Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

A. Zielsetzung

Das Bundesberggesetz und die Markscheider-Bergverordnung enthalten Regelungen zum bergmännischen Risswerk und zu der u.a. damit im Zusammenhang stehenden Befugnis des risswerkführenden Markscheiders, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Zur ordnungsgemäßen Betriebsführung sind aufgrund der mit dem Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen verbundenen Einwirkungen auf den Erdkörper und aufgrund der bekanntermaßen dynamischen Betriebsweise des Bergbaus Messungen und Darstellungen zeichnerischer Art erforderlich. Zuverlässige und vollständige Risswerke gehören daher zu den wesentlichen Hilfsmitteln des Bergbaus. Ein sinnvoller und planmäßiger Abbau von Bodenschätzen ist ohne Risswerk - zumindest bei der untertägigen Aufsuchung und Gewinnung aber auch bei der übertätigen Gewinnung von Bodenschätzen - nicht möglich. Zugleich dient das Risswerk auch der Bergbehörde zur wirksamen Handhabung der Bergaufsicht. Schließlich kann das Risswerk in Teilen als Beweismaterial bei der Geltendmachung von Bergschadensersatzansprüchen von Bedeutung sein.

Das Risswerk umfasst neben dem Grubenbild auch sonstige Unterlagen, wie Risse Karten und Pläne. Jedoch ist das in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesberggesetz bezeichnete Grubenbild der wichtigste Bestandteil des bergmännischen Risswerks, denn es enthält eine vollständige Darstellung des Grubenbetriebs.

Nach § 64 Absatz 1 Bundesberggesetz muss das Risswerk für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe insgesamt von einem anerkannten Markscheider angefertigt werden. Nur für nicht untertägige Betriebe können auch andere Personen, die von der Behörde dafür anerkannt sind, die "sonstigen Unterlagen" anfertigen.

§ 13 Markscheider-Bergverordnung regelt die Anerkennung dieser Personen.

Der Gesetzgeber muss entscheiden, an welchen Arbeiten ein so großes öffentliches Interesse besteht, dass diese nur von einem Markscheider ausgeführt werden dürfen. Denn wenn der Markscheider Arbeiten ausführen darf, die eigentlich nur staatlichen Stellen vorbehalten sind, und diesen Arbeiten öffentliche Qualität zugebilligt wird, muss dieser Aufgabenbereich von vornherein eindeutig abgegrenzt sein.

Der Wortlaut des § 64 Absatz 1 Bundesberggesetz ist in Bezug auf die Frage, ob unter die Formulierung "untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe" auch übertägige Gewinnungsbetriebe zu fassen sind, allerdings nicht eindeutig, so dass fraglich ist, ob das Risswerk für übertätige Gewinnungsbetriebe von einem anerkannten Markscheider zu erstellen ist.

Eindeutig ist, dass "sonstige Unterlagen" bei anderen als untertägigen Betrieben keinen öffentlichen Glauben genießen, denn sie gehören nicht zum Geschäftskreis des Markscheiders, in dessen Rahmen der Markscheider mit öffentlichem Glauben beurkunden kann. So regelt § 64 Absatz 2 Bundesberggesetz, dass der Markscheider befugt ist, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Öffentliche Urkunden beweisen den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen und dienen in Prozessen als Beweismittel.

Beweis kann jedoch nur über eingetretene Ereignisse, also Tatsachen, erhoben werden. Berechnungen über voraussichtliche Änderungen der Oberfläche etwa führt der Markscheider zwar auch durch, diesen kann jedoch kein öffentlicher Glaube zukommen, da sie keine öffentlichen Urkunden darstellen. Die Aufgaben, die dem Markscheider durch Gesetz und Verordnung zugewiesen sind, beziehen sich mit Rissen, Grubenbild und Messungen somit auf die Feststellung und Darstellung bestehender Situationen - also auf Tatsachen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass zwischen Markscheidern, der Bergbehörde und im Sachgebiet Markscheidewesen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Einzelfällen unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob bestimmte Sachverhalte insbesondere in Fällen geringer Ausprägung als in das Risswerk einzutragende Sachverhalte (z.B. Erdspalten oder Geländeabrisse) zu betrachten sind oder nicht. Zum Teil bestehen in solchen Fällen bereits unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Sachverhalte tatsächlich sichtbar sind oder nicht. Denn deren Sichtbarkeit an der Tagesoberfläche kann in Fällen geringer Ausprägung und deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein vielfach nicht eindeutig mit Messungen festgestellt werden. Streitig kann auch sein, welcher Begriff auf den jeweiligen Sachverhalt zutrifft, welche Ausprägung und Ausdehnung beispielsweise eine Erdspalte oder ein Geländeabriss hat oder haben muss, um als eintragungspflichtig erkannt zu werden, welche Methoden zur Feststellung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Geländeabrisses angewendet werden dürfen oder müssen, ob bergbauliche Ursachen für deren Eintragung maßgebend sind oder nicht, oder ob lediglich der mit der Anfertigung und Nachtragung des Risswerks beauftragte Markscheider oder auch jeder andere, ggf. im Auftrag eines Grundstückeigentümers tätige Markscheider, befugt ist, solche Sachverhalte mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Derartige Sachverhalte dürfen unter diesen Voraussetzungen nicht Gegenstand einer Beurkundung mit öffentlichem Glauben sein.

