Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten

Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die EG-Richtlinie bis 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen war.
Ein Vertragsverletzungsverfahren ist gegen Deutschland bereits anhängig.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen

§ 3 Anerkennung von Vereinigungen

§ 4 Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 5 Übergangsvorschrift

§ 6 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Dieser Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung des geltenden deutschen Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 17). Die Richtlinie 2003/35/EG war bis zum 25. Juni 2005 in deutsches Recht umzusetzen.

Durch die Richtlinie 2003/35/EG werden unter anderem die Vorgaben von Artikel 9 Abs. 2, 4 und 5 des "UN ECE - Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in

Umweltangelegenheiten" (sogenannte "Århus-Konvention") im Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Durch die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in das deutsche Recht wird damit das nationale Recht zugleich weiter an die Anforderungen der Århus-Konvention angepasst. Deutschland hat wie auch alle anderen EG-Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft selbst dieses Übereinkommen, welches im Oktober 2001 in Kraft getreten ist, im Jahre 1998 gezeichnet.

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Richtlinie 2003/35/EG

Die Richtlinie 2003/35/EG verfolgt gemäß ihrem Artikel 1 das Ziel, zur Erfüllung der Pflichten aus der Århus-Konvention im europäischen Gemeinschaftsrecht beizutragen.

Damit verpflichtet die Richtlinie zur

2. Stand der Umsetzung in anderen EU-Staaten sowie Stand des von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens

3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

1. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu Regelungen über Rechtsbehelfe in Bezug auf Entscheidungen in Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben bzw. IVU-Anlagen ergibt sich aus der Kompetenz des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.

2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes

Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ( Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes).

Das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG enthält Regelungen zum Rechtsschutz in Bezug auf Entscheidungen in Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben bzw. IVU-Anlagen.

Danach wird das Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung um zusätzliche Regelungen zu Rechtsbehelfen bei Zulassungsverfahren für UVP-Vorhaben und IVU-Anlagen ergänzt. Insbesondere werden, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG, Rechtsbehelfsmöglichkeiten für Umweltverbände eröffnet. Die Regelung des gerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene stellt sicher, dass Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im gesamten Bundesgebiet einheitlich von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Nach Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG haben die Mitgliedstaaten bei der Ausformung der erforderlichen Regelungen darauf hinzuwirken, dass der Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt wird. Dabei sind den Mitgliedstaaten gewisse Gestaltungsspielräume eröffnet. Welche Konsequenzen sich hieraus für die Zulassung von Verbandsklagen ergeben, wird in Deutschland sehr unterschiedlich beurteilt. Eine bundesgesetzliche Regelung ist daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass im gesamten Bundesgebiet für Umweltverbände dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Dadurch wird zugleich vermieden, dass von Land zu Land unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen mit wettbewerbsverzerrendem Charakter für die wirtschaftliche und infrastrukturelle Betätigung gelten. Die Regelungen sind daher zur Wahrung der Wirtschaftseinheit unverzichtbar.

Würde die Regelung des gerichtlichen Verfahrens den Landesgesetzgebern überlassen, wäre auf Grund des unterschiedlichen Verständnisses der Richtlinienvorgaben damit zu rechnen dass die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Bezug auf die genannten Zulassungsverfahren an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft würden. Verbände, die in einem Bundesland aufgrund geringerer Anforderungen Rechtsbehelfe einlegen könnten, erhielten im benachbarten Bundesland wegen höherer Anforderungen keine Rechtsbehelfsmöglichkeit eingeräumt. Unterschiede in den Regelungen zu Verfahrensfehlern könnten dazu führen, dass die Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben in einem Bundesland aufgehoben wird, in einem anderen Bundesland für ein vergleichbares Vorhaben dagegen Bestand hat. In den genannten Fällen könnten sich die wirtschaftlichen Aktivitäten in dem Bundesland konzentrieren, in dem die höchsten Hürden für den Rechtsschutz von Verbänden aufgestellt werden. Dies würde zu einer Verzerrung der räumlichen Verteilung von wirtschaftlichen genutzten Standorten und bestehenden Investitionspotentialen führen. Unternehmer, die sich in Ländern mit niedrigen Zulassungsanforderungen für eine Vereinsklage und hohen Hürden bei Regelungen über die Auswirkungen von Verfahrensfehlern betätigen, könnten zudem erheblich gegenüber ihren Konkurrenten in anderen Ländern benachteiligt werden. Dies hätte auch erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft zur Folge. Um die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland insgesamt zu erhalten, ist eine bundeseinheitliche Rechtssetzung daher erforderlich.

Die bundeseinheitlichen Regelungen zu Rechtsbehelfen gewährleisten zudem einen einheitlichen Handlungsrahmen für die Bürger und die Verbände. Bei unterschiedlichen Länderregelungen besteht die Gefahr einer Zersplitterung der Rechtsbehelfsbestimmungen.

Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit, insbesondere der Vereinigungen, wären vom jeweiligen Landesrecht abhängig. So könnten in den Ländern aus den bereits geschilderten Gründen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für den Rechtsschutz festgelegt werden. Betroffene und Verbände aus anderen Ländern müssten sich nicht nur mit ihrem Landesrecht vertraut machen, sondern bei Vorhaben in einem anderen Bundesland auch die dort geltenden Regelungen über Rechtsbehelfe kennen und anwenden. Diese unterschiedlichen Regelungen würden zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei Bürgern und Verbänden und zu unzumutbaren Behinderungen des Klagerechts führen. Ferner wäre zu befürchten, dass die Rechtsbehelfe bei ähnlich gelagerten Entscheidungen unterschiedliche Wirkungen entfalten, da in den Ländern unterschiedliche Beschränkungen der Überprüfbarkeit der Entscheidungen geregelt werden könnten.

Noch erschwerender wären die Auswirkungen unterschiedlichen Landesrechts für ausländische Bürger und Umweltverbände, für die damit eine besonders hohe Hürde für die Inanspruchnahme von durch europarechtliche Vorgaben eingeräumten Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen würde. Dies kann sowohl im Interesse des Bundes als auch der Bundesländer nicht hingenommen werden.

Daher sind die bundeseinheitlichen Regelungen zu Rechtsbehelfen auch erforderlich, um die notwendige Rechtseinheit herzustellen.

III. Alternativen

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung zwingender Vorgaben des Gemeinschaftsrechts durch die Richtlinie 2003/35/EG. Eine Nichtumsetzung dieser Vorgaben würde zu Sanktionen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Deutschland gemäß den Artikeln 226 bis 228 des EG-Vertrages führen. Andere Umsetzungsmöglichkeiten als die hier gewählte Konzeption standen angesichts der detaillierten Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG nicht zur Verfügung. Insbesondere kam es nicht in Betracht anstelle des Gesetzentwurfs alternativ entsprechende Regelungen in die bestehenden fachgesetzlichen Vorschriften aufzunehmen, da dies zur parallelen Regelung inhaltsgleicher Vorschriften in verschiedenen Gesetzen geführt hätte und somit nicht im Einklang mit dem Ziel des Abbaus des gesetzlichen Normbestandes im Bundesrecht insgesamt stehen würde. Auf Grund des Rechtscharakters der Richtlinie sind rechtliche Selbstverpflichtungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung in nationales Recht ungeeignet, zumal die Verpflichtungen sich weitgehend an staatliche Stellen wenden.

IV. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft. Personen werden von den Regelungsvorschlägen überwiegend lediglich mittelbar betroffen. Adressaten sind primär die Behörden der öffentlichen Verwaltung und dabei überwiegend die Länder.

Soweit durch den Gesetzentwurf der Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten ergänzt wird, besteht kein Unterschied zwischen Frauen und Männern. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert worden.

V. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die Regelungen in dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG können einen zusätzlichen Arbeitsaufwand bei den Gerichten erzeugen, der aber im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufgefangen werden kann; nach den bestehenden Erfahrungen mit Vereinsklagen im deutschen Recht und im internationalen Vergleich wird mit einer übermäßig starken Zunahme von Klagen nicht gerechnet werden müssen. Es ist eher zu beobachten, dass sich die Vereine mit Bedacht diejenigen Fälle auswählen, in denen sie Klage erheben. Hierbei wird meist ein Schwerpunkt auf die Erfolgschancen und auf die Qualität und Schwere der möglichen Umweltbeeinträchtigungen gesetzt. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass durch die Erhebung von Gerichtsgebühren eine Kostendeckung erreicht wird.

Es ist zudem möglich, dass durch die Vereinsklage ein Teil von potentiellen Klagen Privater gebündelt werden und damit eine Vereinsklage an die Stelle mehrerer Einzelklagen von Privaten treten kann. Dies würde eine Reduzierung der Anzahl von Klagen Privater bewirken. Klagen von Vereinen zeichnen sich zudem häufig durch hohe Sachkunde und eine fachgerechte Vorbereitung der Verfahren aus. Auch dies kann zu einer Beschleunigung von Verfahren beitragen. Die Vereinsklage kann zudem mittelfristig auch eine präventive Wirkung entfalten, weil Behörden im Hinblick auf die Klagemöglichkeiten von Vereinen im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit noch mehr Wert auf transparente Entscheidungen und die Vermittlung dieser Entscheidungen gegenüber der Öffentlichkeit legen werden. Dies kann zu einer Steigerung der Akzeptanz und somit ebenfalls zur Vermeidung von Klagen beitragen.

Insgesamt werden die Regelungen über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG daher nicht zu wesentlich erhöhten Kosten für den Bund oder die Länder führen. Sofern dennoch in der Anfangsphase der Geltung des Gesetzes eine erhöhte Anzahl von Klagen auftreten sollte, ist die Höhe der damit verbunden Kosten derzeit nicht abschätzbar. Dies gilt auch soweit die Haushalte des Bundes oder der Länder durch Vereinsklagen gegen Projekte von Bundes- bzw. Landesunternehmen berührt sein können, und dabei Verzögerungen bzw. Behinderungen bei Investitionsmaßnahmen zumindest in der Anlaufphase nicht völlig auszuschließen sind. Dem Bund wird zudem durch das vorgesehene Anerkennungsverfahren für Vereinigungen ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehen. Die dem Bund gegebenenfalls entstehenden Mehrausgaben sowie ein etwaiger Mehrbedarf an Planstellen und Stellen werden innerhalb des jeweils betroffenen Einzelplans eingespart.

Den Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.

Etwaige Kosten aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes können nicht vermieden werden da sie auf Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG beruhen.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung einer Vereinsklage in Einzelfällen zu Verfahrensverzögerungen und daraus folgendem Mehraufwand bei Investitionsvorhaben führen kann. Soweit in Einzelfällen zusätzliche Kosten für Unternehmen und Wirtschaft entstehen sollten, sind diese auf Grund der europarechtlichen Vorgaben allerdings unvermeidbar.

Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

Die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte durch einen erhöhten Vollzugsaufwand erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

VI. Befristung

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich, da die Richtlinie 2003/35/EG, die mit diesem Gesetz umgesetzt werden soll, eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG regelt entsprechend der Vorgabe von Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie den Gerichtszugang gegen Entscheidungen in Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben bzw. IVU-Anlagen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 bestimmt den Anwendungsbereich, indem auf die behördlichen Entscheidungen in denjenigen Zulassungsverfahren für UVP-Vorhaben und IVU-Anlagen Bezug genommen wird bei denen ergänzende Rechtsbehelfe nach den europarechtlichen Vorgaben vorzusehen ist.

Vom Anwendungsbereich sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 auch Rechtsbehelfe erfasst, die darauf gerichtet sind, dass das jeweilige Zulassungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, aber im Einzelfall unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht durchgeführt worden ist.

Dies kommt beispielsweise in Betracht bei Errichtung und Betrieb eines Vorhabens oder einer Anlage ohne vorherige Durchführung eines Zulassungsverfahrens oder bei einer vermeintlich zulässigen Änderung eines Vorhabens solch einer Anlage auf Grund einer Anzeige anstelle einer behördlichen Zulassungsentscheidung.

Hingegen sind Rechtsbehelfe in Bezug auf den Erlass oder die Anfechtung von behördlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht erfasst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1, der lediglich auf die jeweilige Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben oder eine Anlage abstellt und somit behördliche Aufsichtsmaßnahmen zum Betrieb eines Vorhabens oder einer Anlage ausklammert. Einziger Ausnahmefall hiervon ist auf Grund der ausdrücklichen Vorgabe der Richtlinie 2003/35/EG die nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welche ein Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach der IVU-Richtlinie darstellt.

