Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

A. Problem und Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, die Gebühren für Maßnahmen der Technischen Prüfstellen, die aufgrund von straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erfolgen, soweit anzupassen, dass sie kostendeckend sind.

B. Lösung

Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr durch Anpassung der Gebühren, die durch die Technischen Prüfstellen für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben werden, an den tatsächlichen Aufwand.

C. Alternativen

Keine Gebührenerhöhung. Es ist jedoch gesetzlich geboten, kostendeckende Gebühren festzusetzen. Die Gebühren müssen den Aufwand für die entstehenden Sach- und Personalkosten decken.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Ausgaben ergeben sich weder für den Bundeshaushalt noch für die Haushalte der Länder.

E. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch der der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen zusätzlichen Kosten durch die Gebührenerhöhungen. Aufgrund fehlender Informationen zu konkreten Fallzahlen in vielen der betroffenen Bereiche kann eine Schätzung der gesamten jährlichen Mehrausgaben nicht vorgenommen werden. Die Erhöhungen bewegen sich zwischen 0,30 Euro und 19,00 Euro und ergeben sich im Detail aus Abschnitt F der Begründung.

Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. September 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Vom.......

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der 3. Abschnitt der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

"Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Kostendeckung für Tätigkeiten der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP), die in den Technischen Prüfstellen tätig sind, wieder hergestellt.

Die aaSoP erheben für ihre Tätigkeiten im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren (§ 18 Kraftfahrsachverständigengesetz). Nach § 6a Absatz 2 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz "sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird".

Nach Feststellung der Träger der Technischen Prüfstellen, des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV) und des DEKRA e.V. Dresden Technische Prüfstelle, weisen die testierten Betriebsergebnisse der Technischen Prüfstellen (TP) seit 2008 für mehrere Arbeitsgebiete keine Kostendeckung mehr auf.

Die Ist-Werte wurden im Jahr 2012 einer volkswirtschaftlichen Prüfung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unterzogen und für den Zeitpunkt des Antrages bestätigt. Darüber hinaus haben die die Fachaufsicht über die Technischen Prüfstellen führenden Obersten Landesbehörden in den jeweils zuständigen Bund-Länder-Fachausschüssen "Fahrerlaubnis-/ Fahrlehrerrecht" und "Technisches Kraftfahrwesen" die vorliegenden Gebührentatbestände inhaltlich geprüft und auch aus ihrer Sicht die Notwendigkeit der Anpassung der Gebührenhöhe bestätigt.

Außerdem wurde ein Gutachter mit einer volkswirtschaftlichen Untersuchung hinsichtlich der Begründetheit des Antrages der Technischen Prüfstellen beauftragt, wobei auch die Entwicklung weiterer markt- und preisbeeinflussenden Faktoren untersucht worden ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Erhöhungen der Gebühren zur Erreichung der Kostendeckung erforderlich sind und enthält Vorschläge hinsichtlich der Höhe der einzelnen Gebühren.

I. Lösung

Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr durch Anpassung der Gebühren, die durch die Technischen Prüfstellen für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben werden, an den tatsächlichen Aufwand.

II. Alternativen

Keine Gebührenerhöhung. Es ist jedoch geboten, kostendeckende Gebühren festzusetzen. Die Gebühren müssen den Aufwand für die entstehenden Sach- und Personalkosten decken.

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Ausgaben ergeben sich weder für den Bundeshaushalt noch die Haushalte der Länder.

IV. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

V. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen zusätzlichen Kosten durch die Gebührenerhöhungen. Im Einzelnen sind die nachfolgenden Gebührenhöhen vorgesehen:

Aufgrund der o.a. fehlenden Informationen zu konkreten Fallzahlen in vielen der betroffenen Bereiche kann eine Schätzung der gesamten jährlichen Mehrausgaben nicht vorgenommen werden.

Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9 GebOSt kann die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer als Auslage erhoben werden. Sofern die Technischen Prüfstellen, die privatrechtlich organisiert und damit umsatzsteuerpflichtig sind, von dieser Regelung Gebrauch machen, werden sich Auslagen, die sich auf die o.g. Gebühren-Nummern beziehen, entsprechend prozentual erhöhen.

Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Gleichstellungspolitische Belange

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tragierter Rollen.

