Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

791. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2003

A

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

3. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu -, Nr. 6 Buchst. b1 - neu - (§ 5a Abs. 3, § 52 Abs. 15 EStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Nach dem geltenden § 5a Abs. 3 EStG kann der Antrag auf Anwendung der "Tonnagesteuer" nach § 5a Abs. 1 EStG mit Wirkung ab dem jeweiligen

Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). Die Antragsfrist schafft für die Schifffahrtsgesellschaften zwar eine gewisse Flexibilität bei der Wahl der Gewinnermittlung. Sie verschafft ihnen aber auch die Möglichkeiten, zunächst Verluste aus Absetzungen für Abnutzungen zum normalen Steuersatz zu nutzen, um dann ab einem steuerlich günstigen Zeitpunkt die Gewinne durch Ansatz der "Tonnagesteuer" nur noch pauschal zu versteuern.

Da die Antragsfrist erst ab dem Jahr zu laufen beginnt, in dem das Handelsschiff überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister registriert ist, sind die Schifffahrtsgesellschaften zudem motiviert, den Zeitraum der Nutzung von Verlusten noch weiter zu verlängern. Dabei wird das Handelsschiff zunächst in einem ausländischen Schiffsregister registriert. Erst zu einem steuerlich günstigen Zeitpunkt erfolgt eine Umregistrierung in ein inländisches Seeschiffsregister. Darüber hinaus führt die Regelung bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht und Feststellung der Teilwerte beim Übergang zur "Tonnagesteuer" zu außerordentlichen praktischen Schwierigkeiten.

Die Antragsfrist zur Ausübung der Option zur "Tonnagesteuer" wird deshalb abgeschafft. Statt dessen ist die Option zur "Tonnagesteuer" nur noch für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) vorgesehen. Um die Option zur "Tonnagesteuer" wirksam ausüben zu können, müssen sämtliche Voraussetzungen zur Anwendung der "Tonnagesteuer" im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung erfüllt sein. Dadurch wird die Möglichkeit steuerlicher Mitnahmeeffekte und die Schaffung neuer Steuersparmodelle eingeschränkt. Durch die nur noch sofort zulässige Option zur "Tonnagesteuer" wird sich auch regelmäßig kein Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG ergeben, womit Streitpotential vermieden und die Praxis erheblich entlastet wird.

Die technische Ausgestaltung der Maßnahme sieht wie folgt aus:

Da erst im Wirtschaftsjahr der Indienststellung entschieden werden kann, ob sämtliche Voraussetzungen zur Anwendung der "Tonnagesteuer" erfüllt sind, werden die Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffs zunächst auf herkömmliche Weise ermittelt. Wird der Antrag auf Anwendung der "Tonnagesteuer" im Wirtschaftsjahr der Indienststellung gestellt und sind sämtliche Voraussetzungen zu Anwendung erfüllt, sind die Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffs vor Indienststellung rückwirkend ebenfalls nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten. Im Ergebnis ergibt sich für diesen Zeitraum damit regelmäßig weder ein Gewinn noch ein Verlust.

Sind im Wirtschaftsjahr der Indienststellung die Voraussetzungen für die Anwendung der "Tonnagesteuer" nicht erfüllt, kann ein Antrag erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Indienststellung des Handelsschiffs gestellt werden.

Zu Buchstabe b:

Zeitliche Anwendungsregelung für die Änderung des § 5a Abs. 3 EStG:

Um einen gesetzlichen Eingriff in bereits bestehende Investitionen zu vermeiden, ist § 5a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat. Bei bereits vor dem 1. Januar 2004 angeschafften und zunächst in einem ausländischen Seeschifffahrtsregister registrierten Handelsschiffen bestünde ansonsten keine Möglichkeit mehr, eine geplante Option zur "Tonnagesteuer" auszuüben. Diese Handelsschiffe hätten spätestens bis zum 30.6.2003 in ein inländisches Seeschifffahrtsregister umregistriert werden müssen, um die Überwiegensvoraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG noch in 2003 zu erfüllen.