Auf Grund der Nichterstreckung des Anwendungsbereichs auf den Erlass oder die Anfechtung von behördlichen Aufsichtsmaßnahmen - vorbehaltlich der genannten Ausnahme im Immissionsschutzrecht - wird für Klagen in Bezug auf unterlassene Entscheidungen die Feststellungsklage nach § 43 VwGO einschlägig sein.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft zur Umsetzung von Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie an die Vorschriften des deutschen Bundes- und Landesrechts an die der Umsetzung der Projektlisten in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie dienen.

Der Begriff der Entscheidung über die Zulässigkeit von UVP-Vorhaben wird durch die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung konkretisiert. In Abhängigkeit davon, ob das Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einem Verwaltungsakt endet (so beispielsweise die Fälle des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG) oder mit einem Beschluss nach § 10 des Baugesetzbuchs (so beispielsweise die Fälle des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG) ist der zulässige Rechtsbehelf nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu bestimmen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt darauf ab, ob für das Zulassungsverfahren des Vorhabens nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine UVP-Pflichtigkeit bestehen kann. Dies kann darauf beruhen dass ein Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen war, oder darauf, dass das Vorhaben nach dem Ergebnis einer vorgeschriebenen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte. Bei Vorprüfungen des Einzelfalls ist im Rahmen der Begründetheit des Rechtsbehelfs also primär zu prüfen, ob eine UVP durchgeführt wurde bzw. hätte durchgeführt werden müssen. Bestand eine UVP-Pflicht, kann der Rechtsbehelf gemäß § 2 Abs. 5 begründet sein. Wurde eine UVP-Pflicht im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls verneint, ist nach § 3a Satz 4 des UVPG-E (vgl. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzentwurfs über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG) nur eine Plausibilitätsprüfung anzustellen. Wird dabei das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung bestätigt, erübrigt sich eine weitere Prüfung des Rechtsbehelfs.

Wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls allerdings entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht durchgeführt kann dies nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des vorliegenden Gesetzes einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen. Hier muss eine Vorprüfung des Einzelfalls nachgeholt werden sofern eine Bestätigung der Entscheidung letztlich in Betracht kommen soll.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nimmt demgegenüber Bezug auf die immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtlichen Zulassungsverfahren, die der Zulassung von Anlagen nach der IVU-Richtlinie im deutschen Recht dienen. Wasserrechtliche Zulassungsverfahren sind nur soweit erfasst als sie nach den auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften akzessorisch zu den immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für IVU-Anlagen sind. Hinzukommt auf Grund der ausdrücklichen Vorgabe der Richtlinie 2003/35/EG die nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welche ein Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach der IVU-Richtlinie darstellt.

Zwischen den Nummern 1 und 2 bestehen teilweise Überlappungen, weil zahlreiche Vorhaben und Anlagen sowohl in der UVP- als auch in der IVU-Richtlinie enthalten sind. Die jeweils separate Bezugnahme dient der transparenten Umsetzung der Rechtsschutzbestimmungen sowohl der UVP-Richtlinie als auch der IVU-Richtlinie der EG und wird in der Anwendung dieses Gesetzes zu keinen Problemen führen.

Von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auch Vorhaben erfasst, die der Verteidigung dienen, und bei denen im Einzelfall nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Ausnahme von den Anforderungen bzw. ein Ausschluss der Anwendung des UVPG zugelassen worden ist. Hier wird voraussichtlich mit einem etwaigen Rechtsbehelf gegen die Zulassungsentscheidung insbesondere die Überprüfung einer solchen Ausnahme vom bzw. der Nichtanwendung des UVPG gerügt werden. In einem solchen Rechtsbehelfsverfahren ist den besonderen Geheimschutzanforderungen nach den Vorgaben des geltenden Rechts, insbesondere § 99 VwGO, Rechnung zu tragen.

Die auf das UVPG verweisende Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 gewährleistet auch für das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dass eigenständige Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Linienbestimmung bzw. gegen die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren nicht zulässig sind. Vielmehr besteht die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung über das UVP-pflichtige Vorhaben.

Wird gegen eine solche Zulassungsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, unterliegt das vorangegangene Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Inzidentkontrolle im Rahmen dieses Rechtsbehelfs.

Satz 3 stellt ferner klar, dass § 44a VwGO unberührt bleibt, also auch die Rüge von Verfahrenshandlungen nur gemeinsam mit Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden kann.

