Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
(Beitragssatzverordnung 2015 - BSV 2015)

A. Problem und Ziel

Bestimmung der Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015.

B. Lösung

Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 auf 18,7 Prozent und Festsetzung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 auf 24,8 Prozent.

C. Alternativen

Keine. Bei der Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Absenkung des Beitragssatzes von 18,9 auf 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und von 25,1 auf 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Mindereinnahmen in Höhe von rund 2,6 Mrd. Euro.

Der Bund als Beitragszahler wird durch die Absenkung des Beitragssatzes bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) im Jahr 2015 um rund 0,13 Mrd. Euro entlastet.

Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ist an die Entwicklung des Beitragssatzes gebunden. Der allgemeine Bundeszuschuss für die alten und neuen Länder fällt infolge der Beitragssatzsenkung im Jahr 2015 um insgesamt rund 0,40 Mrd. Euro geringer aus.

Die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2015 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 34 Mio. Euro, die im Rahmen der Defizithaftung des Bundes ( § 215 SGB VI) berücksichtigt sind.

Durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung werden Bund, Länder und Kommunen bei den Beiträgen für ihre Beschäftigten entlastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch diese Verordnung ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 180 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.

F. Weitere Kosten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 1,0 Mrd. Euro entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 1,0 Mrd. Euro. Der preisdämpfenden Wirkung geringerer Arbeitskosten steht eine mögliche preiserhöhende Wirkung einer verstärkten Konsumnachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist somit nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf das Preisniveau zu rechnen.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 - BSV 2015)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 19. November 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 - BSV 2015) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 - BSV 2015)

Vom ...

Auf Grund des § 160 Nummer 1 in Verbindung mit § 158 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 158 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2015 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 18,7 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,8 Prozent.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Diese Verordnung bestimmt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Diese Verordnung legt die Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2015 auf Grundlage des geltenden Rechts fest.

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist nach § 158 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu verändern, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten zum Ende des Jahres, für das der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Korridor zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich verlassen würden. Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich übersteigen würde, ist der Beitragssatz so weit abzusenken, dass am Ende des Jahres, für das der Beitragssatz festzusetzen ist, voraussichtlich eine Rücklage von 1,5 Monatsausgaben verbleibt.

III. Alternativen

Keine. Bei der Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Senkung der Beitragssätze ist mit der Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Absenkung des Beitragssatzes von 18,9 auf 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und von 25,1 auf 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich - ausschließlich durch die Veränderung des Beitragssatzes - in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Mindereinnahmen in Höhe von rund 2,6 Mrd. Euro.

Der Bund als Beitragszahler wird durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 SGB VI) im Jahr 2015 um rund 0,13 Mrd. Euro entlastet.

Wegen der Anbindung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung (§ 213 Absatz 2 und 2a SGB VI) an die Entwicklung des Beitragssatzes ergibt sich für das Jahr 2015 eine Entlastung des Bundes in Höhe von rund 0,32 Mrd. Euro.

Durch die Absenkung des Zuschusses zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt auch der Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung in den neuen Ländern (§ 287e SGB VI) . Die entsprechende Entlastung des Bundes beträgt für das Jahr 2015 rund 0,08 Mrd. Euro.

Die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2015 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 34 Mio. Euro, die im Rahmen der Defizithaftung des Bundes (§ 215 SGB VI) berücksichtigt sind.

Es ergeben sich für das Jahr 2015 durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei Bund, Ländern und Kommunen Minderausgaben für die Beiträge ihrer Beschäftigten in einer Höhe von etwa 75 Mio. Euro (davon Bund: 5 Mio. Euro, Länder: 25 Mio. Euro, Kommunen: 45 Mio. Euro).

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch diese Verordnung ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden.

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 180 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.

5. Weitere Kosten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 1,0 Mrd. Euro entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 1,0 Mrd. Euro. Der preisdämpfenden Wirkung geringerer Arbeitskosten steht eine mögliche preiserhöhende Wirkung einer verstärkten Konsumnachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist somit nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf das Preisniveau zu rechnen.

6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

VI. Befristung; Evaluation

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel der Verordnung genannten Vorschriften des SGB VI die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Eine Evaluation ist nicht erforderlich. Bei der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht kein Ermessen. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannten Regelungen gebunden und hat die Beitragssatzverordnung 2015 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Beitragssätze in der Rentenversicherung)

Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 ist sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 2015 zu decken. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist so festzusetzen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2015 dem 1,5 fachen der voraussichtlichen Ausgaben entsprechen (§ 158 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) . Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) .

Unter Zugrundelegung der Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung ist für das Erreichen des Höchstwertes der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2015 ein Beitragssatz von 18,7 Prozent notwendig. Auf diesen Wert wird der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 festgesetzt.

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ändert. Er ist nur für das Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Absatz 3 SGB VI) . Dementsprechend beträgt ab dem 1. Januar 2015 der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,8 Prozent.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3135:
Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Umstellungsaufwand:Im Regelfall dürften keine Kosten anfallen.
Verwaltung
Umstellungsaufwand:180.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Beitragssätze zur allgemeinen und zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgesenkt werden.

Für die Wirtschaft wird sich aus dem Entwurf Umstellungsaufwand wegen der Aktualisierung der Entgeltabrechnungs-Software ergeben. Im Regelfall dürften hierfür keine gesonderten Kosten anfallen, da dies im Rahmen der turnusmäßigen Updates zum Jahreswechsel erledigt werden kann. Auf Seiten der Rentenversicherungsträger ist ebenfalls Umstellungsaufwand auf Grund von Software-Anpassungen in Höhe von 180.000 Euro zu erwarten.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin