Beschluss des Bundesrates
53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224)."

Begründung:

Nach der Begründung zu § 23 Absatz 1b Satz 1 StVO sollen Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224) von Absatz 1a Satz 1 bis 3 ausgenommen werden, da für den Verkauf von Fahrscheinen oder das Erteilen von Auskünften häufig die Benutzung eines Bildschirms erforderlich ist. Dies nur bei abgeschaltetem Motor zu erlauben würde zu unnötigen Verzögerungen im Betriebsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs führen. Auch ist das Stehen an der Bushaltestelle nicht vergleichbar mit z.B. dem Warten an einer roten Ampel, da der Busfahrer besser abschätzen kann, wann die Fahrt fortgesetzt werden kann.

Diese richtige Begründung trifft jedoch insbesondere auch auf Bahnen zu, die - soweit sie als straßenabhängige Bahnen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen - auch den Regelungen der StVO unterliegen. Entsprechend muss die Ausnahmevorschrift auch für diese Fahrzeuge gelten. Um dies klarzustellen, ist die Straßenbahn im Wortlaut der Vorschrift des § 23 Absatz 1b Satz 1 StVO zu ergänzen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 30 Absatz 3 Satz 1 StVO) und zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 FerReiseV)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist in § 30 Absatz 3 Satz 1 und in Artikel 2 Nummer 1 ist in § 1 Absatz 1 jeweils der Klammerzusatz "(gewerblicher Güterverkehr)" zu streichen.

Begründung:

Durch die Änderung des § 30 Absatz 3 StVO und des § 1 der Ferienreiseverordnung soll geregelt werden, dass die Fahrverbote nur Lastkraftwagen des gewerblichen Güterverkehrs betreffen. Der Begriff des gewerblichen Güterverkehrs orientiert sich dabei an der Definition des Güterkraftverkehrs ("geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern") in § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Diese Definition soll - nach VwV und Begründung zur ÄnderungsVO - sowohl den gewerblichen Güterverkehr als auch den Werkverkehr für eigene Zwecke umfassen.

Durch den Klammerzusatz "(gewerblicher Güterverkehr)" in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) und in Artikel 2 Nummer 1 wird die notwendige Einbeziehung des Werkverkehrs jedoch wieder in Frage gestellt. Denn das GüKG, das in § 1 Absatz 1 als Grundlage für die Definition des Güter(kraft)verkehrs dient, bestimmt in § 1 Absatz 4 ausdrücklich, dass nur der Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr darstellt, gewerblicher Güterkraftverkehr ist.

Die Verwendung des neuen Begriffs "gewerblicher Güterverkehr" in der StVO neben dem im GüKG bereits eingeführten Begriff des gewerblichen Güterkraftverkehrs ist regelungssystematisch unglücklich. Es erschließt sich sprachlich nicht, warum der "gewerbliche Güterverkehr" den Werkverkehr mit umfassen soll, der "gewerbliche Güterkraftverkehr" hingegen nicht. Zur Rechtssicherheit unter anderem bei der Verfolgung von Verstößen sollte der Klammerzusatz daher gestrichen werden.

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKatV) Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - (Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 135 - neu BKatV) Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe laufende Nummer 2.1 FeV) Nummer 2 Buchstabe b (Anlage 13 laufende Nummer 2.2.8 a 2.2.8 b - neu - FeV)

Begründung:

Die Einführung der neuen Regelungen in Bezug auf Verstöße gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse wird ausdrücklich begrüßt. Hierdurch entsteht jedoch im Rahmen des Bußgeldkatalogs ein Wertungswiderspruch zu Verstößen gegen die Pflicht, bei blauem Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.

Die Rettungsgasse ist gemäß § 11 Absatz 2 StVO nur bei Stillstand oder Schrittgeschwindigkeit zu bilden. Als Schrittgeschwindigkeit werden zumeist Geschwindigkeiten bis zu 7 km/h angesehen. Die alleinige Verschärfung der Ahndung von Verstößen gegen die Bildung der Rettungsgasse würde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die Einsatzfahrzeuge blockieren, bei geringfügigem Überschreiten dieser Grenzgeschwindigkeit nur noch mit einer deutlich verringerten Ahndung zu rechnen hätten. Eine Angleichung würde darüber hinaus die Einsatzfahrzeuge, die blockierende Fahrzeuge melden oder verfolgen, davon entbinden, Feststellungen zur Geschwindigkeit zu machen.

Beide Vorschriften erfüllen den gleichen Zweck, nämlich die Ermöglichung des schnellen Erreichens des Einsatzortes durch Einsatzkräfte. Die beiden Verstöße wiegen gleich schwer, weswegen sie bislang auch beide mit dem gleichen Bußgeld (20 Euro) geahndet wurden. Eine unterschiedliche Bewertung kann nicht nachvollzogen werden.

Bei der Angleichung wurde jedoch auf eine eigene Qualifikation mit Bezug auf Behinderung verzichtet, da dem Nichtschaffen freier Bahn bei Blaulicht und Einsatzhorn eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen immanent ist. Wird keine freie Bahn geschaffen, werden Einsatzfahrzeuge immer behindert. Eine der Rettungsgasse entsprechende Pflicht, ohne Präsenz eines Einsatzfahrzeuges mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Bahn, eine Gasse oder ähnliches zu schaffen, existiert nicht. Härtefällen kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips begegnet werden.