Der Tageriss, der auch die Aufzeichnung über Tagesbrüche, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse enthält (Anlage 3 Teil 2 Nr. 2.1.7 der MarkschBergV), ist jedoch beim untertägigen Aufsuchungs- und Gewinnungsbetrieb Teil des Grubenbildes. Insofern können diese Aufzeichnungen bisher durch den risswerkführenden Markscheider mit öffentlichem Glauben beurkundet werden.

Das Risswerk hat, wie oben dargestellt, u.a. auch eine Bedeutung im Rahmen der Geltendmachung von Bergschadensersatzansprüchen. Auf der Seite der von bergbaulichen Einwirkungen Betroffenen besteht daher das Interesse, dass in gesetzlich vorgeschriebene rissliche Unterlagen auch die von einem in ihrem Auftrag tätigen Markscheider oder im Sachgebiet Markscheidewesen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelten schadenswirksamen Sachverhalte (hier Erdspalten und Geländeabrisse) aufgenommen werden und nicht allein dem vom ggf. bergschadensersatzpflichtigen Bergbauunternehmer mit der Risswerkführung beauftragten Markscheider vorbehalten bleibt, über die Aufnahme solcher Sachverhalte in den Tageriss zu entscheiden. Darüber hinaus besteht aus deren Sicht ein erhebliches Interesse daran, weitere besondere Sachverhalte zu dokumentieren, die für die Geltendmachung und Durchsetzung eines Bergschadensersatzanspruchs von Bedeutung sein können (z.B. Bodenwellen).

Zu den insoweit einzutragenden Sachverhalten von Bedeutung gehören die genannten Sachverhalte, die sich infolge bergbaulicher Einwirkungen herausbilden oder weiter ausprägen. Diese können eine unmittelbare Schadenswirkung im Hinblick auf bauliche Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen haben.

Das Risswerk wird durch einen vom Unternehmer beauftragten Markscheider angefertigt und nachgetragen. Um die Rechtsposition der Schadensbetroffenen aber auch die vom Unternehmen unabhängige Stellung des mit der Risswerkführung beauftragten Markscheiders zu stärken, muss eine Verpflichtung eingeführt werden, auch Feststellungen anderer Markscheider oder im Sachgebiet "Markscheidewesen" öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu den genannten Sachverhalten in das Risswerk aufzunehmen. Eine nochmalige Überprüfung durch den risswerkführenden Markscheider ist insoweit nicht erforderlich, da die Feststellungen von gleichermaßen fachlich qualifizierten Personen aufgenommen und an die Aufnahme der Sachverhalte bestimmte Anforderungen gestellt werden. Demzufolge können solche Einträge aber auch nicht mehr Gegenstand der Beurkundung mit öffentlichem Glauben durch den risswerkführenden Markscheider sein.

Auf der anderen Seite muss aus § 64 Absatz 1 Bundesberggesetz deutlich hervorgehen, dass das vom Unternehmer verlangte Grubenbild nur von einem von ihm beauftragten Markscheider erstellt werden darf. Diese Klarstellung hat zu erfolgen, da mit der ausschließlichen Zuweisung dieser Tätigkeit an einen Markscheider zugleich dessen Geschäftskreis bestimmt wird, an den wiederum die nach § 64 Absatz 2 Satz 2 bestimmte Befugnis geknüpft ist, Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Ziel ist, dass sich die Feststellungen des Markscheiders, der vom Unternehmen mit der Risswerkführung beauftragt ist, und die Feststellungen des vom Grundstückseigentümer beauftragten anerkannten Markscheiders oder Sachverständigen in Zweifelsfällen bei den genannten Sachverhalten gleichwertig gegenüber stehen. Auch daher darf dieser Teil vom risswerkführenden Markscheider nicht mit öffentlichem Glauben beurkundet werden können.

Unstetige und unter Umständen schadenwirksame Bodenbewegungen können zudem auch innerhalb des Einflussbereiches der Grundwasserabsenkung im Umfeld der Braunkohlentagebaue im Bereich von geologischen Anomalien (Auebereiche usw.) und hydraulisch wirksamen Störungen im Untergrund auftreten. Dort ist das Auftreten von Bergschäden mit zum Teil erheblichem Ausmaß möglich. Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe und somit auch für den Braunkohlenbergbau muss gemäß Anlage 3 Teil 2 Nummer 2.3 Markscheider-Bergverordnung die Tagessituation allerdings nur zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen. Um auch für den Braunkohlenbergbau eine Dokumentation von Erdspalten und Geländeabrissen und weiteren schadenswirksamen Sachverhalten (Unstetigkeiten) sicherzustellen,

ist eine entsprechende Regelung in die Markscheider-Bergverordnung aufzunehmen.

Als problematisch hat sich in der Praxis weiter erwiesen, dass bereits spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung des Abschlussbetriebsplanes das Risswerk abgeschlossen wird (hat der Unternehmer nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Markscheider-Bergverordnung sicherzustellen). Es ist jedoch eine Nachtragung bis zum Ende der Bergaufsicht erforderlich, um sicherzustellen, dass zu dem für das Ende der Bergaufsicht maßgebenden Zeitpunkt das Risswerk vollständig ist und alle wesentlichen Sachverhalte, Informationen und Erkenntnisse für die Wahrnehmung der Bergaufsicht und für die Geltendmachung von Bergschadensersatzansprüchen, die auch nach der Anzeige über die Einstellung des Betriebs oder der Einreichung des Abschlussbetriebsplans noch anfallen können, enthalten sind.

B. Lösung

Es wird in § 64 Absatz 1 Bundesberggesetz eindeutig bestimmt, dass für untertägige Aufsuchungsbetriebe sowie für jegliche Gewinnungsbetriebe das vorgeschriebene Grubenbild von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider geführt werden muss. Zudem wird dort der Vorbehalt, die Anfertigung und Nachtragung ausschließlich einem Markscheider zu überlassen, auf den besonders wichtigen Teil des Risswerks, nämlich das Grubenbild beschränkt. Der in § 64 Absatz 2 Satz 2 Bundesberggesetz genannte Geschäftskreis des Markscheiders in Bezug auf das Risswerk wird so auf das Grubenbild reduziert, womit auch seine Befugnis, im Bereich der Risswerkführung Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, darauf begrenzt wird. Zugleich wird klargestellt, dass auch das Grubenbild für übertägige Gewinnungsbetriebe von einem Markscheider zu führen ist. Die sonstigen Unterlagen als Bestandteil des Risswerks können damit auch für untertägige Gewinnungs- und Aufsuchungsbetriebe durch andere anerkannte Personen angefertigt und nachgetragen werden. Klargestellt wird in § 64 Absatz 1 Bundesberggesetz außerdem, dass das Tätigwerden eines Markscheiders hinsichtlich der Anfertigung und Nachtragung eines Grubenbildes die Beauftragung durch das Unternehmen voraussetzt, das nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz ein Risswerk anzufertigen und nachtragen zu lassen hat.

In § 13 Markscheider-Bergverordnung sind Folgeänderungen erforderlich. Zudem wird Anlage 3 zur Markscheider-Bergverordnung dahin geändert, dass die Aufzeichnung über Tagesbrüche, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse aus dem Tageriss heraus- und als "Riss zur Dokumentation von Unstetigkeiten an der Tagesoberfläche - Unstetigkeitenriss" - einschließlich des dazu gehörenden "Verzeichnisses von Unstetigkeiten an der Tagesoberfläche" als Bestandteil in die "sonstigen Unterlagen" genommen wird. Damit ist sichergestellt, dass in den Tageriss nur (beurkundungsfähige) Tatsachen und nicht Sachverhalte, über deren Vorhandensein oder Ausprägung Zweifel bestehen, eingetragen werden. Der öffentliche Glaube für all die Inhalte im Tageriss, die durch Messungen tatsächlich und eindeutig feststellbar sind, wird damit beibehalten.

Über die bisher schon im Tageriss zu dokumentierenden Sachverhalte wie Geländeabrisse oder Erdspalten hinaus wird in den Regelungen zum Unstetigkeitenriss eine Eintragungsmöglichkeit für weitere Sachverhalte geschaffen, ebenso wie für Rissbildungen, soweit das Schadensbild in einem eindeutigen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den vorgenannten Sachverhalten steht.