Bei bereits vor dem 1. Januar 2004 bestellten, aber noch nicht abgelieferten Handelsschiffen ist die steuerliche Ausnutzung der Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 regelmäßig wesentlicher Bestandteil der Finanzierung. Da diese Handelsschiffe erst in einem Wirtschaftsjahr abgeliefert werden, das nach dem 31.12.2003 endet, müsste in diesen Fällen bereits im Jahr der Indienststellung die Option zur "Tonnagesteuer" ausgeübt werden.

Mit der Befristung der Anwendung der Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das vor dem 1.1.2007 endet, wird den Steuerpflichtigen ausreichend Zeit gegeben, die Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer zu schaffen und die Option auszuüben.

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 6 (§ 10d, § 52 Abs. 25 EStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

5. Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 KStG)

In Artikel 3 Nr. 1 ist in § 8a Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 3 jeweils der Betrag "50 000" durch den Betrag " 100 000" zu ersetzen.

Begründung:

§ 8a Abs. 1 Satz 1 KStG sieht aus Gründen der Praktikabilität und zur Verwaltungsvereinfachung eine Freigrenze von 50.000 E vor. Danach findet eine Umqualifizierung der Vergütungen für Fremdkapital - zu diesen gehören auch die in den Vergütungen für Sachkapitalüberlassungen enthaltenen Finanzierungsanteile - nicht statt, wenn diese Vergütungen insgesamt 50.000 E nicht überschreiten. Dadurch soll bei kleinen und mittleren Unternehmen eine detaillierte Prüfung des § 8a KStG vermieden werden.

Zudem wird in § 8a Abs. 2 Satz 2 KStG ein Freibetrag von ebenfalls 50.000 E eingeführt, um die Wirkungen des § 8a KStG bei Sachkapitalüberlassungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu begrenzen.

Diese Beträge sind zu niedrig. Um die Wirkungen des § 8a KStG auf den Mittelstand weiter zu begrenzen, ist eine Anhebung vorstehend genannter Beträge erforderlich.

6. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchst. a und b (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG)

Die Bundesregierung wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es steuersystematisch zwingend geboten ist, Gewinne aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts in die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG-E einzubeziehen. Dies schließt die Bitte ein, zu prüfen, ob die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG-E auch auf den Teil eines Veräußerungsgewinns anzuwenden ist, der nur deshalb entstanden ist, weil in früheren Wirtschaftsjahren eine (nicht steuerwirksame) Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist.

Begründung:

Nach § 8b Abs. 3 KStG in der geltenden Fassung bzw. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG-E sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass beispielsweise die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert wegen des Eintritts einer dauernden Wertminderung zwar in der Steuerbilanz vorgenommen werden muss, diese Teilwertabschreibung bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens nicht berücksichtigt wird. Dementsprechend regelt § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der geltenden Fassung bzw. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG-E, dass der im Fall der Wertsteigerung anzusetzende Gewinn aus der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG gebotenen Wertaufholung bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibt.

Die Neuregelung in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG-E bewirkt nunmehr aber, dass dieser eigentlich insgesamt steuerneutrale Vorgang zu einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 5 v.H. des Wertaufholungsgewinns führt.

Ein ähnlicher Effekt tritt ein, wenn die Beteiligung nach einer solchen Teilwertabschreibung veräußert wird, zum Beispiel:

Anschaffung der Beteiligung für 100 wegen einer dauernden Wertminderung erfolgt eine Teilwertabschreibung auf 20 nachdem sich der Wert der Beteiligung wieder erholt hat, erfolgt eine Veräußerung für 130

Ausgehend von der Gegenüberstellung von Veräußerungserlös(130) und dem Bilanzansatz der Beteiligung(20) ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 110. Ein "echter" Veräußerungsgewinn entsteht eigentlich nur in Höhe von 30. Insoweit sollte § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auch zur Anwendung kommen. Der restliche Gewinn(80) basiert auf der steuerneutralen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert und der Wertaufholung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Es sollte daher geprüft werden, ob das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht auf den "buchtechnischen" Gewinn aus der Wertaufholung anzuwenden ist.

7. Zu Artikel 3

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Gesetzentwurf um eine sinnvolle Neuregelung der Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen zu ergänzen.

Begründung:

Die gegenwärtige Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen ist im Ergebnis unhaltbar. Bei diesen Unternehmen ist durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens eine ungewollte Wechselwirkung mit steuerlichen Spezialregelungen ( § 21 KStG) entstanden, die nur für diese Branche gelten. Die Spezialregelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Unternehmen mindestens 90 % (Lebensversicherungen) bzw. mindestens 80 % (Krankenversicherungen) ihrer Kapitalerträge - Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien - zugunsten ihrer Versicherungsnehmer den sog. "Rückstellungen für Beitragsrückerstattung" (RfB) zuführen müssen. Da diese Beträge dazu dienen, die vertraglichen Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen, können und müssen sie bei der Gewinnermittlung sowohl handels- als auch steuerrechtlich abgezogen werden.

Die den betroffenen Unternehmen als Kapitalerträge zugeflossenen Beträge werden inkonsequenterweise steuerlich nicht als Ertrag, sondern neutral behandelt, weil diese Erträge seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei bleiben. Im Ergebnis weicht dadurch der steuerliche Gewinn von dem handelsrechtlichen Gewinn deutlich ab.

Bei positiven Kapitalerträgen führt der Umstand, dass die zugeflossenen Beträge den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen, die aus diesen Erträgen gebildeten Rückstellungen den steuerlichen Gewinn jedoch mindern, tendenziell zu niedrigen Jahresergebnissen oder sogar zu steuerlichen Verlusten. Dies war und ist einer der Gründe für die Einführung des Organschaftsverbots für Lebens- und Krankenversicherungen ab dem Vz 2002.

Bei negativen Kapitalerträgen, die sich z.B. durch hohe Teilwertabschreibungen auf Anteilsbesitz oder Verluste beim Verkauf von Aktien ergeben, entsteht eine gegenläufige steuerliche Wirkung: da der handelsrechtliche Aufwand den steuerlichen Gewinn nicht mindert, stellt sich die Ertragslage der betroffenen Unternehmen besser dar als sie tatsächlich ist. Dementsprechend müssen die betroffenen Unternehmen Ertragsteuern auf Ergebnisse entrichten, die handelsrechtlich überhaupt nicht erzielt wurden.

Die beschriebene Situation hat dazu geführt, dass die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung zur "Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz" vom 9. April 2003 mitgeteilt hat, das Besteuerungssystem der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen bedürfe einer genauen Überprüfung. Diese Überprüfung hat auf fachlicher Ebene durch eine Bund-/Länderarbeitsgruppe stattgefunden. Sie hat im Kern vorgeschlagen, die Problematik einerseits durch Einführung einer Steuerpflicht für Beteiligungserträge und andererseits durch steuerliche Abziehbarkeit von Beteiligungsverlusten zu lösen. Den Unternehmen könnte ein Wahlrecht eingeräumt werden, das neue Recht noch rückwirkend ab 2001 oder erst ab 2004 anzuwenden. Das Organschaftsverbot könnte dann aufgehoben werden.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf enthält keine Regelung zur Änderung des Besteuerungssystems der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen. Damit ist die Bundesregierung dem in ihrer Protokollerklärung festgehaltenen Prüfauftrag sowie der Nichtübernahme der erarbeiteten Regelungen in den Gesetzentwurf nicht gerecht geworden.

8. Zu Artikel 5 Nr. 1a - neu -, Nr. 3 (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 21 Abs. 11 AStG)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a AStG in der Fassung des StVergAbG vom 16.05.2003 enthält einen redaktionellen Fehler. Der Relativsatz am Ende ("die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist") soll sich auf "eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehende Person" beziehen.

B