Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
(ZStVBetrV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Die im Folgenden näher dargelegten finanziellen Auswirkungen gehen zurück auf die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das o. g. Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaft, deren Umsetzung diese Rechtsverordnung u. a. dient.

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Juli 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters(ZStVBetrV)

Auf Grund des § 494 Abs. 4 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. 1 S. 1074, 1319), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. 1 S. 2318) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Register

(1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafprozeßordnung wird bei dem Bundeszentralregister (Registerbehörde) unter der Bezeichnung "Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" geführt.

(2) Eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen ist unzulässig.

§ 2 Inhalt und Zweck des Registers

In dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten zu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren einschließlich steuerstrafrechtlicher Verfahren zu dem Zweck gespeichert, die Durchführung von Strafverfahren effektiver zu gestalten, insbesondere die Ermittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter zu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfahrenskonzentrationen zu fördern.

§ 3 Übermittlung von Daten an das Register

(1) Die, Staatsanwaltschaften und die diesen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten nach § 386 Abs. 2 und § 399 der Abgabenordnung gleichgestellten Finanzbehörden (mitteilende Stellen) übermitteln, sobald ein Strafverfahren bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichneten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung an die Registerbehörde. Unrichtigkeiten und Änderungen der Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Verfahrensabgaben, -übernahmen, -verbindungen und -abtrennungen.

(2) Die Übermittlung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit des Strafverfahrens Auskünfte über die übermittelten Daten an eine andere als die mitteilende Stelle ganz oder teilweise zu unterbleiben haben.

(3) Die Übermittlung kann vorübergehend zurückgestellt werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist und diese Gefährdung auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßgabe nach Absatz 2, nicht abgewendet werden kann. Die Gründe für eine Zurückstellung der Übermittlung sind zu dokumentieren.

§ 4 Zu speichernde Daten

(1) Es werden die folgenden Identifizierungsdaten der beschuldigten Person gespeichert:

(2) Es werden die folgenden Daten zur Straftat gespeichert:

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 können unter Verwendung eines Straftatenschlüssels erfolgen.

(3) Es werden die folgenden Vorgangsdaten gespeichert:

(4) Es werden die folgenden Daten zum Verfahrensstand gespeichert:

(5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten werden in dem Register nicht gespeichert.

§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung

Die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespeicherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung.

§ 6 Auskunft an Behörden

(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten

(2) Nach Maßgabe der in § 492 Abs. 4 der Strafprozeßordnung genannten Bestimmungen erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Daten auch

(3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.

(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.

§ 7 Automatisiertes Anfrage - und Auskunftsverfahren; automatisiertes Abrufverfahren

(1) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. Die Registerbehörde kann Maßnahmen zur Einführung eines automatisierten Abrufverfahrens treffen.

(2) Bei Störung der technischen Einrichtungen für automatisierte Übermittlungen und bei außergewöhnlicher Dringlichkeit können Auskunftsersuchen und Auskünfte auch mittels Telefon oder Telefax übermittelt werden. Hierbei hat die Registerbehörde sicherzustellen, dass die Mitteilung der Auskunft an die ersuchende Stelle erfolgt.

§ 8 Auskunft bei Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben

(1) Auf Ersuchen mit nicht eindeutig zuordenbaren oder unvollständigen Identifizierungsdatensätzen übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle für Zwecke der Identitätsprüfung die in § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bezeichneten Daten von. bis zu 20 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicherten Personen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Anfragedatensätze zwar eindeutig zugeordnet werden können, aber auch Eintragungen unter ähnlichen Identifizierungsdaten vorhanden sind. Die Registerbehörde teilt ferner mit, wie viele weitere Datensätze zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten vorhanden sind.

(2) Die ersuchende Stelle hat die Identitätsprüfung unverzüglich vorzunehmen und Datensätze, die nicht zu einer Identifizierung führen, unverzüglich zu löschen.

(3) Ist eine Identifizierung anhand der mitgeteilten Datensätze nicht möglich, kann die ersuchende Stelle der Registerbehörde ein Folgeersuchen übermitteln. Für die aufgrund des Folgeersuchens von der Registerbehörde zu übermittelnden Daten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Daten von bis zu 50 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicherten Personen übermittelt werden.

