Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM (2010) 609 endg.

Europäische Kommission Brüssel, den 15. September 2011
Vizepräsident

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

Ich danke Ihnen für die Stellungnahme des Bundesrates zu dem mit der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2010 vorgestellten Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union* übermittelt haben {KOM (2010) 609}.

Ich freue mich, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme die grundlegenden Zielsetzungen der Kommission für die Datenschutzreform unterstützt und dabei insbesondere das Anliegen hervorhebt, den Datenschutz in der Europäischen Union unter Achtung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten zu modernisieren und an die technischen Entwicklungen anzupassen. Die Kommission teilt die Auffassung, dass personenbezogene Daten unter einem besonderen Schutz stehen.

Zu den Zielen der Kommission gehört deshalb auch, eine bessere Kontrolle der betroffenen Personen über ihre Daten zu gewährleisten und dabei auch die Bedingungen für eine Änderung des Zwecks der Datenverarbeitung klarzustellen. Bei den Überlegungen der Kommission zur Stärkung der Eigenverantwortung der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind in der Tat auch die Erfahrungen mit der Praxis interner Datenschutzbeauftragter in Deutschland von besonderem Interesse. Die Prüfung, wie die Datenschutzbestimmungen innerhalb der Europäischen Union harmonisiert und die Verfahren für den Datentransfer in Drittländer verbessert werden können, wird auch die Erfordernisse multinationaler Wirtschaftsakteure einbeziehen.

Ebenso nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Bundesrat gleichzeitig eine Reihe von Bedenken äußert. Dies betrifft vor allem den Datenschutz in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Das Ziel einer umfassenden und kohärenten Regelung des Datenschutzrechts sowie der Gewährleistung des freien Datenverkehrs in der Europäischen Union erfordert jedoch die Prüfung, wie diese Bereiche in den neuen Rechtsrahmen für den Datenschutz einbezogen werden können. Dabei ist auch der spezifische Charakter dieser Bereiche zu berücksichtigen, wie dies in der Erklärung Nr. 21 im Anhang zum Vertrag von Lissabon zum Ausdruck gebracht worden ist.

Soweit die Erwägungen zur Frage der Einführung eines Verfahrens zur Sicherstellung einer einheitlichen Datenschutz-Praxis im Binnenmarkt Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips begegnen, so möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Datenschutzvorschriften im gesamten Binnenmarkt und die Zusammenarbeit der nationalen Datenschutzbehörden insbesondere für grenzüberschreitende Aktivitäten multinationaler Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Gleichzeitig verfolgt die Kommission das Ziel, die Rechtsstellung und die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden zu stärken und zu harmonisieren. Bei der Frage eines Klagerechts für Datenschutzbehörden und Verbände geht es vor allem darum, wie ein effektiver Rechtsschutz auch in Fällen sichergestellt werden kann, in denen die Verletzung von Datenschutzrechten eine Vielzahl von Personen in vergleichbarer Situation betrifft.

Ich darf Ihnen versichern, dass die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Datenschutzreform sämtliche vom Bundesrat zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte sorgfältig prüfen wird.

Die nationalen Parlamente werden über die weiteren Schritte unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Maroš Šefcovic

* siehe Drucksache 707/10(B) HTML PDF