Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c AgrarMSG)*

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 Nummer 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Da die Kartellbehörden ohnehin durch weitreichende Ermittlungsbefugnisse agieren können, ist ihre formalisierte Einbindung in das Anerkennungsverfahren von Agrarorganisationen entbehrlich. Die vorgesehene Ermächtigung kann daher gestrichen werden.

Zum Gesetzentwurf insgesamt

[Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Entwurf einer Rechtsverordnung auf Grundlage von § 4 Absatz 1 AgrarMSG insbesondere]*

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit dem AgrarMSG werden insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Agrarorganisationen und zur Freistellung vom Kartellverbot geschaffen.

Die Gründung von Erzeugerorganisationen dient der Stärkung der Marktposition auf Seiten der Erzeuger. Angesichts einer großen agrarstrukturellen Vielfalt und unterschiedlicher Vermarktungsstrategien und -ziele wäre es nicht zielführend, bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Mindestgröße von Erzeugerorganisation festzulegen.

Viele landwirtschaftliche Unternehmen können nur durch das Zusammenspiel mehrerer Vermarktungswege eine Verbesserung ihrer Erlössituation erreichen. Hierzu zählt insbesondere auch der Absatz von Teilen ihrer Erzeugung im Wege der Direktvermarktung oder von Qualitätserzeugnissen über regionale Erzeugerzusammenschlüsse. Deshalb sollte auf das Verbot der Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation, die für dasselbe Agrarerzeugnis anerkannt sind, verzichtet werden. Zugleich sollte neben der gebündelten Vermarktung über eine Erzeugerorganisation die begrenzte Nutzung von Absatzmöglichkeiten, beispielsweise die Direktvermarktung bis zu einer festgesetzten Freigrenze, z.B. bis zu 10 % der Erzeugungsmenge eines Unternehmens, möglich sein, ohne einen vorherigen Beschluss des zuständigen Organs der Erzeugerorganisation herbeiführen zu müssen. Eine niedrig bemessene Freigrenze wird gleichzeitig nicht zu einer Gefährdung der Bündelungsfunktion einer Erzeugerorganisation führen.

Das Marktstrukturgesetz sieht keine Beteiligung der Kartellbehörden im Zuge des Anerkennungsverfahrens vor. Dies sollte zumindest für die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im AgrarMSG analog zu den geltenden Regelungen für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz fortgelten.

Zur Stärkung der Position der Erzeuger im Milchsektor sollten die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Größe von Erzeugerorganisationen und der Möglichkeit von Genossenschaftsmitgliedern, gleichzeitig Milcherzeugerorganisationen beizutreten, aufgehoben werden.

Auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen bedarf es für jeden Erzeugnisbereich einer gesonderten Anerkennung. Ein Erzeugerzusammenschluss zur Vermarktung von regionalen Erzeugnissen aus verschiedenen Erzeugnisbereichen kann daher nur dann als Erzeugerorganisation für die gesamte von ihm vermarktete Palette von Erzeugnissen anerkannt werden, wenn er für alle betroffenen Erzeugnisbereiche jeweils die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, z.B. Mindestmitgliederzahl von Erzeugern für jeden Erzeugnisbereich. Damit wird die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für regionale Erzeugnisse in erheblichem Maße erschwert oder sogar verhindert. Im Interesse einer Stärkung der Vermarktung von regionalen Qualitätserzeugnissen sollte dieses Hindernis beseitigt werden.