Satz 4 übernimmt die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, wonach eine ansonsten rechtsbehelfsfähige Verwaltungsentscheidung, die dem Schutz der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung unterfällt, nicht nochmals angegriffen werden kann.

Naturschutzverbände können gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landwirtschaft verbunden sind, sowie gegen Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, nach Maßgabe des § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes Klage erheben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes ist soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sind, lex specialis zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Soweit diese spezielle naturschutzrechtliche Verbandsklage nicht greift, können Naturschutzverbände die Klagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch in demselben Verfahren geltend machen.

Der Verweis in Absatz 2 des § 1 stellt sicher, dass die Vorschriften zur Umsetzung der europäischen Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG zu Rechtsbehelfen auch im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone, die von der Bundesrepublik Deutschland durch Proklamation vom 25. November 1994 in der Nord- und Ostsee errichtet wurde, Anwendung finden.

Zu § 2 (Rechtsbehelfe von Vereinigungen)

§ 2 regelt die Anforderungen für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder deren Unterlassen. Damit ist § 2 die grundlegende Vorschrift für die Einführung der umweltrechtlichen Vereinsklage.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 regelt ergänzend zum bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz die umweltrechtliche Vereinsklage, für die es keiner Verletzung von eigenen Rechten bedarf.

Damit wird die Vorgabe von Unterabsatz 3 von Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie umgesetzt. Für die Ausgestaltung der damit verbundenen Rechtsbehelfsmöglichkeiten bleibt es weitgehend bei den bewährten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Absatz 1 räumt dieses Recht, Rechtsbehelfe einlegen zu können, grundsätzlich nur nach § 3 anerkannten in- und ausländischen Vereinigungen ein. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthält Voraussetzungen für den Rechtsbehelf einer Vereinigung im Hinblick auf die konkrete, mit dem Rechtsbehelf angegriffene Zulassungsentscheidung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1. Diese Vorschrift orientiert sich an § 61 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Nach Nummer 1 ist maßgeblich, dass die gerügten Rechtsvorschriften dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Hiervon sind auch Rechtsvorschriften umfasst, die nicht ausschließlich Zielen des Umweltschutzes dienen, sondern die beispielsweise sowohl dem Umwelt- als auch dem Arbeitsschutz dienen. Das Kriterium "Rechte Einzelner begründen" begrenzt die Rügebefugnis auf solche Rechtsvorschriften, die als subjektiv-öffentliche Rechte anerkannt sind.

Die ausdrückliche Nennung der möglichen Bedeutsamkeit der gerügten Rechtsvorschriften für die Entscheidung soll vermeiden, dass entscheidungsirrelevante Aspekte zum Gegenstand des Streitstoffes im Rechtsbehelfsverfahren gemacht werden können. Unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung sollen beispielsweise gemäß § 3c Abs. 1 UVPG bei einer Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit nur entscheidungserhebliche Umweltauswirkungen eines Vorhabens Berücksichtigung finden können. Entsprechend muss vorliegend bei § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch eine Entscheidungsrelevanz möglich sein.

Nummer 2 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Umweltschutzziele der Satzung der Vereinigung, da zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich auch andere, nicht umweltschutzbezogene Ziele gehören können. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung muss ein Zusammenhang bestehen. Nummer 3 knüpft unter anderem an die fachrechtlich vorgegebenen Bestimmungen an, beispielsweise an die Einhaltung einer Äußerungsfrist; diesen Bestimmungen muss die Äußerung des Vereins entsprochen haben.