VII. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeit wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung der GebOSt)

Zu Nummer 1 bis 9 (Geb. -Nr. 401 bis 402.9)

Die Gebühren für alle Prüfungen von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis wurden zuletzt zum 13. Februar 2008 angepasst, ausgenommen die Gebühren für die praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV (Geb. -Nr. 402.1a) und für die praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen AM (Geb. -Nr. 401.8). Diese Gebühren-Nummern wurden aufgrund einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung erst zum 19.01.2013 geschaffen. Sie orientieren sich aufgrund des vergleichbaren Aufwandes an den Gebühren für die praktische Prüfung für den direkten Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse A (die Gebühr für die Aufstiegsprüfung beträgt 2/3 dieser Gebühr) bzw. für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE (identischer Aufwand bei der praktischen Prüfung für die Fahrerlaubnis der Klasse AM) . Alle diese Gebühren der von der Anpassung betroffenen Maßnahmen sind zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Preis- und Lohnsteigerungen nicht mehr kostendeckend.

Aufgrund der volkswirtschaftlichen Betrachtung der relevanten Preisindizes betragen die Anhebungen ca. 7,8 %, geringfügige Abweichungen ergeben sich durch die kaufmännischen Rundungen der Gebührensätze (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Diese Kosten fallen für den Fahrerlaubnisbewerber üblicherweise jedoch nur einmal an, da die Fahrerlaubnis unbefristet erteilt wird bzw. eine Verlängerung der befristeten Lkw- und Busfahrerlaubnis i.d.R. ohne Absolvierung einer erneuten Prüfung erfolgt.

Zu Nummer 10 bis 18 (Geb. -Nr. 410)

Bei der Änderung im Einleitungssatz handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der relevanten Einflussfaktoren werden die Grundgebühren für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV (Geb. -Nr. 410.1 bis 410.8) um ca. 2,0 % erhöht (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"), um Kostendeckung zu erreichen. Da die letzte Anpassung dieser Gebühren-Nummern ebenfalls zum 13. Februar 2008 erfolgte, sind die bisherigen Gebühren aufgrund der Verteuerung der mit dieser Gebühr verbundenen Dienst- und Sachleistungen nicht mehr ausreichend.

Zu Nummer 19 (Geb. -Nr. 411.2) Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 20 (Geb. -Nr. 412)

Die Rahmengebühr für den Stundesatz, der zu erheben ist, soweit der Aufwand der Prüfung nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird um ca. 10 % erhöht (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Da die steigende Komplexität einzelner Bauteile und Prüfvorgänge den Einsatz besonders hoch qualifizierter Sachverständiger erfordern kann, muss den Technischen Prüfstellen die Möglichkeit eingeräumt werden, hierfür einen adäquaten Stundensatz zu berechnen.

Aufgrund des Umstandes, dass geprüfte Teile unbegrenzt vermarktet werden können, sind keine messbaren Auswirkungen auf die Hersteller bzw. die Stückpreise zu erwarten.

Zu Nummer 21 (Geb. -Nr. 413)

Die Gebühren für die Prüfung einzelner Fahrzeuge, die zuletzt zum 13. Februar 2008 angepasst wurden, sind aufgrund der Lohn- und Preissteigerungen nicht mehr kostendeckend. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die den Prüfungen zugrunde liegenden Kosten vor allem durch die Personalkosten beeinflusst werden, ist bei solchen Positionen ein stärkerer Anstieg zu verzeichnen, bei denen die Fallzahlen der jährlich durchzuführenden Prüfungen geringer sind. Ausgenommen von der vorliegenden Anpassung sind die Gebühren für Änderungsabnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO (Geb. -Nr. 413 Spalte 4), deren Gebührensätze noch kostendeckend sind und für die daher keine Erhöhung beantragt wurde.

Die Gebühren für Vollgutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV sowie Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO und Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund von § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV (Geb. -Nr. 413 Spalte 2) werden aufgrund der durch den Gutachter ermittelten Entwicklungen der wirtschaftlichen Einflussfaktoren durchschnittlich um ca. 14 % erhöht (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Angesichts der zunehmenden Individualität und Komplexität insbesondere der elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme ist diese Anpassung zur Erlangung einer Kostendeckung erforderlich, zumal es sich hier um die Prüfung von Komplettfahrzeugen handelt.

Die Gebühren für Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) werden auf Basis der o.g. volkswirtschaftlichen Betrachtungen durchschnittlich um ca. 11 % angehoben (Geb.-Nr. 413 Spalte 3, s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"), die durchschnittliche Erhöhung der Gebühren für die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO (Geb. -Nr. 413 Spalte 5) und für Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO (Geb. -Nr. 413 Spalte 6) beträgt aufgrund dessen jeweils ca. 6 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Geringfügige Abweichungen der tatsächlichen Prozentwerte ergeben sich aufgrund der kaufmännischen Rundung der Gebührensätze.

Die Gebühren für die Abgasuntersuchungen (Geb. -Nr. 413.5) sind von der Anpassung nicht betroffen.

Die Gebühren für Gasanlagenuntersuchungen (Geb. -Nr. 413.6) wurden seit ihrer Einführung zum 1. April 2006 nicht angepasst. Da sich hier eine besondere Diskrepanz zwischen der zwischenzeitlich erfolgten Lohn- und Preissteigerung und der tatsächlichen Gebührenhöhe entwickelt hat, werden diese Gebühren um 10 % bzw. um 7,7 % (bei Prüfung ohne Hauptuntersuchung, Geb. -Nr. 413.6.3) angehoben (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten").

Zu Nummer 22 bis 24 (Geb. -Nr. 415)

Die Gebühren für Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft wurden zuletzt zum 16. Oktober 1993 angehoben. Da es sich bei den diesen Gebühren zugrunde liegenden Maßnahmen um Untersuchungen handelt, die an bestimmten Fahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zusätzlich durchgeführt werden und diese Gebühren daher zusätzlich zu den HU-Gebühren zu erheben sind, kann ein Großteil der Entwicklung der wirtschaftlichen Einflussfaktoren bereits durch die dortige Gebühr (Geb.-Nr. 413.1 bis 413.4, Spalte 5, s. Begründung zu Nummer 18) abgedeckt werden. Die weiteren, wirtschaftlichen Entwicklungen, die allein die Maßnahmen betreffen, die der Geb.-Nr. 415 zugrunde liegen, führen zu einer Anhebung der Gebührensätze um ca. 9,8 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten") .

Zu Nummer 25 und 26 Buchstabe a (Geb. -Nr. 416 und 417)

Folgeänderung aus der Aufhebung des § 47a StVZO (mit der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012).

Zu Nummer 26 Buchstabe b (Geb. -Nr. 417)

Die Gebühr für das Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO wurde zuletzt zum 13. Februar 2008 angehoben. Ausgerichtet an der zwischenzeitlichen Lohn- und Preissteigerung erfolgt eine Anhebung dieser Gebühr um 0,20 Euro, das entspricht 7,1 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten").

Zu Nummer 27 (Geb. -Nr. 499)

Der Zeitsatz dieses Auffangtatbestandes, der ebenfalls zuletzt zum 13. Februar 2008 angepasst wurde, ist insbesondere für das Tätigwerden der Sachverständigen und Prüfer mit besonders hoher Qualifizierung nicht mehr kostendeckend. Um auch hier Kostendeckung zu erreichen, erfolgt eine Anhebung um durchschnittlich 10 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten").

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung und berücksichtigt den Zeitraum, der erforderlich ist, um die entsprechenden Programme bei den Technischen Prüfstellen umzustellen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3495:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

ErfüllungsaufwandWeitere Kosten in Form von Gebühren
Bürgerinnen und BürgerKeine AuswirkungenErhöhung zwischen 0,30 Euro und 19 Euro
WirtschaftKeine Auswirkungen
VerwaltungKeine AuswirkungenMehrkosten für
Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft in Form von Gebühren kompensieren den Aufwand der Technischen Prüfstellen.
Das Ressort hat die Erhöhung der Gebühren transparent und nachvollziehbar dargestellt und Fallzahlen soweit vorhanden und ermittelbar in die Berechnung eingebunden. Dabei
sind bei jedem betreffenden Gebührentatbestand die bisherige und künftige
Gebührenhöhe gegenübergestellt. Daher macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die in Technischen Prüfstellen wie z.B. dem TÜV tätig sind, erheben für die Tätigkeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren. Dabei ist die Maßgabe stets kostendeckend zu arbeiten. Für mehrere Arbeitsgebiete wurde seitens der Träger der Technischen Prüfstellen u.a. seit 2008 keine Kostendeckung mehr festgestellt. Mit vorliegender Verordnung soll nun für die entsprechenden Arbeitsbereiche die Höhe der Gebühren angepasst werden. Die Notwendigkeit sowie die Höhe der Gebühren wurden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene überprüft und bestätigt.

Erfüllungsaufwand:

Für die Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung entsteht aufgrund der o.g. Verordnung kein Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten:

Weitere Kosten ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft aufgrund der Erhöhung der Gebühren. Die Erhöhungen bewegen sich zwischen 0,30 Euro und 19 Euro. Darüber hinaus können Technische Prüfstellen, sofern sie privatrechtlich organisiert und umsatzsteuerpflichtig sind, die anfallende Mehrwertsteuer als Auslage zusätzlich zu den Gebühren erheben.

Das Ressort hat die Erhöhung der Gebühren transparent und nachvollziehbar dargestellt und Fallzahlen soweit vorhanden und ermittelbar in die Berechnung eingebunden. Dabei sind bei jedem betreffenden Gebührentatbestand die bisherige und künftige Gebührenhöhe gegenübergestellt. Daher macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin