Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM (2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12

Der Bundesrat hat in seiner 928. Sitzung am 28. November 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

1. Zum Verfahrensstand

4. Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich

5. Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen

6. Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten

7. Zu weiteren Einzelfragen

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich weiterhin entsprechend der bisherigen Verhandlungslinie für eine Sonderregelung für Datenschutzbestimmungen der Kirchen und kirchlichen Vereinigungen einzusetzen, die deren von der nationalen Verfassung garantierten und durch Artikel 17 AEUV vor Beeinträchtigungen durch die EU geschützten Status auch im Verhältnis zur vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet.

8. Zur Übergangsregelung

Der Bundesrat erinnert an seine Forderung nach einer Übergangsregelung, die hinreichenden rechtsstaatlichen Vertrauensschutz gewährleistet (Ziffer 65 der Stellungnahme des Bundesrates in BR-Drucksache 052/12(B) HTML PDF(2)). Die bisher vorgeschlagene und in den Beratungen noch nicht modifizierte Übergangsfrist von zwei Jahren ist weder für eine rechtssichere Anpassung komplexer Geschäftsprozesse datenverarbeitender Unternehmen ausreichend noch berücksichtigt sie, dass bereits auf Grundlage der EG-Datenschutzrichtlinie wie zum Beispiel bei der Genehmigung von "Binding Corporate Rules" schutzwürdige Vertrauenstatbestände begründet wurden. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, sich bei den weiteren Beratungen für eine stärkere Differenzierung der Übergangsregelung der Verordnung einzusetzen, die insbesondere aus Gründen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes Sachverhalte mit längeren Übergangsfristen anerkennt.

9. Zum weiteren Verfahren