Wie dargelegt enthält Absatz 1 die Grundregelung, nach der nur anerkannte Vereinigungen berechtigt sind, Rechtsbehelfe einzulegen. Hiervon kommen nach Absatz 2 in besonderen Fällen Ausnahmen in Betracht. Nach den engen Grenzen von Absatz 2 können auch nichtanerkannte Vereinigungen, die zwar einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, dieses Anerkennungsverfahren aber aus von der Vereinigung nicht zu vertretenden Gründen noch nicht abgeschlossen ist, Rechtsbehelfe einlegen. In solchen Fällen wäre es mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, betroffene Vereinigungen vom Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuschließen. Daher hat dann das Gericht bzw. die Widerspruchsbehörde zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen selbst zu prüfen, ob die Vereinigung die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Relevant ist hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs, insofern ist bei der Anwendung des Kriteriums von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auch auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die Vereinigung hat beispielsweise nicht zu vertreten, dass die Anerkennungsbehörde das Verfahren trotz Vorliegens aller erforderlichen Informationen noch nicht abgeschlossen oder dass noch ein Rechtsstreit über die Anerkennung anhängig ist. Hat hingegen die Vereinigung zu verantworten, dass das Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte (z.B. Unterlagen zum Nachweis wurden nicht vollständig oder verspätet übermittelt, seit 10 Jahren bestehende Vereinigung stellt erst parallel zur Einlegung des Rechtsbehelfs einen Antrag auf Anerkennung), greift die Sonderbestimmung des Absatzes 2 nicht. Damit regelt Absatz 2 Fälle, in denen ansonsten nach Abschluss des laufenden Anerkennungsverfahrens mit einem positiven Ergebnis der Vereinigung auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre ( § 60 VwGO). Durch die vorliegende Regelung sollen solche Konsequenzen, die zu erheblichen Verfahrenserschwerungen oder -verzögerungen führen können, vermieden werden. Vom Erfordernis der Nichtverantwortlichkeit für die fehlende Anerkennung werden ausländische Vereinigungen befreit um deren besonderer Situation (z.B. verspätete Kenntnis über Anforderungen des deutschen Rechts, eventuelle Sprachprobleme) Rechnung zu tragen. Gemäß Satz 4 führt eine spätere rechtskräftige Ablehnung im Anerkennungsverfahren dazu, dass ein zunächst zulässiger Rechtsbehelf einer Vereinigung gemäß Absatz 2 nachträglich unzulässig wird.

§ 2 Abs. 3 folgt dem Vorbild von § 61 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. § 2 Abs. 3 enthält eine dementsprechende Vorschrift über den Ausschluss von Einwendungen, die ergänzend auf die Einhaltung fachrechtlicher Bestimmungen, beispielsweise zu Äußerungsfristen, Bezug nimmt.

§ 2 Abs. 4 Satz 1 enthält eine § 61 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nachgebildete Bestimmung über Fristen für Rechtsbehelfe, die unter anderem § 58 Abs. 2 VwGO Rechnung trägt. Zu beachten ist, dass § 9 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG eine öffentliche Bekanntmachung der Zulässigkeitsentscheidung oder der Ablehnung eines UVP-Vorhabens vorschreibt. Dasselbe gilt nach dem zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG geänderten § 10 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Entwurfs eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG) für IVU-Anlagen. Damit wird für diese Entscheidungen die individuelle Bekanntgabe gemäß § 41 VwVfG ersetzt und die Monatsfrist der §§ 70, 74 VwGO für Rechtsbehelfe beginnt zu laufen. Der Anwendungsbereich von Satz 1 ist daher auf die Fälle reduziert, bei denen die öffentliche Bekanntgabe fehlerhaft erfolgt ist.

Die Vorschrift kann insbesondere bei Rechtsbehelfen ausländischer Vereinigungen relevant werden gegenüber denen eine Bekanntgabe beispielsweise entgegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UVPG-E (vgl. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b des Entwurfs eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Satz 2 enthält aus Gründen der Rechtssicherheit für betroffene Investoren eine Satz 1 entsprechende Regelung für die Fallkonstellationen des unzulässigen Unterlassens einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1. Satz 3 stellt klar, dass bei Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt. § 2 Abs. 5 modifiziert in Bezug auf Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 die Vorgabe von § 113 VwGO für die Begründetheit. Nach Satz 1 Nummer 1 ist mangels Verletzung der Vereinigung in eigenen Rechten auf den Verstoß der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, sowie auf die Berührung von Umweltbelangen, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören, abzustellen.

Zur Reichweite des Begriffs der Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, wird auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 verwiesen. Ebenso muss hier die Entscheidungsrelevanz der gerügten Rechtsvorschriften wie oben dargestellt gegeben sein.

Satz 1 Nummer 2 enthält eine Spezialvorschrift für die Fälle, in denen das Bauplanungsverfahren Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist. UVP-pflichtige Vorhaben im Sinne der Nummer 2 sind nur solche Vorhaben, die einer Regel-UVP-Pflicht unterliegen oder deren UVP-Pflichtigkeit sich aus einer Vorprüfung ergibt.

Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 kommt entsprechend den obigen Ausführungen hinzu dass für die Entscheidung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen muss.

