Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 19/14431 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung - Drucksachen 19/10815, 19/12798 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 29.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 230/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 bis 6 eingefügt:

"Artikel 3
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch

Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 58 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,".

4. § 71 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), wird wie folgt geändert:

1. § 79 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 123 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt."

3. § 151 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag."

4. § 346 Absatz 1b wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 251 Absatz 4c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch

Artikel 29 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 162 Nummer 3a wird aufgehoben.

3. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden die Artikel 7 und 8.