Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 66. Sitzung am 13. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/3200 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Drucksache 18/2955 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 04.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 397/14 (PDF)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschrift

§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Abschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 5 Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme

Abschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013

Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 13 Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen

§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verfahren
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen

Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 18 Übersetzung oder Transliteration
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag

Abschnitt 4
Strafvorschriften

§ 24 Strafvorschriften

Anlage (zu § 10 Absatz 3)

Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme

Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschrift

§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABI. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist

§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

§ 5 Zuständigkeitskonzentration

§ 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn

§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.

§ 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme

§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme

§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme

Abschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013

Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 13 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist

Unterabschnitt 2
Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen

§ 14 Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

§ 15 Verfahren

Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen

Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf

§ 18 Übersetzung oder Transliteration

Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.

§ 19 Örtliche Zuständigkeit

Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk

Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.

§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels

§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.

§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag

Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.

Abschnitt 4
Strafvorschriften

§ 24 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Anlage (zu § 10 Absatz 3)
Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.

Datum:

Unterschrift des Vertreters der das Formblatt ausstellenden Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des Formblatts:

(Gegebenenfalls) Dienststempel:

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 25 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten