Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)

847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zum Anwendungsbereich des Gesetzes

Für den Fall, dass die Bundesregierung daran festhalten möchte, den Anwendungsbereich des ELENA-Verfahrensgesetzes auf die Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag zu erstrecken, wird sie gebeten, näher darzulegen wie unter Berücksichtigung der wohngeldrechtlichen Vorschriften die Ziele des Gesetzesvorhabens im Wohngeldbereich erreichbar sind.

Durch die Anwendung des ELENA-Verfahrens im Wohngeldbereich können auf Grund der Vorschriften des materiellen Wohngeldrechts die erwarteten Einspareffekte, insbesondere die angestrebte Entlastung der Arbeitgeber, nicht erzielt werden. Die (verbleibende) Auskunftspflicht des Arbeitgebers dürfte weit häufiger zu beanspruchen sein als in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 561/08 (PDF) , S. 58) dargestellt.

Während nach § 2 Abs. 1 BEEG für die Berechnung des Elterngeldes, das Einkommen in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich ist, ist für die Wohngeldberechnung nach § 15 Abs. 1 WoGG n. F. das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum - in der Regel zwölf Monate - zu erwarten ist. Um diese Prognose zu erstellen, können auch die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung - nicht zwingend der letzten zwölf Monate - herangezogen werden. Grundlage der Entscheidung muss aber stets eine Prognose sein, weil nach § 24 Abs. 2 WoGG n. F. die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind.

Dies wird vom Gesetzgeber auch ausdrücklich vorausgesetzt, weil nach § 25 Abs. 1 WoGG n. F. eine Verkürzung bzw. Teilung des Bewilligungszeitraums vorgesehen ist, wenn zu erwarten ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern. Für eine Prognose ist die Auskunft des Arbeitgebers, ob sich der Verdienst in den kommenden zwölf Monaten verändern wird, unverzichtbar. Ein genereller Rückgriff auf die Verhältnisse der letzten zwölf Monate vor Antragstellung - wie in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 561/08 (PDF) , S. 58) offenbar vorausgesetzt - ist sowohl nach geltendem als auch nach neuem Wohngeldrecht ausgeschlossen.

Die in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 561/08 (PDF) , S. 58) zitierte Nr. 25.01 Teil A WoGVwV 2002 enthält keine nach außen wirkende Begrenzung der Auskunftspflicht des Arbeitgebers, sondern lediglich eine nach innen wirkende Anweisung an die Wohngeldbehörden, den Arbeitgeber erst in Anspruch zu nehmen, wenn die antragstellende Person bzw. die Haushaltsmitglieder zur Aufklärung nicht in der Lage sind. Bloße Erklärungen reichen jedoch vielfach nicht aus, weil nach den haushalts- und kassenrechtlichen Vorschriften Bescheinigungen der Arbeitgeber als zahlungsbegründende Unterlagen zur Wohngeldakte zu nehmen sind.

16. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ( § 3 Abs. 2 SGB IV), Nr. 8 (§ 97 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Satz 5, Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV) und Nr. 14 (§ 119 Abs. 3 SGB IV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Verfahrensvorschriften des Systems ELENA gelten nach dem Gesetzentwurf unter anderem für alle Beamten, Richter oder Soldaten, ferner auch für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dieser Aufwand ist nicht erforderlich. Bisher weisen Angehörige des öffentlichen Dienstes ihr Gehalt durch eine Gehalts- oder Besoldungsmitteilung nach, die im Behördenverkehr gegenseitig anerkannt wird. Besoldungsmitteilungen erhalten die Bediensteten jeweils aktuell, wenn sich ihr Gehalt/ihre Besoldung geändert hat. Sie lassen das aktuelle Einkommen und die aufgerechneten Einkommen des laufenden Kalenderjahres erkennen. Anders als im ELENA-Verfahren entstehen also für die öffentlichen Arbeitgeber keinerlei Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Gewährung einer Subvention im Wohnungswesen.

Begründung

Die Verfahrensvorschriften des Systems ELENA gelten nach dem Entwurf unter anderem für alle Beamten, Richter oder Soldaten.

