Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen
(Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)

Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)

A Änderungen

1. Zu § 1

§ 1 ist wie folgt zu fassen:

" § 1 Anwendungsbereich

Begründung

§ 16b Abs. 6 GenTG ermächtigt die Bundesregierung, die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 GenTG näher zu bestimmen. Das geschieht durch die GenTPflEV. § 16b Abs. 3 GenTG benennt die Bereiche, die zur guten fachlichen Praxis gehören. Eine Herausnahme einzelner Bereiche (Umgang, Aufbringen, Anbau) könnte zu Missverständnissen führen.

2. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 1a - neu -

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

§ 4 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird die in § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG-E vorgesehene Regelung, dass der Erzeuger von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen die Belange der Koexistenz nur insoweit beachten muss, als er auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte vom Nachbarn erhält, konkretisiert. Es wird eine Frist für die Antwort der Nachbarn des GVO-Erzeugers eingeführt, damit dieser rechtzeitig vor der Aussaat die Bewirtschaftung seiner Flächen festlegen kann. Reagiert ein Nachbar nicht innerhalb eines Monats, tritt eine Vermutungswirkung ein. Die Nachbarn sind auf diese Rechtsfolge ausdrücklich aufmerksam zu machen. Zudem sollte der Nachbar mitteilen müssen, welche Bewirtschaftungsform (konventionell oder ökologisch) er beabsichtigt. Im Übrigen dient die Änderung der Klarstellung des Gewollten unter richtiger Verwendung der in § 2 definierten Begriffe und der entsprechenden Anpassung des § 4.

3. Zu § 5 Satz 1

In § 5 Satz 1 ist das Wort "Naturschutzbehörde" durch das Wort "Behörde" zu ersetzen.

Begründung

Die Länder bestimmen in eigener Zuständigkeit die Behörden, denen Aufgaben nach § 5 GenTPflEV zugewiesen werden.

4. Zu § 5 Satz 3 - neu -

Dem § 5 ist folgender Satz 3 anzufügen:

Begründung

Die Pflicht zur Nachfrage des GVO-Anbauers bei der Naturschutzbehörde ist auf die erste Aussaat beschränkt. Nachträglich eintretende Änderungen bzgl. der Ökosysteme, Umweltgegebenheiten etc. (z.B. neues FFH-Gebiet) bleiben dem Bewirtschafter unbekannt. Daher wird eine ergänzende, den Bewirtschafter nicht belastende Regelung vorgeschlagen, nach der die Landesbehörde den Bewirtschafter über entsprechende Änderungen informiert.

5. Zu § 6 Satz 1 Nr. 1

In § 6 Satz 1 Nr. 1 sind nach dem Wort "Behältnissen" die Wörter "oder sorgfältig abgedeckt" einzufügen.

Begründung

Die Forderung nach geschlossenen Behältnissen ist nicht praxisgerecht, da z.B. bei Pflanzgut z.T. eine Belüftung sichergestellt werden muss.

6. Zu § 6 Satz 2, Satz 3 - neu -

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Anstelle des Lagerraums soll das gelagerte Erntegut gekennzeichnet werden, da in einer Lagerhalle durchaus konventionelles und gentechnisch verändertes Erntegut gemeinsam, etwa getrennt durch eine Zwischenwand, gelagert werden kann. Außerdem sollte für die Kennzeichnung nicht entscheidend sein, ob sich das Erntegut in einem geschlossenen Lagerraum oder abgedeckt außerhalb eines solchen befindet. Wird das Erntegut direkt auf der Anbaufläche zwischengelagert, kann dagegen die Kennzeichnung entfallen, da die Fläche im Standortregister eingetragen ist.

7. Zu § 8

§ 8 ist wie folgt zu fassen:

" § 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen

Begründung

Nicht nur bei der Ernte, sondern bei sämtlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Bestellung, Pflegearbeiten) kann es zu Einträgen in Nachbargrundstücke kommen. Durch die Erweiterung auf sämtliche Bewirtschaftungsmaßnahmen wird dieser Umstand berücksichtigt.

8. Zu § 12a - neu -Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen:

" § 12a Übergangsregelung

Die §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden."

Begründung

Wegen der Unsicherheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ist eine Übergangsregelung für die in den §§ 3 (Mitteilungspflicht), 4 (Anpassungspflicht) und 5 (Anfragepflicht) genannten Fristen von drei Monaten (vor der Aussaat oder Anpflanzung) bzw. einem Monat (nach Zugang der Mitteilung) notwendig. Diese Vorschriften sind in der Anbausaison 2008 praktisch noch nicht umsetzbar.

9. Zur Anlage Nr. 3

In der Anlage sind in Nummer 3 nach dem Wort "Blüte" die Wörter "und durch Anlage einer Mantelsaat" einzufügen.

Begründung

Um den Mindestabstand nach Nummer 2 Satz 1 und 2 der Anlage zu unterschreiten, ist das Entfernen der männlichen Blütenstände eine Voraussetzung. Durch das Anlegen einer Mantelsaat wird diese Maßnahme unterstützt. Dieses ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie zur Durchführung von landwirtschaftlichen Wertprüfungen und Sortenversuchen des Bundessortenamtes, laut der die gesamte Prüfung mit einem Randstreifen der gleichen Pflanzenart zu umgeben ist.

10. Zur Anlage Nr. 4 Satz 2 - neu - und Nr. 5 Satz 2 - neu -Die Anlage ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Bisher wurde bei Mais davon ausgegangen, dass i.d.R. nicht mit Durchwuchs zu rechnen ist. In Nordrhein-Westfalen wurde in diesem Jahr nach einem sehr milden Winter auf einer Freisetzungsfläche in erheblichem Umfang Durchwuchsmais festgestellt, so dass es sachgerecht ist, dass die Fläche in einem solchen Fall länger beobachtet werden muss.

Nach der Feststellung von Durchwuchsmais auf einer Anbaufläche sollte die Phase, in der auf dieser Fläche kein Mais angebaut werden darf, entsprechend verlängert werden.

B Entschließung

Begründung

Mindestabstände zu Feldern, die der Saatgutvermehrung dienen, werden mit dem Hinweis auf fehlende Kennzeichnungsschwellenwerte für Saatgut in der Verordnung nicht festgelegt. Gegenwärtig sind Saatgutpartien ab einer Nachweisgrenze von 0,1 % entsprechend zu kennzeichnen. Auch die zu erwartenden Kennzeichnungsschwellenwerte dürften deutlich unter 0,9 % liegen. Der vorgesehene Abstand von 150 m von Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen zu Flächen mit konventionellem Anbau orientiert sich an dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % für Lebens- und Futtermittel. Auch bei Abständen von über 300 m zwischen Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Saatgutvermehrungsflächen ist zu befürchten, dass Anteile gentechnisch veränderter Organismen von mehr als 0,1 % möglich sind. Lägen die Vermehrungsflächen in einem Abstand von mehr als 300 m zu den Anbauflächen der gentechnisch veränderten Pflanzen, käme hinzu, dass die Saatgutvermehrer nicht über den GVO-Anbau informiert würden bzw. der GVO-Anbau über die geplante Saatgutvermehrung keine Kenntnis erlangt, da die Definition der benachbarten Flächen nur solche im Abstand von 300 m einschließt.