Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 8 EEG 2017)

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 9 Absatz 8 Satz 3 und 4 wie folgt zu fassen:

"Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine den Regelungen nach Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen entsprechende Lösung erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht für kleine Windparks wirtschaftlich unzumutbar ist oder für den Standort der Windenergieanlagen keine Zustimmung der zuständigen Landes luftfahrtbehörde oder im Fall der Ausschließlichen Wirtschaftszone des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilt werden kann."

Begründung:

Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagene bundesweit verpflichtende Einführung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) wird in Hinblick auf die Akzeptanzwahrung der Windenergienutzung grundsätzlich unterstützt. Die Umsetzung sollte jedoch auch zeitnah und rechtssicher möglich sein und Wirksamkeit in der Praxis entfalten. Dazu ist es zwingend erforderlich, die Regelung technologieoffen auszugestalten. Die Benennung einer speziellen Technologie - deren luftverkehrsrechtliche und -technische Zulassung noch offen ist - trägt dem nicht Rechnung. Stattdessen sollte technologieneutral auf die laut Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zulässigen Technologieoptionen abgestellt werden. Ferner sollten Ausnahmeanträge von der Verpflichtung zur bedarfsgerechten Befeuerung auch für Fälle zugelassen werden, in denen eine standortbezogene Zulassung der BNK durch die zuständige Luftfahrtbehörde verwehrt wird.

6. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - und Nummer 6b - neu - (§ 21 Absatz 3 Satz 1 und § 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a, b und c EEG 2017)

In Artikel 1 sind nach Nummer 6 folgende Nummern 6.a und 6.b einzufügen:

"6.a § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 250 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes oder in Gebäuden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert und verbraucht worden ist."

6.b § 21b Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Änderung dient der Umsetzung der Ziffern 4, 5 und 8 des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Oktober 2018 (BR-Drucksache 402/18 (PDF) ).

Das Gesetz sieht in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EEG vor, dass der Mieterstromzuschlag nur für Anlagen gewährt wird, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

Die Einschränkung führt dazu, dass nur Anlagen, die nach dem EnWG als Kundenanlagen zu qualifizieren sind, sowie geschlossene Verteilnetze im Sinne von § 110 EnWG den Mieterstromzuschlag nach dem EEG erhalten können. Damit wird die Möglichkeit zur Nutzung von Mieterstrommodellen, insbesondere in großen Wohnkomplexen bzw. Quartieren oder bei Denkmalschutzeinschränkungen bestimmter Gebäude eines Wohnkomplexes, unnötig eingeschränkt und Mieter entsprechend ausgeschlossen.

Zur Erreichung der Klima- und Erneuerbare-Energien-Ausbauziele ist erforderlich, alle vorhandenen Photovoltaik-Potentiale insbesondere in den urbanen Räumen zu heben, da so ein Zubau von erneuerbaren Energien besonders flächenschonend umsetzbar ist. Mieterstromanlagen und Quartierskonzepte sind zur Energieversorgung wichtige Elemente in einem dezentralen und auf erneuerbaren Energien basierenden Energieversorgungssystem. Mieterstrom- und Quartierskonzepte können einen wichtigen Beitrag zur Entlastung des lokalen Stromnetzes in urbanen Räumen leisten.

Die Streichung der zusätzlichen Voraussetzung in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EEG, "ohne Durchleitung durch ein Netz", dient der Klarstellung, dass Quartiersstromkonzepte im EEG-Mieterstrommodell ausdrücklich zugelassen sind und eine Beschränkung auf Kundenanlagen bzw. geschlossene Verteilernetze nicht besteht.

Die bestehende Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf demselben Grundstück im Rahmen von § 24 Absatz 1 EEG 2017 bei gleichzeitiger Begrenzung der max. Anlagengröße auf 100 kW in § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 führt zu einer unnötigen Projektbegrenzung bzw. verzögerten Inbetriebnahme von Anlagen und ist somit als Hindernis zur zügigen Hebung der flächenschonenden PV-Potenziale auf Mehrfamilienhäusern, insbesondere Mietshäusern in Städten zu betrachten.

Aufgrund der Begrenzung auf 100 kW werden Mieterstromanlagen derzeit unnötig klein gehalten, obwohl das entsprechende Gebäude in der Regel deutlich mehr Platz bietet, oder auf mehrere Gebäude verteilt, obwohl ein Errichten auf einem einzigen Gebäude möglich wäre. Neben den damit verbundenen erhöhten Planungsaufwendungen und Kosten, die dem Ziel der Kostensenkung durch Skaleneffekte widersprechen, wird hier eine Durchdringung von Mieterstromangeboten erschwert, da lediglich kleine Anlagen für Mieterstrommodelle entwickelt werden.

Daher sollten auch größere Anlagen bis 250 kW im Rahmen der Förderung berücksichtigt werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird das Mieterstrommodell in reinen Gewerbegebäuden und überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden ermöglicht.

Zur Erreichung der in § 1 Absatz 2 EEG 2017 gesetzlich verankerten Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch und des in § 4 Nummer 3 EEG 2017 festgelegten PV-Ausbaupfades ist es erforderlich, alle vorhandenen Potenziale auszuschöpfen. In den Städten sind das an vorderster Stelle die Dachflächen, die für die energetische Nutzung solarer Strahlungsenergie in Frage kommen. Um alle Potenziale der städtischen Gebäude zu nutzen, ist es erforderlich, auch für Gewerbeimmobilien ein wirtschaftliches Mieterstrommodell vorzusehen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ermöglicht die Hebung von Potenzialen in überwiegend gewerblich genutzten Immobilien.

Zudem benachteiligt die bestehende Gesetzeslage Unternehmen, die in reinen Gewerbegebäuden ansässig sind, gegenüber Unternehmen, die ihr Geschäft innerhalb eines zum überwiegenden Teil als Wohngebäude genutzten Hauses betreiben, da diese von dem Mieterstromzuschlag ebenso wie private Abnehmer profitieren können. Diese Ungleichbehandlung wird durch die vorgeschlagene Änderung behoben.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 21 Absatz 3 Satz 1a - neu - EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a) In § 21 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass die gesamte installierte Leistung der Anlage 250 Kilowatt nicht übersteigt und der überwiegende Anteil innerhalb des Mieterstromobjekts verbraucht wird." '

Begründung:

Die Änderung dient der Umsetzung der Ziffer 7 des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Oktober 2018 (BR-Drucksache 402/18 (PDF) ).

In Mieterstromobjekten wird der Großteil des erzeugten Stroms von den Beziehern des Mieterstrom innerhalb des Objekts verbraucht. Die eingespeiste Strommenge ist meist sehr viel geringer als die von den Bezieherinnen und Beziehern des Mieterstroms verbrauchte. Für die direkt zu vermarktende Reststrommenge jedoch lässt sich oft gar kein oder nur mit unverhältnismäßig hohem und vielfach mit zusätzlichen Kosten verbundenem Aufwand ein Direktvermarkter finden, der den Reststrom an der Börse vermarktet. Mit der Änderung wird der Bezug der Einspeisevergütung für den Reststrom von in Mieterstrommodellen erzeugtem Strom ermöglicht, sofern die installierte Leistung 250 kW und der Reststrom 50 Prozent des erzeugten Stroms nicht übersteigt.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 22 Absatz 2 EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:

Begründung:

Mit der Neufassung von § 22 Absatz 2 EEG 2017 soll die Übergangsfrist für Anlagen, die vom Ausschreibungserfordernis nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 erfasst sind, verlängert werden für den Fall, dass sich bei möglichen Rechtsbehelfen gegen die Genehmigung, die durch Dritte erwirkt wurden, Verzögerungen für das Projekt ergeben, so dass der Inbetriebnahmezeitpunkt 31. Dezember 2018 nicht erreicht werden kann. Für den Fall, dass die angefochtene Genehmigung im Rechtsbehelfsverfahren als rechtmäßig bestätigt wird, erscheint es unbillig, wenn der Anlagenbetreiber die Genehmigung infolge des in § 22 Absatz 2 EEG 2017 vorgesehenen Fristablaufs nicht mehr nutzen kann. Die Regelung ist mithin erforderlich.

Der mit der Neufassung vorgeschlagene Realisierungszeitraum von zwölf Monaten ist angemessen. Ausweislich einer Erhebung der Fachagentur Wind (Dauer und Kosten des Planungs- und Genehmigungsprozesses von Windenergieanlagen an Land, Januar 2015) beträgt die durchschnittliche Dauer zur Realisierung einer Anlage 13 Monate ab Genehmigung.

9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a) § 22a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Durch diese Ergänzungen soll den Investoren in Pilotanlagen an Land Sicherheit bezüglich der Einspeisevergütung für Pilotwindenergieanlagen gegeben werden. Sie sollen ihren Anspruch für das jeweilige Kalenderjahr nicht verlieren, auch wenn die Inbetriebnahmegrenze von 125 Megawatt installierte Leistung im jeweiligen Jahr erreicht worden ist. Damit können sich die Investoren von Pilotwindenergieanlagen auf die jeweilige für das Jahr ermittelte Vergütung einstellen und demensprechend die Umsetzung Ihrer Projekt sicherer kalkulieren.

Aus Gründen der Innovations- und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Windbranche besteht aus industriepolitischer Sicht ein großes Interesse an der Umsetzung von Pilotwindanlagen an Land durch die Windbranche und damit auch der Schaffung von Anreizen, diese Projekte in Deutschland auch zu realisieren.

10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 23b Absatz 1 EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer einzufügen:

"6a. In § 23b Absatz 1 wird die Angabe "8,5" durch die Angabe "5,7" ersetzt."

Begründung:

Die geplante Absenkung der EEG-Einspeisevergütung für Anlagen über 40 kW trifft einen großen Teil der Mieterstromprojekte nicht nur direkt durch verminderte Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz. Zusätzlich werden Mieterstromprojekte schlechter gestellt durch die Berechnungsmethodik des Mieterstromzuschlags. Eine Absenkung des anzulegenden Wertes auf 8,33 Cent/kWh für den Leistungsanteil einer Anlage über 40 kW führt nach der in § 23b Abs. 1 festgelegten Subtraktion von 8,5 Cent/kWh dazu, dass der Mieterstromzuschlag nahezu bei Null liegt.

Um diesen Kollateralschaden zu beheben ist es erforderlich, die Berechnungsmethodik anzupassen und eine geringere Summe vom anzulegenden Wert abzuziehen.

Durch diese Änderung wird der Mieterstromzuschlag auf dem aktuellen Niveau gehalten.

11. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 23b Absatz 3 EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. § 23b Absatz 3 wird aufgehoben."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Umsetzung der Ziffer 6 des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Oktober 2018 (BR-Drucksache 402/18(B) HTML PDF -).

Deutschland liegt bereits das vierte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie mit einem Zubau von knapp 1 753 MW hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2 500 MW zurück. Folglich ist die in § 23b Absatz 3 EEG 2017 vorgenommene Definition eines zusätzlichen Zubaudeckels für PV-basierte Mieterstromprojekte von 500 MW pro Jahr als energiepolitisch kontraproduktiv und hinderlich einzuschätzen und entsprechend zu streichen.

Darüber hinaus ergeben sich durch eine zusätzliche Deckelung unnötige Planungsrisiken für Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichter.

Eine Begrenzung des maximalen Anteils der "Mieterstromanlagen" im Vergleich zum Anteil der ins Netz einspeisenden "EEG-Anlagen" ist nicht zielführend.

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und d (§ 28 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 EEG 2017)

Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Anrechnung der Summe der installierten Leistung von Pilotwindenergieanlagen und der Hälfte der Summe der durch Innovationsausschreibung installierten Leistung auf das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen ab 2020 und die vorgesehene Verringerung des Ausschreibungsvolumens für die Solarenergie um die installierte Leistung von Freiflächensolaranlagen und die Hälfte der Summe der durch Innovationsausschreibung installierte Leistung würde zu einer faktischen Reduktion des Ausschreibungsvolumen führen, wodurch das Ziel, durch die Sonderausschreibungen einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten, wieder deutlich geschmälert würde.

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 28 Absatz 1a Satz 2 EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b sind in § 28 Absatz 1a Satz 2 nach den Wörtern "auf das Ausschreibungsvolumen übertragen" die Wörter "und weiterhin in die Folgejahre übertragen solange bis das Ausschreibungsvolumen, für das keine Zuschläge erteilt werden konnten, ausgeschöpft worden ist" einzufügen.

Begründung:

In der Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzentwurfes wird dargelegt, dass die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen nur einmal zusätzlich ausgeschrieben werden sollen. Die dann nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen würden dann automatisch verfallen.

Durch die Ergänzung soll erreicht werden, dass eventuell nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsmengen der Sonderausschreibungen 2019 - 2021 nicht automatisch ab 2022 (dem jeweils dritten Jahr nach der Ausschreibung) verfallen, sondern weiterhin zur Ausschreibung zur Verfügung stehen.

Damit kann der Ausbaupfad für erneuerbare Energien abgesichert werden.

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e und Buchstabe e1 - neu - (§ 28 Absatz 3 und Absatz 3a Satz 2 EEG 2017)

Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Um Bietern nach Nichtzuschlag zügig eine erneute Ausschreibungsteilnahme zu ermöglichen, Wartezeiten von einem Jahr zu vermeiden und damit den Wettbewerb zu stärken, wird der Ausschreibungsturnus auf zweimal jährlich zum 1. April und 1. November analog wie bei den Gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen und Solaranlagen erhöht. Damit wird das Ausschreibungsdesign für Biomasseanlagen analog zu dem anderer Erneuerbarer Energien gestaltet. Die Änderung ist kostenneutral und ändert nichts am bestehenden Ausschreibungsvolumen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 39b Absatz 2 EEG 2017), Nummer 16a - neu - (§ 44a Satz 3 - neu - EEG 2017)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Aussetzung der Degression bis zur erstmaligen Überzeichnung der Ausschreibungen für Biomasseanlagen dient zur Stärkung des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung zwischen den erneuerbaren Energieträgern. Die Ausschreibung für Biomasseanlagen im September 2017 und 2018 hat eine Zurückhaltung bei der Gebotsabgabe und mangelnden Wettbewerb ergeben, die mengengewichteten Zuschlagswerte lagen deutlich bei den Höchstwerten. Das Marktdesign bei Biomasseanlagen bedarf insofern einer Nachsteuerung. Zudem liegt der Zubau bei Biomasseanlagen aufgrund der in den letzten EEG-Novellen deutlich abgesenkten, einen wirtschaftlichen Betrieb nicht mehr darstellbaren Vergütungssätzen erheblich unter den gesetzlichen Zielwerten (28 MW in 2017 statt 100 MW für Neuanlagen gemäß EEG 2014 bzw. 150 MW brutto gemäß EEG 2017).

Analog wie bei den anderen erneuerbaren Energieträgern, die ein Aussetzen der Degression für den Fall von geringen Zubauzahlen vorsehen, wird daher bis zur erstmaligen Überzeichnung der Ausschreibung für Biomasseanlagen die Degression im Ausschreibungsverfahren und in allen Vergütungsgruppen ausgesetzt.

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - (§ 44 Nummer 2 EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 16 folgende Nummer 16a einzufügen:

"16a. § 44 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt bis zu 150 Kilowatt beträgt und" "

Begründung:

Die Güllekleinanlagengröße soll von 75 kW installierter Leistung auf eine Anlagengröße bis 150 kW installierter Leistung bei gleichzeitig bestehenbleibender Vorgabe von 75 kW Bemessungsleistung (siehe § 44b Absatz 1 EEG 2017) erweitert werden. Damit werden die Ziele des Klimaschutzfahrplans 2050 zum Ausbau der Güllevergärung umgesetzt. Zudem ermöglicht die größere Strom- und Wärmemenge eine flexiblere, saisonale und damit systemdienlichere sowie wirtschaftlichere Fahrweise der Anlagen. Auch wird damit die gezieltere Nutzung von Wärme sowie von Systemleistungen angereizt.

Im Gesamtsystem ist die stärkere Nutzung des Güllepotenzials, das derzeit lediglich bei rund 25 Prozent liegt, für den Klimaschutz von Vorteil. Schwarzstartfähigkeit und Blindleistung sorgen zudem bei verschiedenen dezentralen Standorten für Stabilität und Versorgungssicherheit im Netz. Die Akteursvielfalt und der Wettbewerb werden durch diese Maßnahme gestärkt. Weder das Ausschreibungsvolumen noch die Kosten werden durch die Änderung relevant erhöht.

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 und 18 (§§ 48 und 49 EEG 2017)

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass eine Überförderung von Photovoltaikdachanlagen korrigiert werden muss.