Der mit der Übermittlung der Bezügedaten an die zentrale Speicherstelle verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist hinsichtlich der Beamten und Richter nicht verhältnismäßig. Beamte und Richter gehören nicht zu den potenziellen Empfängern der klassischen Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld. Nur in Ausnahmefällen beantragen sie Wohngeld. Beamte und Richter sind damit im Wesentlichen nur beim Elterngeld betroffen. Dabei handelt es sich jedoch um eine finanzielle Leistung, die pro Kind maximal 14 Monate bezogen werden kann und von der auch nicht jeder Beamte im Laufe seines Lebens betroffen ist. Hinsichtlich der Beamten ist damit die Wahrscheinlichkeit der Nutzung der übermittelten Daten für die Berechnung von Sozial- und Lohnersatzleistungen wesentlich geringer als bei Arbeitnehmern. Zur "Vermeidung eines Medienbruchs und zur Herstellung eines vereinheitlichten Datenübertragungsstandards im Bescheinigungswesen" bei der Festsetzung des Elterngeldes und in seltenen Fällen von Wohngeld ist es weder erforderlich noch angemessen, monatlich sämtliche Bezügedaten aller Beamten und Richter der Länder an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln.

Das ELENA-Verfahrensgesetz führt auch nicht zur Vermeidung von Kosten für papierne Entgeltbescheinigungen auf Seiten des Arbeitgebers, da die Beamten und Richter weiterhin Bezügemitteilungen erhalten müssen, versehen mit der zusätzlichen Mitteilung, dass die Bezügedaten an die Zentrale Speicherstelle übermittelt wurden.

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 95 Abs. 1 Nr. 4 zu streichen.

Begründung

Die Einbeziehung der in § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV genannten Tatbestände (Auskünfte über Einkommen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes oder für sonstige Einkommensprüfungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) ist einfachgesetzlich systemwidrig und darüber hinaus jedenfalls zum Teil verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Die Einbeziehung der in § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV genannten Tatbestände ist systemwidrig: Nach der Legaldefinition des § 11 Satz 1 SGB I sind Gegenstand der sozialen Rechte die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen); auf diese Sozialleistungen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. § 38 SGB I). Demgegenüber handelt es sich bei den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV aufgeführten wohnungsrechtlichen Leistungen gerade nicht um Sozialleistungen im Sinn des Sozialgesetzbuchs. Die Einbeziehung der genannten wohnungsrechtlichen Einkommensprüfungen stellt somit einen Fremdkörper dar.

In der Konsequenz dieser Systemwidrigkeit geht die Regelung des Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 4 SGB IV zum Teil ins Leere. Demnach gilt der neue Sechste Abschnitt (§§ 95 ff. SGB IV) für das gesamte Sozialgesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile. Die besonderen Teile bestimmt § 68 SGB I; die in § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV genannten wohnungsrechtlichen Gesetze gehören hierzu gerade nicht.

Die Begründung des Gesetzentwurfs unter Abschnitt B. zu Nummer 8 (zum Sechsten Abschnitt, §§ 95 ff. SGB IV) zeigt für eine Einbeziehung von Rechtsbereichen außerhalb des Sozialgesetzbuchs und seiner besonderen Teile selbst den Weg auf: Demnach ist eine Ausweitung des Verfahrens auf andere Rechtsbereiche insofern nicht ausgeschlossen als solche andere Regelungen auf die Regelungen des Sechsten Abschnitts des SGB IV Bezug nehmen könnten.

Die Begründung des Gesetzentwurfs macht somit selbst deutlich, dass die Einbeziehung anderer Leistungsbereiche als der des Sozialgesetzbuchs außerhalb des SGB IV zu regeln wäre.

Die Einbeziehung der in § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV genannten Tatbestände ist darüber hinaus - jedenfalls zum Teil - mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungsrechtlich nicht haltbar:

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs unter Abschnitt A.V.1. soll sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Zuständigkeitstitel des Grundgesetzes stützen, "die Grundlage für die in das Verfahren einbezogenen gesetzlichen Vorschriften ( § 95 SGB IV) sind." Weiter wird dort dazu ausgeführt dass der Bund nach der Föderalismusreform I zwar nicht mehr die Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen habe, technische Anpassungen aber durchaus noch vornehmen könne. Diese Argumentation kann aber allenfalls für die Regelung der Auskünfte aufgrund der nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgeltenden, in § 95 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV genannten wohnungsrechtlichen Gesetze des Bundes, nicht hingegen für die ebenfalls dort genannten landesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden.

