Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 309394 - vom 4. Juli 2005.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Mai 2005 angenommen.

Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2005/2076(ACI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Vertiefung der Demokratie in der Europäischen Union, von der besonders die Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa zeugt, eine Stärkung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie eine bessere parlamentarische Kontrolle erfordert,

B. in der Erwägung, dass der Prozess der Einsetzung dieser Kommission die demokratische Legitimität des institutionellen Systems der Union gestärkt und die politische Dimension der Beziehungen zwischen den beiden Institutionen hervorgehoben hat,

C. in der Erwägung, dass die ihm vorgelegte Vereinbarung diese Entwicklung widerspiegelt,

D. in der Erwägung, dass diese Vereinbarung der nachstehend beschriebenen Klärungen bedarf,

E. in der Erwägung, dass es mit Blick auf den Verlauf der Verhandlungen, die zu einer politischen Vereinbarung geführt haben, äußerst zweckmäßig ist, mit der Verhandlungsführung zukünftig Personen zu beauftragen, die über ein politisches Mandat verfügen,

F. in der Erwägung, dass interinstitutionelle Vereinbarungen sowie Rahmenvereinbarungen bedeutende Auswirkungen haben und dass es deshalb zur Erleichterung des Zugangs und zur Gewährleistung der Transparenz unerlässlich ist, alle bestehenden Abkommen zusammenzustellen und als Anhang zur Geschäftsordnung des Parlaments zu veröffentlichen,

Anlage

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

Das Europäische Parlament und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "die beiden Organe"),

A. in der Erwägung, dass die Verträge die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Europäischen Union stärken,

B. in der Erwägung, dass die beiden Organe der wirksamen Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts größte Bedeutung beimessen,

C. in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments noch der Kommission oder eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Europäischen Union berührt, sondern darauf abzielt, dass diese Befugnisse und Zuständigkeiten so wirksam wie möglich ausgeübt werden können,

D. in der Erwägung, dass es angebracht ist, die im Juli 2000 geschlossene Rahmenvereinbarung5 zu aktualisieren und durch folgenden Text zu ersetzen,

erzielen folgende Vereinbarung:

I. Geltungsbereich

II. politische Verantwortung

III. KONSTRUKTIVER Dialog und Informationsfluss

(i) Allgemeine Bestimmungen

IV. Zusammenarbeit IM Bereich der Gesetzgebungsverfahren und der Programmplanung

(i) Politische und Gesetzgebungsprogramme der Kommission und mehrjährige Programmplanung der Union

V. Mitwirkung der Kommission an den Parlamentsarbeiten

VI. Schlussbestimmungen

Geschehen zu ...

Für das Europäische ParlamentFür die Kommission
Der PräsidentDer Präsident

Anhang 1 Übermittlung vertraulicher Informationen an das Europäische Parlament

1. Geltungsbereich

1.1. Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen der Kommission an das Parlament im Rahmen der Ausübung der parlamentarischen Vorrechte bezüglich des Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahrens, des Verfahrens der Entlastung oder der allgemeinen Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Die beiden Organe handeln unter Beachtung ihrer wechselseitigen Pflichten in redlicher Zusammenarbeit, in einem Geiste uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Artikel 6 und 46 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 276 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

1.2. Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Verfasser zu verstehen.

1.3. Die Kommission gewährleistet dem Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zur Information, wenn sie von einer der unter Nummer 1.4 aufgeführten Parlamentsstellen einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält.

1.4. Im Rahmen des vorliegenden Anhangs können bei der Kommission Anträge auf Übermittlung vertraulicher Auskünfte stellen: der Präsident des Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten.

1.5. Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine der Parlamentsstellen noch kein endgültiger Beschluss der Kommission ergangen ist.

1.6. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 97/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments8 sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)9.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Auf Antrag einer der in Nummer 1.4 genannten Stellen übermittelt die Kommission dieser sämtliche für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Parlaments erforderlichen vertraulichen Informationen innerhalb kürzester Frist, wobei beide Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten folgendes beachten:

Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen. Die vertraulichen Informationen mit Ursprung in einem Staat, einem Organ oder einer internationalen Organisation werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt.

2.2. Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Optionen gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, findet unverzüglich eine Konzertierung zwischen dem Vorsitzenden des zuständigen Parlamentsausschusses, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, und dem zuständigen Mitglied der Kommission statt. Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.

2.3. Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.2 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Parlaments auf begründeten Antrag des zuständigen Ausschusses des Parlaments die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Abschnitt 3 ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag; das Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen.

3. Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung

3.1. Die gemäß den in Nummer 2.2 und gegebenenfalls Nummer 2.3 vorgesehenen Verfahren mitgeteilten vertraulichen Informationen werden unter Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission der beantragenden Parlamentsstelle übermittelt.

3.2. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 2.3 werden der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information einvernehmlich zwischen dem für diesen Bereich zuständigen Mitglied der Kommission und der betroffenen Parlamentsstelle, die durch ihren Vorsitzenden ordnungsgemäß vertreten ist, für folgende Optionen festgelegt:

Die Veröffentlichung der betreffenden Informationen oder deren Übermittlung an andere Empfänger ist verboten.

3.3. Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden die in Anlage VII der Geschäftsordnung des Parlaments aufgeführten Sanktionen Anwendung.

3.4. Im Hinblick auf die Durchführung der genannten Bestimmungen sorgt das Parlament für die wirksame Einführung folgender Modalitäten:

3.5. Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten.

Anhang 2 Zeitplan für das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission

1 ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.
2 An diesem Datum angenommene Texte, P6_TA(2004)0063.
3 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
4 ABl. L 44 vom 15.2.2005, S.l.
5 ABl. C 121 vom 24.4.2001.
6 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
7 ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
8 ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 2.
9 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.