Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten - COM (2012) 526 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 255/01 = AE-Nr. 011016,
Drucksache 352/05 (PDF) = AE-Nr. 051191 und AE-Nr. 100354

Europäische Kommission
Brüssel, den 20.9.2012
COM (2012) 526 final
2012/0252 (COD)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise verstärkt den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. Die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der Programme, die im Rahmen der vier innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" eingerichteten Fonds (nachstehend die "Fonds") angenommen wurden, ist in dieser Situation als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.

Allerdings gestaltet sich die Durchführung der Programme häufig schwierig, da infolge der Haushaltszwänge Liquiditätsprobleme auftreten, die oftmals zu massiven Ausgabenkürzungen führen und somit die Probleme in einer Zeit der anhaltenden Krise noch verschärfen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder aus bilateralen Darlehen für die Euro-Länder oder aus dem Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben. Derzeit haben sechs Länder - einschließlich Griechenlands, das auch vor der Errichtung des EFSM Finanzmittel über bilaterale Darlehen erhalten hat, - finanzielle Unterstützung im Rahmen der verschiedenen Unterstützungsmechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Bei den sechs Ländern handelt es sich um Ungarn, Rumänien, Lettland (im Rahmen des Zahlungsbilanzmechanismus), Portugal, Griechenland und Irland (im Rahmen des EFSM oder der EFSF oder bilateral). Das Programm für Ungarn lief 2010 aus, während das Programm für Lettland Anfang 2012 endete.

Um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten, denen ein finanzieller Unterstützungsmechanismus zugutekommt (oder sonstige Mitgliedstaaten, die möglicherweise künftig eine solche Unterstützung erhalten), weiterhin die im Rahmen der Fonds angenommenen Programme vor Ort durchführen und Projekte finanzieren, enthält dieser Vorschlag Bestimmungen, aufgrund deren die Kommission den Kofinanzierungssatz der Union für diese Länder für den Zeitraum erhöhen kann, in dem sie eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage eines der Unterstützungsmechanismen im Rahmen eines Finanzierungsinstruments in Anspruch nehmen. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten zusätzliche Finanzmittel, und die weitere Durchführung der Programme vor Ort wird erleichtert.

- Allgemeiner Kontext

Zweifellos beeinträchtigt die Verschärfung der Finanzkrise in manchen Mitgliedstaaten unter anderem aufgrund der hohen Verschuldung und der Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder vom Markt zu tragbaren Kosten zu leihen, die Realwirtschaft erheblich.

Die Kommission hat sehr aktiv Vorschläge unterbreitet, wie auf die derzeitige Finanzkrise und ihre sozioökonomischen Auswirkungen am besten zu reagieren ist. Die drei Vorschläge, die diese Angelegenheiten betreffen, wurden angenommen. Gegenstand des ersten Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Anhebung des Unionsbeitrags, der in Form von Zwischenzahlungen und als Restbetrag ausgezahlt wird, um bis zu zehn Prozentpunkte über den derzeitigen Obergrenzen (Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 vom 13. Dezember 2011). Der zweite Vorschlag betrifft die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Anhebung des Satzes der Beteiligung des Fonds auf bis zu 95 % in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und auf bis zu 85 % in den übrigen Regionen (Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 vom 19. Dezember 2011). Der dritte Vorschlag zielt auf die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds, um einen bis zu zehn Prozentpunkte über den derzeitigen Obergrenzen höheren Unionsbeitrag, der in Form von Zwischenzahlungen und als Restbetrag auszuzahlen ist, zu ermöglichen (Verordnung (EU) Nr. 387/2012 vom 19. April 2012).

- Bestehende Regelungen im Bereich des Vorschlags

Artikel 14 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sieht vor, dass sich der Kofinanzierungssatz der Union für geförderte Maßnahmen grundsätzlich auf höchstens 50 % beläuft. Dieser Kofinanzierungssatz der Union kann gemäß Artikel 14 auf 75 % erhöht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhält oder wenn die Maßnahme bestimmten Prioritäten dient, die in den strategischen Leitlinien aufgeführt sind.

Artikel 15 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und Artikel 13 der Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sind vom Inhalt her mit dem oben genannten Artikel 14 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG identisch.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG beträgt die finanzielle Beteiligung des Europäischen Flüchtlingsfonds an Sofortmaßnahmen höchstens 80 % der Kosten der einzelnen Maßnahmen.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

- Anhörung interessierter Kreise

Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

- Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

Externes Fachwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Der Vorschlag wird der Kommission ermöglichen, höhere Kofinanzierungssätze für die Länder anzuwenden, die einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen.

Es werden keine zusätzlichen Haushaltsmittel benötigt, da sich die aus den Fonds für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 für die betreffenden Länder und Programme jährlich zugewiesenen Mittel nicht ändern.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, Artikel 14 und Artikel 21 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend zu ändern, dass der auf die Programme der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds anwendbare Kofinanzierungssatz der Union um 20 Prozentpunkte angehoben werden kann, sofern die Mitgliedstaaten einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen. Ebenso wird vorgeschlagen, Artikel 15 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 13 der Entscheidung 2007/435/EG des Rates zu ändern.

Sobald der Beschluss gefasst wurde, einem Mitgliedstaat im Rahmen eines der Unterstützungsmechanismen finanziellen Beistand zu leisten, kann der Mitgliedstaat der Kommission den Entwurf des Jahresprogramms oder den Entwurf des geänderten Jahresprogramms vorlegen und den höheren Kofinanzierungssatz der Union anwenden.

Für die Anwendung des höheren Kofinanzierungssatzes der Union durch einen Mitgliedstaat gilt die Voraussetzung, dass dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms oder des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nimmt. Sobald jedoch eine Maßnahme eines bestimmten Jahresprogramms unter Zugrundelegung des höheren Kofinanzierungssatzes der Union kofinanziert wurde, gilt dies unverändert bis zum Ende des Förderzeitraums des entsprechenden Jahresprogramms, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat immer noch einen der Unterstützungsmechanismen in Anspruch nimmt oder nicht.

- Rechtsgrundlage

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme".

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme".

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme".

Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten enthalten diese Entscheidungen Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Regelungen für die Programmverwaltung (einschließlich der finanziellen Abwicklung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als über die Fonds bestimmten Mitgliedstaaten verstärkt unter die Arme gegriffen werden soll, die von gravierenden Schwierigkeiten - insbesondere von Problemen hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität - betroffen und mit einer Erhöhung ihres Haushaltsdefizits und ihrer Verschuldung oder mit verlangsamtem Wirtschaftswachstum konfrontiert sind, die innerstaatliche strukturelle Schwierigkeiten sowie die internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen widerspiegeln. In diesem Zusammenhang muss auf Ebene der Europäischen Union ein befristeter Mechanismus errichtet werden, der es der Europäischen Union ermöglicht, die bescheinigten Ausgaben im Rahmen der Fonds unter Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes zu kofinanzieren.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der vorliegende Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er die Unterstützung aus den Fonds für die Mitgliedstaaten erheblich aufstockt, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind und die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (zur Einführung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)) erfüllen oder denen aus denselben Gründen finanzieller Beistand aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gewährt wird oder die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind und die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates erfüllen. Dies träfe auch auf Griechenland zu, das aufgrund einer besonderen Übereinkunft außerhalb der Unterstützungsmechanismen im Rahmen einer Gläubigervereinbarung und des Euro Area Loan Facility Act finanzielle Unterstützung erhalten hat.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, Änderungen an den Entscheidungen vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Maßnahmen zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung solcher Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Da der Vorschlag keine Änderung der in den Jahresprogrammen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die finanzielle Unterstützung aus den Fonds vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Mittel für Verpflichtungen.

Der Vorschlag zeigt, dass die Europäische Kommission bereit ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu unterstützen. Dank der Änderungen werden die betroffenen Mitgliedstaaten die für die Unterstützung von Projekten und für den Wirtschaftsaufschwung notwendigen Mittel erhalten.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Europäischen Flüchtlingsfonds, des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 15 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG erhält folgende Fassung:

"4. Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 18 aufgeführt sind.

Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/458/EG der Kommission* eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.

Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.

Artikel 3

Artikel 13 Absatz 4 der Entscheidung 2007/435/EG erhält folgende Fassung:

"4. Für den Beitrag der Union zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 16 aufgeführt sind.

Der Beitrag der Union wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

Der Beitrag der Union kann um 20 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Jahresprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 3 dieser Entscheidung oder des Entwurfs des geänderten Jahresprogramms gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2008/457/EG der Kommission* eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms oder dem Entwurf des geänderten Jahresprogramms eine schriftliche Erklärung vor, in der er bestätigt, dass er eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt.

Ein unter Zugrundelegung des höheren Satzes kofinanziertes Projekt kann weiterhin auf der Grundlage dieses Satzes gefördert werden, unabhängig davon, ob im Laufe der Durchführung des entsprechenden Jahresprogramms immer noch eine der in Unterabsatz 4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllt ist oder nicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident