § 122a Abs. 2). Er ersetzt für die grenzüberschreitende Verschmelzung die Regelung über die Eintragung in § 19 Abs. 1 und 2.

Zu Absatz 1

Nach Satz 1 ist die grenzüberschreitende Verschmelzung bei einer Verschmelzung zur Aufnahme vom Vertretungsorgan der übernehmenden Gesellschaft anzumelden. Dies entspricht der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung ist die neu gegründete Gesellschaft in Anlehnung an § 38 Abs. 2 von den Vertretungsorganen der deutschen oder ausländischen übertragenden Gesellschaften anzumelden. Zuständig ist jeweils das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft.

Satz 2 und 3 regeln die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen. Satz 2 bestimmt, dass für die Eintragung die Verschmelzungsbescheinigungen, der gemeinsame 5 BT - Drucksache. 16/960 Verschmelzungsplan und gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer vorzulegen sind. § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 finden auf übertragende Gesellschaften keine Anwendung. Die dort geregelten Nachweise sind für deutsche übertragende Gesellschaften bereits für die Verschmelzungsbescheinigung zu erbringen.

Auch für eine ausländische übertragende Gesellschaft sind die sie betreffenden Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Artikel 10 der Richtlinie bereits in der Verschmelzungsbescheinigung dokumentiert.

Zu Absatz 2

Bei der Eintragung ist die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensschritte zu prüfen, die die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung und gegebenenfalls die Gründung einer neuen Gesellschaft betreffen (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie). Die nach Absatz 2 insbesondere zu prüfenden Voraussetzungen entsprechen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie. Das deutsche Registergericht prüft weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen des deutschen Rechts. Die Voraussetzungen, die bereits Gegenstand einer von einem Registergericht oder einer zuständigen ausländischen Stelle ausgestellten Verschmelzungsbescheinigung sind, sind jedoch nicht erneut zu prüfen (vgl. zu Absatz 1 Satz 3).

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt sicher, dass die Eintragung den Registern mitgeteilt wird, bei denen übertragende Gesellschaften eingetragen sind. Dies betrifft auch ausländische Register. Die Mitteilungspflicht entspricht Artikel 13 Satz 2 der Richtlinie.

Zu Nummer 18 (§ 125)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 17. Die neuen Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung im Zehnten Abschnitt des Zweiten Buches sind für Spaltungen nicht anwendbar.

Zu Nummer 19 (§ 130)

Auf die Begründung zu Nummer 5 wird verwiesen.

Zu Nummer 20 (§ 131)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 132 durch Nummer 21.

Zu Nummer 21 (§ 132)

Bei der grundlegenden Reform des Umwandlungsrechts im Jahr 1994 war erstmals die Möglichkeit der Spaltung von Rechtsträgern eingeführt worden. Vor dem Hintergrund der damals noch fehlenden Erfahrung mit diesem neuen Rechtsinstitut hatte der Gesetzgeber in § 132 eine Vorschrift über den generellen Vorrang der Übertragungsverbote nach allgemeinem Recht aufgenommen. Eine gewisse Rolle spielte dabei auch die latente Befürchtung, Spaltungen könnten dazu missbraucht werden, die bei einer Einzelrechtsübertragung bestehenden Beschränkungen zu umgehen. Bei der praktischen Anwendung der Regelung zeigten sich dann aber erhebliche Schwierigkeiten. Versuche, diesen durch Auslegung zu begegnen, blieben vielfach ohne Erfolg. Dies führte letztlich zu Rechtsunsicherheit. Wissenschaft und Praxis beurteilen die Regelung als "Spaltungsbremse" (vgl. jüngst wieder Heidenhain, ZHR 2004, 468 ff.). Es wird daher vorgeschlagen § 132 aufzuheben und damit die Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung und Spaltung künftig denselben Grundsätzen zu unterwerfen. Danach bleiben von der Rechtsnachfolge nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen. Ob und inwieweit ein durch den Rechtsübergang betroffener Dritter, der sich durch die Gesamtrechtsnachfolge einem neuen Vertragspartner gegenübersieht, diesen Zustand akzeptieren muss oder sich dagegen durch Kündigung, Rücktritt, Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage o. ä. wehren kann, ergibt sich aus den insoweit geltenden allgemeinen Vorschriften.

Zu Nummer 22 (§ 141)

Das generelle Spaltungsverbot in der Nachgründungsphase ist im Schrifttum wiederholt kritisiert worden. Die Regierungskommission "Corporate Governance" hat sich diese Kritik zu Eigen gemacht. Bemängelt wird, die Regelung behindere den Aufbau sinnvoller Holdingstrukturen. Die Praxis behelfe sich zwar mit Sachausgründungen, diese seien aber gegenüber einer Ausgliederung nach dem UmwG wegen der nicht möglichen partiellen Gesamtrechtsnachfolge mit höheren Transaktionskosten verbunden. Um dieser Kritik Rechnung zu tragen, soll künftig die Ausgliederung zur Neugründung von dem bisherigen Verbot ausgenommen werden. In diesem Fall erhält die übertragende AG oder Kommandit-AG als Gegenleistung für das übertragene Vermögen die Anteile an dem neuen Rechtsträger. Für die Ausgliederung zur Aufnahme droht dagegen ein Vermögensverlust, wenn der übernehmende Rechtsträger überschuldet ist oder dessen Anteile nicht vollständig der übertragenden Gesellschaft gehören und das Umtauschverhältnis unzutreffend festgesetzt wird. Für diesen Fall soll es daher bei dem Verbot bleiben.

Zu Nummer 23 (§ 151)

Die Änderung des § 151 Satz 2 ermöglicht es einem Bedürfnis der Praxis entsprechend Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, im Wege der Ausgliederung einen Vermögensteil auf eine bestehende oder neue Aktiengesellschaft zu übertragen. Bisher war nur eine Übertragung auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich.

Zu Nummer 24 (§ 192)

Das in § 192 Abs. 2 UmwG bisher vorgesehene Erfordernis, dem Umwandlungsbericht eine Vermögensaufstellung beizufügen, wird als verfehlte Regelung kritisiert. Da gemäß § 197

Satz 1 UmwG bei einem Formwechsel grundsätzlich die Gründungsvorschriften anzuwenden seien erspare sie nicht den im Rahmen einer Gründungsprüfung nötigen Nachweis der Werthaltigkeit. Auch eine Unternehmensbewertung für die Bemessung der Barabfindung gemäß § 208 in Verbindung mit § 30 UmwG werde nicht überflüssig. Die Aufdeckung aller stillen Reserven aus Anlass eines Formwechsels sei aber nicht notwendig. Die Regelung soll daher ersatzlos gestrichen werden. An die Stelle rückt der bisherige Absatz 3.

Zu Nummer 25 (§ 197)

Durch die Regelung in § 197 Satz 2 soll die Anwendung des § 31 AktG über die Bestellung des Aufsichtsrats bei einer Sachgründung für den Fall des Formwechsels nicht ausgeschlossen sein. Dies soll in einem neuen Satz ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Nummer 26 (§ 198)

Auf die Begründung zu Nummer 5 wird verwiesen.

Zu Nummer 27 (§ 213)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 35 (vgl. zu Nummer 7).

Zu Nummer 28 (§ 228)

Wegen der früher im Einzelfall bestehenden Unsicherheit der Einordnung einer Personengesellschaft als BGB-Gesellschaft oder als Personenhandelsgesellschaft sah § 228 Abs. 2 bisher vor, dass im Umwandlungsbeschluss einer Kapitalgesellschaft hilfsweise der Wechsel in die BGB-Gesellschaft vorgesehen werden kann, wenn der Unternehmensgegenstand nicht den Anforderungen an eine offene Handelsgesellschaft genügt. Nach der Änderung des § 105 Abs. 2 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz, wonach eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oHG ist, erscheint die Regelung entbehrlich. Sie soll daher gestrichen werden. An die Stelle rückt der bisherige Absatz 3.

Zu Nummer 29 (§ 229)

Die Streichung beruht als Folgeänderung auf der Streichung des § 192 Abs. 2 (vgl. zu Nummer 24).

Zu Nummer 30 (§ 234)

Im Gegensatz zu § 218 beim Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH ist in § 234 derzeit (außer für die Partnerschaftsgesellschaft) nicht ausdrücklich vorgeschrieben dass beim umgekehrten Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft auch der Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaft Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses sein muss. In der Praxis ergab sich daraus die Unsicherheit, ob bei einem Formwechsel in die KG mit der in § 233 Abs. 2 vorgeschriebenen Dreiviertelmehrheit auch der Gesellschaftsvertrag beschlossen werden kann.

Daher soll künftig wie in § 218 der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zum notwendigen Beschlussinhalt gehören. Zwar wird damit abweichend vom sonstigen Recht der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft einem Formerfordernis unterworfen. Bei einem Wechsel aus der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft erscheint dies aber angemessen.

Zu Nummer 31 (§ 238)

Auch hier handelt es sich um Folgeänderungen zur Streichung des § 192 Abs. 2 (vgl. zu Nummer 24).

Zu Nummer 32 (§ 245)

§ 245 Abs. 1 Satz 2 verweist über § 220 Abs. 3 Satz 2 auf die Anwendung der Nachgründungsregeln in § 52 AktG. Beim Formwechsel einer GmbH in eine AG oder Kommandit-AG ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalaufbringung bei der GmbH nicht grundlegend von den Kapitalaufbringungsregeln des AktG unterscheidet. Die Anwendung des § 52 AktG erscheint daher nur angezeigt, wenn die GmbH vor dem Wirksamwerden des Formwechsels weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen war (Absatz 1).

Klargestellt wird ferner in den Absätzen 2 und 3, dass beim Formwechsel einer AG in eine Kommandit-AG und umgekehrt die Nachgründungsvorschrift des § 52 AktG, die bereits für die Ausgangsrechtsform zu beachten war, nicht erneut angewendet werden muss.

