Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Inhalt des Entwurfs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (Rechtssache C-112/05) für Recht erkannt und entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) verstoßen hat, indem sie § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (VW-Gesetz) beibehalten hat (Schlussformel).

Nach Artikel 228 Abs. 1 EGV hat die Bundesrepublik Deutschland die Maßnahmen zu ergreifen die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Die Entscheidung muss in nationales Recht umgesetzt werden: Die vom EuGH im Urteil für europarechtswidrig erklärten Vorschriften müssen aufgehoben werden;

Vorschriften, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH waren, müssen nicht nach Artikel 228 Abs. 1 EGV geändert werden.

Aus dem Urteil des EuGH ergeben sich hiernach zwei notwendige Änderungen des VW-Gesetzes:

Die gesetzlichen Entsendungsrechte zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen (§ 4 Abs. 1) sowie die Stimmrechtsbeschränkung (§ 2 Abs. 1) müssen aufgehoben werden.

II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 1 Grundgesetz. Der Bund hat im VW-Gesetz von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht.

III. Kosten und Preise

Auswirkungen auf Kosten und Preise sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der EuGH hat entschieden, dass das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt. Das Zusammenspiel dieser Normen muss deshalb beendet werden. Dem wird genügt, indem § 2 VW-Gesetz aufgehoben wird. Damit ist die Verbindung beendet.

§ 2 Abs. 1 VW-Gesetz sah eine Stimmrechtsbeschränkung auf 20 % vor. Die Absätze 2, 3 der Vorschrift enthielten Vorschriften zur Zurechnung von Aktien, die nicht im Eigentum des Aktionärs stehen, sowie ein Umgehungsverbot. Diese Vorschriften sind ohne die in Absatz 1 vorgesehene Stimmrechtsbeschränkung hinfällig. § 2 wird deshalb insgesamt aufgehoben.

Da § 134 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz für börsennotierte Gesellschaften ein Höchststimmrecht nicht zulässt, steht eine entsprechende Satzungsregelung im Widerspruch zum allgemeinen zwingenden Aktienrecht.

Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 1)

Nach dieser Vorschrift waren die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen berechtigt je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören. Diese Vorschrift beschränkt nach dem Urteil des EuGH die Kapitalverkehrsfreiheit; sie muss deshalb aufgehoben werden. Entsenderechte können aber im Rahmen des nach allgemeinem Aktienrecht Zulässigen weiterhin durch die Satzung bestimmt werden.

Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes)

Die Änderung des Aktiengesetzes beruht auf der Aufhebung von § 4 Abs. 1 VW-Gesetz; es handelt sich um eine Folgeänderung.

Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 423:
Gesetz zur Änderung des VW-Gesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Catenhusen Bachmaier
stellv. Vorsitzender Berichterstatter