(4) Ist eine Identifizierung auch anhand der nach Absatz 3 mitgeteilten Datensätze nicht möglich, kann die ersuchende Stelle der Registerbehörde weitere Folgeersuchen übermitteln, wenn dies für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist, das eine Straftat von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat. Für die weiteren Folgeersuchen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass von der Registerbehörde jeweils die Daten von bis zu 50 weiteren unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicherten Personen übermittelt werden.

§ 9 Auskunft an Betroffene

(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.

(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozeßordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen.

(4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen.

§ 10 Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen

(1) Die Registerbehörde regelt die organisatorischen und technischen Einzelheiten im Einvernehmen mit den obersten Justiz - und Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Insbesondere sind die Kommunikation zwischen den mitteilenden und auskunftsberechtigten Stellen und der Registerbehörde, der Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur, die Kriterien zur Feststellung gleicher Identifizierungsdaten und die Beantwortung von Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben zu regeln.

(2) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der im Register gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berücksichtigen. Die Organisation innerhalb der Registerbehörde ist so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen der Aufgabentrennung und der Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten auf das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche entspricht.

§ 11 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über eine Errichtungsanordnung für das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister vom 7. August 1995 (BAnz. S. 9761) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundesministerin der Justiz

Begründung

A.

Allgemeines

Der Entwurf dient der Umsetzung des § 494 Abs. 4 StPO in der Fassung des am 1. März 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10. September 2004 (BGBl.1 S. 2318) und verfolgt das Ziel, unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 249 ff.) eine wirksame Regelung der näheren Einzelheiten über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters zu treffen, die einen sowohl den Erfordernissen der Strafverfolgungspraxis als .auch den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragenden Registerbetrieb sicherstellt.

Kosten für die Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Von den Be- und Entlastungen der öffentlichen Haushalte gehen per Saldo keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Die zu erlassende Rechtsverordnung soll die Bezeichnung "Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters" führen, da die Errichtung des Registers abgeschlossen ist und die Verordnung daher allein Regelungen zum weiteren Betrieb des Registers zum Gegenstand hat.

B.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Register)

Absatz 1 enthält einen Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb des Registers, bestimmt die Registerbehörde und legt die Bezeichnung des Registers fest.

Absatz 2 stellt klar, dass die Aufgaben der Registerbehörde nicht auf Dritte (zum Beispiel Dienstleistungsunternehmen der Datenverarbeitungswirtschaft) übertragen werden dürfen.

Zu § 2 (Inhalt und Zweck des Registers)

Die Vorschrift knüpft an Nummer 2.1 der Errichtungsanordnung für das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister vom 7. August 1995 (EA) an und beschreibt den Zweck des Registers.

Es wird jedoch der Begriff der "anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren" durch den der "geführten Strafverfahren" ersetzt, da bis zu ihrer Löschung auch Daten bereits abgeschlossener Strafverfahren im Register gespeichert bleiben. Die Verwendung des Oberbegriffs "Strafverfahren" umfasst auch Ermittlungsverfahren.

Die zentrale Speicherung aller in § 4 genannten Daten dient dem Zweck, die Führung und Erledigung von Strafverfahren zu fördern. Durch Auskünfte aus dem Register können die auskunftsberechtigten Stellen zum Beispiel überörtlich handelnde Täter oder Mehrfachtäter ermitteln, ohne hierzu zahlreiche arbeits- und zeitaufwändige Anfragen an andere Strafverfolgungsbehörden richten zu müssen. Zudem trägt das Register dazu bei, Doppelverfahren durch frühzeitige Bildung von Sammelverfahren zu vermeiden und unwesentliche Taten und Tatteile rechtzeitig und rationell aus den jeweiligen Verfahren auszuscheiden (vgl. hierzu und zu weiteren Beispielen nur Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 492, Rn. 2 ff.). Hierdurch soll letztlich die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege verbessert werden.

Zu § 3 (Übermittlung von Daten an das Register)

Die Vorschrift knüpft an die Regelung der Nummer 6 EA an.