Das Ziel, auch im Umfeld der Braunkohlentagebaue eine Verpflichtung zur Anfertigung und Nachtragung einer Dokumentation von Unstetigkeiten an der Tagesoberfläche zu schaffen, wird mit der Einführung des Unstetigkeitenrisses als Bestandteil der zum Risswerk für übertägige Gewinnungsbetriebe gehörenden "sonstigen Unterlagen" erreicht.

§ 8 Markscheider-Bergverordnung, der u.a. die Möglichkeit regelt, von fachkundigen Stellen erstellte geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Sonderverfahren für die Arbeiten nach § 1 Nummer 1 Markscheider-Bergverordnung zu übernehmen, wird um eine Verpflichtung erweitert, auch Feststellungen anderer Markscheider oder im Sachgebiet "Markscheidewesen" öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu den genannten Sachverhalten in das Risswerk aufzunehmen, wenn diese Markscheider oder Sachverständigen vom Grundstückseigentümer beauftragt worden sind.

Die Regelungen im § 10 Absatz 2 Satz1 Nummer 2 Markscheider-Bergverordnung wird dahingehend geändert, dass das Risswerk bis zum Zeitpunkt, in dem die Bergaufsicht endet, vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

E. Sonstige Kosten

Der Unternehmer führt dieselben Aufzeichnungen weiter, die er lediglich teilweise nicht mehr mit öffentlichem Glauben beurkunden lassen kann. Auch die nunmehr explizit geregelte Pflicht, das Grubenbild für übertätige Gewinnungsbetriebe von einem Markscheider führen zu lassen, ändert nichts an der bisherigen Praxis. Es entstehen insofern keine weiteren Kosten. Die Aufnahme von durch einen anerkannten Markscheider angefertigte Unterlagen im Hinblick auf die neue Ziffer 16 der Anlage 3 Teil 2 der Markscheider-Bergverordnung bringt keine zusätzlichen Kosten mit sich, da die Übernahme dieser Aufzeichnungen nicht zu überprüfen ist. Allein die Weiterführung des Risswerks bis zum Ende der Bergaufsicht und die neu aufgenommenen Tatbestände in den neu eingeführten Unstetigkeitenriss sowie die für Braunkohlentagebaue nunmehr eingeführte Verpflichtung der Unternehmen, einen Unstetigkeitenriss anfertigen und nachtragen zu lassen, bringen Kosten für Unternehmer und Verwaltung mit sich. Für die Unternehmen dürften diese Kosten jedoch gering sein, da solche Dokumentationen vielfach ohnehin in unternehmensinternen Unterlagen geführt wird. Bei den die Bergaufsicht führenden Behörden entsteht zumindest im Bereich der Braunkohlentagebaue ein höherer Aufwand hinsichtlich der Beaufsichtigung der Risswerkführung.

F. Bürokratiekosten

Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

Die Ministerpräsidentin Düsseldorf, 17. November 2015

des Landes Nordrhein-Westfalen

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:

§ 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das für untertägige Aufsuchungsbetriebe und das für Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Grubenbild im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 muss von einem von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Unternehmer im Sinne des § 63 Abs. 1 beauftragten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind und vom Unternehmer im Sinne des § 63 Abs. 1 beauftragt sind, angefertigt und nachgetragen werden."

Artikel 2
Änderung der Markscheider-Bergverordnung

Die Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"Im Auftrag von Grundstückseigentümern angefertigte Darstellungen von in 16.1.1 bis 16.1.3 genannten Sachverhalten sind auf Antrag des Grundstückseigentümers ohne Überprüfung in das Risswerk zu übernehmen soweit die Darstellungen von einer Person angefertigt worden sind, die als Markscheider anerkannt oder im Sachgebiet "Markscheidewesen" öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist."

2. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"das Risswerk bis zum Zeitpunkt, in dem die Bergaufsicht endet, vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird.

3. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Satzteil ", die keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen Gewinnungsbetriebe sind" wird gestrichen.

4. Anlage 3 (zu den §§ 9 und 12) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Das auf der Grundlage des Bundesberggesetzes und der MarkscheiderBergverordnung anzufertigende und nachzutragende Risswerk ist ein unverzichtbares Hilfsmittel für einen sinnvollen und planmäßigen Abbau von Bodenschätzen, es dient der Bergbehörde zur wirksamen Handhabung der Bergaufsicht und kann außerdem für die Geltendmachung von Bergschadensersatzansprüchen von besonderer Bedeutung sein.