Auch auf die in der Begründung angeführte Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 GG ("öffentliche Fürsorge", "Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung") kann die Einbeziehung dieser wohnungsrechtlichen Tatbestände nicht gestützt werden.

Darüber hinaus vermitteln die Auskünfte des Systems ELENA keinen vollständigen Überblick über die Einkommenssituation von Antragstellern, selbst wenn diese Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Transferleistungen sind. Nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) sind ca. die Hälfte aller steuerfreien Einnahmen nach §§ 3 ff. EStG ebenfalls anrechenbares Einkommen; eventuelle steuerfreie oder pauschal besteuerte Bestandteile der Arbeitgeberleistungen werden jedoch nicht der zentralen Datenbank gemeldet, so dass diesbezügliche Rückfragen regelmäßig an die Arbeitgeber zu richten sein werden. Damit kann die von ELENA zu leistende Aktualität für dieses Rechtsgebiet nicht genutzt werden. Der somit weiterhin erforderlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeber für Einkommensnachweise im Wohnungswesen steht aber ein erheblicher Kosten- und Verwaltungsaufwand, insbesondere zu Lasten der Kommunen, gegenüber.

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV) und Artikel 9 (Änderung des WoGG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren ist nicht sachgerecht.

Betroffen werden aus heutiger Sicht nur etwas mehr als ein Drittel der Wohngeldempfängerhaushalte sein (Grundlage: vorläufige Ergebnisse der Wohngeldstatistik 2007).

Das ELENA-Verfahren soll sich nur auf die Auskünfte der Arbeitgeber über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) beziehen. Nicht erfasst werden somit insbesondere die notwendigen Auskünfte der Arbeitgeber zum Arbeitsverdienst im Rahmen der Änderungsverfahren nach § 27 Abs. 1 und 2 WoGG. Entsprechendes gilt voraussichtlich auch für Auskünfte der Arbeitgeber zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Einnahmen der Wohngeldberechtigten und der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Darüber hinaus bleibt es bei der ergänzenden Auskunftspflicht der Arbeitgeber nach § 23 Abs. 2 WoGG zum Zweck der Erstellung einer Einkommensprognose nach § 15 WoGG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des - wohngeldrechtlich maßgebenden - Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im gesamten Bewilligungszeitraum - von regelmäßig zwölf Monaten - zu erwarten ist.

Die Einbeziehung des Wohngeldes in das ELENA-Verfahren wird zu erheblichem, in dieser Höhe aber nicht gerechtfertigtem Verwaltungsaufwand der Länder, insbesondere der kommunalen Wohngeldbehörden, führen (viele neue Informations- und Hinweispflichten, Anpassung der EDV-Programme, Anschaffung und Unterhalt der technischen Einrichtungen für ELENA, Schulungen etc.). Zudem sind auch die kostendeckenden Abrufentgelte, der Aufschlag auf die Entgelte zur Rückführung des Darlehens nach § 115 SGB IV und die zu erstattenden Kosten der qualifizierten Zertifikate (§ 103 Abs. 6 SGB IV) durch die abrufenden Wohngeldbehörden zu finanzieren und, soweit Konnexitätsregeln bestehen, letztlich von den Ländern zu tragen. Eine echte Kostenbeteiligung des Bundes ist nicht vorgesehen.

20. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 97 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Speicherstelle" die Wörter "erstmalig ab dem 1. Januar 2011" einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 14 ist in § 119 Abs. 3 die Zahl "2009" durch die Zahl "2011" zu ersetzen.

Begründung

Zum einen wird zur Anpassung der EDV-Systeme der Arbeitgeber ein ausreichender Zeitraum benötigt. Außerdem wird damit der Zeitraum für eine aufwändige parallele Verfahrensführung (Ausstellung von Entgeltnachweisen und elektronische Übermittlung der Verdienstdaten) auf ein Jahr verkürzt.

21. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 97 Abs. 2 SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 97 Abs. 2 zu streichen.

Begründung

Die Protokollierung seitens der Arbeitgeber ist nicht erforderlich, da eine Protokollierung bereits bei der Zentralen Speicherstelle erfolgt.

22. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 97 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 - neu - , § 99 Abs. 2 Satz 4, § 100 Abs. 7 Satz 4, § 101 Abs. 2 Satz 3, § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB IV)

Artikel 1 Nr. 8 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu a:

Zu aa:

Aus der Gesetzesbegründung, die auf die Rechtskraft eines Urteils verweist, ergibt sich, dass die Löschung der Protokollierung nicht bereits bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sondern gegebenenfalls erst bei Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen soll. Dies muss auch aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst erkennbar sein.

Durch die Einführung des § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB IV-E wird der Arbeitgeber verpflichtet die Löschung der Protokollierung bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens auszusetzen. Dieser Pflicht kann er jedoch nur nachkommen, wenn er Kenntnis davon hat, dass ein entsprechendes Verfahren anhängig ist.

Deshalb müssen die Verfahrensbeteiligten oder Gerichte gegebenenfalls der Löschung widersprechen.

Zu bb:

Die Verpflichtung zur "unverzüglichen Löschung" setzt die Mitteilung des Verfahrensabschlusses durch die abrufende Behörde voraus. Diese Verpflichtung ginge ins Leere, wenn für die Mitteilung selbst keinerlei Frist vorgegeben wäre.

Zu b:

Die Löschungsregel (§ 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV-E) gilt für die Zentrale Speicherstelle (§ 99 Abs. 2 Satz 4 und § 101 Abs. 2 Satz 3 SGB IV-E), die Registratur Fachverfahren (§ 100 Abs. 7 Satz 4 SGB IV-E) und die abrufende Behörde (§ 102 Abs. 3 Satz 3 SGB IV-E) in gleicher Weise. Auf Grund eines redaktionellen Versehens wird dort auf § 97 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IV-E verwiesen. Stattdessen ist nunmehr - auch auf Grund der Einfügung des neuen Satzes 5 - auf Satz 2 bis 5 zu verweisen.

23. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 99 Überschrift; Abs. 8 bis 11 - neu - SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 99 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Absatz 8

Die Einsetzung eines Verwaltungsausschusses ist notwendig, um die am ELENA-Verfahren beteiligten Gruppen einzubinden und neuere Entwicklungen mit diesen abzustimmen. Er stellt ein Kontrollgremium aus den Reihen der beteiligten Kreise sowie eine beratende Instanz dar. Die Einbindung des Verwaltungsausschusses in das ELENA-Verfahren erhöht dessen Akzeptanz.

Der Hinweis auf die Aufgabenstellung der Entwicklung in "technischer und organisatorischer Hinsicht" verdeutlicht, dass der Verwaltungsausschuss technische Entwicklungen zu verfolgen und deren Relevanz für das ELENA-Verfahren zu prüfen hat. Hierbei ist das Augenmerk insbesondere auf die Entwicklung der Strukturen der DEÜV zu richten, die durch ihren früheren Start ein Referenzsystem darstellt.

Zu Absatz 9

Die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses soll allen am ELENA-Verfahren beteiligten Kreisen die Möglichkeit der Mitwirkung einräumen und die verschiedenen Interessen kanalisieren. Zugleich muss der Ausschuss handlungsfähig sein. Insoweit ist die Anzahl der Mitwirkenden zu begrenzen.

Durch die Vorgabe eines Quorums und die konkrete Sitzverteilung wird ein angemessener Ausgleich der Interessen sichergestellt.

Die jeweiligen Vertreter repräsentieren über das Interesse der Organisation, der sie angehören, und darüber hinaus die allgemeinen Interessen der betroffenen gesellschaftlichen Gruppe. Beispielsweise ist der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung einerseits aufgerufen, die Belange der Zentralen Speicherstelle als Organisationseinheit der Deutschen Rentenversicherung zu wahren. Andererseits vertritt er auch genuin rentenversicherungsrechtliche Interessen, soweit es um die Rentenversicherungen als Empfänger der im ELENA-Verfahren angebotenen Dienstleistung geht. In diesem Fall nimmt die Deutsche Rentenversicherung für die anderen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich beispielsweise der Alterssicherung der Landwirte eine Koordinierungsfunktion ein. Sie stellt durch Absprachen mit den Gremien der anderen Versicherungsträger - wie beispielsweise mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen - sicher, dass auch die Belange der anderen Rentenversicherungsträger im Verwaltungsausschuss eingebracht werden können. Die Registratur Fachverfahren ist durch ihren konkreten Betreiber vertreten. Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. (AWV) ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Zweck in der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Gestaltung von Verwaltungsabläufen liegt Der Ausschuss ist im Hinblick auf den Datenschutz verpflichtet, die Zentrale Speicherstelle zu beraten und Entwicklungen auf diesem Gebiet aufzuzeigen.

Daher ist er mit datenschutzrechtlichem Sachverstand besetzt.

Zu Absatz 10

Der Verwaltungsausschuss soll sich durch die Möglichkeit der eigenen Geschäftsordnung einen Rahmen für sein Handeln geben, ohne dass der Gesetzgeber hier bestimmend eingreift. Durch die eigene Geschäftsordnungszuständigkeit ist es möglich, dass der Verwaltungsausschuss Arbeitskreise bildet und hierüber weitere zu beteiligende Kreise oder externen Sachverstand in die Mitwirkung einbezieht. Die Quoren sollen die Beschlussfähigkeit auch für die Fälle sichern, in denen Mitglieder nicht anwesend sind. Der erforderliche Verwaltungsunterbau wird von der Zentralen Speicherstelle zur Verfügung gestellt.

Zu Absatz 11

Der Absatz stellt klar, dass die Tätigkeit im Verwaltungsausschuss - und in von diesem eingesetzten Arbeitskreisen - ehrenamtlich ist und damit unentgeltlich erfolgt.

24. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 103 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 8 § 103 Abs.1 Satz 1 sind nach dem Wort "Einverständnis" die Wörter "gegenüber der abrufenden Stelle" einzufügen.

Begründung

Aus dem bisher vorgesehenen Gesetzeswortlaut geht nicht hervor, wem gegenüber der Teilnehmer die Einverständniserklärung abzugeben hat. In Betracht kommen die Zentrale Speicherstelle sowie die die Daten abrufenden Stellen. Eine doppelte Belastung des Teilnehmers dahingehend, sowohl mit der abrufenden Stelle als auch der Zentralen Speicherstelle kommunizieren zu müssen ist zu vermeiden. Zudem bestehen die in der Gesetzesbegründung erwähnten Mitwirkungspflichten nur gegenüber den Leistungsträgern, also den abrufenden Stellen. Die vorgeschlagene Änderung trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.

25. Zu Artikel 8 Nr. 01 * - neu - (§ 21 Abs. 1 Satz 1a - neu - und Abs. 2 Nr. 3.2 WoFG)

In Artikel 8 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

"01. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung

Der geänderte § 7g EStG lässt es nicht zu, § 21 Abs. 2 Nr. 3.2 des Wohnraumförderungsgesetzes im bisherigen Sinne weiter anzuwenden. Somit entfällt schon derzeit materiell die bisherige Anrechnung von Ansparabschreibungen bzw. des Investitionsabzugsbetrages bei der Einkommensermittlung in der sozialen Wohnraumförderung.

Durch die vorgeschlagene Regelung wird erreicht, dass für die fiktiven steuerlichen Begünstigungen und deren eventuelle Rückgängigmachung bei der sozialen Wohnraumförderung die einkommensteuerrechtlichen Regelungen weiterhin nicht übernommen werden. Dadurch wird auf den tatsächlichen Gewinn abgestellt.

26. Zu Artikel 8 Nr. 01* - neu - (§ 21 Abs. 2 Nr. 3.3 und 5.3 WoFG)

In Artikel 8 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

"01. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Aufzählung in § 21 Abs. 2 Nr. 3.3 WoFG soll umgestellt werden, um zu verdeutlichen dass die Bezugnahme auf § 7 EStG nur für erhöhte Absatzungen und nicht auch für Sonderabschreibungen gilt.

Zu Buchstabe b:

Die bisherige Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 5.3 WoFG kann entfallen, da die einer Tagespflegeperson gewährte laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei dieser voll zu versteuern ist und damit bereits von § 21 Abs. 1 WoFG erfasst wird. Die Einordnung der laufenden Geldleistung als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit stellt ein Schreiben des BMF vom 17. Dezember 2007 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege klar.