Eine Änderung ist insoweit geboten, als die bisherige Regelung die Errichtung eines neuen und nicht wie heute den Betrieb eines bereits bestehenden Registers zum Gegenstand hat. Inzwischen haben sich die Regelungen zur Aufnahme des Registerbetriebs in Nummer 6.1 EA erledigt und sind daher nicht zu übernehmen.

Durch die Bestimmung in Absatz 1 Satz 1, dass die Datenübermittlung an die Registerbehörde "in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung" zu erfolgen hat, können einerseits Datenübermittlungen beispielsweise durch Telefax, Computerfax, Übersendung von Disketten oder E-Mails mit angehängten "pdf`-Dateien o. Ä. ausgeschlossen werden; andererseits hat die Datenübertragung nicht mehr notwendig auf dem Leitungswege zu erfolgen, sofern sich zukünftig an dere mögliche Übertragungswege technisch etablieren sollten.

Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 hat lediglich klarstellende Bedeutung, da Verfahrensabgaben, -übernahmen, -verbindungen und -abtrennungen ohnehin bereits als Änderungen der betreffenden Vorgangsdaten mitzuteilen wären. Auch die Mitteilung von Verfahrensabgaben ist für den Registerbetrieb nicht entbehrlich. Zwar bleibt ein abzugebendes Verfahren bis zur Übernahmeentscheidung der um Übernahme ersuchten Stelle bei der bisherigen Stelle an hängig allerdings erhält die um Übernahme ersuchte Stelle derzeit eine Benachrichtigung der Registerbehörde, welche die im ZStV gespeicherten Personen- und Verfahrensdaten der abgebenden Stelle enthält und auf die die übernehmende Stelle zur Verringerung des Erfassungsaufwandes nach der Übernahme zugreifen kann.

Ferner kann die Übermittlung nach Absatz 2 künftig mit der Maßgabe erfolgen, dass wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens Auskünfte über die mitgeteilten Daten an eine andere als die mitteilende Stelle ganz oder teilweise zu unterbleiben haben. Diese Regelung soll insbesondere Fälle erfassen, in denen Ermittlungen gegen Personen geführt werden, von denen zu befürchten ist, dass sie sich über ein Ersuchen nach § 7 selbst Zugang zu Registerdaten verschaffen können. Mit dieser Vorschrift wird die im Rahmen des § 6 grundsätzlich bestehende allgemeine Auskunftsbefugnis der Behörden durch eine negative Voraussetzung eingeschränkt. Dies ist von der Ermächtigungsnorm des § 494 Abs. 4 StPO gedeckt. Anders als bei der Einschränkung des Auskunftsrechts des Betroffenen durch § 495 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 StPO bedarf es hierfür einer darüber hinausgehenden besonderen gesetzlichen Regelung nicht, da durch Absatz 2 lediglich die Auskunftsbefugnis der Behörden eingeschränkt und nicht in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird.

Absatz 3 greift Hinweise aus der staatsanwaltschaftlichen Praxis auf, nach denen in seltenen Ausnahmefällen - insbesondere bei Ermittlungen gegen Bedienstete der mitteilenden Stelle - eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist, der allein durch die Sperrmöglichkeit nach Absatz 2 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Absatz 3 Satz 1 erlaubt daher, die Übermittlung an das ZStV in Fällen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks einstweilen zurückzustellen. Da hiermit der Grundsatz. der Vollständigkeit des Registers durchbrochen wird, ist sicherzustellen, dass dies nur in den von Satz 1 vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgt. Dem trägt die Dokumentationspflicht in Satz 2 Rechnung.

Die Regelung der Nummer 6.3 Buchstabe b EA ist entbehrlich, da mangels eines anhängigen Ermittlungsverfahrens eine Mitteilungspflicht ohnehin nicht besteht.

Eine Angabe auch des Datums, bis zu dem eine Auskunft an die beschuldigte Person zu unterbleiben hat, ist entbehrlich, da die Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft gemäß § 9 Abs. 3 ohnehin stets nur im Einvernehmen mit der mitteilenden Stelle getroffen wird.

Zu § 4 (Zu speichernde Daten)

Die Vorschrift zählt die in dem Register zu speichernden Datenarten auf. Diese Aufzählung ist nach Absatz 5 abschließend.

Absatz 1 entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung in Nummer 5.1 EA. Die Reihenfolge lehnt sich an vergleichbare Regelungen an (z.B. § 5 Bundeszentralregistergesetz). Die Aufnahme auch des Geburtsstaates in Absatz 1 Nr. 5 soll eine leichtere Identifizierung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die Angabe des Geburtsortes allein nicht hinreichend aussagekräftig wäre, weil dieser entweder einen mehrfach vorkommenden Namen trägt oder wenig bekannt ist. Die Verwendung des Plurals in Absatz 1 Nr. 7 beruht auf der Möglichkeit doppelter Staatsangehörigkeiten. Nach Absatz 1 Nr. 9 ist künftig zur Vermeidung von Verwechselungen bei Personen, die sich in Haft befinden oder gegen die eine sonstige freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, sowohl die letzte bekannte Wohnanschrift als auch die Anschrift der Justizvollzugsanstalt mit Gefangenenbuchnummer oder die Anschrift der Anstalt, in der die freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, anzugeben. Die in Nummer 10 geregelte Beschränkung der Speicherung abweichender Angaben auf die Daten nach den Nummern 1 bis 7 soll insbesondere sicherstellen, dass nicht auch frühere Wohnanschriften eingetragen werden. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Entgegen vereinzelten Forderungen aus der Praxis sieht Absatz 1 die Speicherung von Firmenangaben nicht vor. Zwar mag insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren ein Interesse daran bestehen, Auskünfte auch über solche Verfahren zu erhalten, die zunächst gegen den namentlich noch nicht näher bezeichneten Verantwortlichen eines bestimmten Unternehmens geführt werden; § 492 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO lässt jedoch solche Eintragungen nicht zu, da es sich dabei weder um Personendaten des Beschuldigten noch um andere zu dessen Identifizierung geeignete Merkmale handelt.

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich weitgehend Nummer 5.2 Spiegelstrich 5 bis 8 EA. Die Aufnahme der Tatorte und der Schadenshöhe dient der Umsetzung der Neuregelung des § 492 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, wobei der Begriff "Orte` der Tat" in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 auch die Angabe von Straßennamen oder konkretere Tatörtlichkeiten erfasst (z.B. die Angabe "Bahnhofsvorplatz" o. Ä.). Bei der Angabe der Schadenshöhe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 kann es sich, insbesondere am Beginn des Ermittlungsverfahrens, auch um vorläufige Schätzungen handeln; gleichwohl können auch diese Angaben hilfreich sein (vgl. Stellungnahrne der Bundesregierung in BT-Drs. 015/1492, S. 13). Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 ist nunmehr im Anschluss an die bisherige Handhabung präziser gefasst. Sofern die ersuchende Stelle auch konkrete Angaben zu den jeweiligen Mitbeschuldigten benötigt, hat sie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 die Möglichkeit, unter Verwendung des ihr mitgeteilten Aktenzeichens sämtliche Daten zu allen Beschuldigten des betreffenden Verfahrens abzufragen. Absatz 2 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der Verwendung eines Straftatenschlüssels anstelle der Einzelangaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4.

Absatz 3 entspricht inhaltlich der Regelung in Nummer 5.2 Spiegelstrich 1 bis 3 EA. Die erfolgten Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Absatz 4 benennt die zu speichernden Daten zum Verfahrensstand und übernimmt aus Gründen der Übersichtlichkeit die bisher nur in der Anlage zu Nummer 5.2 Spiegelstrich 9 EA aufgeführten Daten in die Verordnung selbst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Regelung ist von § 492 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StPO umfasst, wonach die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht in das Register einzutragen sind. Unter den Begriff der Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft fallen alle in der Zählkartenstatistik für Staatsanwaltschaften so bezeichneten Vorgänge, wie etwa die Erhebung der Anklage, Anträge nach dem sechsten Buch der Strafprozeßordnung und Anträge im vereinfachten Jugendverfahren (vgl. hierzu und zu weiteren Beispielen nur Hilger, a. a. 0., § 492, Rn. 15 ff.). Wegen der Vielzahl unterschiedlicher Möglichkeiten einer Verfahrenserledigung ist zur weiteren Information auch deren Art mitzuteilen.

Zu § 5 (Berichtigung, Löschung und Sperrung)

Die Vorschrift verweist für die Berichtigung, die Löschung und die Sperrung gespeicherter Daten auf die gesetzlichen Regelungen in § 494 Abs. 1 bis 3 StPO. Ein Weiterer Regelungsbedarf im Verordnungswege besteht nicht.

Zu § 6 (Auskunft an Behörden)

Die Vorschrift knüpft an die Regelungen in Nummer 7 EA an.

Die Regelung über die Aufnahme des Auskunftsbetriebs durch die Registerbehörde in Nummer 7.1 EA hat sich erledigt und ist daher nicht zu übernehmen.

Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 entsprechen inhaltlich den Regelungen in Nummer 7.2 Satz 1 bis 4 EA. Die erfolgten Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Die ausdrückliche Beschränkung auf die "im Einzelfall" strafverfolgende Tätigkeit der in Nummer 2 und 4 genannten Stellen dient der Verdeutlichung, dass es nicht genügt, wenn eine der genannten Stellen abstraktfunktionell auch Aufgaben der Strafverfolgung wahrzunehmen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass das einzelne Auskunftsersuchen durch ein konkretes Ermittlungsverfahren begründet ist. Absatz 1 Nr. 5 dient der Umsetzung der durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 3970) eingefügten Regelung des § 492 Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach die Waffenbehörden seit dem 1. April 2003 eine beschränkte Auskunft aus dem Register erhalten. Die Aufnahme des nationalen Mitglieds von Eurojust als auskunftsberechtigte Stelle in Absatz 1 Nr. 6 beruht auf § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 902).

Absatz 3 Satz 1 bestimmt als "Grundregel", dass Auskünfte erteilt werden über Eintragungen zu Personen mit gleichen und - nach Maßgabe des § 8 - zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten, wobei die Festlegung der Kriterien, nach denen Personendaten als gleich oder ähnlich zu beurteilen sind, gemäß § 10 Abs. 1 der Regelung durch die Registerbehörde vorbehalten bleibt. Absatz 3 Satz 2 betrifft den Fall, dass der ersuchenden Stelle zunächst lediglich die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 gespeicherte Angabe übermittelt wurde, dass es Mitbeschuldigte gibt. Die ersuchende Stelle hat sodann nach Absatz 3 Satz 2 die Möglichkeit, eine vollständige Auskunft über sämtliche zu den weiteren Mitbeschuldigten gespeicherte Daten zu erhalten.

Absatz 4 stellt klar, dass eine Auskunft an andere als die mitteilende Stelle ganz oder teilweise zu unterbleiben hat, wenn die Übermittlung der Daten an das ZStV mit dieser Maßgabe erfolgt ist. Dies ergibt sich zwar bereits aus der Regelung des § 3 Abs. 2 selbst; allerdings erscheint es aus Gründen der Klarstellung geboten, dies in § 6 nochmals zu verdeutlichen.

Eine Verordnungsregelung zur so genannten Nachberichtspflicht der Registerbehörde im Falle der Übermittlung unrichtiger, zu löschender oder zu sperrender Daten ist wegen der insoweit bestehenden gesetzlichen Regelung in § 494 Abs. 3 i. V. m. § 489 Abs. 8 StPO nicht geboten.

Zu § 7 (Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren; automatisiertes Abrufverfahren)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des § 493 Abs. 1 StPO. Danach kann der Registerbetrieb sowohl in der Form des automatisierten Abrufverfahrens als auch in der Form des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ausgestaltet werden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Registerbetrieb in der Form des automatisierten Abrufverfahrens derzeit technisch noch nicht realisiert ist. Absatz 1 Satz 2 stellt deshalb klar, dass die Registerbehörde Maßnahmen für eine Verfahrensumstellung treffen kann. Soweit von diesen Maßnahmen die angebundenen Stellen betroffen werden, gilt die Einvernehmensregelung des § 10 Abs. 1.

Absatz 2 regelt die beiden möglichen Fälle, in denen die Kommunikation zwischen der Registerbehörde und der ersuchenden Stelle ausnahmsweise durch Telefon oder Telefax zulässig ist.