Nach den Regelungen in der Markscheider-Bergverordnung ist für Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe ein Tageriss als Bestandteil des Grubenbildes anzufertigen und nachzutragen, in den u.a. Erdspalten und Geländeabrisse aufzunehmen sind. Insbesondere diese Sachverhalte können im Bereich baulicher Anlagen zu Schäden an der Bausubstanz führen. Insofern kommt der sorgfältigen Dokumentation solcher Sachverhalte auch eine besondere Bedeutung für die Geltendmachung von Bergschadensersatzansprüchen durch schadensbetroffene Grundstückseigentümer gegenüber dem als Verursacher vermuteten Bergbauunternehmer zu.

Dem vom Unternehmen mit der Risswerkführung beauftragten Markscheider ist die Entscheidung vorbehalten, ob und ggf. welche Feststellungen Dritter er in den Tageriss aufnimmt. Zudem hat allein er die Befugnis, in seinem Geschäftskreis Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Jedoch bestehen teilweise unterschiedliche Auffassungen zwischen dem risswerkführenden und dem von dem schadensbetroffenen Grundstückseigentümer beauftragten Markscheider oder Sachverständigen über das tatsächliche Vorhandensein oder die Ausprägung o.g. Sachverhalte.

Ungeachtet der in § 64 Absatz 2 Satz 1 Bundesberggesetz getroffenen Regelung, nach der die Markscheider bei der Anwendung ihrer Fachkunde (im Verhältnis zu dem sie mit der Risswerkführung beauftragenden Unternehmen) weisungsfrei sind, und der Befugnis der Aufsichtsbehörde, ggf. mit behördlichen Anordnungen für eine den Vorschriften entsprechende Risswerkführung Sorge zu tragen, bedarf es zur Verbesserung der Rechtsposition schadensbetroffener Grundstückseigentümer aber auch zur Stärkung der Unabhängigkeit der von den Unternehmen mit der Risswerkführung beauftragten Markscheider Regelungen, dass auch Feststellungen der von Grundstückseigentümern beauftragten Markscheider oder Sachverständigen zu den bislang im Tageriss zu dokumentierenden schadensrelevanten Sachverhalten Eingang in das Risswerk finden können.

Dazu bedarf es zum einen der Änderung der Markscheider Bergverordnung. Dort sind in Anlage 3 Teil 1 entsprechende Ergänzungen der Bestandteile der Sonstigen Unterlagen durch einen Unstetigkeitenriss und ein dazu anzufertigendes Verzeichnis vorzunehmen. Dies gilt sowohl für das für untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe anzufertigende Risswerk als auch für das Risswerk für übertägige Gewinnungsbetriebe - hier für Braunkohlengewinnungsbetriebe. Da einige der in den Unstetigkeitenriss aufzunehmenden Sachverhalte bisher im Tageriss zu dokumentieren sind, sind entsprechende Änderungen der Regelungen vorzunehmen.

Weiterhin bedarf es dazu in der Markscheider-Bergverordnung einer Ergänzung der Regelungen zur Übernahme fremder nichtamtlicher Unterlagen. Dort ist die Verpflichtung aufzunehmen, die im Auftrag von Grundstückseigentümern von Markscheidern oder im Sachgebiet "Markscheidewesen" öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellten Unstetigkeiten in das Risswerk zu übernehmen.

Da die Übernahme ohne eigene fachliche Prüfung erfolgt, ist eine öffentliche Beurkundung der in dieser Unterlage dokumentierten Tatsachen durch den risswerkführenden Markscheider nicht mehr sachgerecht. Da auch kein zwingender Grund ersichtlich ist, warum die Anfertigung und Nachtragung der für untertägige Gewinnungsbetriebe vorgeschriebenen sonstigen Unterlagen einem Markscheider vorbehalten bleiben muss, ist eine Änderung der im Bundesberggesetz getroffenen Regelungen zu Markscheidern hinsichtlich der Risswerkführung insoweit sachgerecht, als dass ihnen zukünftig die Anfertigung und Nachtragung des Grubenbildes für untertägige Aufsuchungsbetriebe und Gewinnungsbetriebe vorbehalten ist. Da diese ausschließliche Zuweisung an einen Markscheider zugleich dessen Geschäftskreis bestimmt, an den wiederum die Befugnis zur Beurkundung mit öffentlichem Glauben geknüpft ist, entfällt damit zukünftig die Befugnis zur Beurkundung der in sonstigen Unterlagen dokumentierten Tatsachen. Dies zieht insgesamt eine Änderung der in der Markscheider-Bergverordnung getroffenen Regelungen zur Anerkennung anderer Personen nach sich. Sie sollen künftig auch zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen für untertägige Aufsuchungsbetriebe und untertägige Gewinnungsbetriebe anerkannt werden können, wenn die geregelten Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.

Die Markscheider-Bergverordnung regelt zum Abschluss des Risswerks, dass der Unternehmer sicherzustellen hat, dass spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung des Abschlussbetriebsplans das Risswerk zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird. Da auch nach Einreichung des Abschlussbetriebsplans noch Maßnahmen vollzogen werden können oder müssen, die im Risswerk dokumentiert werden sollten oder auch nach Einstellung des Betriebs erfahrungsgemäß etwa noch abbaubedingte oder in einem Grubenwasseranstieg oder Grundwasserwiederwasseranstieg bedingte Einwirkungen auf die Tagesoberfläche eintreten können, ist es erforderlich, die Verpflichtung zur Nachtragung des Risswerks bis zu dem Zeitpunkt auszudehnen, in dem die Bergaufsicht gem. § 69 Absatz 2 Bundesberggesetz endet.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Der Vorbehalt, die Anfertigung und Nachtragung ausschließlich einem Markscheider zu überlassen, wird mit der Regelung auf den besonders wichtigen Teil des Risswerks, nämlich das Grubenbild beschränkt. Dies ist erforderlich, da mit dieser ausschließlichen Zuweisung der in § 64 Absatz 2 Satz 2 benannte Geschäftskreis des Markscheiders bestimmt wird, an den allein wiederum die Befugnis zur Beurkundung mit öffentlichem Glauben geknüpft ist, und mit den in Artikel 2 folgenden Regelungen eine Verpflichtung eingeführt werden soll, auch nichtamtliche Feststellungen von fachkundigen Dritten (Markscheider, Sachverständiger) in eine zum Risswerk gehörende sonstige Unterlage ohne Prüfung zu übernehmen und somit eine Beurkundung mit öffentlichem Glauben ausscheidet.

Der Wortlaut des § 64 Absatz 1 ist in Bezug auf die Frage, ob unter die Formulierung "untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe" auch übertägige Gewinnungsbetriebe zu fassen sind, nicht eindeutig. Mit der geänderten Fassung wird eindeutig bestimmt, dass für untertägige Aufsuchungsbetriebe sowie für jegliche Gewinnungsbetriebe das vorgeschriebene Grubenbild von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider geführt werden muss.

Klargestellt wird auch, dass das Tätigwerden eines Markscheiders hinsichtlich der Anfertigung und Nachtragung eines Grubenbildes die Beauftragung durch das Unternehmen voraussetzt, das nach § 63 Absatz 1 ein Risswerk anzufertigen und nachtragen zu lassen hat. Diese Klarstellung erfolgt, da mit der ausschließlichen Zuweisung dieser Tätigkeit an einen Markscheider zugleich dessen Geschäftskreis bestimmt wird, an den wiederum die nach § 64 Absatz 2 Satz 2 bestimmte Befugnis geknüpft ist, Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Damit wird auch vorgetragenen Auslegungen der Vorschrift vorgebeugt werden, der Geschäftskreis des Markscheiders hinsichtlich der Risswerkführung sei unabhängig von einer Beauftragung des nach § 63 Absatz 1 verpflichteten Unternehmers zu betrachten und zur Beurkundung mit öffentlichen Glauben von an sich im Risswerk bzw. im Grubenbild aufzunehmenden Tatsachen sei jeder von der zuständigen Behörde anerkannte Markscheider auch außerhalb der Beauftragung mit der Risswerkführung befugt - etwa dann, wenn ihn ein von Schäden im Einwirkungsbereich des Bergbaus betroffener Grundstückseigentümer beauftragt, solche Tatsachen nach eigener fachlicher Einschätzung aufzunehmen und in einer gesonderten Unterlage zu dokumentieren, die kein Risswerk im Sinne des § 63 Absatz 1 darstellt.

Zu Artikel 2, Nummer 1:

§ 8 regelt unter anderem die Möglichkeit, von fachkundigen Stellen erstellte geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Sonderverfahren für die Arbeiten nach § 1 Nummer 1 der Markscheider-Bergverordnung zu übernehmen.

Das Risswerk hat - wie in der amtlichen Begründung zum § 63 Bundesberggesetz ausgeführt - auch eine Bedeutung im Rahmen der Geltendmachung und Abgeltung von Bergschadensersatzansprüchen, auch wenn es selbst keinen Beweis für oder gegen eine bergbauliche Verursachung eines Schadens darstellt. Insbesondere sind dafür Eintragungen solcher Sachverhalte von Bedeutung, die eine unmittelbare Schadenswirkung im Hinblick auf bauliche Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen haben können. Dazu gehören zum Beispiel Erdspalten und Geländeabrisse, die sich infolge bergbaulicher Einwirkungen herausbilden oder weiter ausprägen.

Das Risswerk wird durch einen vom Unternehmer beauftragten Markscheider geführt, der u.U. auch im Unternehmen selbst angestellt sein kann. Die von ihm vorzunehmenden Eintragungen in das Risswerk können jedoch für die Entscheidung über einen vom selben Unternehmen evtl. zu leistenden Bergschadensersatz relevant sein. Um diesbezüglich die Rechtsposition der Schadensbetroffenen aber auch die vom Unternehmen unabhängige Stellung des mit der Risswerkführung beauftragten Markscheiders zu stärken, wird eine Verpflichtung eingeführt, auch Feststellungen anderer Markscheider oder im Sachgebiet "Markscheidewesen" öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu den vg. Sachverhalten in das Risswerk aufzunehmen, wenn diese Markscheider oder Sachverständigen vom Grundstückseigentümer beauftragt worden sind. Eine nochmalige Überprüfung durch den risswerkführenden Markscheider ist insoweit aufgrund der fachlichen Qualifikation dieser Personen nicht erforderlich. Sie entfällt auch, um streitigen Auseinandersetzungen über eine Aufnahme der Feststellungen bei unterschiedlichen fachlichen Auffassungen insbesondere in Fällen lediglich geringer oder zweifelhafter Ausprägung der Sachverhalte vorzubeugen.

Zu Artikel 2, Nummer 2:

Die gegenwärtigen Regelungen der Markscheider-Bergverordnung sehen lediglich eine Nachtragung des Risswerks bis spätestens zur Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder bis zur Einreichung des Abschlussbetriebsplans vor. Eine Dokumentation "nachbetrieblicher Maßnahmen" oder auch der sich nach Einstellung des Betriebs noch vollziehenden Einwirkungen auf die Tagesoberfläche (z.B. abbaubedingte Bodenbewegungen oder die aus einem Grubenwasseranstieg resultierenden Bodenbewegungen) ist nicht vorgesehen. Diesen Sachverhalten ist durch eine Neufassung des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV Rechnung zu tragen. Die regelmäßige Nachtragung des Risswerks muss bis zum Zeitpunkt erfolgen, in dem die Bergaufsicht endet.

Zu Artikel 2, Nummer 3:

Die mit Artikel 1 vorgenommenen Änderungen im § 64 Absatz 1 Bundesberggesetz, nach dem künftig nur noch die Anfertigung des Grubenbildes für untertägige Aufsuchungsbetriebe und für Gewinnungsbetriebe vorbehalten ist und die sonstigen Unterlagen als Bestandteil des Risswerks auch durch anerkannte andere Personen angefertigt und nachgetragen werden können, erfordern eine Änderung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Markscheider-Bergverordnung. Die Beschränkung auf Betriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen Gewinnungsbetriebe sind, ist zu streichen.

Zu Artikel 2, Nummer 4

Zu a)aa):

Die Anlage 3 der Markscheider-Bergverordnung regelt die Bestandteile und den Inhalt des Risswerks. Als Bestandteil der Sonstigen Unterlagen wird dort für untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe der "Riss zur Dokumentation von Unstetigkeiten an der Tagesoberfläche - Unstetigkeitenriss" aufgenommen.

Zu dem Unstetigkeitenriss ist ein Verzeichnis anzufertigen, zu dem in Teil 2 Festlegungen zum Inhalt und zur Form getroffen werden.

In der Spalte "Inhalt" ergeben sich Änderungen in der Nummerierung der in Teil 2 enthaltenen Regelungen zum Inhalt und der Form des Risswerks. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der in Teil 2 nach Nummer 15 als neue Nummer 16 aufzunehmenden Regelungen zu Form und Inhalt des Unstetigkeitenrisses. Die bisherige Nummer 16 mit Angaben zu den Verzeichnissen wird zu Nummer 17, sodass die Verweise auf die bisherige Nummer 16 entsprechend zu ändern sind.

Zu a)bb):

In Anlage 3 Nummer 1.2 wird für übertägige Braunkohlengewinnungsbetriebe der "Riss zur Dokumentation von Unstetigkeiten an der Tagesoberfläche - Unstetigkeitenriss" als künftiger Bestandteil der Sonstigen Unterlagen aufgenommen.

Zu dem Unstetigkeitenriss ist ein Verzeichnis anzufertigen, zu dem in Teil 2 Festlegungen zum Inhalt und zur Form getroffen werden.

Zu a)cc) bis ee):

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der in Teil 2 nach Nummer 15 als neue Nummer 16 aufzunehmenden Regelungen zu Form und Inhalt des Unstetigkeitenrisses. Die bisherige Nummer 16 mit Angaben zu den Verzeichnissen wird zu Nummer 17, sodass die Verweise auf die bisherige Nummer 16 entsprechend zu ändern sind.

Zu b)aa):

Da die Dokumentation von Tagesbrüchen, Pingen, Erdspalten und Geländeabrissen künftig im Unstetigkeitenriss erfolgt, entfällt die Aufnahme dieser Sachverhalte in den Tageriss. Nummer 2.1.7 ist daher zu streichen.

Zu b)bb) und cc):

Es handelt sich um Folgeänderungen aus b)aa). Durch die Streichung der Nummer 2.1.7 sind die folgenden Nummern zu ändern.

Zu b)dd):

Anlage 3 Teil 2 enthält Ausführungen zum Inhalt und zur Form des Risswerks. Nach Nummer 15.3 werden als Nummer 16 Ausführungen zum Inhalt und zur Form des Unstetigkeitenrisses aufgenommen. Aufzunehmen sind die bisher unter 2.1.7 genannten Sachverhalte (Tagesbrüche, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse). Zusätzlich sollen auch Flexuren dargestellt werden (vgl. DIN 21913 Teil 4). Somit werden auch an der Tagesoberfläche sichtbare bruchlose Verbiegungen oberer Bodenschichten erfasst, die ebenfalls in besonderer Weise schadenswirksam sein können.

Klargestellt wird auch, dass es für die Aufnahme der genannten Sachverhalte in den Unstetigkeitenriss nicht darauf ankommt, dass eine bergbauliche Verursachung für deren Entstehung oder weitere Ausprägung nachgewiesen ist. Der Unstetigkeitenriss stellt - wie bisher der Tageriss - keine Dokumentation von Bergschäden dar. Es ist ausreichend, wenn die Möglichkeit der bergbaulichen Verursachung besteht. Nicht aufzunehmen sind dagegen Sachverhalte, deren Entstehung oder weitere Ausprägung offensichtlich eine andere Ursache haben (z.B. Erdspalten oder Geländeabrisse im Bereich von Baumwurzeln oder aufgrund von Erdarbeiten).

Aus der Praxis sind Einzelfälle bekannt, in denen Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Bergbaus auf bisher im Risswerk nicht dokumentierte schadenswirksame Erdspalten oder Geländeabrisse auf ihrem Grundstück hinweisen, die jedoch aufgrund von Eingriffen in die Oberfläche (z.B. Oberflächenversiegelung oder Einebnungen der Oberfläche durch die Landwirtschaft) an der Tagesoberfläche nicht mehr sichtbar seien. In einigen Fällen wurden daraufhin unter Hinzuziehung von Sachverständigen Schürfe angelegt oder geophysikalische Messungen durchgeführt, um deren Vorhandensein anhand von Versätzen oder Verformungen nachzuweisen. Zukünftig sind auch diese Sachverhalte zu dokumentieren und daher in den Unstetigkeitenriss aufzunehmen.

Da die Ausprägung der vg. Sachverhalte im Bereich baulicher Anlagen und von Ver- und Entsorgungsleitungen zu gravierenden Schäden führen kann, s i.d.R. ssbildungen an solchen Anlagen zu dokumentieren, wenn sie mit den vg. Sachverhalten in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Auch damit wird klargestellt, dass der Unstetigkeitenriss keine Bergschadensdokumentation ist.

Zu b)ee):

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der in Teil 2 nach Nummer 15 als neue Nummer 16 aufzunehmenden Regelungen zu Form und Inhalt des Unstetigkeitenrisses. Die bisherige Nummer 16 mit Angaben zu den Verzeichnissen wird zu Nummer 17.

Zu b)ff):

Es werden Regelungen zum Inhalt des zum Unstetigkeitenriss zu erstellenden Verzeichnisses getroffen. Zur Gewährleitung der Nachvollziehbarkeit der im Unstetigkeitenriss aufgenommenen Sachverhalte sind die Sachverhalte eindeutig zu bezeichnen und sind Niederschriften über dazu vorgenommene Messungen zu führen und zum Verzeichnis zu nehmen.