Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der neuen Ausnahme in Nummer 8 wird die bestehende Ausnahme in § 3 Absatz 4 Nummer 6 der abzulösenden Verordnung für "saubere" Brennstoffe für den Einsatz in motorbetriebenen Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Kettensägen) an die Terminologie der CLP-Verordnung angepasst. Diese Sonderkraftstoffe werden überwiegend über den Fachhandel und gerade nicht an Tankstellen vertrieben. Um einer denkbaren Verdrängung der umwelt- und gesundheitlich zu bevorzugenden Sonderkraftstoffe durch die schädlicheren Ottokraftstoffe entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die bestehende Ausnahmeregelung weiterhin fortzuführen. Die Sonderkraftstoffe würden ansonsten in vielen Fällen wieder durch die aus Umwelt- und Arbeitsschutzgesichtspunkten ungünstigeren Ottokraftstoffe ersetzt, welche auf Grund der Ausnahmeregelung bei der Abgabe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen begünstigt sind.

Zur Konkretisierung, welche Geräte von der Ausnahme erfasst werden sollen, werden diese mit der entsprechenden Definition der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 verknüpft.

2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.

Begründung:

Die Abgabe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (E-Liquids) ist bereits umfassend im Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 sowie in der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 geregelt. Hierin sind Anforderungen enthalten, die ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen. Durch den Erlass von Rechtsverordnungen können die Anforderungen bei der Abgabe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ggf. weiter angepasst werden.

Es besteht somit kein Bedarf, die Abgabe der vorgenannten Erzeugnisse zusätzlich in der Chemikalien-Verbotsverordnung zu regeln. Das Verbraucherschutzniveau wird hierdurch nicht signifikant erhöht und rechtfertigt nicht den dann erforderlichen zusätzlichen Aufwand für die Rechtsunterworfenen und die zuständigen Behörden.

3. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV)

In Artikel 1 ist Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 zu streichen.

Begründung:

Die Nummer 5 der Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 hat die Wirkung einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Registrierungssystem).

(Für die übrigen im Eintrag 2 genannten Stoffe bewirkt die Chemikalien-Verbotsverordnung weiterhin eine Verschärfung gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, weil diese dort entweder nur im Anhang II oder gar nicht geregelt sind.)

Damit wird die ursprüngliche Absicht der Chemikalien-Verbotsverordnung, nämlich die Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 Prozent besser zu kontrollieren, konterkariert, denn nach der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ist das Inverkehrbringen von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 Prozent und auch von Gemischen, die mehr als 12 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, verboten.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass Wasserstoffperoxid für die Herstellung von Triacetontriperoxid (TATP) missbraucht werden kann. TATP ist ein äußerst handhabungsunsicherer Sprengstoff, mit dem bereits viele auch tödliche

Unfälle passiert sind und der insbesondere in der Terrorszene Verwendung findet.

Deshalb sollte die "Registrierungssystem-Ausnahme" für Wasserstoffperoxid in der Chemikalien-Verbotsverordnung nicht beibehalten werden.

Im Übrigen sind die Chemikalienbehörden nicht für die Überwachung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 zuständig (Schutzziele: Innere Sicherheit/Gefahrenabwehr) und folgerichtig auch nicht für die Überwachung der Einhaltung der für eine Ausnahmeregelung festgesetzten Bedingungen.

B Entschließung