Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen
("Ergänzungsabkommen")

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen")

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Ergänzungsabkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Ergänzungsabkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Ergänzungsabkommen nach seinem Artikel 16 und die Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.

Es ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Ergänzungsabkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien
über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen")

Die Bundesrepublik Deutschland und Australien -

in dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen, und entschlossen, die gegenseitige Zusammenarbeit im Bereich der Sozialen Sicherheit auszubauen sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im anderen Staat zu erleichtern und insbesondere zu vermeiden, dass für einen Arbeitnehmer gleichzeitig die Rechtsvorschriften beider Staaten gelten - haben zur Ergänzung des Abkommens vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 4
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer

Artikel 5
Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung

Artikel 6
Anzuwendende Rechtsvorschriften auf Seeschiffen

Artikel 7
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen

Artikel 8
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 9
Amtshilfe

Artikel 10
Verkehrssprachen, Zustellung und Legalisation

Artikel 11
Datenschutz

Artikel 12
Durchführungsvereinbarungen

Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 14
Schlussbestimmung

Artikel 15
Schlussprotokoll

Artikel 16
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 17
Geltungsdauer des Ergänzungsabkommens

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ergänzungsabkommen unterschrieben.

Geschehen zu Berlin am 9. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Steinmeier
Kajo Wasserhövel


Für Australien
Alexander Downer

Schlussprotokoll
zum Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit


von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien geschlossenen Ergänzungsabkommens
über Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen
erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

1. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Ergänzungsabkommens:

2. Zu Artikel 4 bis 8 des Ergänzungsabkommens:

Personen, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, sind auch solche, die nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

3. Zu Artikel 5 des Ergänzungsabkommens:

Nummer 3 Buchstabe b gilt entsprechend.

4. Zu Artikel 8 des Ergänzungsabkommens:

5. Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und e des Ergänzungsabkommens:

In Bezug auf Australien umfasst der Begriff "soziale Sicherheit" auch die Pflichtvorsorge.

Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Australien - auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen, im Folgenden als "Ergänzungsabkommen" bezeichnet - haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Aufklärungspflichten

Artikel 3
Mitteilungspflichten

Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Abschnitt II
Schlussbestimmung

Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Vereinbarung

Geschehen zu Berlin am 9. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steinmeier
Kajo Wasserhövel


Für die Regierung von Australien
Alexander Downer

Denkschrift

I. Allgemeines

Australien hat seit der Einführung des obligatorischen Betriebsrentensystems (Superannuation Guarantee) eine Reihe von Abkommen geschlossen, die unter anderem darauf ausgerichtet sind, eine doppelte Beitragspflicht im Fall der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern. Diese Abkommen führen dazu, dass es zwischen Australien und den betroffenen Ländern etwa im Falle der Entsendung nicht mehr zu einer doppelten Beitragszahlung einerseits in Australien zum System der garantierten Betriebsrenten und andererseits zur gesetzlichen Rentenversicherung des jeweiligen anderen Staates kommen kann.

Das nun ergänzte deutschaustralische Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 2002 II S. 2306) trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Es ermöglicht seitdem insbesondere die Zusammenrechnung von deutschen und australischen Versicherungszeiten für Leistungsansprüche in der Rentenversicherung und ist Grundlage für ungekürzte Rentenzahlungen nach Australien bzw. Deutschland.

Keine Regeln enthält das Abkommen jedoch zum Schutz von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern davor, sowohl Beiträge zur Superannuation Guarantee als auch in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands abführen zu müssen.

Auch konnte es bisher vorkommen, dass ein lediglich vorübergehend in den anderen Staat entsandter Arbeitnehmer in keinem Staat einen Versicherungsschutz hatte und es somit zu einer Lücke in seinem Rentenversicherungsverlauf kam.

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") bestimmt, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um zu vermeiden, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat entsandte Arbeitnehmer in das Rentensystem des anderen Staates wechseln müssen enthält das Ergänzungsabkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen können somit während eines Zeitraums von bis zu 48 Kalendermonaten in dem ihnen vertrauten Rentensystem bleiben. Dies liegt vor dem Hintergrund der umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Australien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Australien entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Gerade für Deutschland mit seinen bedeutsamen außenwirtschaftlichen Verflechtungen mit Australien ist es wichtig Vorkehrungen zu treffen, die im Interesse deutscher Unternehmen und Arbeitnehmer liegen. Hierzu zählt u. a. auch, dass es bei Entsendung deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Australien nicht zu zusätzlichen Kosten aufgrund einer doppelten Versicherungspflicht kommen kann. Deutsche und australische Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter zunehmend auch im anderen Land, insbesondere bei dort ansässigen Beteiligungsgesellschaften.

Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.

II. Besonderer Teil

Artikel 1 erläutert die in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Ergänzungsabkommens erleichtert werden.

Artikel 2 , der durch Nummer 1 des Schlussprotokolls ergänzt wird, legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich das Abkommen bezieht.

Artikel 3 legt den persönlichen Geltungsbereich des Ergänzungsabkommens fest. Das Abkommen gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Die Artikel 4 bis 8 enthalten Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht bei einer Kollision der deutschen und australischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.

Nach Artikel 4 richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip). Die Artikel 5 bis 8 regeln bestimmte Fallgruppen und Ausnahmen.

In Nummer 2 des Schlussprotokolls wird klargestellt dass die Kollisionsregelungen auch für versicherungsfreie (z.B. Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreite Personen gelten.

Artikel 5 sieht vor, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, während der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung allein die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Auf eine Definition des Begriffs "Entsendung" wurde in Artikel 1 des Abkommens verzichtet, allerdings werden in Nummer 3 des Schlussprotokolls Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in den anderen Vertragsstaat entgegenstehen. Ferner wird dort geregelt, dass bei Übergangsfällen die 48-Monats-Frist mit Inkrafttreten des Abkommens beginnt und für Selbständige die Entsenderegelungen entsprechend gelten.

Artikel 6 enthält eine Regelung für an Bord eines Seeschiffs beschäftigte Personen.

Nach Artikel 7 bleiben für die Beschäftigten bei Auslandsvertretungen das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) unberührt.

Artikel 8 enthält auch die im Ergänzungsabkommen mit anderen Staaten übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bzw. auf Antrag des Selbständigen Ausnahmen von den Artikeln 4 bis 7 regeln können. Dabei sind die besonderen Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen. Nummer 4 des Schlussprotokolls enthält eine Beschäftigungsortfiktion hinsichtlich der Personen, für die die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 8 des Abkommens gelten.

Die Artikel 9 bis 13 enthalten allgemeine Regelungen zur Durchführung des Ergänzungsabkommens sowie über das Zusammenwirken der in beiden Vertragsstaaten mit der Durchführung des Ergänzungsabkommens betrauten Stellen.

Die Artikel 14 bis 17 enthalten Schlussbestimmungen.

So weist Artikel 14 darauf hin, dass das Ergänzungsabkommen nicht das Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit berührt.

Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Ergänzungsabkommen.

Nach Artikel 2 obliegt in erster Linie den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über das Ergänzungsabkommen.

Artikel 3 regelt die Mitteilungspflichten der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie das Zurverfügungstellen von Beweismitteln vor. Ferner werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen geregelt.

Nach Artikel 4 ist für eine vorübergehend in einem anderen Vertragsstaat beschäftigte Person, für die nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten, eine Bescheinigung auszustellen. Dort ist ferner geregelt, wer für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist und wie bei Zweifeln an der Anwendung der bescheinigten Rechtsvorschrift zu verfahren ist.

Artikel 5 enthält die üblichen Schlussbestimmungen.

Danach ist die Gültigkeit der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit des Ergänzungsabkommens geknüpft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung im Bereich der Sozialen Sicherheit modifiziert. Die Informationspflichten sind notwendig, um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im anderen Staat zu erleichtern und insbesondere zu vermeiden dass für einen Arbeitnehmer gleichzeitig die Rechtsvorschriften beider Staaten gelten. Das Regelungsvorhaben führt zu höheren Bürokratiekosten.

In Anbetracht der überschaubaren Zahl von Fällen halten sie sich in einem vertretbaren Rahmen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Wittmann
stellvertretender Vorsitzender Berichterstatter