Allerdings wird die vorgeschlagene Maßnahme zur Korrektur, nämlich einer Absenkung des anzulegenden Wertes auf 8,33 Cent pro Kilowattstunde zum 1. Januar 2019, besonders hinsichtlich der geplanten kurzfristigen Einführung als kritisch gesehen, da diese eine Vielzahl bereits bestehender geplanter Projekte gefährden und somit einen Einschnitt in die Planungssicherheit und den Vertrauensschutz bedeuten würde. Um der Branche die notwendige Zeit für Anpassungen zu geben, hält der Bundesrat die Einführung einer längeren Übergangsfrist für erforderlich und fordert, dieses entsprechend umzusetzen. Zudem sollte überprüft werden, ob eine Überförderung tatsächlich für alle Anlagenklassen innerhalb des betroffenen Segmentes von 40 kWp bis 750 kWp gleichermaßen gilt und nicht eine stärkere Differenzierung der Absenkung sinnvoll wäre.

In der Folge ergeben sich für Mieterstromprojekte Nachteile, die sich auf die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten auswirken könnten, da sich die Absenkung auch auf die Höhe des Mieterstromzuschlages auswirken würde. Dies wurde bisher nicht in dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf berücksichtigt.

Der Bundesrat fordert, auch eine entsprechende Anpassung im Bereich der Mieterstromförderung vorzunehmen, um nicht intendierte Auswirkungen auf Mieterstromprojekte zu vermeiden.

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017)

Der Bundesrat bedauert, dass der von der Bundesregierung gewählte Wert für Photovoltaikanlagen an Gebäuden nicht nachvollziehbar ist. Der Bundesrat bittet zur besseren Nachvollziehbarkeit, die aktuelle Marktanalyse aus dem Oktober 2018 vorzulegen, um die Senkung des anzulegenden Wertes von 11,09 Cent pro Kilowattstunde auf 8,33 Cent pro Kilowattstunde für Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW überprüfen zu können.

Begründung:

Mit der im Entwurf des Gesetzes vorgesehenen Senkung soll der anzulegende Wert für Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit dem anzulegenden Wert von Freiflächenanlagen in dem Segment bis einschließlich 750 kW installierter Leistung gleichgestellt werden. Dies wird mit der aktuellen Marktanalyse begründet, die den Ländern nicht vorliegt.

Daher ist dieser Reduzierungsvorschlag nicht nachvollziehbar und sachgerecht begründet. Mit der Errichtung von Anlagen an Gebäuden ist bislang ein höherer Installationsaufwand der Photovoltaikanlage verbunden. Daher bestehen die Befürchtungen, dass bei der vorgenommenen Reduzierung zukünftig eine verstärkte Nutzung von Dachflächen nicht erfolgen wird.

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d (§ 49 Absatz 5 EEG 2017)

Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:

"d) Absatz 5 wird aufgehoben."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Umsetzung der Ziffer 1 des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Oktober 2018 (BR-Drucksache 402/18(B) HTML PDF -).

Um das 65-Prozent-Ziel der Regierungskoalition des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromproduktion und die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, alle Potenziale auch und insbesondere in den Städten zu nutzen. Zudem zeigt die fortlaufende Diskussion um Flächenverfügbarkeiten und Akzeptanz für die Energiewende, dass der Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen künftig vorwiegend flächenschonend und anwohnerfreundlich erfolgen sollte. Die Photovoltaik bietet dafür besonders gute Voraussetzungen.

Eine Absenkung der Förderung auf Null für die Solarenergie nach Erreichen von 52 GW ist kontraproduktiv, weshalb der Deckel von 52 GW für die Solarenergie nicht im Gesetz verankert sein sollte.

Der 52-GW-Deckel wurde im Jahr 2012 vor dem Hintergrund des damaligen rasanten Ausbaus der Photovoltaik (7,1 Gigawatt in 2010; 7,5 Gigawatt in 2011; 8,3 Gigawatt in 2012) und der damit verbundenen starken Kostensteigerungen eingeführt (z.B. betrug die Einspeisevergütung im Jahr 2011 bis zu 28,7 Cent/kWh). Die dadurch bezweckte Kontrolle über den Photovoltaik-Ausbau sowie die damit verbundenen Förderkosten kann heute bereits weitestgehend durch inzwischen vorgenommene Änderungen der EEG-Förderung ausgeübt werden. So besteht seit dem Jahr 2017 die Ausschreibungspflicht für Anlagen größer als 750 Kilowatt, wobei durch die Festlegung der Ausschreibungssumme eine Mengenbegrenzung (aktuell jährlich 600 Megawatt) und durch die Ermittlung des anzulegenden Wertes im Rahmen der Ausschreibung eine Kostenreduktion erfolgen. Für Anlagen bis 750 Kilowatt wird hingegen bei Überschreiten des Ausbaupfades (derzeit jährlich 2.500 Megawatt) der anzulegende Wert automatisch reduziert (so genannter atmender Deckel). Darüber hinaus sollte aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Deckelung auf die Investitionssicherheit, unter der neben den Betreibern auch die Hersteller von Photovoltaik-Anlagen und deren Komponenten leiden, eine Deckelung nur dann herangezogen werden, wenn ansonsten keine Möglichkeit besteht, einen überhitzten Markt zu regulieren. Dies ist derzeit jedoch nicht der Fall.

20. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - (§ 61a Nummer 4 EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 26 folgende Nummer 26a einzufügen:

"26a. § 61a Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich in den Trilogverhandlungen zum Clean Energy Package ("Saubere Energie für alle Europäer") im Sommer 2018 darauf geeinigt, Eigenversorgungs- und Mieterstromkonzepte weiter zu stärken.

Nach den Beschlüssen zum Clean-Energy-Package dürfen Vertragsstaaten nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Steuern und Abgaben für selbst verbrauchten, regenerativ erzeugten Strom nur dann erlassen, wenn die Energie in Installationen über 30 kW installierter Leistung erzeugt wird. Die derzeitige nationale Rechtslage sieht eine Belastung des selbst erzeugten Stroms ab einer installierten Leistung von 10 kW vor. Diese Grenze ist nach den Beschlüssen zum Clean Energy Package auf 30 kW anzuheben.

21. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 61c und § 61d EEG 2017)

Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass Anlagen zur Verstromung von Abwärme unter Anwendung insbesondere von Organic-Rankine-Cycle-Technologien (ORC) von zentraler Bedeutung zur Erreichung der Effizienzund Klimaschutzziele sind. So wird das zusätzliche CO₂-Vermeidungspotenzial der Abwärmeverstromung auf eine Größenordnung von mindestens 10 Millionen Tonnen beziffert. In den Fällen der Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen zur Eigenversorgung gemäß § 61c EEG und hocheffizienten neueren KWK-Anlagen zur Eigenversorgung gemäß § 61d EEG ist zu beachten, dass es sich bei Abwärmeverstromungsanlagen, die gleichzeitig in einem Prozess Wärme auskoppeln, zwar nicht um energiesteuerrechtliche Anlagen handelt. Gleichwohl sind Anlagen, die neben der Verstromung von Abwärme auch Wärme nutzbar auskoppeln, als hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne des § 53a Energiesteuergesetz zu werten. Der Jahresnutzungsgrad dieser Anlagen beträgt 100 Prozent, da der Anlage keine Energie aus Energieerzeugnissen bzw. Brennstoffen zugeführt wird.

Begründung:

Organic-Rankine-Cycle-Anlagen (ORC-Anlagen), die Strom und Wärme aus Abwärme erzeugen und insbesondere zur Eigenversorgung in der Industrie eingesetzt werden, können maßgebliche Beiträge zur Erreichung der Effizienz- und Klimaschutzziele leisten. Der aus Prozesswärme erzeugte Strom ist CO₂-frei und grundlastfähig, wird an Ort und Stelle verbraucht und entlastet somit auch die vorgelagerten Netze.

Mit Blick auf die Neufassung der Regelungen zur Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen und hocheffizienten neueren KWK-Anlagen zur Eigenversorgung soll erneut klargestellt werden, dass es sich bei ORC-Anlagen zwar nicht um energiesteuerrechtliche Anlagen handelt, diese jedoch als hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne des Energiesteuergesetzes einzustufen sind.

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 61c Absatz 2 Satz 1 EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 27 ist in § 61c Absatz 2 Satz 1 die Angabe "1 Megawatt" durch die Angabe "2 Megawatt" zu ersetzen.

Begründung:

Am 22. August 2018 hat die Kommission die beihilferechtliche Entscheidung zur Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstrom aus KWK-Neuanlagen veröffentlicht, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in nationales Recht umgesetzt werden soll. Zahlreiche Betreiber neuer KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW werden auf Grundlage einer komplexen Berechnungsformel künftig eine höhere EEG-Umlage entrichten müssen. Für KWK-Neuanlagen, die im Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2017 erstmals in Betrieb gingen bzw. erstmals in der Eigenversorgung genutzt wurden, sind dabei Übergangsregelungen vorgesehen.

Nach § 61c Absatz 2 EEG-E ist die Entlastungsregelung des § 61c Absatz 1 EEG-E nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW, soweit diese in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. Begründet wird dies damit, dass die Wirtschaftlichkeit eines KWK-Neubauprojektes stark von den spezifischen Parametern der Anlage abhänge, wie zum Beispiel deren Typ, Größe, Auslastung und Eigennutzungsquote. Während bestimmte KWK-Neubauprojekte unter der früheren Regelung bei einer EEG-Umlagebelastung von 40 Prozent überdurchschnittlich hohe und von der Kommission beihilferechtlich in Frage gestellte Renditen ermöglichten, operierten andere Investitionsprojekte an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit und ließen sich nur über lange Zeiträume amortisieren. Für die Neuregelung ergebe sich insofern die Notwendigkeit, möglichst zielgenau jene Fallkonstellationen zu adressieren, in denen Überförderungen auftreten, ohne dabei die Wirtschaftlichkeit weniger rentabler KWK-Anlagen zu gefährden.

Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf für KWK-Neuanlagen bestimmter Größe eine Sonderregelung vor. Die Begrenzung der Sonderregelung auf das Anlagensegment mit mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW installierter Leistung wird in dem Gesetzentwurf mit dem Ergebnis typisierter, jedoch nicht näher erläuterter Beispielrechnungen begründet. Demnach seien überdurchschnittlich hohe Projektrenditen auf das Segment von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW installierter Leistung begrenzt. Dies ergebe sich unter anderem aus den im Vergleich mit anderen Anlagetypen geringeren Investitionskosten von standardisierten Blockheizkraftwerken, die auf eine relativ große Menge erzeugten Stroms umgelegt werden könnten.

Es trifft zu, dass standardisierte Blockheizkraftwerke relativ geringe Investitionskosten aufweisen, die auf relativ große Stromerzeugungsmengen umgelegt werden und somit im Einzelfall auch beihilferechtlich relevante Überförderungen auslösen können. Bei Blockheizkraftwerken zur industriellen Eigenversorgung finden sich solche standardisierten Lösungen jedoch im Regelfall erst bei einer installierten Anlagenleistung von mehr als 2 MW bis einschließlich 10 MW. Insofern sollte der untere Schwellenwert der Sonderregelung von mehr als 1 MW auf mehr als 2 MW installierter Leistung angehoben werden. Dies entspräche im Übrigen auch der Gesetzeslage und Handhabung bei der Steuerentlastung von hocheffizienten KWK-Anlagen in § 53 Energiesteuergesetz und § 9 Stromsteuergesetz.

23. Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 88d EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 51 sind in § 88d im ersten Halbsatz die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.

Begründung:

Der Erfolg der Innovationsausschreibungen wird maßgeblich von der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme und den Kriterien der Zuschlagsverfahren abhängen. Um einen Mehrwert der Innovationsausschreibungen für die Akteure und die Energiewende zu generieren und die Innovationsausschreibungen in allen Ländern zu einem Erfolg werden zu lassen, sollten die Länder maßgeblich bei der Ausgestaltung der Ausschreibungsvoraussetzungen bzw. der Ausgestaltung der Verordnung mit einbezogen werden.

24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 EEG 2017)

Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb ist wie folgt zu fassen:

"bbb) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Um die Aufwendungen für Biogasanlagen abzudecken, die bestimmte anspruchsvollere Grenzwerte beim Formaldehyd einhalten und dies nachweisen, sah das EEG 2009 eine Anhebung der EEG-Vergütung um 1 Cent/kWhel vor. Dies betrifft Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu genehmigen sind, sowie Bestandsanlagen bis 500 kW (§ 27 Absatz 5 EEG 2009 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009).

Inzwischen fordern verschiedene Netzbetreiber den sog. EEG-Formaldehydbonus von Biogasanlagenbetreibern zurück. Grundlage hierfür ist offensichtlich ein Leitsatz eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach ein Anspruch auf den in § 27 Absatz 5 EEG 2009 geregelten Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom nur entstehe, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit bringe den Bonusanspruch nicht zur Entstehung (Urteil vom 6. Mai 2015, Az. VIII ZR 255/14). In der Praxis war aber auch solchen Anlagen der Bonus gewährt worden. Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem eine Biomasseanlage unverändert fortbetrieben wurde und nur aufgrund einer Änderung der Rechtslage (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig geworden ist. Inzwischen hat aber das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass dieser Konstellation einer nachträglichen Rechtsänderung auch der Fall einer nachträglichen Anlagenmodifikation gleichstehen soll (Urteil vom 17. Mai 2018, Az. 2 U 129/17, B. I.3.a.aa).

Jedenfalls hieraus ergeben sich Unbilligkeiten. Der Formaldehydbonus wurde mit der EEG-Novelle 2009 eingeführt, um einen Ausgleich für die Investitionskosten in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehyd-Grenzwerte zu schaffen, da diese Kosten in der damaligen Vergütung noch nicht abgebildet waren (vgl. BT-Drucksache 016/9477, S. 26). Solche Investitionen können von den Anlagenbetreibern aber auch nach der Inbetriebnahme, gerade in Anbetracht des Formaldehydbonus, beschlossen worden sein. Der BGH hat sich in seinen Ausführungen nicht umsonst auf Fälle beschränkt, in denen sich nach der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators an der Anlage selbst oder dem Verhalten der Anlagenbetreiber nichts ändert (vgl. vorstehendes Urteil, Rn. 33). Im Hinblick auf den Investitionsschutz und aus Gleichbehandlungsgründen sollten diese Anlagenbetreiber unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigungsbedürftigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Bestandsanlagen vom Formaldehydbonus profitieren können.

25. Zu Artikel 1 Nummer 57 (Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 57 ist in Anlage 3 Nummer I 5 die Angabe "16." durch die Angabe "24." zu ersetzen.

Begründung:

Der ab dem Erreichen der 1 000 Megawatt-Grenze vorgesehene Zeitraum von 16 Monaten zur Beantragung der Flexibilitätsprämie soll zur Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit für die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas auf 24 Monate verlängert werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Projektierungszeitraum für die Flexibilisierung von Biomasseanlagen bzw. die bis zur Wirksamkeit des Flexibilisierungs-Deckels eingeräumte Projektierungsfrist weitaus kürzer bemessen sein sollte als die ansonsten im EEG üblicherweise eingeräumten Fristen, Projektierungs- bzw. Realisierungs-Zeiträume von 24 Monaten (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2; § 36g Absatz 3 Satz 1; § 37d Absatz 2 Nummer 2; § 39d Absatz 1 Satz 1; § 39g Absatz 1; § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2017).

26. Zu Artikel 1 Nummer 57 (Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 57 ist in Anlage 3 Nummer I 5 die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 100" zu ersetzen.

Begründung:

Die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie von Biogas-Bestandsanlagen ist in der aktuellen Fassung des EEG bundesweit auf insgesamt 1 350 MW zusätzlich installierter Leistung begrenzt, danach entfällt dieser Anspruch. Die Flexibilitätsprämie wird erst dann gezahlt, wenn die entsprechenden Investitionen getätigt sind. Da bereits über die Hälfte des "Flexdeckels" erreicht ist, gibt es zunehmend weniger Investitionssicherheit für zusätzlich installierte BHKW. Damit gerät die dringend benötigte bedarfsgerechte Strombereitstellung ins Stocken. Im vorliegenden Gesetzentwurf wird der "Flexdeckel" zwar abgesenkt, die Investitionssicherheit jedoch durch eine Realisierungsfrist von mindestens 15 Monaten nach Erreichen des "Flexdeckels" erhöht. Diese Realisierungsfrist erlaubt auch notwendige zusätzliche Investitionen im Zusammenhang mit der Flexibilisierung wie beispielsweise Gas- und Wärmespeicher und wird befürwortet.

Nicht befürwortet wird die vorgesehene Absenkung des "Flexdeckels" um 350 MW. Im Entwurf des EEG/KWKG-Änderungsgesetzes vom Juni 2018 war eine Absenkung um 250 MW auf 1 100 MW enthalten, die beibehalten werden sollte. Die Differenz von 100 MW bedeutet die Bereitstellung von 500 kW flexibler installierter Leistung bei 200 Biogas-Bestandsanlagen. Angesichts der gewünschten stetig steigenden Strommengen aus Windkraft- und Solaranlagen werden Beiträge zur bedarfsgerechten Strombereitstellung immer wichtiger und sollten vollständig ausgeschöpft werden.

27. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - ( § 2 Nummer 9a KWKG)

In Artikel 2 Nummer 2 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe d1 einzufügen:

d1) In Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter "oder aus der Abwärme von Kläranlagen" eingefügt.

Begründung:

Großwärmepumpen sind eine Schlüsseltechnologie für die Dekarbonisierung der kommunalen Fernwärme. Bislang begrenzt das KWKG bei innovativen KWK-Ausschreibungen den Einsatz von Großwärmepumpen auf die Umweltwärme (z.B. Flüsse, Seen, Meer). Aufgrund der in der Heizperiode niedrigen Temperaturen dieser natürlichen Gewässer sind diese allerdings nur bedingt für die Fernwärmeproduktion geeignet.

Im Ablauf großer kommunaler Klärwerke könnten hingegen mit Wärmepumpen im Verbund mit KWK-Anlagen erhebliche Wärmepotenziale zu niedrigen Kosten meist ganzjährig gehoben werden. Die Kosten sind deutlich niedriger als bei Nutzung von Wärme aus natürlichen Gewässern. Da Klärwerke in nahezu allen größeren Kommunen vorhanden sind, gibt es große Potenziale zur Erzeugung CO₂-armer Fernwärme in Deutschland.

Mit dem bisherigen Ausschluss von Abwärmenutzung im Rahmen der innovativen KWK sollen fehlgeleitete Anreize zum Verzicht auf Effizienzmaßnahmen an Industrieanlagen vermieden werden. Solche Anreize sind bei Kläranlagen jedoch nicht gegeben. Im Klärprozess wird dem Abwasser in der Regel keine Wärmeenergie zugeführt. Die im kommunalen Abwasser enthaltene Wärme ist teilweise natürliche Umweltwärme aus dem Niederschlags- und dem Frischwasser, ein anderer Teil der im Abwasser enthaltenen Abwärme hat seinen Ursprung in Prozessen bei Verbrauchern wie dem Duschen oder ähnlichem.

Aus klimapolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen ist es daher geboten, die Nutzung von Klärwerks-Abwärme durch Großwärmepumpen bei den innovativen KWK-Ausschreibungen zu berücksichtigen.

28. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 KWKG)

Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Ausbau emissionsarmer und hocheffizienter KWK und der Ausbau der Fernwärme- und Kälteinfrastrukturen müssen auch nach dem Jahr 2022 einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten. Bis zur Projektrealisierung ist im Regelfall von Vorlaufzeiten von mindestens 4 Jahren bei kleinen Projekten und bis zu 10 Jahren bei größeren Projekten auszugehen. Projektentwickler sehen sich daher bereits heute vor der Ungewissheit, wie die Fördersituation nach dem Jahr 2022 aussehen und ob das konkrete Projekt weiterhin ganz oder teilweise im Rahmen des aktuell geltenden KWKG förderfähig sein wird. So ist auch mit Blick auf den Ausbau von KWK-Anlagen im Rahmen der aktuellen Gesetzesinitiative eine Verlängerung der Inbetriebnahmefrist für nach dem KWKG geförderte Projekte gemäß § 6 zumindest um drei Jahre bis 31.12.2025 vorzusehen. Nur so kann Planungssicherheit für die derzeitigen Projekte sichergestellt werden.

Eine weitergehende Regelung bis 2030 sollte dann in der zügig anzustrebenden KWKG-Novelle aufgenommen werden.

29. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 Absatz 6 KWKG) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung mit der Entschließung in der BR-Drucksache 305/18(B) HTML PDF , Ziffer 5, gebeten, die zulässige Kumulierung nur so weit einzuschränken, wie dies aus beihilferechtlicher Sicht erforderlich ist.

Kumulierungen sind gemäß § 7 Absatz 6 und § 13 Absatz 3 des notifizierten KWKG´s erlaubt, soweit es hierdurch nicht zu einer Überförderung der KWK-Anlage kommt. Demnach darf die kumulierte Förderung die Differenz zwischen Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung und dem Marktpreis nicht überschreiten. Mit der Neufassung des § 7 Absatz 6 beabsichtigt die Bundesregierung klarzustellen, inwieweit die Kumulierung der Förderung gemäß KWKG mit Investitionszuschüssen zulässig ist. Die Kommission sieht die aufwändige Einzelfallprüfung nur für KWK-Anlagen mit einer KWK-Leistung über 300 MWel (§ 10 Absatz 5 KWKG) vor. Unterhalb dieser Grenze wird demzufolge eine Prüfung mit geringem Aufwand ermöglicht. Entsprechende Prüfungen finden bereits im Rahmen der KWKG-Förderung von Fernwärmenetzen statt, um den beihilferechtlich erforderlichen Nachweis des Vorhabens zu erbringen. Dazu hat sich ein von der Branche mit BMWi und BAFA abgestimmtes Arbeitsblatt bewährt. Darin sind auch KWK-Zuschläge für Erzeugungsanlagen berücksichtigt.

Die Bundesregierung schränkt mit dem vorliegenden Kumulierungsverbot den klimapolitischen Handlungsspielraum der Länder unnötig ein. Die Begründung eines zu hohen Aufwandes bei der BAFA ist umso weniger nachvollziehbar, als eine Kumulierung für Kleinanlagen weiterhin erlaubt ist. Dabei steht nicht nur die KWK-Förderung, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Förderprogramme der Länder insgesamt auf dem Spiel.

30. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - (§ 7 Absatz 7 Satz 1 KWKG)

Dem Artikel 2 Nummer 6 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

"c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zahlung von Zuschlägen" die Wörter "für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt" eingefügt."

Folgeänderung:

In Artikel 2 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:

"11a. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Betreiber von KWK-Anlagen" die Wörter "mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt" eingefügt."

Begründung:

Durch den Wegfall der Meldepflicht entfällt eine in der Praxis ohnehin nicht erfüllbare Meldepflicht des Anlagenbetreibers, die von den zuständigen Netzbetreibern aufwendig administriert werden muss.

Auch das EEG sieht bezüglich dieser Meldepflicht, die ebenso wie die im KWKG auf europarechtliche Vorgaben zurückzuführen ist, eine sogenannte De-Minimis Regelung vor, also eine Ausnahme für kleinere Anlagen. Da die Bedeutung dieser Anlagen für die Systemstabilität verhältnismäßig unbedeutend ist, zumal sie sich mangels registrierender Lastgangmessung und mangels einer Direktvermarktungspflicht nicht systemstabilisierend und strommarktorientiert verhalten, ist eine solche Ausnahme gerechtfertigt.

31. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - (§ 10 Absatz 6 Satz 1 KWKG)

In Artikel 2 ist nach Nummer 9 folgende Nummer 9a einzufügen:

"9a. In § 10 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "50 Kilowatt" durch die Angabe "100 Kilowatt" ersetzt."

Begründung:

Die bisherige Vereinfachung des Zulassungsverfahrens durch elektronische Anzeige für Anlagen bis 50 Kilowatt soll auf Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt erweitert werden.

Anlagenhersteller würden so ihre Anlagen beim BAFA melden und auf die Typenliste für das vereinfachte Zulassungsverfahren aufgenommen. Für sämtliche auf der Typenliste registrierten Anlagentypen würde dann die elektronische Anzeige für die Zulassung genügen. Dadurch würde der bürokratische Aufwand sowohl für Betreiber von KWK-Anlagen bis 100 Kilowatt als auch für das BAFA verringert werden.

Laut den offiziellen Zulassungszahlen des BAFA wurden 2016 KWK-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 1 757 Megawatt zugelassen (im Jahr 2015 insgesamt 1 276 Megawatt). Lediglich 60,7 Megawatt der Leistung im Jahr 2016 (57,7 Megawatt in 2015), also jeweils unter 5 Prozent, wurde durch KWK-Anlagen bis zu 50 Kilowatt gestellt (in der Statistik lediglich aufgeschlüsselt für die Anlagensegmente < 50 kWel und zwischen 50 kWel und 250 kWel). Um die Gesamtleistung in diesem Bereich zu steigern, empfiehlt es sich, das vereinfachte Verfahren auszuweiten.

32. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KWKG)

Artikel 2 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:

"11. § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch)." "

Begründung:

Der wirtschaftliche Betrieb von hocheffizienten Bestandsanlagen muss gesichert bleiben, damit diese nicht durch eine andere weniger effiziente getrennte Versorgung mit Strom und Wärme verdrängt werden und der Ausbau mit modernen und klimafreundlichen KWK-Anlagen erfolgt. Dies sind insbesondere die Bestandsanlagen in der allgemeinen Versorgung, die die Wärmeversorgung großer Stadtgebiete sicherstellen. Ein Erfordernis zur Absenkung der KWKG-Förderung für KWK-Bestandsanlagen wird auch aufgrund der seit 2017 erheblich gestiegenen Gaspreise nicht gesehen. Priorität der KWK-Novelle muss die Sicherung von Bestandsanlagen und der weitere Ausbau von modernen KWK-Anlagen sein. Ohne eine Förderung dieser Anlagen drohen ein Rückgang der KWK-Strommenge und gleichermaßen ein Rückgang der KWK-Wärmemenge in Deutschland. Zudem würde ein erneuter Fuel-Switch hin zu Kohle die CO₂-Klimabilanz verschlechtern.

33. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - (§ 91 Absatz 2 Satz 3 - neu - EnWG)

In Artikel 3 ist nach Nummer 17 folgende Nummer 17a einzufügen:

"17a. Dem § 91 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 30 Absatz 2 und vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde die Zuwiderhandlung abgestellt und das Verfahren beendet, kann eine Gebühr bis zur Hälfte der bei einem Verfahrensabschluss durch Entscheidung vorgesehenen Gebühr erhoben werden." "

Begründung:

Wenn der betroffene Betreiber eines Energieversorgungsnetzes vor einer Sachentscheidung nach § 30 Absatz 2 EnWG infolge des eingeleiteten Verfahrens das beanstandete Verhalten aufgibt, mithin die Einstellung des Verfahrens bedingt, soll er zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten herangezogen werden können.

34. Zu Artikel 19

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Pflicht zur Nachrüstung mit Transpondern für Luftfahrzeuge im nicht kontrollierten Luftraum eingeführt. Durch diese Transponderlösung entstehen Kosten für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Erfüllungsaufwand für die Transponder-Nachrüstung in Luftfahrzeugen darzulegen sowie den sich aus der Nachrüstungspflicht für bestehende Windenergieanlagen resultierenden Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden der Länder anzugeben.