Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019

A

1. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3, 108 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Ferner empfehlen der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat, folgende Entschließungen zu fassen:

2. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements

Der Bundesrat begrüßt das Ziel des vorliegenden Gesetzes, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern, um den Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Ebenso ist zu begrüßen, dass entlastende Maßnahmen u.a. für Arbeitnehmer, Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber, unterstützende Maßnahmen für die Entspannung des Wohnungsmarkts und Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens vorgesehen sind.

Nicht weniger dringend sind jedoch Reformen für Menschen, die sich in der Pflege, im Sport, in der Kultur oder in anderen gesellschaftlichen Bereichen ehrenamtlich betätigen. Der Bundesrat bedauert, dass die von ihm eingebrachten Änderungsanträge im Bereich des Ehrenamts in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden sind.

Der Bundesrat erwartet, dass diese Änderungen zeitnah und mit Wirkung zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:

3. Zu "Wohnen für Hilfe"

4. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes

Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss zur weiteren Geltung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes (vgl. BR-Drucksache 354/19(B) HTML PDF , Ziffer 14) und begrüßt, dass mit der Einfügung eines neuen § 13b des Einkommensteuergesetzes (Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) die Grundsätze des bisherigen § 51a des Bewertungsgesetzes einkommensteuerlich fortgeführt werden.

Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung um Prüfung, ob für eine vollständige Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind.

5. Zur Sicherung der maritimen Wirtschaft

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig eine Regelung bezüglich der steuerlichen Folgen eines Rückwechsels von der Gewinnermittlung nach Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ( § 5a Einkommensteuergesetz und § 7 Gewerbesteuergesetz) zu prüfen, die ohne eine finanzielle Belastung der maritimen Wirtschaft in Deutschland (hier: Reedereiwirtschaft) auskommt und das Ziel der Sicherung des Schifffahrtstandortes Deutschland einbezieht.

Begründung:

Das vorliegende Gesetz sieht eine Änderung des § 5a Einkommensteuergesetz und § 7 Satz 3 Gewerbesteuergesetz vor. Es beinhaltet unter anderem eine zehn Jahre rückwirkende Nichtanwendungsgesetzgebung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16). Mit diesem Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zu den steuerlichen Folgen eines Rückwechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage (Tonnagebesteuerung) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugunsten der betroffenen Steuerpflichtigen (Reeder) geändert. In dem Urteil hat der BFH - entgegen der bis dahin auch von den Finanzbehörden praktizierten Auffassung - dargelegt, dass die gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz auf Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Seeschiffsverkehr auch auf Gewinne aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen anwendbar ist. Diese Auslegung führt zu einem Rückzahlungsanspruch der Gewerbesteuer an die betroffenen Unternehmen der Reedereiwirtschaft.

Das vorliegende Gesetz manifestiert nunmehr die in der Vergangenheit - vor dem oben genannten Urteil - vertretene Auffassung. Es handelt sich faktisch um die Aufhebung einer höchstrichterlichen Entscheidung durch Gesetz. Neben Fragen zur Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Regelung und zur Rechtssicherheit bedeutet die Regelung einen Nachteil für die durch die seit zehn Jahren andauernde Seeschifffahrtskrise bereits stark belastete deutsche Schifffahrtsbranche. Die Umsetzung dieser Regelung bedeutet ein negatives Signal für den Schifffahrtsstandort Deutschland und die hiesige maritime Wirtschaft.