Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)

Punkt 48 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 103 Abs. 6 Satz 2 - neu - SGB IV)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 103 dem Absatz 6 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Durch die mit der Gesetzesänderung verbundene Einführung der Pflicht zum Erwerb eines qualifizierten Zertifikats entstehen potenziellen Sozialleistungsempfängern erstmals Kosten, die gemäß § 103 Abs. 6 Satz 1 SGB IV-E nur in angemessener Höhe erstattet werden. Ohne die Aufklärung durch die Behörde wäre es denkbar, dass der Teilnehmer auf Grund mangelnder Kenntnis der marktüblichen und damit angemessenen Preise einen überhöhten Preis bezahlt, der nicht erstattet wird. Sofern der Teilnehmer über die Höhe der maximal erstattungsfähigen Kosten informiert wird, ist dieses Risiko verringert. Die Informationspflicht verursacht der Behörde keinen nennenswerten Aufwand, da ihr die Höhe des marktüblichen Preises bekannt sein muss, um die nach § 103 Abs. 6 Satz 1 SGB IV-E erforderliche Kostenentscheidung treffen zu können.