Zu § 8 (Auskunft bei Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben)

Die Vorschrift dient der Umsetzung des § 492 Abs. 4a StPO und greift die Regelungen in Nummer 7.2 Satz 5 bis 7 EA auf.

§ 8 umfasst sowohl den bisher so genannten "Ähnlichenservice" als auch Anfragen mit unvollständigen Angaben (bisher so genannte "Sonderanfragen") und setzt zugleich die Vorschrift des § 492 Abs. 4a Satz 4 StPO um, wonach die Anzahl der Datensätze, die aufgrund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen ist. Insoweit ist die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Übermittlung von bis zu 20 Datensätzen auf ein erstmaliges Ersuchen bzw. auf die Mitteilung eines neuen Verfahrens für eine erste Identitätsprüfung durch die befasste Stelle im Regelfall ausreichend und angemessen. Absatz 1 Satz 2 stellt - im Anschluss an die bisherige Praxis klar, dass auch dann, wenn Eintragungen zu Personen mit gleichen Identifizierungsdaten vorhanden sind, weitere Datensätze zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten mitgeteilt werden dürfen.

Die Kriterien zur Feststellung gleicher und ähnlicher Identifizierungsdaten sowie die weiteren Einzelheiten zu Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben sind gemäß § 10 Abs. 1 von der Registerbehörde in organisatorischtechnischen Leitlinien festzulegen. Diesen Leitlinien bleibt auch die insbesondere am Grad der Übereinstimmung zu orientierende Bestimmung der Rangfolge vorbehalten, über welche Datensätze Auskunft erteilt wird, wenn Eintragungen zu mehr Personen vorhanden sind, als nach § 8 übermittelt werden dürfen.

Im Rahmen des § 8 werden künftig die Identifizierungsdaten des § 4 Abs. 1, die Daten zur Straftat nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Vorgangsdaten nach § 4 Abs. 3 mitgeteilt. Die Übermittlung auch der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 bezeichneten Daten ist von § 492 Abs. 4a Satz 1 StPO gedeckt, da auch diese Daten zur Identitätsfeststellung beitragen können. Durch die Kenntnis der Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 lassen sich zum Beispiel Täterübereinstimmungen in solchen Fällen ausschließen, bei denen Straftaten von unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicherten Personen zeitgleich an unterschiedlichen Orten begangen wurden. Die Übermittlung der Vorgangsdaten nach § 4 Abs. 3 ist erforderlich, weil die ersuchende Stelle andernfalls zu keiner Zeit Informationen über die mitteilende Stelle und das dortige Aktenzeichen erhielte und somit nicht unmittelbar bei der mitteilenden Stelle weitere Erkundigungen zur Identitätsprüfung einholen könnte.

Die in Absatz .2 ausdrücklich begründete Pflicht, auch die Identitätsprüfung unverzüglich vorzunehmen, soll sicherstellen, dass die Daten Unbeteiligter nicht länger als erforderlich bei der ersuchenden Stelle verbleiben (vgl. Begründung des Rechtsausschusses in BT-Drs. 015/3331, S. 11). Die in Absatz 2 ferner klargestellte Pflicht, Datensätze, die nicht zu einer Identifizierung geführt haben, unverzüglich zu löschen, entspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 492 Abs. 4a Satz 2 StPO. Die in Datenverarbeitungssystemen der Staatsanwaltschaften zum Teil nach Ablauf bestimmter Fristen vorgesehene automatische Löschung der von der Registerbehörde übermittelten Datensätze kann dazu beitragen, dass diese vom Gesetz vorgegebene, Löschung nicht versehentlich unterbleibt. Die Einschränkung der Nummer 7.2 Satz 6 EA, wonach ähnliche, jedoch andere Personen betreffende Daten nur bei Bedeutungslosigkeit für das weitere Verfahren zu vernichten sind, wird nicht übernommen, da sie von § 492 Abs. 4a Satz 2 StPO nicht gedeckt ist. hnliche Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, sind danach - unabhängig von einer etwaigen Bedeutung für das weitere Verfahren zu löschen.

Die von der Praxis an das Register gestellten Anforderungen zeigen, dass es Fälle gibt, in denen eine Identifizierung anhand der nach Absatz 1 mitzuteilenden Daten von bis zu 20 Personen mit ähnlichen Identifizierungsmerkmalen nicht gelingt und deshalb ein Bedarf für die Mitteilung weiterer Datensätze besteht. Dem tragen die Regelungen in den Absätzen 3 und 4 wie folgt Rechnung:

Absatz 3 Satz 1 ermöglicht der ersuchenden Stelle, ein erstes Folgeersuchen an das Register zu richten. Aufgrund dieses Folgeersuchens teilt die Registerbehörde nach Absatz 3 Satz 2 der ersuchenden Stelle die Daten von bis zu 50 Personen mit ähnlichen Identifizierungsmerkmalen mit. Hierin einzuschließen sind die bereits in der ersten Auskunft nach Absatz 1 mitgeteilten Datensätze, weil diese für die ersuchende Stelle wegen der Möglichkeit zwischenzeitlicher Änderungen oder Ergänzungen von aktuellem Interesse sein können und damit zugleich die Notwendigkeit einer - nach § 493 Abs. 3 StPO für diesen Zweck nicht vorgesehenen - Protokollierung der bereits mitgeteilten Datensätze durch die Registerbehörde vermieden wird. Ferner bestimmt Satz 2, dass für die aufgrund des Folgeersuchens zu übermittelnden Daten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend gelten.

Absatz 4 sieht für den Fall, dass auch das erste Folgeersuchen nach Absatz 3 zu keiner Identifizierung geführt hat, die Möglichkeit weiterer Folgeersuchen vor, knüpft deren Zulässigkeit im Hinblick auf die mit der Zahl der betroffenen Personen zunehmende Eingriffsintensität und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 100, 313 376; 107, 299 327; 109, 279 353 f.) jedoch an die zusätzliche Voraussetzung, dass Auskünfte auf weitere Folgeersuchen für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich sind, das eine Straftat von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat. Der Anwendungsbereich des Absatzes 4 ist damit zugleich auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden beschränkt. Auch für diese weiteren Folgeersuchen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Im Ergebnis führt damit das Regelungskonzept des § 8 dazu, dass auf eine Erstanfrage (Absatz 1) die Daten von bis zu 20, in Folge eines ersten Folgeersuchens (Absatz 3) die Daten von bis zu 50 und aufgrund weiterer Folgeersuchen (Absatz 4) die Daten von bis zu 100 (2. Folgeersuchen), 150 (3. Folgeersuchen), 200 (4. Folgeersuchen) usw. Personen mit ähnlichen Identifizierungsmerkmalen mitgeteilt werden.

Zu § 9 (Auskunft an Betroffene)

Die Regelung dient der Umsetzung des § 495 StPO und verweist hierzu auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bzw. gibt diese wieder.

Absatz 4. Satz 2 stellt klar, dass entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Sperrregelung die Auskunft nicht erkennen lassen darf, ob zu der betreffenden Person Eintragungen vorhanden sind, die einer Auskunftssperre unterliegen.

Zu § 10 (Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen)

Die Vorschrift knüpft an die Nummern 9 und 10 EA an.

Absatz 1 stellt klar, dass die organisatorischen und technischen Einzelheiten zu den dort aufgeführten Fragen wegen der größeren Sachnähe unmittelbar von der Registerbehörde aufgestellt werden. Die Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ist sichergestellt.

Absatz 2 betrifft im Wesentlichen die innerbehördliche Organisation und beschreibt die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit.

Zu § 11 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

§ 11 Satz 1 regelt das Inkrafttreten der Betriebsverordnung. Dieses soll zwar möglichst zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften am 1. März 2005 erfolgen. Für die durch diese Betriebsverordnung erforderlich werdenden Anpassungen im Betrieb der Registerbehörde und bei den angebundenen Stellen ist allerdings ein Übergangszeitraum erforderlich, der mit sechs Monaten hinreichend bemessen erscheint.

Durch § 11 Satz 2 wird klargestellt, dass diese Betriebsverordnung die bisherige Verwaltungsvorschrift über die Errichtungsanordnung ablöst.