Zu § 3 (Anerkennung von Vereinigungen)

§ 3 regelt ein Anerkennungsverfahren für in- und ausländische Vereinigungen, die Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz einlegen wollen. Die Anerkennung setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Die Anerkennung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der ebenso wie die Anerkennung nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 enthält die einzelnen Voraussetzungen für die Anerkennung und orientiert sich insoweit am Katalog der Kriterien des § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass nach den Vorgaben des europäischen Rechts auch ausländische Vereine entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Möglichkeit einer zulässigen Einlegung von Rechtsbehelfen haben müssen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verlangt im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben und entsprechend dem Muster von § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, dass die Vereinigung sich auf Dauer für die Ziele des Umweltschutzes nicht nur in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben einsetzt und dabei nicht kommerziell tätig ist. Zudem muss die Vereinigung nach ihrer Satzung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördern. Diese Ziele müssen daher prägender Zweck bzw. Hauptzweck der Vereinigung sein.

Das Kriterium des dreijährigen Bestehens der Vereinigung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 übernimmt das Muster von § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser Zeitraum beruht auf den verwaltungspraktischen Erfahrungen der Länder, die bereits vor dem Jahre 2002 eine Verbandsklage für Naturschutzvereine im Landesrecht eingeführt hatten.

Dadurch sollen Vereinigungen, die sich nur vorübergehend - etwa anlässlich eines konkreten Zulassungsverfahrens - zusammenschließen und sich nicht dauerhaft und mit einer gewissen Ernsthaftigkeit für den Umweltschutz einsetzen, ausgeschlossen werden.

Das Merkmal von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 knüpft an die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes an. Die Vereinigung muss organisatorisch so aufgebaut sein dass eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ermöglicht wird. Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem auch die bisherige Tätigkeit der Vereinigung.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 verlangt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Dieses Kriterium wird in der Regel bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu bejahen sein. Eine formelle Anknüpfung an eine Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes wie in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist nicht möglich, da dies zu einer unangemessenen Benachteiligung ausländischer Vereinigungen führen würde. Für Vereinigungen, die jedoch eine solche Befreiung nachweisen können, ist die Vorlage eines entsprechenden Belegs sinnvoll, da damit die Prüfung des Kriteriums vereinfacht wird. Zu Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieses Kriteriums wird auf die Begriffsbestimmung in § 52 der Abgabenordnung Bezug genommen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 übernimmt die Voraussetzung von § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 3 Abs. 1 Satz 3 übernimmt die Regelung von § 59 Abs. 1 Satz 3, nach der in der Anerkennung der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen ist.

Dies kann beispielsweise bei späteren Satzungsänderungen von Bedeutung sein.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 dient der Verfahrensvereinfachung, indem unnötige Doppelprüfungen vermieden werden. Sofern die Vereinigung als Naturschutzverein nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannt ist, bedarf es gemäß Satz 4 keiner erneuten Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 2. Die Anerkennung nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen gilt auch als Anerkennung im Sinne von § 3 für die Zwecke des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Hier muss der Naturschutzverein im Rechtsbehelfsverfahren lediglich seine Anerkennung nachweisen.

§ 3 Abs. 2 bestimmt die für das Anerkennungsverfahren zuständige Behörde.

Zu § 4 (Fehler bei der Anwendung von Rechtsvorschriften)

Die Vorschrift des § 4, insbesondere § 4 Abs. 1, ist zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Artikel 10a in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung, erforderlich.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Januar 2004 (Rs. C-201/02, Vorabentscheidungsverfahren Delenna Wells gegen Vereinigtes Königreich) zur Fassung der UVP-Richtlinie vor der Änderung durch die Richtlinie 2003/35/EG kann sich der Einzelne unter Umständen auf Bestimmungen der UVP-Richtlinie berufen. Ferner sind die zuständigen Behörden verpflichtet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen

Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes im Sinne der UVP-Richtlinie abzuhelfen. Die Einzelheiten des in diesem Zusammenhang anwendbaren Verfahrens sind nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates, sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die vergleichbare Sachverhalte interner Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip).

In diesem Rahmen ist es Sache eines nationalen Gerichts, festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit besteht, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, um dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der UVP-Richtlinie zu unterziehen.

Nach Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie kann unter anderem die Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung für ein UVP-pflichtiges Vorhaben beantragt werden.

Dies steht jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. unter anderem BVerwGE 100, 238 (251ff.); BVerwGE 98, 339 (361f.); BVerwGE 85, 368 (373ff.); BVerwGE 69, 256 (269f.); BVerwGE 26, 145 (148)) in Bezug auf die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern, insbesondere bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Danach vermittelt das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund seiner Einstufung als Verfahrensrecht keine selbstständig durchsetzbaren Rechtspositionen, weil die Erfüllung von Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck ist, sondern nur der besseren Durchsetzung von Umweltbelangen dient. Daher können nach bisheriger Rechtslage die Verfahrensregelungen der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Drittschutz nur dann begründen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Gestützt auf § 46 des Verwaltungsverfahrengesetzes des Bundes führt diese Rechtsprechung unter anderem auch bei Unterlassung einer gesetzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann zu einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

Vor diesem Hintergrund regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur europarechtskonformen Umsetzung von Artikel 10a der geänderten UVP-Richtlinie, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit in der Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird. In Fällen, in denen entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht erfolgte, stattdessen aber eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, fehlt für einen eventuellen Rechtsbehelf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung der aufgetretenen Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften. Hierzu bietet es sich beispielsweise in Fällen, in denen das Gericht zu dem Zwischenergebnis kommt, dass entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt wurde, eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens an, damit die zuständige Behörde die Vorprüfung nachholen kann. Halbsatz 2 stellt klar, dass die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens auch nach der Streichung des früheren § 94 Satz 2 der VwGO weiterhin besteht. Zu den einschlägigen Heilungsvorschriften gehören neben § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beispielsweise § 17 Abs. 6c Satz 2 des Fernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes.

§ 4 stellt für die aufgezählten Verfahrensfehler eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vorgeht, soweit ihr Regelungsgehalt reicht. Im Übrigen und vor allem für leichtere Verfahrensfehler wird keine Sonderregelung getroffen. Für solche leichteren Verfahrensfehler (z.B. Frist für die Auslegung von Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde versehentlich um einen Tag verkürzt) bleibt es weiterhin wie bisher bei der Anwendung von § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. der spezielleren Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind.

Absatz 2 enthält eine Spezialvorschrift für Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, die auf die Fehlerlehre in den §§ 214 und 215 BauGB und die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Bezug nimmt.

Nach Absatz 3 werden die Regelungen der Absätze 1 und 2 des § 4 auch auf sonstige Rechtsbehelfe nach der VwGO erstreckt, die von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängig sind. Diese Erstreckung ist zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie erforderlich.

Zu § 5 (Übergangsvorschrift)

Die Übergangsvorschrift des § 5 stellt sicher, dass das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG nur Anwendung findet für Rechtsbehelfe gegen nicht bestandskräftige Zulassungsentscheidungen für Vorhaben oder Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, deren Zulassungsverfahren nach dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind. Damit entfaltet die Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtung aus Artikel 3 Nr. Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG ausschließlich für nach dem in Artikel 7 der Richtlinie 2003/35/EG geregelten Stichtag, 25. Juni 2005, eingeleitete Zulassungsverfahren Rechtswirkungen. Für Zulassungsentscheidungen, die vor dem 25. Juni 2005 bereits erteilt worden sind, oder deren laufende Verwaltungsverfahren am genannten Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, richtet sich der Rechtsschutz ausschließlich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und anderen einschlägigen fachgesetzlichen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts.

Nach der Übergangsvorschrift findet das Gesetz auch Anwendung, wenn ein Zulassungsverfahren nach dem Stichtag hätte eingeleitet werden müssen. Vorhaben, die vor dem Stichtag ohne formelles Genehmigungsverfahren bereits durchgeführt worden sind, werden damit nicht erfasst. In diesem Sinne ist eine Anwendbarkeit des Gesetzes nur gegeben, wenn sich erstmals nach dem gesetzlichen Stichtag ein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens geboten hat. Damit werden Fallkonstellationen erfasst, in denen ein Vorhaben (beispielsweise eine genehmigungspflichtige Änderung einer Industrieanlage) verwirklicht wird, ohne vorher eine Zulassung zu beantragen und damit die Durchführung eines Verfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit umgangen werden soll.

Zu § 6 (Inkrafttreten)

§ 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


*) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 17).