Zu Nummer 33 (§ 247)

Die Regelung in Absatz 2 hat ihren Ursprung noch in einer Zeit, bevor die vereinfachte Kapitalherabsetzung in § 58a GmbHG eingeführt wurde. Sie verleitet zu dem Fehlschluss, beim Formwechsel einer AG oder Kommandit-AG in eine GmbH sei eine rückwirkende vereinfachte Kapitalherabsetzung unzulässig. Auf Anregung der Praxis soll die Vorschrift daher gestrichen werden. An die Stelle tritt der bisherige Absatz 3.

Zu Nummer 34 (§§ 251, 260, 274, 283)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung des § 192 Abs. 2 (vgl. zu Nummer 24).

Zu Nummer 35 (§ 314a )

Um eine effektive Durchsetzung des Gläubigerschutzes bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen (vgl. zu Nummer 17) zu gewährleisten, wird in § 314a die Abgabe einer falschen Versicherung nach § 122k Abs. 1 Satz 3 unter Strafe gestellt. Eine solche Strafbewehrung hat sich in der Praxis bewährt, um die Mitglieder des Vertretungsorgans zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Versicherung anzuhalten. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch bereits in § 53 Abs. 3 Nr. 2 des SE-Ausführungsgesetzes.

Zu Nummer 36 (§ 316 )

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung der grenzüberschreitenden Verschmelzung (vgl. zu Nummer 17). Durch die Aufnahme von § 122k Abs. 1 und § 122l Abs. 1 in die Aufzählung in § 316 Abs. 2 wird klargestellt, dass wie bei innerstaatlichen Verschmelzungen auch die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht durch Zwangsgeld erzwungen werden kann.

Zu Artikel 2 (Änderung des Spruchverfahrensgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes soll auf grenzüberschreitende Verschmelzungen (vgl. zu Artikel 1 Nr. 17) ausgedehnt werden. Die neuen §§ 122h und 122i UmwG sehen für diesen Fall Zuzahlungs- und Abfindungsansprüche vor, die im Spruchverfahren überprüft werden können.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Buchstabe a) entspricht der bisherigen Verweisung auf § 1 Nr. 4 und betrifft damit nur rein innerstaatliche Verschmelzungen.

Der neue § 4 Abs. 1 Nr. 5 (Buchstabe b) regelt die Antragsfrist für Spruchverfahren bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. In diesem Fall kann die übertragende oder neue Gesellschaft dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, das dann auch die Eintragung und Bekanntmachung der grenzüberschreitenden Verschmelzung regelt. Daher soll die Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 nicht mit der Bekanntmachung der Eintragung nach dem Umwandlungsgesetz, sondern allgemein mit der Bekanntmachung der Eintragung nach dem jeweils anwendbaren Recht beginnen.

Zu Nummer 3 (§ 6a)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 4 (§ 6c)

Die Gesellschafter einer Gesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, das kein Spruchverfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder einer Barabfindung kennt können sich gem. § 122h Abs. 2 und § 122i Abs. 3 UmwG nicht unmittelbar an einem solchen Verfahren vor einem deutschen Gericht beteiligen. Ihre Interessen sind von einem Spruchverfahren vor deutschen Gerichten aber betroffen, da die festgesetzte Verbesserung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung aus dem Vermögen der übernehmenden oder neuen Gesellschaft aufzubringen ist. Vor diesem Hintergrund werden sie die in § 122h Abs. 1 und § 122i Abs. 2 UmwG vorgesehene Zustimmung zu einem Spruchverfahren nur geben wenn sie davon ausgehen können, dass ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung soll durch die Bestellung eines besonderen gemeinsamen Vertreters bewirkt werden. Seine Aufgabe wird es insbesondere sein, das ursprünglich festgelegte Umtauschverhältnis oder die ursprünglich angebotene Barabfindung im Spruchverfahren zu verteidigen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 319)

Es handelt sich um eine Parallele zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 3. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Nummer 2 (§ 327c)

Es handelt sich um die Berichtigung einer unrichtig gewordenen Verweisung nebst einer sich daraus ergebenden Folgeänderung.

Zu Artikel 4 (Änderung des GmbH-Gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 122i Abs. 1 Satz 2 UmwG).

Zu Artikel 5 (Änderung der Handelsregistergebührenverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Verschmelzungsplans für grenzüberschreitende Verschmelzungen in Artikel 1 Nr. 17 ( § 122c UmwG).

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Richtlinie 2005/56/EG ist bis zum Dezember 2007 in deutsches Recht umzusetzen. Aus Sicht der Wirtschaft ist eine möglichst rasche Umsetzung wünschenswert. Das Umsetzungsgesetz soll daher am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.


1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient, soweit er Regelungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften enthält, der Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU (Nr. ) L 310 S. 1).
2 Kurzbezeichnung eingeführt durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (BT-Drs. 016/1025, 016/1524).
3 Eingefügt durch Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b) des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (BT-Drs. 016/1025, 016/1524).
4 Eingefügt durch Artikel 7 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (BT-Drs. 016/1025, 016/1524).